Gesetzestext
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1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Übersicht

Art. 36 BV regelt, wann und unter welchen Bedingungen der Staat in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf. Die Bestimmung funktioniert wie eine Art «Notbremse» für staatliche Macht. Sie schützt vor willkürlichen Eingriffen in fundamentale Rechte wie die Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatleben oder die Eigentumsgarantie.

Wer ist betroffen? Alle staatlichen Behörden — von der Gemeinde bis zum Bund — müssen diese Regeln befolgen. Betroffen sind auch alle Personen, deren Grundrechte eingeschränkt werden sollen, sei es durch Gesetze, Verordnungen oder Einzelentscheide.

Was verlangt die Bestimmung? Vier strikte Voraussetzungen müssen kumulativ (alle zusammen) erfüllt sein:

  1. Gesetzliche Grundlage: Schwere Eingriffe brauchen ein formelles Gesetz vom Parlament. Bei einer Hausdurchsuchung genügt eine Verordnung nicht. Nur bei akuter Gefahr darf der Staat ohne Gesetz handeln.

  2. Rechtfertigung: Es muss ein öffentliches Interesse (Sicherheit, Gesundheit, Ordnung) oder der Schutz anderer Grundrechte den Eingriff rechtfertigen. Reine Bequemlichkeit der Verwaltung genügt nicht.

  3. Verhältnismässigkeit: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ein totales Demonstrationsverbot wäre unverhältnismässig, wenn Auflagen genügen würden.

  4. Kerngehaltsschutz: Der absolute Kern eines Grundrechts darf nie angetastet werden. Das Folterverbot oder das Existenzminimum sind unantastbar.

Praktisches Beispiel: Will die Polizei eine Wohnung durchsuchen, braucht sie eine gesetzliche Grundlage (Strafprozessordnung), einen gerechtfertigten Grund (Verdacht einer Straftat), verhältnismässige Mittel (nicht die ganze Wohnung zerlegen für ein Bagatelldelikt) und darf den Kerngehalt der Privatsphäre nicht zerstören.

Die Bestimmung gilt für alle Grundrechtseingriffe — von Verkehrskontrollen bis zu Steuergesetzen. Sie ist das wichtigste Instrument zum Schutz der individuellen Freiheit in einem Rechtsstaat.