Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

a.
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b.
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c.
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d.
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e.
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f.
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g.
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Übersicht

Art. 41 BV enthält die Sozialziele der Schweiz. Diese Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone dazu, für das soziale Wohl der Bevölkerung zu sorgen. Die Sozialziele sind jedoch keine Rechte, die man vor Gericht einklagen kann.

Was regelt Art. 41 BV?

Der Artikel listet sieben wichtige Bereiche auf, in denen der Staat aktiv werden soll: soziale Sicherheit, Gesundheitspflege, Familienschutz, Arbeit zu fairen Bedingungen, bezahlbare Wohnungen, Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich soll der Staat die Menschen gegen grosse Lebensrisiken wie Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit absichern.

Diese Ziele sind als Ergänzung zur Eigenverantwortung und privaten Initiative gedacht. Der Staat wird nur tätig, wo Einzelpersonen und private Organisationen nicht ausreichen.

Wer ist betroffen?

Alle Menschen, die in der Schweiz leben, sollen von diesen Sozialzielen profitieren. «Jede Person» soll an der sozialen Sicherheit teilhaben und die nötige Gesundheitspflege erhalten. Besondere Erwähnung finden Familien, Erwerbstätige, Wohnungssuchende sowie Kinder und Jugendliche.

Bund und Kantone müssen zusammenarbeiten, um diese Ziele zu erreichen. Jede Staatsebene handelt dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Was sind die Rechtsfolgen?

Art. 41 BV ist eine Programmnorm (Staatsauftrag). Das bedeutet: Der Artikel verpflichtet die Politik, entsprechende Gesetze zu schaffen und soziale Systeme aufzubauen. Abs. 4 stellt aber ausdrücklich klar: Niemand kann aus diesen Sozialzielen direkte Ansprüche auf staatliche Leistungen ableiten.

Die Umsetzung steht unter einem doppelten Vorbehalt: Sie erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel und der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.

Konkretes Beispiel

Eine alleinerziehende Mutter kann sich nicht direkt auf Art. 41 Abs. 1 lit. c BV (Familienschutz) berufen, um eine höhere Sozialhilfe zu verlangen. Wohl aber verpflichtet diese Bestimmung den Gesetzgeber, Familien angemessen zu unterstützen — etwa durch Familienzulagen oder Kinderbetreuungsplätze. Die Sozialziele wirken also indirekt über die Gesetzgebung, nicht direkt vor Gericht.