Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Art. 115 — Unterstützung Bedürftiger
#Übersicht
Art. 115 BV regelt, welcher Kanton für die Unterstützung bedürftiger Personen zuständig ist. Der erste Satz legt fest, dass bedürftige Menschen von ihrem Wohnkanton Hilfe erhalten. Der zweite Satz gibt dem Bund die Kompetenz, Ausnahmen und Zuständigkeiten genauer zu regeln.
Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dies umfasst sowohl wirtschaftliche Sozialhilfe (Geld für Wohnung, Essen, Kleidung) als auch persönliche Hilfe (Betreuung, Pflege). Der Wohnkanton ist nicht immer der Kanton, wo jemand offiziell wohnt. Das Bundesgesetz ZUG regelt, wann ein sogenannter «Unterstützungswohnsitz» entsteht.
Der Wohnkanton muss bedürftige Personen unterstützen und die Kosten tragen. Er kann sich dieser Pflicht nicht entziehen. Andere Kantone sind grundsätzlich nicht zuständig, auch wenn jemand dort vorübergehend wohnt. Der Bund regelt Sonderfälle, etwa bei Asylsuchenden, Auslandschweizern oder bei Heimplatzierungen in anderen Kantonen.
Beispiel: Eine Familie zieht von Basel nach Zürich. Nach drei Monaten wird der Vater arbeitslos und die Familie braucht Sozialhilfe. Zürich ist als neuer Wohnkanton zuständig und muss die Familie unterstützen. Basel muss nichts bezahlen.
Die Bestimmung ist eine reine Zuständigkeitsregel zwischen den Kantonen. Sie begründet keinen direkten Anspruch auf bestimmte Leistungen. Wie viel Sozialhilfe jemand erhält, bestimmt das kantonale Recht. Die Grundversorgung in Notlagen ist jedoch durch Art. 12 BV garantiert.
Art. 115 BV verhindert, dass bedürftige Menschen zwischen den Kantonen «hin und her geschoben» werden. Jeder Kanton weiss klar, wann er zuständig ist. Dies schützt sowohl die betroffenen Personen als auch die Kantone vor unklaren Kostenverteilungen.
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 115 BV hat seine Wurzeln in der Bundesverfassung von 1874, namentlich in Art. 45 Abs. 3 aBV (Verbot der Heimschaffung von unterstützungsbedürftigen Schweizer Bürgern) und Art. 48 aBV (Unterstützung durch den Wohnkanton). Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, 355) hält fest, dass die Bestimmung die bewährte interkantonale Zuständigkeitsregelung in modernisierter Form fortführt, ohne am Grundprinzip der wohnörtlichen Unterstützung zu rütteln.
N. 2 Der Verfassungsgeber wollte mit Art. 115 BV bewusst eine schlanke Kompetenz- und Kollisionsnorm schaffen, welche die Grundzuständigkeit der Wohnkantone festschreibt und dem Bund die Regelung von Ausnahmen und Zuständigkeitsfragen überlässt. Gächter/Filippo betonen, dass die historische Entwicklung vom Heimatprinzip zum Wohnortsprinzip damit ihren verfassungsrechtlichen Abschluss gefunden hat (BSK BV, Art. 115 N. 1-8).
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 115 BV steht systematisch im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 5. Kapitel (Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung des Bundes), 2. Abschnitt (Zuständigkeiten). Die Platzierung unterstreicht den primär kompetenzrechtlichen Charakter der Norm. Sie ist keine Grundrechtsnorm und begründet — im Gegensatz zu → Art. 12 BV — keine individuellen Leistungsansprüche.
N. 4 Die enge Verbindung zu → Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) ist dennoch offensichtlich: Während Art. 12 BV das «Ob» und das «Was» der Unterstützung regelt, bestimmt Art. 115 BV das «Wer» der Zuständigkeit. Weitere wichtige Querverweise bestehen zu → Art. 41 Abs. 1 lit. a BV (Sozialziel der sozialen Sicherheit), → Art. 112 ff. BV (Sozialversicherungen) und → Art. 121 Abs. 1 BV (Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 5 Bedürftigkeit ist der zentrale Tatbestand des Art. 115 Satz 1 BV. Gächter/Filippo definieren Bedürftigkeit als Zustand, in dem eine Person ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten kann (BSK BV, Art. 115 N. 16-20). Die konkrete Ausgestaltung des Bedürftigkeitsbegriffs obliegt dem kantonalen Recht, wobei die Grenze bei Art. 12 BV liegt. Wizent präzisiert, dass Bedürftigkeit sowohl die wirtschaftliche als auch die persönliche Sozialhilfe umfasst (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, 45 ff.).
N. 6 Der Wohnkanton im Sinne von Art. 115 Satz 1 BV wird durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) näher bestimmt. Gächter/Filippo weisen darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Begriff des Wohnkantons nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff nach Art. 23 ff. ZGB gleichzusetzen ist (BSK BV, Art. 115 N. 21-23). Vielmehr entwickelt das ZUG eigenständige Anknüpfungspunkte, insbesondere den Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ff. ZUG.
N. 7 Die Bundeskompetenz nach Art. 115 Satz 2 BV charakterisiert Biaggini als ausschliessliche Bundeskompetenz (BSK BV, Art. 115 N. 14, zitiert nach Biaggini). Der Bund kann demnach sowohl Ausnahmen vom Wohnortsprinzip (etwa für Auslandschweizer oder Asylsuchende) als auch die interkantonale Zuständigkeitsabgrenzung abschliessend regeln. Gächter/Filippo präzisieren, dass diese Kompetenz primär durch das ZUG und spezialgesetzliche Regelungen (AsylG, AVIG) wahrgenommen wird (BSK BV, Art. 115 N. 9-15).
#4. Rechtsfolgen
N. 8 Art. 115 BV begründet eine objektiv-rechtliche Zuständigkeitspflicht der Kantone. Der zuständige Wohnkanton kann sich seiner Unterstützungspflicht nicht entziehen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Pflicht ist jedoch nicht unmittelbar justiziabel — bedürftige Personen können gestützt auf Art. 115 BV allein keine Leistungsansprüche geltend machen (BGE 148 V 114 E. 5.2).
N. 9 Die interkantonale Kostenverteilung richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip: Der Wohnkanton trägt grundsätzlich die vollen Kosten der Unterstützung. Ausnahmen bestehen bei vorübergehenden Aufenthalten (Spitalaufenthalte, Heimunterbringungen) gemäss den Regelungen des ZUG und interkantonaler Vereinbarungen wie der IVSE. Anderer betont die praktische Bedeutung dieser Vereinbarungen für die Kostenaufteilung bei ausserkantonalen Platzierungen (Anderer, in: Häfeli, Das schweizerische Sozialhilferecht, 2008, 201 ff.).
#5. Streitstände
N. 10 Umfang der Bundeskompetenz: Während Biaggini die Bundeskompetenz nach Art. 115 Satz 2 BV als ausschliesslich charakterisiert (BSK BV, Art. 115 N. 14), vertreten andere Autoren eine differenziertere Sicht. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr sehen Raum für ergänzende kantonale Regelungen, solange diese nicht mit dem bundesrechtlichen Zuständigkeitssystem kollidieren (Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1845). Gächter/Filippo nehmen eine vermittelnde Position ein und betonen, dass die Kantone im Rahmen ihrer Organisationsautonomie durchaus Detailregelungen treffen können (BSK BV, Art. 115 N. 15).
N. 11 Verhältnis zu den Sozialzielen: Kontrovers diskutiert wird das Verhältnis von Art. 115 BV zu → Art. 41 BV. Während Schmid Art. 115 BV als reine Zuständigkeitsnorm ohne materiellen Gehalt versteht (Schmid, in: FS Murer, 2010, 757 ff.), sehen Gächter/Filippo in der Norm auch eine implizite Verpflichtung zur Existenzsicherung, die über die Nothilfe nach Art. 12 BV hinausgeht (BSK BV, Art. 115 N. 24-25). Gysin vermittelt, indem sie Art. 115 BV als kompetenzrechtliche Konkretisierung der Sozialziele interpretiert (Gysin, Der Schutz des Existenzminimums, 1999, 89 ff.).
N. 12 Bundesrahmengesetz: Seit Jahren wird die Schaffung eines Bundesrahmengesetzes zur Sozialhilfe diskutiert. Coullery plädiert für eine massvolle bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Sozialhilfestandards (ZeSo 2/2009, 24-25). Wolffers lehnt dies ab und betont die verfassungsrechtlich verankerte kantonale Zuständigkeit (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, 45). Die SKOS-Richtlinien haben sich als faktischer, aber rechtlich unverbindlicher Standard etabliert, wie Hänzi analysiert (Hänzi, Die Richtlinien der SKOS, 2011, 125 ff.).
#6. Praxishinweise
N. 13 Wohnsitzabklärungen sind in der Praxis oft komplex. Bei unklaren Verhältnissen empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit anderen potenziell zuständigen Kantonen. Das Verfahren nach Art. 28 ZUG (Feststellungsklage beim Bundesgericht) sollte nur als ultima ratio eingesetzt werden. Thomet weist auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes hin, insbesondere bei Personen ohne festen Wohnsitz (Thomet, Kommentar ZUG, 2. Aufl. 1994, Art. 4 N. 15 ff.).
N. 14 Interkantonale Koordination erfolgt primär über die IVSE und bilaterale Vereinbarungen. Rüegg empfiehlt eine proaktive Zusammenarbeit der kantonalen Sozialdienste, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (Rüegg, in: Häfeli, 2008, 323 ff.). Bei Heimplatzierungen ist die frühzeitige Klärung der Kostengutsprache essentiell — nachträgliche Kostenübernahmen sind die Ausnahme (BGE 143 V 451 E. 3.2).
N. 15 Ausländerrechtliche Aspekte sind besonders zu beachten: Sozialhilfebezug kann ausländerrechtliche Konsequenzen haben (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Nichtverlängerung). Die Sozialbehörden müssen die Migrationsämter über substantiellen Sozialhilfebezug informieren. Gleichzeitig darf die Furcht vor ausländerrechtlichen Konsequenzen nicht dazu führen, dass Personen in Notlagen keine Hilfe erhalten — der Anspruch nach Art. 12 BV ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus (BGE 130 I 82 E. 3.3).
#Rechtsprechung
#I. Grundsatz der wohnkantonalen Unterstützung
BGE 149 V 156 vom 1. März 2023
Grundsatz der wohnkantonalen Unterstützung nach Art. 115 BV und dessen Ausführung im ZUG.
Das Bundesgericht bestätigt die verfassungsrechtliche Verankerung der interkantonalen Zuständigkeitsverteilung in der Sozialhilfe.
«Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist.»
BGE 149 V 240 vom 5. Oktober 2023
Verhältnis zwischen Art. 115 BV und der bundesgesetzlichen Präzisierung der Unterstützungszuständigkeit.
Die Verfassungsnorm bedarf zwingend der gesetzlichen Ausführung durch das ZUG.
«Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist.»
#II. Verhältnis zu Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen)
BGE 130 I 82 vom 19. Februar 2004
Abgrenzung zwischen kantonaler Sozialhilfe nach Art. 115 BV und bundesrechtlich garantierter Nothilfe nach Art. 12 BV.
Art. 115 BV regelt die Zuständigkeitsverteilung, während Art. 12 BV den Leistungsanspruch begründet.
«Die Kantone sind frei, zusätzliche Vorschriften im Dienste der Missbrauchsbekämpfung zu erlassen [...]. Die mit der Änderung des zürcherischen Sozialhilfegesetzes getroffene Regelung der Asylfürsorge verletzt den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht.»
#III. Bundesrechtliche Kompetenzabgrenzung
BGE 148 V 114 vom 24. November 2021
Kantonale Kompetenz in der wirtschaftlichen Sozialhilfe und verfassungsrechtliche Grenzen.
Art. 115 BV begründet grundsätzlich kantonale Zuständigkeit mit begrenzten bundesrechtlichen Vorgaben.
«Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone.»
#IV. Unterstützung von Auslandschweizern
BGE 138 V 445 vom 17. September 2012
Sonderregelung für heimkehrende Auslandschweizer als Ausnahme vom Grundsatz des Art. 115 BV.
Die Bundesregelung stellt eine eng auszulegende Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Wohnsitzprinzip dar.
«Damit stelle sie eine Sonderregelung gegenüber dem in Art. 115 BV verankerten Grundsatz der Unterstützung Bedürftiger durch den Wohnkanton dar und sei folglich eng auszulegen.»
#V. Interkantonale Vereinbarungen und Institutionen
BGE 143 V 451 vom 21. November 2017
Anwendung von Art. 115 BV bei interkantonalen Vereinbarungen über Sozialinstitutionen.
Interkantonale Vereinbarungen ändern nichts am Grundprinzip der wohnkantonalen Unterstützung.
«Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV.»
#VI. Unterstützungswohnsitz und Familienpflege
BGE 150 V 297 vom 22. Mai 2024
Begründung des Unterstützungswohnsitzes bei volljährigen Personen in Familienpflege.
Selbständig abgeschlossene Betreuungsverträge ändern nichts am Grundsatz des Art. 115 BV.
«Schliesst eine volljährige Person selbstständig einen Betreuungsvertrag ab, steht dies der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort ihres Aufenthaltes nicht entgegen, da es am Erfordernis der behördlichen Unterbringung in Familienpflege gemäss Art. 5 ZUG fehlt.»
#VII. Kantonale Sozialhilfe und Bundesrecht
Urteil 8C_758/2015 vom 29. Oktober 2015
Art. 115 BV begründet keinen subjektiven bundesrechtlichen Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen.
Die Verfassungsnorm ist primär eine Zuständigkeitsregel, nicht eine Leistungsnorm.
«Ein subjektiver (bundesrechtlicher) Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen liesse sich daraus ohnehin nicht ableiten.»
#VIII. Aktuelle Entwicklungen und Rechtssicherheit
Verwaltungsgericht St. Gallen B 2015/60 vom 27. September 2016
Anwendung des Art. 115 BV bei Leistungskürzungen und Sanktionen.
Die Verfassungsnorm setzt der kantonalen Gestaltungsfreiheit gewisse Grenzen.
«Der Beschwerdeführer versuchte mittels eines offensichtlich gefälschten Dokuments und falscher Angaben situationsbedingte Leistungen zu erwirken. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.»
Verwaltungsgericht St. Gallen B 2019/53 vom 24. Januar 2020
Ortsanwesenheitspflicht und Ferienaufenthalte im Ausland als Grenze der wohnkantonalen Unterstützung.
Art. 115 BV verankert eine Kollisionsregel für die interkantonale Zuständigkeit.
«Nach Art. 115 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Art. 115 BV verankert in Satz 1 eine Kollisionsregel, welche die interkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger bestimmt.»