1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
2…
Art. 42 BV
#Übersicht
Art. 42 BV legt fest, dass der Bund nur die Aufgaben erfüllt, die ihm die Bundesverfassung zuweist. Diese Bestimmung ist ein Grundpfeiler des schweizerischen Föderalismus (Staatsaufbau mit Bund und Kantonen). Sie bedeutet: Der Bund darf nicht machen, was er will, sondern nur das, was in der Verfassung steht.
Das Enumerationsprinzip (Aufzählungsprinzip) gemäss Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 17 besagt, dass Bundeskompetenzen begrenzt und ausdrücklich genannt sein müssen. Alle anderen Aufgaben bleiben bei den Kantonen – das nennt man kantonale Restkompetenz nach Art. 3 BV.
Konkrete Beispiele:
- Der Bund darf Steuern erheben (Art. 128 BV), aber nicht überall
- Er regelt die Autobahnen (Art. 83 BV), aber nicht alle Strassen
- Kantone können eigene Zweitwohnungssteuern einführen, auch wenn der Bund Raumplanung regelt (BGE 140 I 176 betreffend Silvaplana)
Wer ist betroffen:
- Bundesbehörden: müssen prüfen, ob sie zuständig sind
- Kantone und Gemeinden: behalten alle nicht übertragenen Aufgaben
- Bürgerinnen und Bürger: wissen, welche Behörde wofür zuständig ist
Rechtsfolgen: Macht der Bund etwas ohne Verfassungsauftrag, ist dies rechtswidrig. Die Kantone können vor Gericht gehen. Umgekehrt müssen die Kantone Bundesaufgaben respektieren, wenn der Bund tätig wird.
Die Entstehungsgeschichte zeigt: Der ursprüngliche Abs. 2 von Art. 42 BV wurde 2004 im Rahmen der NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs) gestrichen, weil er keine zusätzliche rechtliche Bedeutung hatte (BBl 2001 2457 f.). Heute regelt nur noch Abs. 1 die Bundesaufgaben.
Art. 42 BV — Aufgaben des Bundes
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 42 BV ist eine Schöpfung der Totalrevision von 1999. In der alten Bundesverfassung von 1874 fehlte eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufgaben des Bundes umschrieb; die Zuständigkeiten ergaben sich allein aus den einzelnen Sachnormen. Entsprechende Vorgängerregelungen sind in früheren Fassungen der Bundesverfassung nicht zu finden (Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 1).
N. 2 Der Vorentwurf 1995 stellte die Kantone in den Mittelpunkt und bestimmte in Art. 32 Abs. 1 VE 1995: «Die Kantone sind zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Bundesverfassung dem Bund übertragen sind.» Zu den Aufgaben des Bundes äusserte sich der Entwurf nicht ausdrücklich; diese sollten sich nach den Erläuterungen (Erläuterungen VE 1995, S. 68) aus der Auslegung der Bundesverfassung ergeben. In der Vernehmlassung wurde das Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 3 VE 1995 als «unklar» kritisiert, da beide die subsidiäre Generalkompetenz der Kantone statuierten. Der Bundesrat reagierte mit dem Verfassungsentwurf 1996 und formulierte neu: Die Aufgaben des Bundes wurden in Art. 3 Abs. 2 VE 1996 umschrieben mit dem Wortlaut: «Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist» — identisch mit dem heutigen Art. 42 Abs. 1 BV. Die systematische Verschiebung von Art. 3 Abs. 2 VE 1996 zu Art. 42 BV erfolgte auf Betreiben des Ständerates, der in den parlamentarischen Beratungen die Auffassung vertrat, es handle sich um eine Konkretisierung des Föderalismusprinzips (AB 1998 SR S. 25; Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 3).
N. 3 Neben der Verschiebung der Grundnorm war die parlamentarische Debatte um Art. 42 BV massgeblich von der Frage geprägt, wie das Subsidiaritätsprinzip zu fassen sei. Der Bundesrat hatte in Art. 34 Abs. 3 VE 1996 vorgeschlagen, den Bund zur Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes zu verpflichten. Der Ständerat erachtete den Begriff der «Subsidiarität» als «unklar und vieldeutig» (AB 1998 SR S. 61) und zog eine konkretere Umschreibung vor: «Er [der Bund] übernimmt nur diejenigen Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.» Eine Kommissionsminderheit sprach sich für die Streichung des Wortes «nur» aus, um das Subsidiaritätsprinzip positiv zu formulieren. Berichterstatter Rhinow René (R, BL) führte die Beratungen zur Aufgabenverteilung im Ständerat (AB 1998 SR Separatdruck). Ständerat Aeby Pierre (S, FR) brachte eine Minderheitsposition ein, die eine positivere Formulierung der Bundesrolle anstrebte — er kritisierte eine zu restriktive Sichtweise: «Nous ne pouvons pas continuer à vivre constitutionnellement et légalement notre réalité avec une définition aussi négative du pouvoir de la Confédération.» (Aeby Pierre, AB 1998 SR S. 62). Bundesrat Leuenberger Moritz unterstützte die Minderheitsposition als «schlanker» und weniger restriktiv. Im Nationalrat setzte sich zunächst die ausdrückliche Verankerung des Subsidiaritätsgrundsatzes durch; in der Einigungskonferenz einigten sich Ständerat und Nationalrat schliesslich auf die «ausgedeutschte» Formulierung (AB 1998 SR S. 61) ohne das Wort «nur», welche in Art. 42 Abs. 2 BV Eingang fand.
N. 4 Dieser Absatz 2 — der Subsidiaritätsgrundsatz — erwies sich in der Folge als auslegungsbedürftig und umstritten. Die Streichung des Wortes «nur» vermied einerseits den Eindruck, dem Bund könnten nur Aufgaben zugewiesen werden, die einer einheitlichen Regelung bedürfen; anderseits eröffnete die Formulierung die Frage, ob Absatz 2 eine eigenständige, über Absatz 1 hinausgehende Kompetenzgrundlage begründete (Müller/Schweizer, SGK BV, Art. 42 N. 6; Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 76). Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Föderalismusreform (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA) wurde Absatz 2 aufgehoben. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist seither in Art. 5a BV ausdrücklich verankert und in Art. 43a Abs. 1 BV konkretisiert (BBl 2002 2291; BBl 2003 6591; BBl 2005 951).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 42 BV steht im 3. Titel der Bundesverfassung («Bund, Kantone und Gemeinden»), 1. Kapitel («Verhältnis von Bund und Kantonen»), 1. Abschnitt («Aufgaben von Bund und Kantonen»). Die Norm bildet zusammen mit Art. 43 BV (Aufgaben der Kantone) und Art. 43a BV (Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und -erfüllung) das Grundgerüst der föderalen Aufgaben- und Kompetenzordnung. Die auf Absatz 2 folgende NFA-Reform hat diesen Abschnitt seit 2008 um den zentralen Art. 43a BV ergänzt.
N. 6 Die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung gründet auf dem Prinzip der Einzelermächtigung (Enumerationsprinzip), das Art. 42 BV aus der Bundesperspektive expliziert und das in Art. 3 BV aus der Kantonsperspektive impliziert ist: Der Bund verfügt nur über jene Kompetenzen, die ihm die Bundesverfassung ausdrücklich zuweist; alle nicht übertragenen Rechte verbleiben bei den Kantonen (subsidiäre Generalkompetenz). Das Bundesgericht hat diese Struktur wiederholt bestätigt: «Gemäss Art. 3 BV (i.V.m. Art. 42 BV) gilt der Grundsatz, dass die Kantone alle Rechte ausüben, die nicht dem Bund übertragen sind. Somit besteht eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone» (BGE 140 I 176 E. 7.1). Die Kantone sind nach Art. 3 BV souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist.
N. 7 Zentrale Querverweise: ↔ Art. 3 BV (kantonale Souveränität und subsidiäre Generalkompetenz); → Art. 5a BV (Subsidiaritätsgrundsatz); → Art. 43 BV (Aufgaben der Kantone); → Art. 43a BV (Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und -erfüllung); → Art. 44 BV (Zusammenwirken von Bund und Kantonen); → Art. 47 BV (Eigenständigkeit der Kantone); → Art. 189 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG (Kompetenzstreitigkeiten vor Bundesgericht); → Art. 193/194 BV (Verfassungsrevision als einziger Weg zur Neuzuweisung von Bundeskompetenzen).
#3. Norminhalt
N. 8 Begriff der «Aufgabe». Art. 42 BV spricht von «Aufgaben», die dem Bund zugewiesen werden, während andere Bestimmungen den Ausdruck «Zuständigkeit» verwenden (z.B. Art. 43, 57, 61a BV). Die kompetenzrechtlichen Grundbegriffe sind zu unterscheiden: Eine staatliche «Aufgabe» bezeichnet eine Pflicht des Staates, tätig zu werden — sie bildet die Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft und zieht die Grenze zur privaten Sphäre. Die «Zuständigkeit» oder «Kompetenz» bestimmt sodann, welche staatliche Ebene zur Erfüllung dieser Aufgabe ermächtigt ist (Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 13 f.; Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 21 ff.; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 681). Die Bundesverfassung von 1999 hält diese Kategorien nicht immer klar auseinander (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N. 682).
N. 9 Verhältnis von Aufgabe und Kompetenz. Die Zuweisung einer Aufgabe an den Bund ist nicht identisch mit der Begründung einer Bundeskompetenz: Einerseits kann der Bund für Aufgaben im Sinne einer Handlungspflicht zuständig sein (z.B. «Der Bund regelt…», «Der Bund sorgt…»). Andererseits besteht eine Bundeskompetenz auch dann, wenn die Verfassung den Bund für zuständig erklärt, ohne ihm eine Handlungspflicht aufzuerlegen — so bei Ermächtigungsvorschriften («Kann»-Vorschriften, z.B. Art. 71 BV: «Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion fördern»). Umgekehrt betraut die Bundesverfassung mancherorts den Bund mit einer Aufgabe, beschränkt die Handlungspflicht aber auf den «Rahmen seiner Zuständigkeiten» (z.B. Art. 76 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV), so dass eine zusätzliche verfassungsrechtliche Ermächtigung erforderlich bleibt (Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 22–24).
N. 10 Aufgabenzuweisung durch die Bundesverfassung — Grundsatz und Ausnahmen. Die Zuweisung von Bundesaufgaben erfolgt grundsätzlich ausdrücklich und abschliessend durch die Bundesverfassung (Enumerationsprinzip). Stillschweigende Zuständigkeiten sind ausnahmsweise anerkannt: kraft Sachzusammenhangs (pouvoirs implicites, implied powers) oder kraft des föderativen Staatsaufbaus (pouvoirs inhérents, inherent powers). Erstere folgen aus der Notwendigkeit, eine ausdrückliche Zuständigkeit überhaupt ausüben zu können; letztere ergeben sich, wenn eine Bundeszuständigkeit aus dem Bundesstaatsprinzip sinnvollerweise folgen muss (z.B. Staatsschutz, Wappen und Flaggen). Seit der Totalrevision von 1999 ist für stillschweigende Kompetenzen wenig Raum; sie bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1068; Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 22). Unzulässig sind die Begründung neuer Bundeskompetenzen durch Lückenfüllung, Gewohnheitsrecht oder kantonale Vertragsübertragung (Müller/Schweizer, SGK BV, Art. 42 N. 10).
N. 11 Beschränkter eigenständiger Gehalt von Art. 42 BV. Art. 42 Abs. 1 BV hat — trotz seines grundsätzlichen Charakters — nur einen begrenzten eigenständigen normativen Gehalt. Für die Frage der konkreten Bundeszuständigkeit ist stets die spezifische Sachnorm der Bundesverfassung massgebend, insbesondere die Kompetenznormen des 2. Kapitels des 3. Titels (Art. 54–125 BV). Diese bestimmen zugleich den Umfang der Kompetenz und die Rechtswirkungen auf die kantonalen Zuständigkeiten (Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 19 f.; Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 2; Müller/Schweizer, SGK BV, Art. 42 N. 8 f.; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N. 723). Das Bundesgericht kontrolliert die Bundeszuständigkeit denn auch nicht direkt anhand von Art. 42 BV, sondern anhand der einschlägigen Sachnorm (BGE 139 II 271 E. 9 ff., wo das Gericht die Voraussetzungen einer «Bundesaufgabe» i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV anhand von Art. 75b BV prüfte, ohne auf Art. 42 BV direkt abzustellen).
N. 12 Übertragung der Aufgabenerfüllung. Art. 42 Abs. 1 BV verpflichtet den Bund zur Aufgabenerfüllung, hindert ihn aber nicht, Dritte — namentlich Kantone oder Private — mit der Erfüllung seiner Aufgaben zu betrauen, sofern die einschlägige Sachnorm dies zulässt. Die Übertragung entbindet den Bund jedoch nicht von seiner allgemeinen Erfüllungsverantwortung (Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 36; Bellanger, CR CO, Art. 42 BV N. 57; Müller/Schweizer, SGK BV, Art. 42 N. 9).
N. 13 Überblick über die Bundesaufgaben. Der Grossteil der Bundesaufgaben ergibt sich aus den Art. 54–125 BV: auswärtige Angelegenheiten; Sicherheit des Landes; Bildung und Forschung; Sport und Kultur; Umweltschutz und Raumplanung; öffentlicher Verkehr; Energie und Kommunikation; Wirtschaftspolitik; Wohnraum, soziale Sicherheit und Gesundheitsschutz; Migration; Zivil- und Strafrecht (Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 38). Aufgaben des Bundes können sich darüber hinaus aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben (Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 33).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Verfassungsvorbehalt und Kompetenz-Kompetenz. Neue Bundeskompetenzen können nur im Wege einer Verfassungsänderung begründet werden — Total- oder Teilrevision nach Art. 193 bzw. Art. 194 BV. Die Kompetenz-Kompetenz liegt damit beim Bundesverfassungsgeber. Umgekehrt können bestehende Bundeskompetenzen auf demselben Weg entzogen und an die Kantone zurückgegeben werden. Eine freiwillige Kompetenzzuweisung durch die Kantone — etwa durch interkantonale Vereinbarung — ist ausgeschlossen (Hangartner, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, 1974, S. 57; Waldmann/Spiess, Aufgaben- und Kompetenzverteilung, 2015, N. 10; BGE 67 I 277 E. 4).
N. 15 Justiziabilität. Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen werden durch das Bundesgericht entschieden (Art. 189 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG). Art. 42 BV als solcher begründet keine subjektiven Rechte Privater. Er ist Ausdruck der objektiven Kompetenzordnung und wirkt primär im Verhältnis zwischen den staatlichen Ebenen. Private können sich auf Verletzungen der Kompetenzordnung nur insoweit berufen, als konkrete Grundrechtsnormen oder spezifische Verfahrensgarantien dies ermöglichen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 682).
N. 16 Aufgaben mit und ohne Handlungspflicht. Aus dem Verb «erfüllt» in Art. 42 Abs. 1 BV könnte der Schluss gezogen werden, der Bund sei stets zur aktiven Aufgabenerfüllung verpflichtet. Der Handlungsbedarf ergibt sich jedoch erst aus der einschlägigen Sachnorm: Aufgaben mit Handlungspflicht («Der Bund regelt…», «Der Bund sorgt…») sind von blossen Ermächtigungsnormen («Der Bund kann…») zu unterscheiden. Bei Ermächtigungsnormen besteht keine Pflicht zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall, wohl aber eine Pflicht zur periodischen Prüfung, ob ein Handeln erforderlich ist (Tschannen, Staatsrecht, N. 744; Aubert, PC BV, Vorbemerkungen zu Art. 42 N. 3; Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 81; Botschaft BV, BBl 1997 I 228).
#5. Streitstände
N. 17 Eigenständiger normativer Gehalt von Art. 42 Abs. 1 BV. Strittig ist, ob Art. 42 Abs. 1 BV über seine deklaratorische Funktion hinaus eine eigenständige normative Bedeutung hat. Biaggini (BSK BV, Art. 42 N. 2) und Tschannen (Staatsrecht, N. 723) qualifizieren den Gehalt als beschränkt und sehen die Norm primär als Spiegel des in Art. 3 BV angelegten Enumerationsprinzips. Ähnlich Müller/Schweizer (SGK BV, Art. 42 N. 8 f.) und Ehrenzeller/Ehrenzeller (L'amour de la complexité, 2016, S. 39): Die kantonale Residualkompetenz aus Art. 3 BV werde durch Art. 42 BV lediglich aus Bundessicht unterstrichen. Demgegenüber misst Bellanger (CR BV, Art. 42 N. 5) der Norm einen gewissen eigenständigen Gehalt bei, indem er sie als verbindliche Verfassungsaussage über die Aufgabenerfüllungspflicht des Bundes wertet. Diese Position ist eine Minderheitsauffassung; sie ändert am praktischen Ergebnis allerdings wenig, da die konkrete Zuständigkeit stets anhand der Sachnorm zu beurteilen bleibt.
N. 18 Stillschweigende Bundeskompetenzen. Umstritten ist, inwieweit ungeschriebene Bundeskompetenzen nach der Totalrevision von 1999 noch zulässig sind. Die herrschende Auffassung lässt stillschweigende Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs (implied powers) und kraft föderativen Staatsaufbaus (inherent powers) ausnahmsweise zu, betont aber, dass seit 1999 für solche Kompetenzen wenig Raum bestehe, weil das Anliegen der Verfassungsredaktion gerade darin bestand, auch ungeschriebenes Verfassungsrecht zu kodifizieren (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N 1068; Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 10; Neier, Onlinekommentar zu Art. 42 BV, N. 22). Saladin (Bund und Kantone, ZSR 103 [1984] II, S. 481–483) und Thalmann (Die verfassungsrechtliche Stellung der Kantone, 2000, S. 92 f.) hielten demgegenüber auch eine Bundeszuständigkeit kraft Gewohnheitsrechts für möglich. Bellanger (CR BV, Art. 42 N. 43) hält dies theoretisch für denkbar, aber mit Art. 42 BV nicht vereinbar. Die bundesgerichtliche Praxis hat sich zu dieser Frage de lege lata nicht abschliessend geäussert; sie behandelt ungeschriebene Kompetenzen zurückhaltend und prüft diese stets im Kontext der einschlägigen Sachnorm.
N. 19 Begriff der «Bundesaufgabe» in Spezialgesetzen. Eine praktisch bedeutsame Auslegungsfrage betrifft den Begriff der «Bundesaufgabe» in Spezialgesetzen, insbesondere Art. 2 und Art. 12 NHG sowie Art. 78 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 271 E. 9 ff. die Voraussetzungen eingehend geklärt: Eine Bundesaufgabe liegt vor, wenn die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist; nicht jede Anwendung von Bundesrecht genügt. Entscheidend ist eine konkrete Bundesaufgabe mit Bezug zum spezifischen Schutzzweck der Norm. Diese Rechtsprechung geht auf die Auslegung der jeweiligen Sachnorm zurück und bestätigt die in der Doktrin vertretene Position, dass Art. 42 BV als solcher keine unmittelbare richterliche Handhabe bietet.
#6. Praxishinweise
N. 20 Kompetenzprüfung in zwei Schritten. Bei der Prüfung, ob der Bund für einen bestimmten Sachbereich zuständig ist, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine ausdrückliche Kompetenznorm der Bundesverfassung (insbesondere Art. 54–125 BV) einschlägig ist. Erst wenn dies bejaht wird, bestimmt im zweiten Schritt die Sachnorm selbst Umfang und Rechtswirkungen der Bundeskompetenz auf die kantonale Zuständigkeit. Art. 42 BV dient dabei als Orientierungsnorm, ersetzt aber nicht die Analyse der einschlägigen Sachnorm.
N. 21 Verhältnis zu Art. 3 BV und zur Steuerhoheit. Bei der Abgrenzung von Steuererhebungskompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gilt: Die subsidiäre Generalkompetenz der Kantone nach Art. 3 BV i.V.m. Art. 42 BV bedeutet, dass alles, was nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, im kantonalen Zuständigkeitsbereich verbleibt (BGE 140 I 176 E. 7.1). Bundeskompetenzen in einem Sachbereich (z.B. Raumplanung nach Art. 75b BV) schliessen kantonale oder kommunale Regelungen in verwandten, nicht abschliessend bundesrechtlich erfassten Bereichen nicht automatisch aus, es sei denn, die Bundesregelung sei umfassend und abschliessend (BGE 140 I 176 E. 7.2).
N. 22 Neue Bundeskompetenzen erfordern Verfassungsrevision. Für die gesetzgeberische Praxis ist von zentraler Bedeutung, dass der Bund für neue Aufgaben eine verfassungsrechtliche Grundlage benötigt. Blosse Bundesgesetze können keine neuen Zuständigkeiten des Bundes begründen, die nicht bereits verfassungsrechtlich angelegt sind. Fehlt eine Verfassungsgrundlage, liegt eine unzulässige Kompetenzerweiterung vor (Biaggini, BSK BV, Art. 42 N. 35; Tschannen, Staatsrecht, N. 749–751). Eine Verfassungsänderung erfordert obligatorisches Volksreferendum (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV) und das doppelte Mehr von Volk und Ständen.
N. 23 Delegation der Aufgabenerfüllung. Der Bund kann die Erfüllung seiner Aufgaben an Kantone, Gemeinden oder Private delegieren (z.B. durch Subventionsgesetzgebung, Leistungsvereinbarungen oder Konzessionen). Die verfassungsrechtliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung verbleibt beim Bund; er muss geeignete Aufsichts- und Kontrollmechanismen vorsehen. Bei konkurrierenden Kompetenzen ist der derogatorische Effekt des Bundesrechts (Art. 49 BV) zu beachten: Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
Art. 42 BV
#Rechtsprechung
#I. Grundsätze der Bundeskompetenzen und Aufgabenverteilung
BGE 122 I 70 (22. Februar 1996) Betreffend Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern im Alpgebiet; Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei konkurrierender Bundeszuständigkeit. Die Entscheidung präzisiert die Reichweite von Bundeskompetenzen und deren Verhältnis zur kantonalen Restkompetenz gemäss Art. 3 BV.
«Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist (Art. 3 BV). Sie haben eine originäre Gesetzgebungskompetenz, die nur insoweit aufgehoben ist, als der Bund entweder ausschliesslich, mit ursprünglich derogatorischer Wirkung, zuständig ist oder aber in einem Bereich, in dem er konkurrierend, mit nachträglich derogatorischer Wirkung, kompetent ist, von seiner Zuständigkeit abschliessend Gebrauch gemacht hat.»
#II. Steuerrecht und kommunale Kompetenzen
BGE 140 I 176 (27. März 2014) Betreffend Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Silvaplana; Qualifikation als Steuer oder Kausalabgabe; Gemeindekompetenz trotz Bundesaufgaben im Raumplanungsbereich. Der Entscheid zeigt die Grenzen der Bundeskompetenzen bei kommunalen Lenkungssteuern auf, auch wenn der Bund in verwandten Bereichen tätig wird.
«Die in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommene Zweitwohnungsinitiative bzw. der damit neu geschaffene Art. 75b BV beinhalten keinen umfassenden und somit abschliessenden Lösungsansatz für die Problematik der sog. 'kalten Betten' und stehen der hier streitigen kommunalen Zweitwohnungssteuer mithin nicht entgegen.»
BGE 142 II 182 (24. Mai 2016) Betreffend örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung; abgaberechtliches Legalitätsprinzip unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Verfassungsvorbehalts. Die Entscheidung konkretisiert das Legalitätsprinzip bei Bundesaufgaben im Steuerbereich.
«Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt, dass jede Abgabe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht. Diese Anforderung gilt sowohl für die materielle Ausgestaltung der Abgabe als auch für die Zuständigkeitsordnung bei ihrer Erhebung.»
#III. Elektronische Verwaltung und Verfahrensrecht
Urteil 2C_113/2024 (3. Dezember 2024) Betreffend Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich bezüglich elektronischer Verfahrenshandlungen; Obligatorium für berufsmässige Parteivertreter. Der aktuelle Entscheid zeigt die Grenzen kantonaler Verfahrensgestaltung bei Bundesaufgaben auf.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Verwaltungsverfahren grundsätzlich frei, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Bei der Einführung obligatorischer elektronischer Verfahrenshandlungen sind jedoch die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten.»
#IV. Politische Rechte und kantonale Organisation
BGE 143 I 92 (12. Oktober 2016) Betreffend Wahl eines kantonalen Parlaments in einem gemischten Wahlverfahren mit Elementen des Majorz- und Proporzprinzips; Wahlrechtsgleichheit bei kantonalen Wahlen. Die Entscheidung betrifft die organisationsrechtlichen Grenzen kantonaler Gestaltungsfreiheit.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln.»
BGE 147 I 183 (16. September 2020) Betreffend Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative «Grundrechte für Primaten» mit übergeordnetem Recht; Grenzen kantonaler Verfassungsgebung. Der Entscheid zeigt die Schranken kantonaler Gestaltungsfreiheit bei der Einführung von Grundrechten auf.
«Eine Volksinitiative ist im Kanton Basel-Stadt ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstösst. Kantonale Grundrechte müssen mit den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar sein.»
#V. Kompetenzabgrenzung bei Geldspielautomaten
BGE 125 II 152 (1999) Betreffend Abgrenzung der eidgenössischen und kantonalen Kompetenzen bei der Zulassung von Geldspielautomaten; Reichweite der Bundeskompetenz für Spielbanken. Die Entscheidung illustriert die Funktionsweise konkurrierender Kompetenzen.
«Der Bundesrat hat durch den Erlass der eidgenössischen Geldspielautomatenverordnung nicht in die kantonale Zuständigkeit eingegriffen. Es besteht kein Anspruch der Kantone auf Weiterführung der bisherigen Praxis der Homologation von Geldspielautomaten.»