1Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
Art. 5a BV — Subsidiaritätsprinzip
#Übersicht
Art. 5a BV verankert das Subsidiaritätsprinzip in der Schweizer Verfassung. Dieser Grundsatz regelt die Aufgabenverteilung zwischen den drei Staatsebenen: Bund, Kantone und Gemeinden.
Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet: Staatliche Aufgaben sollen grundsätzlich auf der kleinsten möglichen Ebene erfüllt werden. Der Bund darf eine Aufgabe nur dann übernehmen, wenn die Kantone sie nicht selbst bewältigen können oder wenn eine schweizweite Lösung nötig ist. Dasselbe gilt zwischen Kantonen und Gemeinden.
Betroffen sind alle staatlichen Behörden. Private Personen und Organisationen fallen nicht unter Art. 5a BV.
Die Rechtsfolgen sind hauptsächlich politischer Natur. Der Artikel ist eine Richtlinie für Politiker und Behörden. Er gibt aber niemandem das Recht, vor Gericht zu klagen. Wer findet, der Bund mische sich zu stark in kantonale Angelegenheiten ein, kann sich nicht direkt auf Art. 5a BV berufen.
Ein konkretes Beispiel: Wenn der Bund ein neues Gesetz plant, muss er in der Botschaft erklären, warum die Kantone diese Aufgabe nicht selbst lösen können. Zum Beispiel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei: Hier braucht es schweizweite Regeln, weil Verbrecher sonst einfach in andere Kantone ausweichen würden.
Das Subsidiaritätsprinzip stärkt den Föderalismus (die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Kantonen). Es verhindert aber nicht, dass der Bund neue Kompetenzen erhält, wenn das Volk und die Stände einer Verfassungsänderung zustimmen.
In der Praxis zeigt sich das Subsidiaritätsprinzip darin, dass der Bund oft nur Rahmengesetze erlässt und den Kantonen viel Spielraum bei der Umsetzung lässt.
Art. 5a BV — Subsidiarität
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 enthielten keinen expliziten Subsidiaritätsartikel. Der föderalistische Grundgedanke — Bundeskompetenzen als abschliessend aufgezählte Ausnahmen von der kantonalen Generalkompetenz — war gleichwohl stets implizit vorhanden (Art. 3 BV 1848/1874). Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 nahm den Begriff «Subsidiarität» trotz entsprechender Vorarbeiten nicht in den Verfassungstext auf: Der Ständerat strich auf Initiative von Ständerat René Rhinow die damals vorgesehene explizite Verankerung (Art. 34 Abs. 3 E-BV 1996). Rhinow warnte vor einem zu vagen und vieldeutigen Verfassungsbegriff (Amtl. Bull. SR 1998, S. 1107). Das Einigungsresultat war Art. 42 Abs. 2 BV 1999, wonach der Bund «nur die Aufgaben übernimmt, die einer einheitlichen Regelung bedürfen».
N. 2 Erst die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) führte Art. 5a BV ein. Die Botschaft NFA vom 14. November 2001 bezeichnete den Subsidiaritätsgrundsatz als «staatspolitische Maxime» und begründete seine Aufnahme damit, die Präferenz für dezentrale Aufgabenerfüllung verfassungsrechtlich zu verankern und einen erhöhten Rechtfertigungszwang für Zentralisierungsschritte zu schaffen (BBl 2002 2291, S. 2339 f., 2457 f.). Ein allfälliger EU-Beitritt und die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips im EU-Recht wurden als Parallelentwicklung genannt (BBl 2002 2291, S. 2537). Im Ständerat war 2002 unbestritten, dass ein Subsidiaritätsartikel aufzunehmen sei; strittig war allein die systematische Verortung: Die vorberatende Kommission votierte mehrheitlich für die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 5a), eine Minderheit für Art. 43a (Amtl. Bull. SR 2002, S. 851 ff.). Der Nationalrat folgte in der Abstimmung der ständerätlichen Mehrheit (Amtl. Bull. NR 2003, S. 957). Art. 5a BV trat mit der Volksabstimmung vom 28. November 2004 in Kraft (AS 2007 5765).
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 5a BV steht im 1. Titel («Allgemeine Bestimmungen») der Bundesverfassung und ist als übergreifende Staatsorganisationsregel konzipiert, die alle drei Staatsebenen — Bund, Kantone und Gemeinden — adressiert. Diese Platzierung unterscheidet Art. 5a BV von Art. 43a Abs. 1 BV, der inhaltlich eine Art Scharnier zwischen Subsidiaritäts- und Enumerationsprinzip bildet und nur das Verhältnis Bund–Kantone regelt. Während Art. 43a Abs. 1 BV konkretisiert, wann der Bund Aufgaben übernehmen darf, formuliert Art. 5a BV den dahinterliegenden Grundsatz. Beide Bestimmungen sind wechselseitig aufeinander bezogen: Art. 5a BV liefert den normativen Massstab, Art. 43a BV seine (partielle) Konkretisierung (Walther, Komm. Art. 5a BV, N 17).
N. 4 Art. 5a BV ist von folgenden Verfassungsbestimmungen zu unterscheiden und mit ihnen zu koordinieren:
- → Art. 3 BV (Souveränitätsvorbehalt der Kantone; das Enumerationsprinzip ist Ausdruck der Subsidiarität des Bundes)
- → Art. 42 BV (Aufgaben des Bundes)
- ↔ Art. 43a Abs. 1–5 BV (Grundsätze der Aufgabenzuweisung; Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips)
- → Art. 46 Abs. 1 und 3 BV (Vollzugsföderalismus; Pflicht des Bundes, kantonale Handlungsspielräume zu wahren)
- → Art. 47 BV (Eigenständigkeit der Kantone)
- → Art. 50 Abs. 1 BV (Gemeindeautonomie; verfassungsrechtliche Konkretisierung der Subsidiarität auf Gemeindeebene)
- → Art. 190 BV (Anwendungsgebot für Bundesgesetze; Schranke der Justiziabilität von Art. 5a BV)
N. 5 Art. 5a BV ist keine Grundrechtsnorm und keine Kompetenznorm im technischen Sinn. Er gehört zur Kategorie der Strukturprinzipien der Bundesverfassung, die den staatsorganisatorischen Rahmen umschreiben, ohne unmittelbar vollziehbar zu sein. Auch ein «gesellschaftspolitisches» Subsidiaritätsprinzip — d.h. das Verhältnis zwischen Individuum bzw. Zivilgesellschaft und Staat — wird von Art. 5a BV nicht erfasst; insoweit sind Art. 6 BV und Art. 41 Abs. 1 BV massgebend (Walther, Komm. Art. 5a BV, N 27; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 7).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 6 Der Wortlaut von Art. 5a BV enthält drei Elemente: (1) den Anwendungsbereich («Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben»), (2) den normativen Befehl («ist … zu beachten») und (3) das Prinzip («Grundsatz der Subsidiarität»). Alle drei Elemente bedürfen der Konkretisierung.
N. 7 Anwendungsbereich — «staatliche Aufgaben»: Erfasst werden alle Phasen staatlichen Handelns, von der Gesetzgebung bis zum Vollzug. Der Anwendungsbereich umfasst das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen sowie — trotz eines Minderheitsvotums im Ständerat (Amtl. Bull. SR 2002, S. 852) — auch die Beziehung der Kantone zu ihren Gemeinden. Die Botschaft NFA hält fest, Art. 5a BV beziehe sich auf alle drei Staatsebenen (BBl 2002 2291, S. 2458; ebenso Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 10; Bellanger, CR BV, Art. 5a N 20 ff.; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 12 ff.). Nicht adressiert werden hingegen das Verhältnis zwischen Staat und Privaten sowie internationale Beziehungen — dort wirkt der Subsidiaritätsgedanke allenfalls analog (Walther, Komm. Art. 5a BV, N 27 f.).
N. 8 Normativer Befehl — «ist zu beachten»: Der Befehl richtet sich primär an den Bundesgesetzgeber, der verfassungsmässige Bundeskompetenzen in einer die kantonalen Kompetenzen schonenden Art und Weise in Gesetzesrecht umzusetzen hat. Er richtet sich ferner an den Bundesverordnungsgeber, an die kantonalen Verfassungs- und Gesetzgeber sowie — für die Aufgabenerfüllung im konkreten Fall — an die Verwaltungsbehörden (Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 13; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 21 f., 24 f.). Für den Verfassungsgeber (Volk und Stände) kann Art. 5a BV nicht mehr als eine politische Selbstbindung darstellen; er schränkt zulässige Verfassungsänderungen nicht materiell ein (Bellanger, CR BV, Art. 5a N 19; Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 13).
N. 9 Inhalt — «Grundsatz der Subsidiarität»: Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Kompetenzverteilungsregel und zugleich eine Kompetenzausübungsregel. Als Kompetenzverteilungsregel verlangt es, dass staatliche Aufgaben der kleinstmöglichen leistungsfähigen Ebene zugewiesen werden. Als Kompetenzausübungsregel hält es den Bund an, seine Kompetenzen möglichst schonend auszuüben: Ausschliessliche Bundeskompetenzen sind zu vermeiden, wenn konkurrierende oder parallele Bundeskompetenzen genügen; Bundesgrundsatzkompetenzen sind vorzuziehen, wenn eine abschliessende Bundesregelung nicht erforderlich ist (Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 19, 24; Bellanger, CR BV, Art. 5a N 29 ff.). Die Konkretisierung dieser Massstäbe obliegt den politischen Behörden; Art. 43a Abs. 1 BV umschreibt das Kriterium («Kraft der Kantone übersteigen oder einheitliche Regelung bedürfen»), ohne es abschliessend zu definieren (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N 2; Walther, Komm. Art. 5a BV, N 34).
N. 10 Abgrenzung: kein gesellschaftspolitisches Subsidiaritätsprinzip und keine Hilfspflicht: Art. 5a BV verpflichtet den Bund nicht dazu, Aufgaben von den Kantonen zu übernehmen, wenn diese überfordert sind; eine Hilfspflicht des Bundes ergibt sich nicht (Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 18; Tschannen, Staatsrecht, 5. Aufl. 2021, N 729). Art. 5a BV äussert sich ferner nicht dazu, ob der Staat Aufgaben privatisieren oder an Private delegieren soll — dies ist eine eigenständige Frage, die sich nach anderen Verfassungsbestimmungen (namentlich Art. 94 BV) richtet (BGE 138 I 378 E. 8.4; Bellanger, CR BV, Art. 5a N 35 ff.).
#4. Rechtsfolgen
N. 11 Rechtfertigungs- und Begründungszwang: Die hauptsächliche Rechtsfolge von Art. 5a BV ist politisch-institutioneller Natur: Jede Zentralisierung von Aufgaben oder jeder Eingriff in kantonale oder kommunale Kompetenzen bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist im Gesetzgebungsverfahren zu leisten und periodisch auf ihre fortdauernde Tauglichkeit zu überprüfen (Botschaft NFA, BBl 2002 2291, S. 2340; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 21, 28; Richli, Zum rechtlichen Gehalt und zur Prozeduralisierung des Subsidiaritätsprinzips, ZSR 2007, S. 80). Behördenvorlagen, die in den Anwendungsbereich von Art. 5a BV fallen, müssen darlegen, weshalb die übergeordnete Staatsebene zuständig sein soll.
N. 12 Auslegungsmassstab: Art. 5a BV ist kein eigenständiges Auslegungsprinzip, das die herkömmliche juristische Methodik übersteuert oder generell eine restriktive Auslegung von Bundeskompetenzen verlangt. Er ist jedoch als Teil des Gesamtkontexts der Bundesverfassung bei der Herstellung praktischer Konkordanz heranzuziehen: Lässt sich eine Kompetenznorm verschieden deuten, ist derjenigen Deutung der Vorzug zu geben, die Art. 5a BV besser entspricht (Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 13; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 29; Ehrenzeller/Ehrenzeller, in: Gamper [Hrsg.], Föderale Kompetenzverteilung in Europa, 2016, S. 44).
N. 13 Keine subjektiven Rechte — fehlende Justiziabilität: Art. 5a BV verleiht keine einklagbaren subjektiven Rechte. Die Gerichte können die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes durch die Bundesbehörden nicht kontrollieren; insbesondere schliesst Art. 190 BV eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Bundesgesetzgebers aus (Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 14; Bellanger, CR BV, Art. 5a N 19; BVGE 2015/33 E. 3.1). Auch auf dem Weg der Gemeindeautonomiebeschwerde (Art. 50 Abs. 1 BV) lässt sich Art. 5a BV nicht gerichtlich durchsetzen: Die Konkretisierung der Gemeindeautonomie am Massstab des Subsidiaritätsprinzips bleibt in der politischen Verantwortung der Kantone (Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 16; Meyer, BSK BV, Art. 50 N 30; Botschaft NFA, BBl 2002 2291, S. 2458).
N. 14 Das Bundesgericht hat diese Beurteilung in Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 4.2 bestätigt: Art. 5a BV sei «vorab eine staatspolitische Maxime», die sich «nach ihrer Entstehungsgeschichte und Konzeption in erster Linie auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen bezieht». Eine eigenständige Rüge der Verletzung von Art. 5a BV in einem konkreten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ist daher nicht substanziierbar und wird vom Bundesgericht nicht eingehend geprüft.
#5. Streitstände
N. 15 Justiziabilität — herrschende Lehre vs. Minderheitsmeinung: Die herrschende Lehre qualifiziert Art. 5a BV als nicht justiziabel (Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 14; Bellanger, CR BV, Art. 5a N 19; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 16; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1075). Demgegenüber vertritt Richli die Auffassung, die Justiziabilität von Art. 5a BV lasse sich «kaum noch leugnen» (Richli, Zum rechtlichen Gehalt und zur Prozeduralisierung des Subsidiaritätsprinzips, ZSR 2007, S. 68; zustimmend Waldmann, in: Waldmann/Hänni/Belser [Hrsg.], Föderalismus 2.0, 2011, S. 208 f.). Die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/33 E. 3.1; Urteil 1C_307/2020 E. 4.2) folgt der herrschenden Lehre. Selbst wenn der Minderheitsmeinung gefolgt würde, bliebe Art. 190 BV ein unüberwindbares prozessuales Hindernis für die gerichtliche Kontrolle des Bundesgesetzgebers.
N. 16 Verhältnis zu Art. 94 BV — «gesellschaftspolitische» Subsidiarität: Umstritten ist, ob Art. 5a BV auch das Verhältnis zwischen Staat und Privatwirtschaft anleitet. BGE 138 I 378 E. 8.4 hat diese Frage entschieden: Die in der Lehre (Biaggini, Privatisierung, Rapports suisses, 1998, S. 77 ff.; Richli, ZSR 1998 II, S. 260 ff., 295 f.) vertretene Auffassung, staatliche Wirtschaftstätigkeit sei subsidiär gegenüber privater Initiative und dürfe nur bei Marktversagen erfolgen, lehnte das Bundesgericht als «eher ein wirtschaftspolitisches Leitbild als eine justiziable Rechtsregel» ab. Art. 5a BV beziehe sich «nach seiner Entstehungsgeschichte und Konzeption in erster Linie auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen, nicht auf das Verhältnis zwischen Staat und Privatwirtschaft» (BGE 138 I 378 E. 8.4, mit Verweis auf Biaggini, BV, N 1 ff. und 13 f. zu Art. 5a BV; Schweizer/Müller, SGK BV, 2. Aufl. 2008, N 15 zu Art. 5a BV).
N. 17 Geltung für Gemeinden — Systematik vs. politische Realität: Strittig ist die Tragweite von Art. 5a BV im Verhältnis Kanton–Gemeinde. Die ständerätliche Kommissionsminderheit vertrat den Standpunkt, Art. 5a BV solle nur das Verhältnis Bund–Kantone regeln (Amtl. Bull. SR 2002, S. 852). Die heute herrschende Lehre folgt hingegen der Botschaft NFA (BBl 2002 2291, S. 2458) und dem Mehrheitsbeschluss: Art. 5a BV gilt grundsätzlich für alle drei Staatsebenen (Bellanger, CR BV, Art. 5a N 20 ff.; Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 10; Schweizer/Müller, SGK BV, Art. 5a N 12 ff.; Walther, Komm. Art. 5a BV, N 26). Freilich bleibt die Ausgestaltung der Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV primär Sache des kantonalen Rechts; viele Kantonsverfassungen kennen eigene Subsidiaritätsartikel (Bellanger, CR BV, Art. 5a N 23 f.).
N. 18 Subsidiarität als Auslegungsregel: Kontrovers ist, ob Art. 5a BV eine restriktive Auslegung von Bundeskompetenzen gebietet. Biaggini, Schweizer/Müller und Bellanger verneinen dies einheitlich (BSK BV, Art. 5a N 13; SGK BV, Art. 5a N 29; CR BV, Art. 5a N 19; ebenso Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N 1075). Würtenberger hingegen befürwortet eine stärkere Heranziehung des Subsidiaritätsprinzips als verfassungsrechtliches Auslegungsprinzip (Würtenberger, in: Blickle/Hüglin/Wyduckel [Hrsg.], Subsidiarität, 2002, S. 203 ff.), was Ehrenzeller/Ehrenzeller für den schweizerischen Kontext zumindest insofern bejahen, als bei verschieden deutbaren Kompetenznormen die subsidiaritätsnähere Deutung vorzuziehen sei (Ehrenzeller/Ehrenzeller, S. 44).
#6. Praxishinweise
N. 19 Im Gesetzgebungsverfahren: Botschaften des Bundesrats zu Gesetzesentwürfen, die Bundeskompetenzen neu begründen oder bestehende ausweiten, haben die Subsidiaritätskonformität darzulegen. Soweit erkennbar, sollte erläutert werden, weshalb weder eine konkurrierende Kompetenz noch eine Grundsatzkompetenz des Bundes ausreicht und weshalb interkantonale Koordination (Art. 48 BV) nicht genügt. Behördenvorlagen, die diesen Begründungszwang nicht erfüllen, sind politisch angreifbar, auch wenn gerichtliche Kontrolle ausscheidet.
N. 20 In der Verwaltungspraxis: Auf Art. 5a BV allein lässt sich weder eine Beschwerde noch ein materieller Anspruch stützen. Eine Rüge der Verletzung von Art. 5a BV ist vor Bundes- und Verwaltungsgerichten mangels Justiziabilität und mangels subjektiven Rechts in aller Regel zum Scheitern verurteilt (vgl. Urteil 1C_307/2020 E. 4.2). Art. 5a BV kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Auslegung einer einschlägigen Kompetenznorm zu untermauern.
N. 21 Abgrenzung zu anderen Subsidiaritätsgrundsätzen: Das verfassungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip von Art. 5a BV ist von bereichsspezifischen Subsidiaritätsgrundsätzen zu unterscheiden: der Subsidiarität in der Sozialhilfe (→ Art. 12 BV, Art. 6 BV), im Erwachsenenschutz (Art. 389 ZGB) oder im internat. Steuerrecht. Diese Normen begründen eigenständige Subsidiaritätsgebote mit je spezifischen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die von Art. 5a BV unabhängig sind.
N. 22 Europarechtlicher und völkerrechtlicher Kontext: Der Subsidiaritätsgrundsatz von Art. 5a BV hat konzeptionelle Parallelen zum Subsidiaritätsprinzip im EU-Recht (Art. 5 Abs. 3 EUV) und in der EMRK-Präambel. Die Erfahrungen mit dem EU-Subsidiaritätsprinzip — insbesondere seine geringe gerichtliche Durchsetzbarkeit — bestätigen die Einschätzung der herrschenden Lehre, dass eine justiziable Wirkung eines Subsidiaritätsprinzips, das die übergeordnete Ebene selbst konkretisiert, kaum zu erwarten ist (Walther, Komm. Art. 5a BV, N 21). Das ständemehrpflichtige Verfahren für Verfassungsänderungen (Art. 140 Abs. 1 lit. a, Art. 142 Abs. 2 BV) stellt den wirksamsten institutionellen Schutz gegen ungewollte Zentralisierung dar (Biaggini, BSK BV, Art. 5a N 13; Koller, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, 1998, S. 682).
Art. 5a BV — Subsidiarität
#Rechtsprechung
#Staatspolitische Maxime ohne subjektive Berechtigung
Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 4.2
Das Bundesgericht hält bezüglich der praktischen Wirkung von Art. 5a BV fest: Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, weshalb Art. 5a BV verletzt sei. Art. 5a BV ist eine staatspolitische Maxime im ersten Titel der Verfassung, die sich nach ihrer Entstehungsgeschichte und Konzeption in erster Linie auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen bezieht.
«Nach dieser Bestimmung ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 5a BV steht im ersten Titel der Verfassung unter den allgemeinen Bestimmungen. Es handelt sich dabei vorab um eine staatspolitische Maxime. Die Bestimmung bezieht sich zudem nach ihrer Entstehungsgeschichte und Konzeption in erster Linie auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen.»
#Anwendung auf unternehmerische Staatstätigkeit
BGE 138 I 378 vom 3. Juli 2012 E. 8.4
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit einer kantonalen Sachversicherungsanstalt im Wettbewerbsbereich und kam zu dem Schluss, dass Art. 5a BV primär auf föderalistische Kompetenzverteilung ausgerichtet ist. Die Bestimmung wurde nicht als Hinderungsgrund für die Ausweitung staatlicher Wirtschaftstätigkeit qualifiziert.
Das Bundesgericht bestätigte, dass sich Art. 5a BV vorrangig auf die Beziehungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden bezieht, ohne private Akteure in den Subsidiaritätsgrundsatz einzubeziehen.
#Keine Durchsetzbarkeit in der Einzelfallprüfung
Urteil B 2025/147 vom 3. Dezember 2025 E. 4.4.4
Das St. Galler Verwaltungsgericht stellte fest, dass Art. 5a BV keine direkte Anwendung in konkreten Verwaltungsverfahren findet. Der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 5a BV ist keine Verfahrensvorschrift, die individuelle Ansprüche begründet oder alternative Lösungswege vorschreibt.
«Art. 5a BV ist kein verfahrensrechtlicher Grundsatz, der in konkreten Einzelfällen eine bestimmte Vorgehensweise vorschreibt. Die Bestimmung richtet sich primär an den Gesetzgeber bei der Aufgabenverteilung zwischen den staatlichen Ebenen.»
#Abgrenzung zu anderen Subsidiaritätsgrundsätzen
Die Rechtsprechung unterscheidet konsequent zwischen dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip des Art. 5a BV und anderen rechtlichen Subsidiaritätsgrundsätzen:
- Sozialhilfe: BGE 130 I 71 behandelt den Subsidiaritätsgrundsatz in der Sozialhilfe (Art. 12 BV), ohne Bezug zu Art. 5a BV
- Erwachsenenschutz: BGE 140 III 49 erörtert Subsidiarität nach Art. 389 ZGB, ebenfalls unabhängig von Art. 5a BV
- Internationale Steueramtshilfe: BGE 144 II 206 prüft Subsidiarität im Steuerrecht ohne Verweis auf Art. 5a BV
#Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 5a BV ist ausserordentlich dünn, was die begrenzte praktische Bedeutung der Bestimmung widerspiegelt. Das Bundesgericht betrachtet Art. 5a BV als staatspolitische Richtlinie für die Kompetenzverteilung zwischen Staatsebenen, nicht als justiziablen Grundsatz mit unmittelbaren rechtlichen Folgen. Eine eigenständige Berufung auf Art. 5a BV in konkreten Rechtsfällen ist nach der bisherigen Praxis wenig erfolgversprechend, da die Bestimmung keine subjektiven Rechte begründet.