1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Art. 2 — Zweck
#Übersicht
Art. 2 BV legt die Hauptziele des Schweizer Staates fest. Er erklärt, wofür die Schweiz als Land und Gemeinschaft da ist.
Was regelt die Bestimmung? Art. 2 BV nennt vier wichtige Aufgaben des Staates: Er soll die Menschen schützen (Absatz 1), ihr Wohlbefinden fördern (Absatz 2), für faire Chancen sorgen (Absatz 3) und die Umwelt sowie den Frieden bewahren (Absatz 4).
Wer ist betroffen? Alle Menschen in der Schweiz profitieren von diesen Staatszielen. Der Staat — also Bund, Kantone und Gemeinden — muss diese Ziele bei all seinem Handeln berücksichtigen.
Welche Rechtsfolgen hat das? Die Staatsziele schaffen keine direkten Rechte für Einzelpersonen. Man kann nicht vor Gericht gehen und sagen: «Der Staat verletzt Art. 2 BV!» Aber die Ziele helfen dabei, andere Gesetze richtig auszulegen und staatliche Entscheidungen zu begründen.
Beispiel: Eine Gemeinde plant den Bau einer neuen Strasse. Sie muss dabei verschiedene Ziele abwägen: Schutz der Anwohner vor Lärm (Absatz 1), wirtschaftlicher Nutzen für alle (Absatz 2), gleiche Verkehrserschliessung für alle Quartiere (Absatz 3) und Schutz von Bäumen und Grünflächen (Absatz 4). Art. 2 BV hilft dabei, die beste Lösung zu finden.
Art. 2 BV — Zweck
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 2 BV knüpft an die Zweckartikel der Bundesverfassungen von 1848 und 1874 an, überarbeitet sie jedoch inhaltlich grundlegend. Der Erläuterungsbericht zum Vorentwurf 1995 beschreibt die Funktion des Zweckartikels explizit als Auslegungshilfe für die gesamte Verfassung, ohne kompetenzbegründend zu wirken (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 30 f.). Art. 2 VE 1995 fasste die zwei klassischen Bundeszwecke — Unabhängigkeit nach aussen und Ruhe und Ordnung im Innern — zum Begriff «Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes» zusammen und fügte den Umweltschutz und den Einsatz für eine friedliche internationale Ordnung als neue Elemente ein.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 bezeichnet Art. 2 als Bestimmung, die dem verfassten Staat «einen substantiellen Zweck als Basis seiner Existenz» verleiht und eine «Orientierungsfunktion für die Zukunft» erfüllt (BBl 1997 I 127). Der Bundesrat orientierte sich an der klassischen Viergliederigkeit des Staatszwecks: Freiheits-, Sicherheits-, Gemeinschafts- und Wohlfahrtszweck. Bewusst abgelehnt wurde ein formelhaftes Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit nach dem Vorbild neuerer Kantonsverfassungen oder des Bonner Grundgesetzes (BBl 1997 I 176). Das Nachhaltigkeitsprinzip wurde auf Anregung aus dem Vernehmlassungsverfahren in allgemeiner Form in den Zweckartikel integriert, statt es in einzelnen Sachartikeln zu wiederholen (BBl 1997 I 411). Der Bundesrat hielt ausdrücklich fest, dass die Bestimmung «nicht kompetenzbegründend» ist (BBl 1997 I 127).
N. 3 Die parlamentarischen Beratungen von 1998 waren geprägt von Streit über zwei Punkte: die Aufnahme des Begriffs «nachhaltige Entwicklung» und die Verankerung der Chancengleichheit als Staatszweck. Im Nationalrat warnte Walter Steinemann (F, SG) vor einer «totalen Unterwerfung unter ein ökologisches Zwangssystem», und Hans Fehr (V, ZH) bezeichnete «nachhaltige Entwicklung» als bedeutungsloses Modewort. Vreni Hubmann (S, ZH) berichtete dagegen, die Kommission habe die Aufnahme der nachhaltigen Entwicklung und der Chancengleichheit in den Artikel beschlossen. Im Ständerat erläuterte Berichterstatter Bruno Frick (C, SZ) die Differenzen: Die Mehrheit der Kommission bevorzugte «nachhaltig» als Adverb im Sinn von «fördert nachhaltig», während Pierre Aeby (S, FR) für die Fassung des Nationalrats plädierte. Bundesrat Arnold Koller äusserte persönliche Skepsis: «Andererseits ist der Begriff 'nachhaltig' wahrscheinlich [...] auch ein Modewort.» Carlo Schmid (C, AI) kritisierte die Aufnahme als überflüssig, da Abs. 4 die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bereits enthalte. Frick hob schliesslich hervor, «dieser Zweckartikel nicht direkt anwendbar ist, was die Annahme durch den Ständerat erleichtert.» Die Einigungskonferenz einigte sich auf die heutige Vierteilung (Abs. 1–4) mit «nachhaltiger Entwicklung» als eigenständigem Ausdruck in Abs. 2 und der Chancengleichheit als Abs. 3. Beide Räte nahmen den Text in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 an; die BV trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 2 BV steht im ersten Kapitel («Allgemeine Bestimmungen», Art. 1–6 BV) und ist die normative Grundlage des gesamten Verfassungsgebäudes. Die Bestimmung gehört zur Kategorie der programmatischen Normen: Sie formuliert staatliche Ziele, begründet aber keine subjektiven Rechte und keine Bundeskompetenzen. Sie ist damit streng von den Grundrechten (Art. 7–36 BV), den Sozialzielen (→ Art. 41 BV) und den eigentlichen Kompetenznormen (Art. 42 ff. BV) zu unterscheiden. Als Zweckartikel übernimmt Art. 2 BV in erster Linie eine teleologische Auslegungsfunktion: Er ist Leitlinie für die Konkretisierung anderer Verfassungsbestimmungen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 91 ff.).
N. 5 Die vier Absätze von Art. 2 BV stehen in einem engen Zusammenhang mit zahlreichen Einzelbestimmungen der BV: Abs. 1 (Freiheitsschutz, Unabhängigkeit, Sicherheit) korrespondiert mit ↔ Art. 7–36 BV (Grundrechte), → Art. 54 ff. BV (Auswärtige Angelegenheiten) und → Art. 58 ff. BV (Armee). Abs. 2 (Wohlfahrt, Nachhaltigkeit, Zusammenhalt, kulturelle Vielfalt) spiegelt sich in → Art. 73 BV (Nachhaltigkeit), → Art. 104 BV (Landwirtschaft) und → Art. 70 BV (Sprachen). Abs. 3 (Chancengleichheit) ist mit ↔ Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und → Art. 41 BV (Sozialziele) verknüpft. Abs. 4 (natürliche Lebensgrundlagen, internationale Ordnung) korrespondiert mit → Art. 73 f. BV (Umwelt) und → Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten). Das Verhältnis zu → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip) ist konstitutiv: Art. 2 gibt die Ziele vor, Art. 5 die Mittel.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 6 Abs. 1 — Freiheits- und Sicherheitszweck: Die Eidgenossenschaft «schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes» — ein Verweis auf die subjektiven Freiheiten, wie sie die Grundrechte (Art. 7–36 BV) ausgestalten — und «wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes». Der Begriff «Sicherheit» umfasst sowohl die innere (polizeiliche) als auch die äussere (militärische) Sicherheit (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 298). «Unabhängigkeit» meint die staatliche Souveränität im Verhältnis zu anderen Staaten, nicht primär ein Neutralitätsgebot — dieses ist in der BV nicht verankert, hat aber gewohnheitsrechtlichen Charakter. Abs. 1 ist keine Kompetenzgrundlage für Bundesgesetze; er beschreibt das Telos, das durch die jeweiligen Sachkompetenzen verwirklicht wird.
N. 7 Abs. 2 — Wohlfahrts-, Nachhaltigkeits- und Zusammenhaltszweck: Die vier Ziele dieses Absatzes — gemeinsame Wohlfahrt, nachhaltige Entwicklung, innerer Zusammenhalt, kulturelle Vielfalt — sind gleichrangig und gegenseitig ergänzend (BBl 1997 I 126; Erläuterungsbericht VE 1995, S. 30). «Nachhaltige Entwicklung» (développement durable / sviluppo sostenibile) ist als Querschnittsaufgabe ausgestaltet: → Art. 73 BV konkretisiert das Prinzip für den Bereich Natur und Landschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 133 I 206 E. 7.4 aus Art. 2 Abs. 2 BV den Sozialstaatsgedanken und die soziale Verantwortung des Gemeinwesens hergeleitet, die dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Art. 127 Abs. 2 BV inhärent seien. «Kulturelle Vielfalt» spielt namentlich bei Fragen der Sprache, der Kantonsautonomie und des Schutzes kultureller Minderheiten eine Auslegungsrolle (→ Art. 70 BV).
N. 8 Abs. 3 — Chancengleichheit: Die Formulierung «möglichst grosse Chancengleichheit» lässt erkennen, dass der Verfassungsgeber kein absolutes Gebot, sondern eine Zielbestimmung wollte. Bundesrat Koller warnte vor missbräuchlichen Interpretationen: «Wenn man nun aber den Begriff der Chancengleichheit so interpretiert, dass der Staat diese ungleichen Startchancen durchwegs kompensieren müsste, würde sich der Staat eindeutig übernehmen.» Das Bundesgericht stützte sich auf Art. 2 Abs. 3 BV in BGE 133 I 206 E. 7.4, um aus der Chancengleichheit als Staatsziel zu schliessen, der Staat dürfe «durch sein Handeln keine ungleichen Chancen bewirken [...] und ohnehin bestehende Ungleichheiten nicht verschärfen». Abs. 3 begründet kein unmittelbar einklagbares Recht; er ist Auslegungshilfe für Gleichheitsgarantien (↔ Art. 8 BV) und Sozialziele (→ Art. 41 BV).
N. 9 Abs. 4 — Umwelt- und Völkerrechtszweck: «Dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen» spiegelt das Nachhaltigkeitsprinzip in seiner ökologischen Dimension. Die Botschaft betont, der Einschluss sei «heute als unabdingbar anerkannt» (BBl 1997 I 127). Der Einsatz für «eine friedliche und gerechte internationale Ordnung» geht über das Neutralitätsgebot hinaus und umfasst aktive Bemühungen um Frieden, Menschenrechte und internationales Recht — er ist Ausdruck der «gewachsenen Verflechtung und gemeinsamen Verantwortung» (BBl 1997 I 127). Beide Ziele von Abs. 4 werden durch → Art. 54 BV (auswärtige Angelegenheiten), → Art. 73 BV (Nachhaltigkeit) und → Art. 74 ff. BV (Umwelt) konkretisiert.
#4. Rechtsfolgen
N. 10 Art. 2 BV ist nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine subjektiven Rechte der Einzelnen. Individuen können sich nicht direkt auf Art. 2 BV berufen, um staatliche Leistungen einzuklagen oder Eingriffe abzuwehren; dafür sind die spezifischen Grundrechte (Art. 7–36 BV) und Verfahrensgarantien (Art. 29 ff. BV) massgebend. Bereits in BGE 31 I 297 (1905, zur aBV) hatte das Bundesgericht festgestellt, Art. 2 enthalte «keine Garantie eines Individualrechts». Dieses Verständnis ist für die geltende BV unbestritten.
N. 11 Art. 2 BV begründet keine Bundeskompetenzen. Bereits unter dem alten Art. 2 aBV stellte das Bundesgericht in BGE 115 Ia 277 E. 4b (3. Mai 1989, zu Art. 2 aBV 1874) fest: «Die Zweckbestimmung von Art. 2 BV begründet jedoch keine Kompetenz des Bundes. Die Bundesverfassung kennt auch kein Sachgebiet der Gesamtverteidigung. Dem Bund steht daher auf dem Bereich der Gesamtverteidigung nur insoweit Gesetzgebungskompetenz zu, als sie ihm auf den einzelnen Teilgebieten durch die Verfassung übertragen worden ist.» Das Gericht stützte sich hierbei ausdrücklich auf Aubert und Häfelin/Haller. Dieses Grundverständnis — Art. 2 als bloss teleologische, nicht kompetenzbegründende Norm — gilt unverändert unter der geltenden BV fort und wird von der gesamten Lehre geteilt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 296 f.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 91).
N. 12 Die Auslegungsfunktion von Art. 2 BV entfaltet konkrete normative Wirkung, wenn Gerichte und Behörden andere Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen teleologisch auslegen. Leitend ist der Grundsatz, dass eine Auslegungsvariante, die einem der Staatszwecke besser dient, bei sonst gleichwertigen Interpretationen vorzuziehen ist. Diese Funktion kommt namentlich bei der Auslegung von Grundrechten (→ Art. 36 BV: Verhältnismässigkeit) sowie der Sozialziele (→ Art. 41 BV) zum Tragen.
#5. Streitstände
N. 13 Rangordnung der Staatszwecke: In der Lehre ist die Frage umstritten, ob zwischen den vier Staatszwecken eine normative Hierarchie besteht. Die Botschaft des Bundesrates lehnte eine allgemeine Rangordnung ausdrücklich ab: «Die Bestimmung enthält keine allgemeine Rangordnung unter den Staatszwecken» (BBl 1997 I 126). Auch der Erläuterungsbericht hält fest, «[a]lle Bundeszwecke haben grundsätzlich das gleiche Gewicht» (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 30). Demgegenüber wird in der Lehre vereinzelt geltend gemacht, Abs. 1 (Freiheits- und Sicherheitszweck) nehme eine gewisse Vorrangstellung ein, weil er das staatliche Minimum der Selbsterhaltung beschreibe (so Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 300 f.). Die herrschende Auffassung folgt dem Bundesrat: Die Zwecke sind gleichrangig und im konkreten Kontext abzuwägen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 95).
N. 14 Rechtliche Qualität des Nachhaltigkeitsprinzips: In den parlamentarischen Debatten war die Bedeutung des Begriffs «nachhaltige Entwicklung» stark umstritten. Frick erklärte, die «politisch verstandene Nachhaltigkeit weit über die blosse Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen hinausgeht, weil sie zusätzlich auch das wirtschaftliche und kulturelle Leben und das gesamte Staatswesen umfasst.» Gegen eine weite Konzeption wandten sich Steinemann und Fehr im Nationalrat, die den Begriff als vage und bedeutungsleer kritisierten. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass das Nachhaltigkeitsprinzip in Art. 2 Abs. 2 BV als allgemeines Staatsziel verankert ist und keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche begründet; strittig ist, wie weit die integrative — wirtschaftliche, soziale und ökologische — Dimension des Begriffs reicht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 ff.). Im Bereich des Klimaschutzes hat das Bundesgericht die Nachhaltigkeitsdimension verstärkt einbezogen; BGE 147 V 95 (Klimaseniorinnen, 2021) berührte die Frage der staatlichen Schutzpflichten aus dem Umwelt-Staatsziel, auch wenn die Entscheidung primär auf Art. 10 Abs. 1 BV gestützt wurde.
N. 15 Unmittelbare Anwendbarkeit der Chancengleichheit: Ob Art. 2 Abs. 3 BV — jenseits seiner Auslegungsfunktion — zumindest einen Anspruch auf Nicht-Verschlechterung der Chancengleichheit begründet, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 133 I 206 E. 7.4 diese Frage offengelassen, gleichwohl aber aus der Bestimmung eine negative Pflicht abgeleitet: Der Staat darf durch sein Handeln «ohnehin bestehende Ungleichheiten nicht verschärfen». Ob dies einen justiziablen Minimalgehalt darstellt, bleibt offen. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 303) verneinen dies und betonen den rein programmatischen Charakter; Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 731 f.) halten eine subsidiäre Schutzwirkung gegenüber krass ungleichheitsfördernden Massnahmen für vertretbar.
N. 16 Verhältnis von Abs. 4 zu anderen Verfassungsartikeln: Strittig ist, ob der Einsatz für «eine friedliche und gerechte internationale Ordnung» über eine Programmnorm hinaus eine justiziable staatliche Schutzpflicht begründet, die im Einzelfall gegen staatliche Untätigkeit geltend gemacht werden kann. Die vorherrschende Lehre verneint dies (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 97). Abs. 4 wird als politisches Bekenntnis verstanden, das durch → Art. 54 BV und Staatsvertragsrecht operationalisiert wird.
#6. Praxishinweise
N. 17 Auslegungsfunktion in der Praxis: In der Rechtsanwendung dient Art. 2 BV regelmässig als teleologisches Argument bei der Auslegung von Bundesgesetzen und Verfassungsartikeln. Das Bundesgericht hat Art. 2 Abs. 2 BV herangezogen, um den Sozialstaatsgedanken im Steuerrecht zu verankern (BGE 133 I 206 E. 7.4): «In der Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt gemäss Art. 2 Abs. 2 BV kommt der Sozialstaatsgedanke und die soziale Verantwortung des Gemeinwesens zum Ausdruck.» Dieser Ansatz kann in Verfahren über Steuer-, Sozial- und Umweltrecht produktiv nutzbar gemacht werden, wenn andere Auslegungsregeln keine klare Lösung bieten.
N. 18 Demokratieprinzip und Art. 2 Abs. 1 BV: Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 194 E. 3.3 (Konzernverantwortungsinitiative, 2021) und Urteil 1C_713/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3 auf Art. 2 Abs. 1 BV als Ausdruck der Grundprinzipien der Demokratie hingewiesen. Die Beschwerdeführer rügten, das Ständemehr verstosse «gegen die Grundprinzipien der Demokratie (Präambel der BV; Art. 2 Abs. 1 BV)». Das Bundesgericht hielt die Rüge für verspätet und hielt fest, die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit durch das Ständemehr sei «verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich» (Art. 190 BV). Art. 2 Abs. 1 BV kann als Referenzpunkt für Rügen der demokratischen Grundordnung herangezogen werden, vermag jedoch verbindliche Verfassungsnormen nicht zu derogieren.
N. 19 Kein direkter Klageweg: Rechtsuchende und Behörden sollten beachten, dass Art. 2 BV in keiner Konstellation als selbstständige Anspruchsgrundlage vor schweizerischen Gerichten angerufen werden kann. Wo materielle Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sind stets die einschlägigen Grundrechte (Art. 7–36 BV), Sozialziele (→ Art. 41 BV) oder spezialgesetzlichen Normen zu prüfen. Art. 2 BV verstärkt und lenkt diese Normen, ersetzt sie aber nicht.
N. 20 Klimaschutz und Nachhaltigkeitsgebot: Angesichts der wachsenden Zahl von Klimaklagen und der Rechtsprechungsentwicklung im Bereich der staatlichen Schutzpflichten gewinnt Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 BV als Auslegungsmassstab für den Umwelt- und Klimabereich an Bedeutung. Gerichte und Verwaltung sollten den Nachhaltigkeitsgrundsatz als integrierenden Leitbegriff bei Genehmigungsentscheiden im Energie-, Raum- und Umweltrecht konsequent einbeziehen und mit den Sachartikeln (→ Art. 73 BV, → Art. 74 BV) verknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 2 Abs. 2 BV bereits im Bereich des Kernenergierechts als Rechtfertigungsmassstab herangezogen (Urteil A-5647/2016 vom 6. September 2018).
#Rechtsprechung
#Staatszwecke als Verfassungsprinzipien
BGE 133 I 206 E. 7.4 vom 1. Juni 2007 (Obwaldner Steuertarife) Die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt gemäss Art. 2 Abs. 2 BV bringt den Sozialstaatsgedanke und die soziale Verantwortung des Gemeinwesens zum Ausdruck. Diese Ziele sind dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit inhärent und prägen die Ausgestaltung des Steuerrechts mit.
«In der Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt gemäss Art. 2 Abs. 2 BV kommt der Sozialstaatsgedanke und die soziale Verantwortung des Gemeinwesens zum Ausdruck. [...] Diese Ziele sind dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Art. 127 Abs. 2 BV inhärent.»
BGE 115 Ia 277 E. 4b vom 3. Mai 1989 (Medizinalpersonal im Koordinierten Sanitätsdienst) Die Zweckbestimmung von Art. 2 BV begründet keine eigenständige Kompetenz des Bundes. Die Verfassung kennt kein Sachgebiet der Gesamtverteidigung, weshalb dem Bund nur insoweit Gesetzgebungskompetenz zusteht, als sie ihm auf den einzelnen Teilgebieten durch die Verfassung übertragen ist.
«Die Zweckbestimmung von Art. 2 BV begründet jedoch keine Kompetenz des Bundes. Die Bundesverfassung kennt auch kein Sachgebiet der Gesamtverteidigung. Dem Bund steht daher auf dem Bereich der Gesamtverteidigung nur insoweit Gesetzgebungskompetenz zu, als sie ihm auf den einzelnen Teilgebieten durch die Verfassung übertragen worden ist.»
#Demokratieprinzip und politische Rechte
BGE 147 I 194 E. 3.3 vom 1. Januar 2021 (Konzernverantwortungsinitiative) Das demokratische Prinzip aus Art. 2 Abs. 1 BV wird durch die Rechtsprechung zur Ständemehr-Regelung konkretisiert. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich.
«Die Beschwerdeführer rügen, die Ablehnung der Konzernverantwortungsinitiative aufgrund des Erfordernisses des Ständemehrs verstosse gegen die Grundprinzipien der Demokratie (Präambel der BV; Art. 2 Abs. 1 BV) sowie gegen den Grundsatz, dass alle Stimmenden die gleichen politischen Rechte haben.»
#Chancengleichheit und Sozialstaatsprinzip
BGE 133 I 206 E. 7.4 vom 1. Juni 2007 (Obwaldner Steuertarife) Die Chancengleichheit als Staatsziel in Art. 2 Abs. 3 BV verpflichtet den Staat, durch sein Handeln keine ungleichen Chancen zu bewirken und ohnehin bestehende Ungleichheiten nicht zu verschärfen. Grundvoraussetzung für die persönliche und wirtschaftliche Entfaltung ist Solidarität zwischen den verschiedenen Bevölkerungsschichten.
«Aus der Chancengleichheit als Staatsziel in Art. 2 Abs. 3 BV [...] lässt sich mindestens entnehmen, dass der Staat durch sein Handeln keine ungleichen Chancen bewirken soll und ohnehin bestehende Ungleichheiten nicht verschärfen darf.»
#Nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz
Urteil A-5647/2016 vom 6. September 2018 (Kernenergie) Das Bundesverwaltungsgericht wendet Art. 2 Abs. 2 BV (nachhaltige Entwicklung) im Kontext der Kernenergie und der Stilllegungsfonds an. Die nachhaltige Entwicklung wird als Rechtfertigungsgrund für strenge Regulierung der Atomwirtschaft herangezogen.
Die Rechtsprechung zeigt, dass sich der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in konkreten Vollzugsmassnahmen des Umwelt- und Energierechts niederschlägt.
#Kulturelle Vielfalt
PB.2002.00038 vom 26. Februar 2003 (Verwaltungsgericht Zürich) In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird Art. 2 BV als Verfassungsgrundlage für den Schutz kultureller und sprachlicher Minderheiten im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Die kulturelle Vielfalt als Staatsziel prägt die Auslegung des Arbeitsrechts im öffentlichen Sektor.
#Rechtsstaatliche Ordnung
31 I 297 vom 11. Mai 1905 (Historisches BGE) Bereits in der frühen Bundesgerichtspraxis wurde festgehalten, dass Art. 2 BV keine Garantie eines Individualrechts enthält, sondern eine objektive Staatszweckbestimmung darstellt. Diese Rechtsprechung prägt bis heute das Verständnis der Norm als Organisationsprinzip.
«Art. 2 BV enthält keine Garantie eines Individualrechts.»