Gesetzestext
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1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 11 BV - Schutz der Kinder und Jugendlichen

Übersicht

Art. 11 BV schützt Kinder und Jugendliche auf zwei Ebenen. Erstens haben sie Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Dies umfasst körperliche, psychische und sexuelle Gewalt. Zweitens müssen ihre Entwicklung gefördert werden. Dazu gehören Bildung, Gesundheitsvorsorge und altersgerechte Betreuung.

Was regelt die Norm? Art. 11 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat zu aktivem Schutz der Kinder. Gemäss Tschentscher, BSK BV, Art. 11 N. 14 folgt daraus ein Grundrecht auf gewaltfreie Erziehung. Das Bundesgericht wendet Art. 11 BV bei Familiennachzug (BGE 144 II 1), Scheidungsverfahren (BGE 142 III 481) und religiösen Konflikten an (BGE 135 I 79). Die Norm hat eigenständigen normativen Gehalt und ist mehr als eine Verstärkung bestehender Rechte (Tschentscher, BSK BV, Art. 11 N. 1).

Wer ist betroffen? Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Aber auch Eltern, Behörden und Schulen müssen diese Rechte beachten. Das Bundesgericht hörte ab 11-12 Jahren Kinder in Verfahren an (BGE 133 III 146).

Was sind die Rechtsfolgen? Art. 11 Abs. 2 BV regelt die Rechtsausübung: Kinder können ihre Grundrechte nach ihrer Urteilsfähigkeit selbst ausüben. In BGE 135 I 79 entschied das Bundesgericht, dass Eltern bis zum 16. Altersjahr über die religiöse Erziehung verfügen (Art. 303 ZGB). Urteilsfähige Kinder können aber ihre Religionsfreiheit selbständig geltend machen.

Beispiel: Ein 14-jähriges muslimisches Mädchen möchte aus religiösen Gründen nicht am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht teilnehmen. Das Bundesgericht lehnte eine Dispensation ab, da das Obligatorium mit flankierenden Massnahmen keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit darstelle (BGE 135 I 79). Der Integrationsauftrag der Schule wiege schwerer als die religiösen Bedenken der Familie.