Gesetzestext
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1Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

Art. 5a BV — Subsidiaritätsprinzip

Übersicht

Art. 5a BV verankert das Subsidiaritätsprinzip in der Schweizer Verfassung. Dieser Grundsatz regelt die Aufgabenverteilung zwischen den drei Staatsebenen: Bund, Kantone und Gemeinden.

Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet: Staatliche Aufgaben sollen grundsätzlich auf der kleinsten möglichen Ebene erfüllt werden. Der Bund darf eine Aufgabe nur dann übernehmen, wenn die Kantone sie nicht selbst bewältigen können oder wenn eine schweizweite Lösung nötig ist. Dasselbe gilt zwischen Kantonen und Gemeinden.

Betroffen sind alle staatlichen Behörden. Private Personen und Organisationen fallen nicht unter Art. 5a BV.

Die Rechtsfolgen sind hauptsächlich politischer Natur. Der Artikel ist eine Richtlinie für Politiker und Behörden. Er gibt aber niemandem das Recht, vor Gericht zu klagen. Wer findet, der Bund mische sich zu stark in kantonale Angelegenheiten ein, kann sich nicht direkt auf Art. 5a BV berufen.

Ein konkretes Beispiel: Wenn der Bund ein neues Gesetz plant, muss er in der Botschaft erklären, warum die Kantone diese Aufgabe nicht selbst lösen können. Zum Beispiel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei: Hier braucht es schweizweite Regeln, weil Verbrecher sonst einfach in andere Kantone ausweichen würden.

Das Subsidiaritätsprinzip stärkt den Föderalismus (die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Kantonen). Es verhindert aber nicht, dass der Bund neue Kompetenzen erhält, wenn das Volk und die Stände einer Verfassungsänderung zustimmen.

In der Praxis zeigt sich das Subsidiaritätsprinzip darin, dass der Bund oft nur Rahmengesetze erlässt und den Kantonen viel Spielraum bei der Umsetzung lässt.