Gesetzestext
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1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 2 — Zweck

Übersicht

Art. 2 BV legt die Hauptziele des Schweizer Staates fest. Er erklärt, wofür die Schweiz als Land und Gemeinschaft da ist.

Was regelt die Bestimmung? Art. 2 BV nennt vier wichtige Aufgaben des Staates: Er soll die Menschen schützen (Absatz 1), ihr Wohlbefinden fördern (Absatz 2), für faire Chancen sorgen (Absatz 3) und die Umwelt sowie den Frieden bewahren (Absatz 4).

Wer ist betroffen? Alle Menschen in der Schweiz profitieren von diesen Staatszielen. Der Staat — also Bund, Kantone und Gemeinden — muss diese Ziele bei all seinem Handeln berücksichtigen.

Welche Rechtsfolgen hat das? Die Staatsziele schaffen keine direkten Rechte für Einzelpersonen. Man kann nicht vor Gericht gehen und sagen: «Der Staat verletzt Art. 2 BV!» Aber die Ziele helfen dabei, andere Gesetze richtig auszulegen und staatliche Entscheidungen zu begründen.

Beispiel: Eine Gemeinde plant den Bau einer neuen Strasse. Sie muss dabei verschiedene Ziele abwägen: Schutz der Anwohner vor Lärm (Absatz 1), wirtschaftlicher Nutzen für alle (Absatz 2), gleiche Verkehrserschliessung für alle Quartiere (Absatz 3) und Schutz von Bäumen und Grünflächen (Absatz 4). Art. 2 BV hilft dabei, die beste Lösung zu finden.