Gesetzestext
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Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

Art. 115 — Unterstützung Bedürftiger

Übersicht

Art. 115 BV regelt, welcher Kanton für die Unterstützung bedürftiger Personen zuständig ist. Der erste Satz legt fest, dass bedürftige Menschen von ihrem Wohnkanton Hilfe erhalten. Der zweite Satz gibt dem Bund die Kompetenz, Ausnahmen und Zuständigkeiten genauer zu regeln.

Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dies umfasst sowohl wirtschaftliche Sozialhilfe (Geld für Wohnung, Essen, Kleidung) als auch persönliche Hilfe (Betreuung, Pflege). Der Wohnkanton ist nicht immer der Kanton, wo jemand offiziell wohnt. Das Bundesgesetz ZUG regelt, wann ein sogenannter «Unterstützungswohnsitz» entsteht.

Der Wohnkanton muss bedürftige Personen unterstützen und die Kosten tragen. Er kann sich dieser Pflicht nicht entziehen. Andere Kantone sind grundsätzlich nicht zuständig, auch wenn jemand dort vorübergehend wohnt. Der Bund regelt Sonderfälle, etwa bei Asylsuchenden, Auslandschweizern oder bei Heimplatzierungen in anderen Kantonen.

Beispiel: Eine Familie zieht von Basel nach Zürich. Nach drei Monaten wird der Vater arbeitslos und die Familie braucht Sozialhilfe. Zürich ist als neuer Wohnkanton zuständig und muss die Familie unterstützen. Basel muss nichts bezahlen.

Die Bestimmung ist eine reine Zuständigkeitsregel zwischen den Kantonen. Sie begründet keinen direkten Anspruch auf bestimmte Leistungen. Wie viel Sozialhilfe jemand erhält, bestimmt das kantonale Recht. Die Grundversorgung in Notlagen ist jedoch durch Art. 12 BV garantiert.

Art. 115 BV verhindert, dass bedürftige Menschen zwischen den Kantonen «hin und her geschoben» werden. Jeder Kanton weiss klar, wann er zuständig ist. Dies schützt sowohl die betroffenen Personen als auch die Kantone vor unklaren Kostenverteilungen.