Gesetzestext
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1Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 116 BV — Familie

Übersicht

Art. 116 BV ermächtigt den Bund zum Familienschutz und zur Sozialpolitik für Familien. Die Verfassungsnorm enthält vier Absätze mit unterschiedlichen Handlungsaufträgen.

Was regelt die Norm? Art. 116 BV schreibt dem Bund vor, bei allen seinen Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen (Absatz 1 Satz 1). Er darf Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen (Absatz 1 Satz 2) und Vorschriften über Familienzulagen erlassen (Absatz 2). Der Verfassungsauftrag zur Mutterschaftsversicherung ist verbindlich formuliert: Der Bund «richtet eine Mutterschaftsversicherung ein» (Absatz 3). Diese Unterschiede zeigen verschiedene Intensitätsgrade der Bundeskompetenzen auf (Gächter/Filippo, BSK BV, Art. 116 N. 4).

Wer ist betroffen? Der Familienbegriff ist weit zu verstehen und umfasst alle Formen des Zusammenlebens mit Kindern — Ehepaare, Konkubinatspaare, eingetragene Partner und Alleinerziehende (Gächter/Filippo, BSK BV, Art. 116 N. 3). Das Bundesgericht bestätigte, dass automatische Prioritätsregeln zugunsten eines Geschlechts bei Familienzulagen verfassungswidrig sind (BGE 129 I 265).

Was sind die Rechtsfolgen? Die Norm begründet keine direkten Ansprüche der Bürger, sondern gibt dem Bund Handlungsmöglichkeiten. Konkret hat der Bund das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) erlassen, das Mindestbeträge von 200 Franken pro Kind und Monat vorsieht (Art. 5 FamZG). Die Mutterschaftsversicherung wurde durch Revision des Erwerbsersatzgesetzes (Art. 16b ff. EOG, SR 834.1) umgesetzt und gewährt 14 Wochen Entschädigung zu 80 Prozent des Lohnes.

Praktisches Beispiel: Eine Mutter erhält nach der Geburt 14 Wochen lang 80 Prozent ihres bisherigen Lohnes aus der Mutterschaftsversicherung (maximal 196 Franken täglich nach Art. 16e EOG). Gleichzeitig hat die Familie Anspruch auf Kinderzulagen von mindestens 200 Franken pro Monat. Arbeitet nur der Vater im Kanton Freiburg, die Familie wohnt aber im Kanton Waadt mit höheren Zulagen, kann sie die Differenz im Wohnkanton geltend machen (BGE 129 I 265). Väter haben hingegen keinen Anspruch auf Erwerbsersatz nach der Geburt (BGE 140 I 305).

Die Verfassung verpflichtet den Bund, bei allen Politikbereichen — vom Steuerrecht bis zur Migrationspolitik — die Auswirkungen auf Familien zu prüfen. Diese Querschnittsaufgabe ist jedoch nicht kompetenzbegründend, sondern eine Handlungsanweisung für bestehende Bundeskompetenzen (Gächter/Filippo, BSK BV, Art. 116 N. 5).