1Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Art. 49 — Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
#Übersicht
Art. 49 BV regelt zwei zentrale Grundsätze des schweizerischen Bundesstaats: den Vorrang des Bundesrechts und die Bundesaufsicht.
Absatz 1 legt fest, dass Bundesrecht vor kantonalem Recht geht, wenn beide sich widersprechen. Dies bedeutet: Wenn der Bund und ein Kanton unterschiedliche Regeln für dasselbe Problem haben, gilt die Regel des Bundes. Das kantonale Recht wird dann ungültig (nichtig). Die herrschende Auffassung betrachtet solches kantonales Recht als ungültig, doch die neuere Lehre kritisiert diese pauschale Nichtigkeitsfolge und fordert differenzierte Rechtsfolgen je nach Situation (Waldmann, BSK BV, Art. 49 N. 24). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kantonales Recht nicht nur bei direktem Widerspruch problematisch ist, sondern auch dann, wenn es «gegen Sinn und Geist des Bundesrechts» verstösst (BGE 144 I 113).
Absatz 2 verpflichtet den Bund zur Überwachung: Er muss darauf achten, dass die Kantone das Bundesrecht einhalten. Diese Bundesaufsicht umfasst verschiedene Instrumente — von der Genehmigung kantonaler Erlasse bis zur Behördenbeschwerde des Bundes (BGE 148 II 369).
Beispiel: Ein Kanton erlässt ein Gesetz, das das Rauchen in Restaurants generell verbietet, obwohl das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen Raucherräume erlaubt. Hier geht das Bundesrecht vor — es sei denn, das kantonale Gesetz ist als strengere Vorschrift «zum Schutz der Gesundheit» zulässig (BGE 139 I 242).
Betroffene: Alle Behörden (Bund, Kantone, Gemeinden), Gerichte und letztlich alle Bürger, da Art. 49 BV die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der ganzen Schweiz sicherstellt.
Rechtsfolgen: Widerspricht kantonales Recht dem Bundesrecht, können Betroffene dies vor Gericht rügen. Das Bundesgericht kann kantonale Gesetze direkt aufheben, wenn sie bundesrechtswidrig sind (abstrakte Normenkontrolle nach Art. 82 lit. b BGG). Bei der Rechtsanwendung geht Bundesrecht automatisch vor.
Art. 49 BV — Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 49 BV geht auf Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung von 1874 (aBV) zurück, der den Grundsatz «Bundesrecht bricht kantonales Recht» enthielt. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 20. November 1996 fest, dieser Grundsatz sei «impliziter Bestandteil von Art. 3 BV» (vgl. BBl 1997 I 215 f.) und solle nunmehr ausdrücklich normiert werden. Die Neuverankerung im ordentlichen Verfassungstext bezweckte einerseits systematische Klarheit — die Vorrangregel gehört nicht in Übergangsbestimmungen —, andererseits die ausdrückliche Kopplung mit dem Aufsichtsauftrag des Bundes in einem einzigen Artikel (BBl 1997 I 596).
N. 2 Der Bundesrat entschied sich für eine Zweiabsatzstruktur: Abs. 1 kodifiziert den Vorrangsgrundsatz, Abs. 2 verankert die Bundesaufsicht als sein Durchsetzungsinstrument. Die Botschaft unterstreicht, dass der Vorrang sich auf «zuständigkeitsgerecht erlassenes Bundesrecht» bezieht (BBl 1997 I 215 f.); Bundesrecht, das unter Überschreitung der Bundeszuständigkeiten ergangen wäre, ginge kantonalem Recht nicht vor.
N. 3 Im parlamentarischen Beratungsverfahren 1998 konzentrierten sich die Differenzen zwischen National- und Ständerat nicht auf Art. 49 BV selbst, sondern auf andere Partien der Verfassungsrevision; die eigentliche Vorrangsregel blieb inhaltlich unbestritten. Die Einigungskonferenz einigte sich auf den heutigen Text, der am 18. Dezember 1998 von beiden Räten und am 18. April 1999 vom Volk angenommen wurde. Art. 49 BV gilt seit dem 1. Januar 2000.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 49 BV steht im 3. Kapitel des 3. Titels («Bund und Kantone»), mithin im Organisationsrecht der föderalen Ordnung. Die Norm ist als Kompetenznorm konzipiert: Sie regelt nicht, wann der Bund Recht setzen darf (das bestimmen die Art. 54 ff. BV), sondern was gilt, wenn Bundes- und Kantonsrecht kollidieren. ↔ Art. 3 BV (kantonale Souveränität als Ausgangspunkt), → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip: Bindung aller staatlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz), → Art. 46 BV (Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone), → Art. 190 BV (Massgeblichkeit von Bundesgesetzen und Völkerrecht für das Bundesgericht).
N. 5 Die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Abs. 1) ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bloss ein objektives Verfassungsprinzip, sondern kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (BGE 127 I 60 E. 4a; BGE 134 I 23 E. 6.1; BGE 138 I 356 E. 5.4.2). Das Bundesgericht prüft Rügen unter Art. 49 Abs. 1 BV mit freier Kognition (BGE 144 I 113 E. 6.2; BGE 138 I 356 E. 5.4.2). Der Grundsatz gehört systematisch zu den Verfassungsgarantien, die den Einzelnen davor schützen, dass kantonales Recht bundesrechtswidrige Pflichten auferlegt oder Rechte beschneidet.
N. 6 Von der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu unterscheiden ist die Frage der Bundesaufsicht (Abs. 2). Die Bundesaufsicht nach Abs. 2 ist ein Instrument des Bundes-Kantone-Verhältnisses; sie begründet keine unmittelbaren subjektiven Rechte Privater. Die Behördenbeschwerde des Bundes ist ein prozessuales Hilfsmittel zur Durchsetzung dieser Aufsicht (BGE 148 II 369 E. 3.1).
#3. Norminhalt
3.1 Abs. 1: Vorrang des Bundesrechts (derogatorische Kraft)
N. 7 Das Bundesgericht unterscheidet zwei Kollisionskonstellationen:
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Abschliessende Bundesgesetzgebung: Ordnet der Bund ein Sachgebiet erschöpfend, so ist kantonale Rechtsetzung in diesem Bereich von vornherein ausgeschlossen, auch wenn ein konkreter Widerspruch im Einzelfall nicht nachweisbar ist (BGE 127 I 60 E. 4a; BGE 144 I 113 E. 6.2; BGE 145 I 26 E. 3.1).
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Nicht abschliessende Bundesgesetzgebung: Regelt der Bund ein Sachgebiet nur teilweise, dürfen die Kantone ergänzende Vorschriften erlassen, sofern diese nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 127 I 60 E. 4a; BGE 144 I 113 E. 6.2; BGE 145 I 26 E. 3.1).
N. 8 Der Massstab «Sinn und Geist» reicht weiter als ein formaler Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Die Vorrangsregel greift auch dann, wenn kantonales Recht dem Bundesrecht zwar nicht buchstäblich widerspricht, ihm aber die praktische Wirksamkeit entzieht. Ob Bundesrecht ein Sachgebiet abschliessend regelt, beurteilt sich nach Auslegung der einschlägigen Bundesnormen (BGE 138 I 356 E. 5.4.2). Das Bundesgericht prüft das kantonale Recht dabei unter freier Kognition darauf, ob es mit dem Bundesrecht vereinbar ist; einer bundesrechtlich konformen Auslegung zugängliche kantonale Normen hebt es nicht auf (BGE 145 I 26 E. 1.4).
N. 9 Der Vorrang setzt kompetenzgemäss erlassenes Bundesrecht voraus (BBl 1997 I 215 f.). Überschreitet der Bundesgesetzgeber seine Kompetenzen, so liegt kein vorrangsfähiges Bundesrecht vor; das Bundesgericht kann solches Bundesrecht nach Art. 190 BV dennoch anwenden, soweit es Bundesgesetzescharakter hat. → Art. 190 BV.
N. 10 Adressat des Vorrangs sind primär die staatlichen Organe: Gerichte müssen bundesrechtswidriges kantonales Recht unangewendet lassen (BGE 138 I 356 E. 5.4.6). Die Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Norm bewirkt deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall; eine förmliche Aufhebung ist für die unmittelbare derogatorische Wirkung nicht erforderlich. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1862, sprechen von einer «automatischen Verdrängung».
3.2 Abs. 2: Bundesaufsicht
N. 11 Abs. 2 verpflichtet den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Aufsichtspflicht ist auf alle Kantone gerichtet und umfasst sowohl den Vollzug von Bundesrecht als auch den Erlass kantonaler Rechtsakte im Bereich konkurrierender Kompetenz. Nach Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1176 und N. 1178, ist die Bundesaufsicht kein freies Ermessen, sondern eine Pflicht des Bundes; ihre Modalitäten richten sich nach den einschlägigen Ausführungsgesetzen (z.B. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG).
N. 12 Prozesskonstituierendes Instrument ist die Behördenbeschwerde des Bundes: Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht dient und ein Mittel der Bundesaufsicht ist, welches auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift (BGE 148 II 369 E. 3.1). Sie begründet keinen eigenständigen bundesrechtlichen Instanzenzug, sondern nutzt bestehende kantonale Rechtsmittelwege.
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Verstösst eine kantonale Norm gegen Art. 49 Abs. 1 BV, so ist sie im Einzelfall nicht anzuwenden («derogatorische Wirkung»). Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 lit. b BGG) kann das Bundesgericht die kantonale Norm aufheben, sofern sie sich jeder bundesrechtskonformen Auslegung entzieht (BGE 145 I 26 E. 1.4 und E. 8.4). Hebt das Bundesgericht eine kantonale Norm auf, so gilt dies erga omnes.
N. 14 Im konkreten Normkontrollverfahren lässt das Bundesgericht die bundesrechtswidrige kantonale Norm im Einzelfall unangewendet und entscheidet nach dem übergeordneten Bundesrecht (BGE 138 I 356 E. 5.4.6). Das Bundesgericht prüft unter Art. 49 Abs. 1 BV mit freier Kognition, nicht bloss auf Willkür (BGE 144 I 113 E. 6.2).
N. 15 Privatpersonen können die Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rügen (Art. 95 lit. a BGG). Bei abstrakten Normenkontrollen genügt eine virtuelle Betroffenheit (BGE 145 I 26 E. 1.2). Die Rüge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts unterliegt der qualifizierten Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 23 E. 6.1).
#5. Streitstände
N. 16 Abschliessende vs. nicht abschliessende Bundesregelung: Der entscheidende dogmatische Streitpunkt betrifft die Kriterien, nach denen ein Sachgebiet als durch Bundesrecht «abschliessend» geregelt gilt. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1868, verlangen, dass die bundesgesetzliche Regelungsabsicht klar erkennbar sein muss; eine implizite Erschöpfung genüge nur bei eindeutiger Konzeptionseinheit. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, betonen, dass die Abschliesslichkeit stets durch Auslegung des Bundesgesetzes zu ermitteln sei und nicht aus dem blossen Vorhandensein einer Bundesregelung folge. Das Bundesgericht hat diese teleologische Auslegungsmethode übernommen (BGE 138 I 356 E. 5.4.2).
N. 17 Kantonal strengeres Recht («favor-Regel»): Unbestritten ist, dass Kantone im nicht abschliessend geregelten Bereich striktere Vorschriften erlassen dürfen, wenn das Bundesrecht dies zulässt oder ein eigenes, verfassungsrechtlich anerkanntes kantonales Interesse besteht. Das Bundesgericht hat dies für den Gesundheitsschutz ausdrücklich bestätigt, wo kantonale Verschärfungen über das bundesrechtliche Minimum hinaus zulässig waren (BGE 139 I 242 E. 5.1). Umstritten bleibt die Grenze im Einzelfall: Rhinow/Schefer/Uebersax (N. 1870) sehen das kantonale Recht bereits als bundesrechtswidrig, wenn es den einheitlichen Vollzug des Bundesrechts gefährdet; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (N. 1177) hingegen gewähren den Kantonen einen grösseren Ermessensspielraum, solange der Normzweck des Bundesrechts nicht beeinträchtigt wird.
N. 18 Sinn-und-Geist-Formel: Ob die Formel «gegen Sinn und Geist des Bundesrechts» einen eigenständigen Massstab bildet oder mit dem «Zweck nicht beeinträchtigen»-Kriterium zusammenfällt, ist in der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Bundesgericht verwendet die beiden Elemente stets kumulativ und ohne klare Trennlinie (BGE 144 I 113 E. 6.2; BGE 145 I 26 E. 3.1). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (N. 1177) behandeln sie als zwei Seiten desselben Prüfmassstabs. Rhinow/Schefer/Uebersax (N. 1868 f.) hingegen differenzieren: «Sinn und Geist» betreffe die teleologische Konformität der kantonalen Norm mit dem Bundesrecht, während die Vereitelungsklausel auf den konkreten Normzweck ziele.
N. 19 Vollzugsautonomie vs. materielle Bindung: Die Kantone verfügen nach Art. 46 Abs. 3 BV über Vollzugsautonomie; Art. 49 Abs. 1 BV beschränkt diese im Bereich nicht abschliessend geregelter Sachgebiete materiell. Das Bundesgericht hat in BGE 145 I 26 (Prämienverbilligung, Kanton Luzern) klargestellt, dass auch finanzpolitisch motivierte kantonale Ausführungserlasse die bundesrechtlichen Mindestanforderungen einhalten müssen und sich der Spielraum der Kantone nur innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens bewegt (E. 8.3). Müller/Schefer, S. 729 f., weisen darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber durch bewusst offene Formulierungen den Kantonen Handlungsspielraum lassen kann, ohne dadurch auf den Vorrang zu verzichten.
#6. Praxishinweise
N. 20 Wer eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV rügt, muss im Einzelnen darlegen, welche konkrete Bundesrechtsnorm der kantonalen Norm vorgeht und inwiefern ein Widerspruch besteht (BGE 134 I 23 E. 6.1; qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine pauschale Auflistung von Bundesgesetzen genügt nicht.
N. 21 In der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 lit. b BGG) ist ein kantonaler Instanzenzug auszuschöpfen, sofern das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen den Erlass vorsieht (Art. 87 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm bei abstrakter Normenkontrolle nur auf, wenn sie sich einer bundesrechtskonformen Auslegung entzieht; bloss potenzielle Bundesrechtswidrigkeit führt nicht zur Aufhebung (BGE 145 I 26 E. 1.4).
N. 22 Steht eine kantonale Ausführungsgesetzgebung zur Diskussion, ist zunächst zu prüfen, ob das Bundesrecht den betreffenden Bereich abschliessend regelt oder ob eine Konkurrenzlage besteht. Abschliessend geregeltes Bundesrecht schliesst jede kantonale Rechtsetzung aus, unabhängig davon, ob die kantonale Norm dem Bundesrecht im Einzelfall faktisch widerspricht. Im nicht abschliessend geregelten Bereich ist die kantonale Norm am Massstab des Sinn und Geists sowie des Zwecks des Bundesrechts zu messen — ein strengerer, teleologisch geleiteter Test, der über den Willkürmassstab hinausgeht.
N. 23 Für die Bundesaufsicht nach Abs. 2 stehen dem Bund verschiedene Instrumente zur Verfügung: die Behördenbeschwerde (→ BGE 148 II 369), Weisungen, Genehmigungspflichten in Spezialgesetzen sowie die politischen Aufsichtsmittel nach RVOG. Die Bundesaufsicht ist von der gerichtlichen Normenkontrolle durch das Bundesgericht strikt zu unterscheiden; sie ist ein politisch-administratives, kein justizförmiges Instrument.
N. 24 Bei Grundrechtskonkurrenz — wenn neben Art. 49 Abs. 1 BV auch ein spezifisches Grundrecht tangiert ist (z.B. Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV; Eigentumsgarantie, Art. 26 BV) — prüft das Bundesgericht die spezifische Grundrechtsrüge vorrangig; Art. 49 Abs. 1 BV tritt dann in der Begründungsstruktur zurück (BGE 131 I 223 E. 2). In der Praxis wird Art. 49 Abs. 1 BV oft kumulativ mit spezifischen Grundrechtsrügen erhoben.
#Rechtsprechung
#Grundsätze des Vorrangs des Bundesrechts
BGE 144 I 113 vom 4. Juli 2018 Das Gebot des Vorrangs und der Einhaltung von Bundesrecht verlangt nicht nur, dass kantonales Recht dem Bundesrecht nicht widerspricht, sondern auch, dass es dem Sinn und Geist des Bundesrechts entspricht. Die bundesgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine kantonale Regelung in ihren Auswirkungen dem Bundesrecht zuwiderläuft.
«Das Gebot des Vorrangs und der Einhaltung von Bundesrecht gemäss Art. 49 BV verlangt nicht nur, dass kantonales Recht dem Bundesrecht nicht widerspricht, sondern auch, dass es dem Sinn und Geist des Bundesrechts entspricht.»
BGE 149 I 172 vom 19. Januar 2023 Kantonales Recht, das bei einem rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung eine eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt lässt, widerspricht Sinn und Geist des Bundesrechts. Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke verletzt ebenfalls den Vorrang des Bundesrechts.
«Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt werden, lässt sich ebenfalls nicht mit den Vorgaben des Bundesrechts vereinbaren.»
BGE 150 II 98 vom 7. Dezember 2023
Die Erhebung einer kantonalen Handänderungssteuer anlässlich des Wechsels der Fondsleitung verunmöglicht diesen Wechsel nicht und verletzt weder das Finanzinfrastrukturgesetz noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts.
Die bundesrechtliche Regelung der kollektiven Kapitalanlagen tritt in Konflikt mit der kantonalen Fiskalhoheit.
«Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts.»
#Bundeskompetenz und kantonale Autonomie
BGE 142 I 99 vom 31. März 2016 Bei der Wassernutzung besteht eine Grundsatzkompetenz des Bundes bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Die Kantone sind befugt, öffentliche Gewässer entweder selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung vor Konzessionserteilung.
«Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde.»
BGE 139 I 242 vom 7. Juli 2013 Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ermöglicht es den Kantonen, strengere Vorschriften «zum Schutz der Gesundheit» zu erlassen. Ein kantonales Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen geht über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus, ist aber zulässig.
«Die kantonale Bestimmung stellt damit gegenüber der bundesrechtlichen Regelung eine Verschärfung dar, die jedoch durch Art. 4 PaRG gedeckt ist, welcher den Kantonen ausdrücklich die Befugnis einräumt, 'strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit' zu erlassen.»
#Derogatorische Kraft des Bundesrechts
BGE 127 I 60 vom 2001 Die derogatorische Kraft des Bundesrechts bedeutet, dass eine kantonale oder kommunale Kostentragungsregelung mit dem Bundesrecht vereinbar sein muss. Das Bundesrecht muss nicht abschliessend sein, um kantonale Regelungen zu verdrängen.
«Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. [...] Dieses eröffne den Behörden die Möglichkeit zur Lenkung des Verkehrs mittels Verkehrsregelungen und trage der damit verbundenen Kostentragung Rechnung.»
BGE 128 I 206 vom 19. Juni 2002 Die dem Betreibungs- und Konkursamt auferlegte Verpflichtung zum gesamthaften Verkauf von Wohnungen und zur Einholung einer vorherigen Bewilligung widerspricht Bundesrecht. Das SchKG regelt die Zwangsverwertung abschliessend.
«Die dem Betreibungs- und Konkursamt auferlegte Verpflichtung, die Wohnungen zusammen zu verkaufen und um eine vorherige Bewilligung zu ersuchen, widerspricht Bundesrecht, insbesondere Art. 140 ff. SchKG.»
#Verfassungsrechtliche Aufsicht des Bundes
BGE 148 II 369 vom 15. März 2022 Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift.
«Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches zu diesem Zweck auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift.»
BGE 127 II 1 vom 25. Juni 2000 Die Rüge, eine kantonale Abgabe sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann seit der Totalrevision der Bundesverfassung mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Steuerbefreiung bundesrechtlicher Einrichtungen geht kantonalem Abgaberecht vor.
«Die Rüge, eine kantonale Abgabe sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann seit der Totalrevision der Bundesverfassung mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden.»
#Kantonale Vollzugsautonomie
BGE 136 I 220 vom 15. April 2010 Eine kantonale Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträge mit Steuerschulden verrechnet werden können, ist mit der Zielsetzung des KVG nicht vereinbar und daher bundesrechtswidrig.
«Eine kantonale Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträge mit Steuerschulden verrechnet werden können, ist mit der Zielsetzung des KVG nicht vereinbar und daher bundesrechtswidrig.»
BGE 141 V 455 vom 2. Juli 2015 Die Abgabe der Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist durch das Bundesrecht abschliessend geregelt. Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts ist verletzt, wenn sich der Krankenversicherer auf kantonales Recht beruft, um sich seiner bundesrechtlichen Verpflichtung zu entziehen.
«Das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts ist verletzt, wenn der Krankenversicherer sich auf das kantonale Recht beruft, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, die Karte auszustellen.»
#Abstrakte Normenkontrolle
BGE 142 I 16 vom 2016 (italienische Fassung) Der Schutz universitärer Bezeichnungen durch kantonales Recht muss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz entsprechen. Art. 29 HFKG sieht vor, dass Hochschulen mit der institutionellen Akkreditierung das Recht zur Führung der entsprechenden Bezeichnung erhalten.
BGE 133 I 206 vom 1. Juni 2007 Die Verfassungsmässigkeit degressiver kantonaler Steuertarife ist zu prüfen. Legitimation zur Anfechtung von Steuertarifen mit staatsrechtlicher Beschwerde muss gegeben sein.
«Unzulässigkeit der Beschränkung der Überprüfung auf die reine Willkür bei der Steuerbelastung natürlicher Personen durch degressive Tarife.»