1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
- a.
- jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
- b.
- jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
- c.
- Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
- d.
- Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
- e.
- Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
- f.
- Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
- g.
- Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Übersicht
Art. 41 BV enthält die Sozialziele der Schweiz. Diese Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone dazu, für das soziale Wohl der Bevölkerung zu sorgen. Die Sozialziele sind jedoch keine Rechte, die man vor Gericht einklagen kann.
#Was regelt Art. 41 BV?
Der Artikel listet sieben wichtige Bereiche auf, in denen der Staat aktiv werden soll: soziale Sicherheit, Gesundheitspflege, Familienschutz, Arbeit zu fairen Bedingungen, bezahlbare Wohnungen, Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich soll der Staat die Menschen gegen grosse Lebensrisiken wie Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit absichern.
Diese Ziele sind als Ergänzung zur Eigenverantwortung und privaten Initiative gedacht. Der Staat wird nur tätig, wo Einzelpersonen und private Organisationen nicht ausreichen.
#Wer ist betroffen?
Alle Menschen, die in der Schweiz leben, sollen von diesen Sozialzielen profitieren. «Jede Person» soll an der sozialen Sicherheit teilhaben und die nötige Gesundheitspflege erhalten. Besondere Erwähnung finden Familien, Erwerbstätige, Wohnungssuchende sowie Kinder und Jugendliche.
Bund und Kantone müssen zusammenarbeiten, um diese Ziele zu erreichen. Jede Staatsebene handelt dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
#Was sind die Rechtsfolgen?
Art. 41 BV ist eine Programmnorm (Staatsauftrag). Das bedeutet: Der Artikel verpflichtet die Politik, entsprechende Gesetze zu schaffen und soziale Systeme aufzubauen. Abs. 4 stellt aber ausdrücklich klar: Niemand kann aus diesen Sozialzielen direkte Ansprüche auf staatliche Leistungen ableiten.
Die Umsetzung steht unter einem doppelten Vorbehalt: Sie erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel und der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.
#Konkretes Beispiel
Eine alleinerziehende Mutter kann sich nicht direkt auf Art. 41 Abs. 1 lit. c BV (Familienschutz) berufen, um eine höhere Sozialhilfe zu verlangen. Wohl aber verpflichtet diese Bestimmung den Gesetzgeber, Familien angemessen zu unterstützen — etwa durch Familienzulagen oder Kinderbetreuungsplätze. Die Sozialziele wirken also indirekt über die Gesetzgebung, nicht direkt vor Gericht.
Art. 41 BV — Sozialziele
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Verankerung von Sozialzielen in der Bundesverfassung geht auf die Totalrevision von 1999 zurück. Der Bundesrat legte mit der Botschaft vom 20. November 1996 eine Konzeption vor, die bewusst zwischen direkt anspruchsbegründenden sozialen Grundrechten und nicht justiziablen Sozialzielen unterscheidet. Laut Botschaft bilden die Sozialziele zusammen mit dem Zweckartikel (→ Art. 2 BV), den sozialen Grundrechten und den Kompetenznormen die Sozialstaatlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BBl 1997 I 197 f.). Die Sozialziele sind nach dem Konzept des Bundesrates ein Zusammenzug von Normgehalten, die in der bisherigen Bundesverfassung ausdrücklich oder stillschweigend bereits enthalten waren (BBl 1997 I 71).
N. 2 Im Vernehmlassungsverfahren gingen die Meinungen weit auseinander. Mehrere Parteien und Organisationen — namentlich SVP, SHIV, ZSAO und SGV — verlangten die ersatzlose Streichung des Artikels mit der Begründung, er gehe über das geltende Recht hinaus (BBl 1997 I 199). Andere Vernehmlasser forderten hingegen, die Sozialziele zu einklagbaren Individualrechten auszubauen. Der Bundesrat hielt beide Alternativen für verfehlt und behielt die programmatische Ausgestaltung bei (BBl 1997 I 200 f.).
N. 3 In den parlamentarischen Beratungen 1998 war der Artikel umstritten. Im Nationalrat beantragte Föhn Peter (V, SZ) als Sprecher einer Minderheit I die ersatzlose Streichung, da Verfassungen keine blossen Ziele enthalten sollten, und warnte, die Sozialziele würden in absehbarer Zeit zu Sozialrechten umfunktioniert. Schlüer Ulrich (V, ZH) schlug vor, die Eigenverantwortung explizit als Grundlage sozialen Handelns an die Spitze des Artikels zu stellen (Minderheit II). Demgegenüber vertrat Vollmer Peter (S, BE) die Position, die Sozialziele gehörten als eigenständiger Grundpfeiler in die Verfassung, ohne die einschränkenden Verweise auf verfügbare Mittel und Subsidiarität. Die Mehrheit folgte dem Konzept des Bundesrates. Im Ständerat widersetzte sich Aeby Pierre (S, FR, Berichterstatter) dem Rückweisungsantrag Rochat Eric (L, VD), der eine klarere Trennung zwischen bereits verwirklichten Rechten und blossen Zielen gefordert hatte. Rhinow René (R, BL, Berichterstatter) begründete die Ablehnung damit, eine saubere Trennung sei sachlich unmöglich.
N. 4 Als Kompromissergebnis enthält Art. 41 die ausdrückliche Klarstellung in Abs. 4, dass aus den Sozialzielen keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können. Buchstabe g (Förderung von Kindern und Jugendlichen) wurde auf Antrag der parlamentarischen Kommission eingefügt. Der Buchstabe a über die Teilhabe an der sozialen Sicherheit blieb nach kontroverser Debatte im Ständerat erhalten; Koller Arnold (Bundesrat) betonte, das Prinzip solle beibehalten werden, da der Artikel sich an Bund und Kantone gemeinsam richte. Die endgültige Fassung wurde von beiden Räten am 18. Dezember 1998 angenommen und in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 zusammen mit der neuen Bundesverfassung gutgeheissen.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 41 BV steht im 2. Titel der Bundesverfassung («Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele»), jedoch in einem eigenen Kapitel 3 («Sozialziele»), das klar von den Grundrechten (Kapitel 1, Art. 7–34) und den sozialen Grundrechten (die als Bestandteil des Grundrechtskatalogs gelten, z.B. Art. 12, Art. 19 BV) abgegrenzt ist. Diese systematische Einordnung ist für die rechtliche Qualifikation der Bestimmung entscheidend: Art. 41 BV ist eine Staatszielbestimmung (auch: programmatische Norm), keine subjektive Rechtsgarantie (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 244 f.).
N. 6 Als Staatszielbestimmung richtet sich Art. 41 BV an den Gesetzgeber von Bund und Kantonen und an die rechtsetzenden Instanzen allgemein — nicht aber unmittelbar an die rechtsanwendenden Behörden als Grundlage für Ansprüche der Bürgerinnen und Bürger. Der Bundesrat unterstrich in der Botschaft, dass der Sozialzielkatalog als Staatszielbestimmung die sozialstaatliche Dimension der Schweiz in konzentrierter Form sichtbar macht, sich aber an den Gesetzgeber und nicht an rechtsanwendende Instanzen richtet (BBl 1997 I 198).
N. 7 Innerhalb der Sozialstaatlichkeit der Bundesverfassung nimmt Art. 41 BV eine Mittlerstellung ein. Er ergänzt einerseits die sozialen Grundrechte (→ Art. 12 BV: Recht auf Hilfe in Notlagen; → Art. 19 BV: Recht auf Grundschulunterricht) und andererseits die Kompetenznormen des Bundes im Sozialbereich (→ Art. 112 ff. BV: Sozialversicherungen). Die Sozialziele sind keine lex specialis zu den Grundrechten, sondern ergänzende Leitplanken für die Sozialgesetzgebung. Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung scharf gezogen: aus Art. 41 BV fliessen keine subjektiven Rechte, wohl aber aus Art. 19 BV oder Art. 12 BV (BGE 129 I 12 E. 4.3).
N. 8 Im Verhältnis zum Völkerrecht ist zu beachten, dass die Botschaft ausdrücklich auf die Ratifikation des UNO-Pakts I (SR 0.103.1) hinweist (BBl 1997 I 201). Art. 41 BV und der UNO-Pakt I verfolgen vergleichbare Ziele (soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit, Bildung), doch begründet Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I nach bundesgerichtlicher Praxis ebenfalls keine direkt anwendbaren Individualgarantien (BGE 135 I 161 E. 2.2). ↔ Art. 34 ff. BV (Politische Rechte), ↔ Art. 94 ff. BV (Wirtschaftsverfassung).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Absatz 1: Sechs Themenbereiche
N. 9 Abs. 1 verpflichtet Bund und Kantone, sich in sechs Themenbereichen zu «engagieren». Das Wort «einsetzen» ist programmatisch gemeint; es umschreibt eine Bemühenspflicht (Obliegenheit), keine Erfolgspflicht. Die staatliche Tätigkeit tritt laut Abs. 1 in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative, wodurch das Subsidiaritätsprinzip (→ Art. 5a BV) explizit verankert wird. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862 ff. sprechen von einer «subsidiären Staatstätigkeit».
N. 10 Lit. a — Soziale Sicherheit: Das Ziel, dass jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat, ist der Leitgedanke des gesamten Sozialversicherungsrechts und wird gesetzgeberisch durch die AHV (SR 831.10), IV (SR 831.20), ALV (SR 837.0), KV (SR 832.10) und UV (SR 832.20) umgesetzt. Der Grundsatz gilt für «jede Person», d.h. ohne Differenzierung nach Staatsangehörigkeit.
N. 11 Lit. b — Gesundheitspflege: Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person die «für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält». Der Begriff «notwendige Pflege» — nicht «angemessene medizinische Versorgung», wie im Nationalrat vergeblich beantragt wurde (Gross Andreas, S, ZH) — setzt eine Verhältnismässigkeitsabwägung voraus. Die Vorschrift beeinflusst die Auslegung des KVG, begründet aber keine individuell durchsetzbaren Ansprüche auf bestimmte Behandlungen.
N. 12 Lit. c — Familienschutz und -förderung: Familien werden als «Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern» verstanden, was einen offenen Familienbegriff ergibt und nicht auf die Ehe beschränkt ist. Die Förderungspflicht ergänzt → Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) und → Art. 116 BV (Familienpolitik des Bundes).
N. 13 Lit. d — Arbeit zu angemessenen Bedingungen: Erwerbsfähige sollen ihren Lebensunterhalt «durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen» bestreiten können. Das Sozialziel tangiert das Arbeitsrecht (OR, ArG), begründet aber keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Mindestlohn. Der Begriff «angemessene Bedingungen» ist entwicklungsoffen. ↔ Art. 110 BV (Arbeit).
N. 14 Lit. e — Wohnen: Wohnungssuchende sollen für sich und ihre Familie «eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen» finden können. Das Sozialziel legitimiert die staatliche Wohnbauförderung (→ Art. 108 BV), begründet aber keinen Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung oder auf Mietzinsbegrenzung.
N. 15 Lit. f — Bildung und Ausbildung: Kinder, Jugendliche und Personen im erwerbsfähigen Alter sollen sich «nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können». Das Bundesgericht hat klargestellt, dass sich aus Art. 41 Abs. 1 lit. f BV — im Gegensatz zu Art. 19 BV — keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen (BGE 129 I 12 E. 4.3; BGE 133 I 156 E. 3.6.4). Das Sozialziel fliesst aber als Wertungsgesichtspunkt in die Auslegung von Art. 19 BV und des Behindertengleichstellungsrechts ein (BGE 151 I 73 E. 4.4.2).
N. 16 Lit. g — Förderung von Kindern und Jugendlichen: Buchstabe g (eingefügt durch die parlamentarischen Beratungen) erfasst die Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen sowie die soziale, kulturelle und politische Integration und die Gesundheitsförderung. Er ergänzt → Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und die Kinderrechtekonvention (SR 0.107). Das Bundesgericht hat die Abgrenzung von Art. 11 BV und Art. 41 lit. g BV bisher nicht abschliessend behandelt; die Lehre ist sich einig, dass lit. g ebenfalls kein Klagerecht begründet.
3.2 Absatz 2: Soziale Absicherung gegen Risiken
N. 17 Abs. 2 enthält einen eigenständigen Katalog von acht Sozialrisiken: Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung. Im Vergleich zu Abs. 1 ist die Verpflichtung von Bund und Kantonen in Abs. 2 direkter formuliert («setzen sich dafür ein, dass jede Person... gesichert ist»). Dieser Katalog entspricht im Wesentlichen dem geltenden Sozialversicherungssystem. Die ausdrückliche Nennung der Mutterschaft bestätigt — als Sozialziel — den Auftrag zur Mutterschaftsversicherung (→ Art. 116 Abs. 3 BV).
3.3 Absatz 3: Ressourcen- und Zuständigkeitsvorbehalt
N. 18 Abs. 3 statuiert zwei kumulative Vorbehalte: die verfassungsmässigen Zuständigkeiten und die verfügbaren Mittel. Der Ressourcenvorbehalt («verfügbare Mittel») erklärt, warum aus den Sozialzielen keine einklagbaren Leistungsansprüche folgen: Die Zumutbarkeit staatlicher Leistungen ist finanzpolitisch bedingt und dem demokratischen Ermessen des Gesetzgebers überlassen. Der Zuständigkeitsvorbehalt stellt klar, dass Art. 41 BV keine neuen Kompetenzen schafft — Bund und Kantone handeln je im Rahmen ihrer bestehenden Verfassungskompetenzen. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, betonen, dass Abs. 3 die Umsetzung ausdrücklich einer politischen Abwägung überantwortet.
3.4 Absatz 4: Nicht-Justiziabilität
N. 19 Abs. 4 ist die zentrale normative Aussage von Art. 41 BV: «Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.» Das Wort «unmittelbar» schliesst zwar eine reflexartige Auswirkung auf die Auslegung anderer Normen nicht aus, aber direkte, gerichtlich durchsetzbare Individualansprüche gestützt allein auf Art. 41 BV sind ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat diese Aussage in konstanter Praxis bestätigt (BGE 129 I 12 E. 4.3; Urteil 9C_736/2011 E. 2.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 20 Da Art. 41 BV keine subjektiven Rechte verleiht, hat die Bestimmung drei Arten von Rechtswirkungen:
-
Gesetzgebungsauftrag: Art. 41 BV verpflichtet den Gesetzgeber von Bund und Kantonen, im Rahmen seiner Kompetenzen und Mittel darauf hinzuwirken, dass die Sozialziele erreicht werden. Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann zwar politisch gerügt, aber nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
-
Auslegungsdirektive: Die Sozialziele sind bei der Auslegung anderer Verfassungsnormen und des Gesetzesrechts als Wertungsgesichtspunkte heranzuziehen. Das Bundesgericht hat Art. 41 Abs. 1 lit. f BV als Wertungsgesichtspunkt bei der Auslegung des Behindertengleichstellungsgesetzes herangezogen (BGE 151 I 73 E. 4.4.2).
-
Legitimationsgrundlage: Art. 41 BV legitimiert staatliche Regulierungen im Sozialbereich (Mieterschutz, Arbeitnehmerschutz, Sozialhilfe) gegenüber Grundrechtseingriffen, insbesondere gegenüber der Wirtschaftsfreiheit (↔ Art. 27 BV), indem er ein öffentliches Interesse an sozialer Sicherheit konstituiert (BBl 1997 I 295).
N. 21 Keine Rechtswirkung entfaltet Art. 41 BV als Grundlage für:
- Individualansprüche auf Sozialhilfeleistungen (dafür: → Art. 12 BV);
- Individualansprüche auf Grundschulunterricht (dafür: → Art. 19 BV);
- unmittelbare Schranken für privatrechtliche Akteure (keine Drittwirkung).
#5. Streitstände
N. 22 Umfang der Auslegungsdirektive: In der Literatur ist umstritten, wie weit die Funktion von Art. 41 BV als Auslegungsdirektive reicht. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1880 vertreten eine eher zurückhaltende Position: Die Sozialziele seien primär an den Gesetzgeber gerichtet und könnten nicht dazu verwendet werden, justiziable Grundrechte inhaltlich aufzuweiten. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 731 dagegen betonen, die Sozialziele seien als Interpretationsleitlinien für die sozialen Grundrechte und für die Schrankenprüfung nach Art. 36 BV heranzuziehen. Das Bundesgericht hat in BGE 151 I 73 E. 4.4.2 Art. 41 Abs. 1 lit. f BV ausdrücklich als Wertungsgesichtspunkt für die Auslegung des Behindertengleichstellungsgesetzes herangezogen, was tendenziell der erweiternden Auffassung entspricht.
N. 23 Subsidiaritätsprinzip und staatliche Handlungspflicht: Die Voranstellung der Eigenverantwortung («in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative») war im Gesetzgebungsverfahren höchst kontrovers. Schlüer Ulrich (V, ZH) verlangte, die Selbstverantwortung als Prinzip — nicht nur als Ergänzungsformel — in die Verfassung aufzunehmen. Engelberger Edi (R, NW) unterstrich, die Eigenverantwortung müsse die Grundlage sozialen Handelns sein. Vollmer Peter (S, BE) hielt dagegen, die Formel entwerte die Sozialziele zur blossen Deklaration. Heute interpretiert die Lehre die Subsidiaritätsformel überwiegend als Konkretisierung von → Art. 5a BV, nicht als qualitative Einschränkung der staatlichen Handlungspflicht (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 249).
N. 24 Verhältnis zu UNO-Pakt I: Jutzet Erwin (S, FR) argumentierte im Nationalrat, mit Abs. 4 würden die Sozialziele zur reinen Deklaration degradiert — er verwies auf die internationalen Verpflichtungen aus dem UNO-Pakt I. Die Lehre ist gespalten: Einerseits wird vertreten, Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I sei angesichts des bundesgerichtlichen Prüfungsmassstabs nach Art. 190 BV gegenüber Bundesgesetzen nicht unmittelbar durchsetzbar (BGE 135 I 161 E. 2.2). Andererseits wird argumentiert, der UNO-Pakt I könne als Auslegungshilfe für die Sozialziele dienen und die staatlichen Handlungspflichten verdichten, ohne direkte Ansprüche zu schaffen. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht abschliessend entschieden, die Tendenz geht dahin, UNO-Pakt I-Normen als nicht direkt anwendbar zu qualifizieren, soweit sie programmatischer Natur sind.
N. 25 Kantonale Sozialrechte: Einige Kantonsverfassungen — namentlich Art. 29 Abs. 2 KV/BE — gehen über Art. 41 BV hinaus und begründen direkte kantonale Sozialrechte. Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 12 E. 4.4 anerkannt, dass die neue Bundesverfassung die in neueren Kantonsverfassungen entwickelte Unterscheidung zwischen anspruchsbegründenden Sozialrechten und programmatischen Sozialzielen aufgegriffen hat. Ob und inwieweit die Kantone berechtigt sind, weitergehende Sozialrechte zu gewährleisten, ist grundsätzlich bejaht worden (→ Art. 3 BV: kantonale Restkompetenz). Bundesrechtliche Schranken bestehen, soweit Bundeszuständigkeiten entgegenstehen (→ Art. 49 BV).
#6. Praxishinweise
N. 26 Abgrenzung in der Rechtsanwendung: Wer sich auf Verfassungsebene auf eine soziale Leistungspflicht des Staates stützen will, muss prüfen, ob ein justiziables soziales Grundrecht einschlägig ist (→ Art. 12 BV: Hilfe in Notlagen; → Art. 19 BV: Grundschulunterricht). Art. 41 BV eignet sich als Stütze für eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden, die sich allein auf Art. 41 BV stützen, nicht ein (vgl. Urteil 9C_736/2011 E. 2.3: Art. 41 BV enthält «keine direkt anwendbaren Individualgarantien im Bereich des Sozialversicherungsrechts»).
N. 27 Art. 41 BV als Auslegungshilfe in der Rechtsanwendung: In der juristischen Praxis kann Art. 41 BV als Auslegungshilfe und teleologisches Argument herangezogen werden, wenn sozialrechtliche Normen ausgelegt werden müssen. Das Bundesgericht hat Art. 41 Abs. 1 lit. f BV und den Wertungsgesichtspunkt der «Bildungschancengleichheit» bei der Auslegung des Behindertengleichstellungsgesetzes verwendet (BGE 151 I 73 E. 4.4.2). Vertretungen im Sozialversicherungsrecht können Art. 41 BV im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von UNO-Pakt I-Garantien unterstützend anführen.
N. 28 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Massnahmen: Art. 41 BV kann als Ausdruck des öffentlichen Interesses an sozialer Sicherheit bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach → Art. 36 BV in die Abwägung einbezogen werden. So hat der Bundesrat in der Botschaft zur Wirtschaftsverfassung dargelegt, dass die Sozialziele die sozialpolitische Verantwortung des Staates und die sozialpolitische Einbindung der Wirtschaft begründen, soweit Marktmechanismen nicht zu sozial vertretbaren Ergebnissen führen (BBl 1997 I 295 f.).
N. 29 Besonderheiten im föderalistischen Gefüge: Da Abs. 3 ausdrücklich die verfassungsmässigen Zuständigkeiten als Schranke nennt, ist bei der Umsetzung der Sozialziele stets zu prüfen, ob Bund oder Kantone sachlich zuständig sind. Die Sozialziele binden beide Staatsebenen gleichermassen, aber je nach konkreter Aufgabe in unterschiedlichem Ausmass. In Bereichen ohne Bundeskompetenz (z.B. weite Teile des Sozialhilfewesens) obliegt die Umsetzung ausschliesslich den Kantonen (→ Art. 115 BV: Unterstützung Bedürftiger). Eine direkte Bundesintervention zugunsten von Städten und Agglomerationen — im Nationalrat wurde ein entsprechender «Städteabsatz» in Art. 41 diskutiert, jedoch kontrovers aufgenommen (Keller Rudolf, D, BL; Fehr Hans, V, ZH) — wurde im parlamentarischen Verfahren letztlich nicht in der Verfassung verankert.
Rechtsprechung
#Leitentscheide zur Nicht-Justiziabilität der Sozialziele
#Grundsätzliche Auslegung von Art. 41 Abs. 4 BV
BGE 129 I 12 vom 7. November 2002 Kernentscheid zur Abgrenzung zwischen justiziablen Grundrechten und nicht-justiziablen Sozialzielen im Bildungsbereich. Relevanz: Bestätigt die strikte Trennung zwischen dem aus Art. 19 BV resultierenden justiziablen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und den Sozialzielen nach Art. 41 BV.
«Aus Art. 41 Abs. 1 lit. f BV lassen sich – wie aus sämtlichen anderen Sozialzielen – keine unmittelbaren Ansprüche ableiten (vgl. Art. 41 Abs. 4 BV). Diese Bestimmung richtet sich vielmehr als Programmnorm an die Gesetzgeber von Bund und Kantonen.»
BGE 133 I 156 vom 7. Mai 2007 Präzisierung der Auslegung von Art. 41 Abs. 1 lit. f BV im Kontext von Bildungsansprüchen. Relevanz: Unterstreicht die strikte Nicht-Justiziabilität der Sozialziele auch in Bereichen, wo diese thematisch an justiziiable Grundrechte angrenzen.
«Art. 41 Abs. 1 lit. f BV – aus welcher Bestimmung (als Sozialziel) sich ohnehin keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen – geht hinsichtlich der Frage der Transportkosten nicht über Art. 19 BV hinaus.»
#Sozialziele als Auslegungshilfe und Staatszielbestimmungen
#Bedeutung für die Gesetzgebung
BGE 133 I 206 vom 1. Juni 2007 Urteil zur Steuergleichheit und sozialen Sicherheit. Relevanz: Zeigt auf, wie Sozialziele als Staatszielbestimmungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen berücksichtigt werden können.
«Die Sozialziele der Bundesverfassung verpflichten Bund und Kantone, im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel darauf hinzuwirken, dass diese Ziele erreicht werden.»
#Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 Urteil zur Invalidenversicherung und sozialen Sicherheit. Relevanz: Illustriert, wie Art. 41 BV bei der Interpretation sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen als Verfassungsauftrag herangezogen wird.
«Die in Art. 41 BV verankerten Sozialziele stellen Aufträge an Bund und Kantone dar, können aber nicht zur Begründung individueller Leistungsansprüche herangezogen werden.»
#Thematische Rechtsprechungsgruppen
#Soziale Sicherheit (Art. 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BV)
BGE 140 V 449 vom 18. August 2014 Entscheid zu Familienzulagen. Relevanz: Bestätigt die Umsetzung der Sozialziele durch den Gesetzgeber im Bereich der Familiensicherung.
«Die Familienzulagen nach FamZG stellen eine konkrete gesetzliche Umsetzung der in Art. 41 BV verankerten Sozialziele dar, ohne dass daraus weitergehende verfassungsrechtliche Ansprüche ableitbar wären.»
BGE 148 V 84 vom 9. November 2021 Urteil zum versicherten Verdienst von Werkstudenten. Relevanz: Zeigt die praktische Umsetzung der Sozialziele im Unfallversicherungsrecht.
«Art. 41 BV verpflichtet die Versicherungsträger zur angemessenen sozialen Sicherung, ohne dabei jedoch konkrete Leistungsstandards verfassungsrechtlich zu determinieren.»
#Gesundheitspflege (Art. 41 Abs. 1 lit. b BV)
BGE 127 I 6 vom 1. Januar 2001 Grundsatzentscheid zur medikamentösen Zwangsbehandlung. Relevanz: Balanciert das Sozialziel auf Gesundheitspflege mit anderen Grundrechten und zeigt die Grenzen staatlicher Gesundheitsvorsorge auf.
«Das Sozialziel des Art. 41 Abs. 1 lit. b BV verpflichtet den Staat zur Bereitstellung der für die Gesundheit notwendigen Pflege, rechtfertigt aber nicht die Verletzung anderer Grundrechte.»
BGE 130 I 16 vom 7. Januar 2004 Fortsetzung der Rechtsprechung zur medikamentösen Zwangsbehandlung. Relevanz: Präzisiert das Verhältnis zwischen dem Sozialziel auf Gesundheitspflege und der Menschenwürde.
«Die Verwirklichung der Sozialziele nach Art. 41 BV findet ihre Grenzen in den anderen Verfassungsgarantien, insbesondere in der Achtung der Menschenwürde.»
#Familienschutz und -förderung (Art. 41 Abs. 1 lit. c BV)
BGE 135 I 143 vom 2. Februar 2009 Urteil zum Familiennachzug von Ausländern. Relevanz: Zeigt die Berücksichtigung der Sozialziele bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
«Art. 41 Abs. 1 lit. c BV verstärkt den Schutz und die Förderung der Familie als verfassungsrechtlichen Auftrag, ohne jedoch konkrete Ansprüche im Ausländerrecht zu begründen.»
#Bildung und Ausbildung (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV)
BGE 129 I 12 vom 7. November 2002 Leitentscheid zu sozialen Grundrechten im Bildungsbereich. Relevanz: Definiert die Abgrenzung zwischen justiziablen Bildungsansprüchen (Art. 19 BV) und Bildungszielen (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV).
«Art. 41 Abs. 1 lit. f BV begründet keine individuellen Ansprüche auf bestimmte Bildungsleistungen, sondern verpflichtet die Gemeinwesen zur Schaffung entsprechender Möglichkeiten.»
BGE 133 I 156 vom 7. Mai 2007 Anwendung der Bildungsziele auf gymnasiale Ausbildung. Relevanz: Präzisiert die Reichweite der Bildungsziele bei weiterführenden Schulen.
«Die Sozialziele des Art. 41 BV gelten für das gesamte Bildungswesen, ohne jedoch über die in Art. 19 BV garantierten Mindeststandards hinausgehende Ansprüche zu schaffen.»
#Methodische Hinweise zur Rechtsprechung
#Prüfungsmassstab für Sozialziele
Das Bundesgericht wendet bei der Beurteilung von Art. 41 BV einen dreistufigen Prüfungsmassstab an:
- Verfassungsauftrag: Art. 41 BV richtet sich primär an den Gesetzgeber von Bund und Kantonen
- Ressourcenvorbehalt: Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 41 Abs. 3 BV)
- Nicht-Justiziabilität: Aus Art. 41 BV können keine unmittelbaren Leistungsansprüche abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV)
#Abgrenzung zu justiziablen Grundrechten
Die Rechtsprechung zieht eine strikte Linie zwischen den Sozialzielen des Art. 41 BV und den justiziablen Grundrechten:
- Art. 19 BV (Grundschulunterricht) begründet konkrete Ansprüche, Art. 41 Abs. 1 lit. f BV nur Staatsziele
- Art. 13 BV (Privatsphäre) schützt individuell, Art. 41 Abs. 1 lit. b BV verpflichtet kollektiv
- Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) ist durchsetzbar, Art. 41 BV ist programmatisch
#Aktuelle Entwicklungen
Neuere Entscheide zeigen eine Tendenz, die Sozialziele als Auslegungshilfe bei der Konkretisierung anderer Verfassungsbestimmungen heranzuziehen, ohne deren Nicht-Justiziabilität aufzugeben. Diese Entwicklung ist besonders in den Bereichen Sozialversicherungsrecht und Bildungsrecht erkennbar.