Gesetzestext
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1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

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Art. 42 BV

Übersicht

Art. 42 BV legt fest, dass der Bund nur die Aufgaben erfüllt, die ihm die Bundesverfassung zuweist. Diese Bestimmung ist ein Grundpfeiler des schweizerischen Föderalismus (Staatsaufbau mit Bund und Kantonen). Sie bedeutet: Der Bund darf nicht machen, was er will, sondern nur das, was in der Verfassung steht.

Das Enumerationsprinzip (Aufzählungsprinzip) gemäss Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 17 besagt, dass Bundeskompetenzen begrenzt und ausdrücklich genannt sein müssen. Alle anderen Aufgaben bleiben bei den Kantonen – das nennt man kantonale Restkompetenz nach Art. 3 BV.

Konkrete Beispiele:

  • Der Bund darf Steuern erheben (Art. 128 BV), aber nicht überall
  • Er regelt die Autobahnen (Art. 83 BV), aber nicht alle Strassen
  • Kantone können eigene Zweitwohnungssteuern einführen, auch wenn der Bund Raumplanung regelt (BGE 140 I 176 betreffend Silvaplana)

Wer ist betroffen:

  • Bundesbehörden: müssen prüfen, ob sie zuständig sind
  • Kantone und Gemeinden: behalten alle nicht übertragenen Aufgaben
  • Bürgerinnen und Bürger: wissen, welche Behörde wofür zuständig ist

Rechtsfolgen: Macht der Bund etwas ohne Verfassungsauftrag, ist dies rechtswidrig. Die Kantone können vor Gericht gehen. Umgekehrt müssen die Kantone Bundesaufgaben respektieren, wenn der Bund tätig wird.

Die Entstehungsgeschichte zeigt: Der ursprüngliche Abs. 2 von Art. 42 BV wurde 2004 im Rahmen der NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs) gestrichen, weil er keine zusätzliche rechtliche Bedeutung hatte (BBl 2001 2457 f.). Heute regelt nur noch Abs. 1 die Bundesaufgaben.