Gesetzestext
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1Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Art. 49 — Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

Übersicht

Art. 49 BV regelt zwei zentrale Grundsätze des schweizerischen Bundesstaats: den Vorrang des Bundesrechts und die Bundesaufsicht.

Absatz 1 legt fest, dass Bundesrecht vor kantonalem Recht geht, wenn beide sich widersprechen. Dies bedeutet: Wenn der Bund und ein Kanton unterschiedliche Regeln für dasselbe Problem haben, gilt die Regel des Bundes. Das kantonale Recht wird dann ungültig (nichtig). Die herrschende Auffassung betrachtet solches kantonales Recht als ungültig, doch die neuere Lehre kritisiert diese pauschale Nichtigkeitsfolge und fordert differenzierte Rechtsfolgen je nach Situation (Waldmann, BSK BV, Art. 49 N. 24). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass kantonales Recht nicht nur bei direktem Widerspruch problematisch ist, sondern auch dann, wenn es «gegen Sinn und Geist des Bundesrechts» verstösst (BGE 144 I 113).

Absatz 2 verpflichtet den Bund zur Überwachung: Er muss darauf achten, dass die Kantone das Bundesrecht einhalten. Diese Bundesaufsicht umfasst verschiedene Instrumente — von der Genehmigung kantonaler Erlasse bis zur Behördenbeschwerde des Bundes (BGE 148 II 369).

Beispiel: Ein Kanton erlässt ein Gesetz, das das Rauchen in Restaurants generell verbietet, obwohl das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen Raucherräume erlaubt. Hier geht das Bundesrecht vor — es sei denn, das kantonale Gesetz ist als strengere Vorschrift «zum Schutz der Gesundheit» zulässig (BGE 139 I 242).

Betroffene: Alle Behörden (Bund, Kantone, Gemeinden), Gerichte und letztlich alle Bürger, da Art. 49 BV die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der ganzen Schweiz sicherstellt.

Rechtsfolgen: Widerspricht kantonales Recht dem Bundesrecht, können Betroffene dies vor Gericht rügen. Das Bundesgericht kann kantonale Gesetze direkt aufheben, wenn sie bundesrechtswidrig sind (abstrakte Normenkontrolle nach Art. 82 lit. b BGG). Bei der Rechtsanwendung geht Bundesrecht automatisch vor.