1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Übersicht
Art. 36 BV regelt, wann und unter welchen Bedingungen der Staat in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen darf. Die Bestimmung funktioniert wie eine Art «Notbremse» für staatliche Macht. Sie schützt vor willkürlichen Eingriffen in fundamentale Rechte wie die Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatleben oder die Eigentumsgarantie.
Wer ist betroffen? Alle staatlichen Behörden — von der Gemeinde bis zum Bund — müssen diese Regeln befolgen. Betroffen sind auch alle Personen, deren Grundrechte eingeschränkt werden sollen, sei es durch Gesetze, Verordnungen oder Einzelentscheide.
Was verlangt die Bestimmung? Vier strikte Voraussetzungen müssen kumulativ (alle zusammen) erfüllt sein:
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Gesetzliche Grundlage: Schwere Eingriffe brauchen ein formelles Gesetz vom Parlament. Bei einer Hausdurchsuchung genügt eine Verordnung nicht. Nur bei akuter Gefahr darf der Staat ohne Gesetz handeln.
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Rechtfertigung: Es muss ein öffentliches Interesse (Sicherheit, Gesundheit, Ordnung) oder der Schutz anderer Grundrechte den Eingriff rechtfertigen. Reine Bequemlichkeit der Verwaltung genügt nicht.
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Verhältnismässigkeit: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ein totales Demonstrationsverbot wäre unverhältnismässig, wenn Auflagen genügen würden.
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Kerngehaltsschutz: Der absolute Kern eines Grundrechts darf nie angetastet werden. Das Folterverbot oder das Existenzminimum sind unantastbar.
Praktisches Beispiel: Will die Polizei eine Wohnung durchsuchen, braucht sie eine gesetzliche Grundlage (Strafprozessordnung), einen gerechtfertigten Grund (Verdacht einer Straftat), verhältnismässige Mittel (nicht die ganze Wohnung zerlegen für ein Bagatelldelikt) und darf den Kerngehalt der Privatsphäre nicht zerstören.
Die Bestimmung gilt für alle Grundrechtseingriffe — von Verkehrskontrollen bis zu Steuergesetzen. Sie ist das wichtigste Instrument zum Schutz der individuellen Freiheit in einem Rechtsstaat.
Art. 36 BV — Einschränkungen von Grundrechten
#Doktrin
#Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 36 BV kodifiziert die Voraussetzungen für zulässige Einschränkungen von Grundrechten, die das Bundesgericht unter der alten Bundesverfassung von 1874 richterrechtlich entwickelt hatte. Die aBV enthielt keine allgemeine Bestimmung über Grundrechtsschranken; die Schrankenregelung war nur bei einzelnen Grundrechten vorgesehen oder ergab sich aus der Praxis. Die Botschaft des Bundesrates bezeichnete die Bestimmung als Nachführung ungeschriebener Prinzipien des Verfassungsrechts (BBl 1997 I 194 ff.). Der Bundesrat hielt fest, dass Grundrechte nicht absolut gelten und eingeschränkt werden können, sofern kumulativ eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse oder der Schutz von Grundrechten Dritter, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts gegeben sind (BBl 1997 I 195).
N. 2 Als Gestaltungsentscheid wählte der Bundesrat eine allgemeine Bestimmung für alle Grundrechte, statt — wie in der EMRK — die Einschränkungsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Grundrecht zu regeln (BBl 1997 I 195). Ausdrücklich verworfen wurden die Aufnahme von Umweltschutz oder Nachhaltigkeit als generelle Grundrechtsschranke sowie eine Definition des Kerngehaltsbegriffs im Verfassungstext selbst (BBl 1997 I 196 f.). Die Botschaft betont ferner die Verankerung des Schutzes der Grundrechte Dritter als eigenständigen Einschränkungsgrund und die ausdrückliche Kodifizierung der polizeilichen Generalklausel als Ausnahme vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bei Notstandslagen (BBl 1997 I 195 f.).
N. 3 Im Ständerat stellte Ständerat Schmid (AI) den Antrag, die zulässigen öffentlichen Interessen, die eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen, enumerativ aufzulisten, um den Ermessensspielraum des Bundesgerichts einzuschränken: «Das Politisieren ist unser Geschäft, Recht zu sprechen nicht; Recht zu sprechen ist das Geschäft des Bundesgerichtes, das Politisieren nicht.» (Schmid Carlo, AB 1998 SR Separatdruck). Berichterstatter Rhinow widersprach: Ein geschlossener Katalog würde legitime Einschränkungszwecke wie Energiepolitik oder Raumplanung ausschliessen und die kantonale Autonomie beschneiden. Bundesrat Leuenberger unterstützte die Kommissionsfassung und wies darauf hin, dass ein enumerativer Katalog Unsicherheiten schaffe, etwa bei der «Moral» als öffentlichem Interesse. Der Ständerat folgte der Kommission; der Text wurde materiell ohne Änderung der Substanz verabschiedet.
#Systematische Einordnung
N. 4 Art. 36 BV steht am Ende des Grundrechtskatalogs (Art. 7–35 BV) und bildet die zentrale Querschnittsnorm des Grundrechtsschutzes. Die Bestimmung ist auf alle Grundrechte der Art. 7–34 BV anwendbar, soweit diese nicht ihrerseits spezifische Schrankenregelungen enthalten. Sie konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip (→ Art. 5 BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (→ Art. 5 Abs. 2 BV) für den spezifischen Bereich der Grundrechtseinschränkungen. Art. 36 BV ist als Grundrechtsnorm systematisch zu unterscheiden von Art. 164 BV, der das Legalitätsprinzip für die Rechtsetzung regelt, und von Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen statuiert.
N. 5 Die Norm steht im Kontext der ↔ Art. 35 BV (Verwirklichung der Grundrechte) und → Art. 34 BV (Politische Rechte). Für die Einschränkung jedes einzelnen Grundrechts der Art. 7–34 BV ist Art. 36 BV die allgemeine Schrankenbestimmung. EMRK-Parallelnormen finden sich in den einzelnen Konventionsgarantien (z.B. Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 EMRK), die jeweils spezifische Einschränkungsvoraussetzungen formulieren.
#Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
a) Gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
N. 6 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV statuiert das allgemeine Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseinschränkungen (Gesetzesvorbehalt). Das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Die Anforderungen an Normstufe und Normdichte richten sich nach der Schwere des Grundrechtseingriffs (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; BGE 136 I 87 E. 3.1).
N. 7 Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV verschärft das Legalitätserfordernis für schwerwiegende Einschränkungen: Diese müssen im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Bei leichten Eingriffen genügt eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Das Bundesgericht betont, dass der Vorbehalt des formellen Gesetzes der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen dient (BGE 143 I 253 E. 6.1). So wurde etwa die dreijährige Nichtzulassung zur Kassenpraxis als schwerwiegende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit qualifiziert, die einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf (BGE 130 I 26 E. 5.1).
N. 8 Im Polizeirecht stösst das Bestimmtheitserfordernis auf besondere Schwierigkeiten, weil die Polizeitätigkeit situativ den konkreten Umständen anzupassen ist. Das Bundesgericht hob eine kantonale Überwachungsnorm (§ 32 PolG/ZH) als ungenügende Blankettnorm auf, weil sie keinerlei Zweckausrichtung oder Grenzen erkennen liess (BGE 136 I 87 E. 8.3). Umgekehrt wurde die Beschränkung der Personenkontrolle auf das «Notwendige» als genügend bestimmt erachtet (E. 5.2).
N. 9 Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV kodifiziert die polizeiliche Generalklausel: Bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr sind Grundrechtseinschränkungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig. Die Botschaft umschrieb dies als Notstandsklausel (BBl 1997 I 195). Das Bundesgericht legt diese Ausnahme restriktiv aus: Sie beschränkt sich auf echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle, bei denen keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind. Sie kann nicht angerufen werden, wenn typische Gefährdungslagen trotz deren Kenntnis nicht normiert werden (BGE 130 I 369 E. 7.3; BGE 136 I 87 E. 3.1). Im Kontext der Covid-19-Pandemie stützte das Bundesgericht die kantonalen Massnahmen nicht auf die Generalklausel, sondern auf die formellgesetzliche Grundlage des Epidemiengesetzes (BGE 147 I 450 E. 3.2.2).
b) Öffentliches Interesse und Schutz Dritter (Abs. 2)
N. 10 Art. 36 Abs. 2 BV verlangt, dass jede Grundrechtseinschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist. Das öffentliche Interesse wird vom Bundesgericht weit verstanden und umfasst namentlich Polizeigüter (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit), sozialpolitische Anliegen, fiskalische Interessen und Umweltschutz. Die vom Ständerat verworfene Enumeration (→ N. 3) belegt den bewussten Entscheid für eine offene Formel.
N. 11 Der Schutz von Grundrechten Dritter als eigenständiger Einschränkungsgrund wurde in der Botschaft ausdrücklich hervorgehoben (BBl 1997 I 196). Er kommt namentlich bei Kollisionen verschiedener Grundrechtspositionen zum Tragen, etwa bei der Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz oder zwischen ausländerrechtlichem Interesse und Kindeswohl (BGE 143 I 21 E. 5.3). Die Rechtfertigung durch Grundrechtsschutz Dritter erfüllt zugleich die Schutzpflichtdimension der Grundrechte (→ Art. 35 Abs. 2 und 3 BV).
c) Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
N. 12 Art. 36 Abs. 3 BV statuiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als dritte kumulative Voraussetzung. Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit in einem dreiteiligen Test: Eignung (die Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen), Erforderlichkeit (das Ziel darf nicht mit einem milderen Mittel erreichbar sein) und Zumutbarkeit (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 136 I 87 E. 3.2; BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Diese Struktur entspricht der ständigen Rechtsprechung seit BGE 96 I 219 E. 4 und der in der Lehre verbreiteten Systematik (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 321 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 136 ff.).
N. 13 Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen grundsätzlich frei, auferlegt sich aber Zurückhaltung bei ausgesprochenen Ermessensfragen oder besonderen örtlichen Verhältnissen (BGE 147 I 450 E. 3.2.5). Diese Zurückhaltung wurde im Kontext der Covid-19-Massnahmen besonders betont, wo den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein «relativ bedeutender Beurteilungsspielraum» zugestanden wurde (E. 3.2.8). So erachtete das Bundesgericht ein Veranstaltungsverbot zur Pandemiebekämpfung als verhältnismässig, obwohl dessen Wirksamkeit nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachweisbar war (E. 3.3.4).
N. 14 Praktische Anwendungen illustrieren die Prüfungsdichte: Eine sechsstündige polizeiliche Festhaltung eines Demonstrationsteilnehmers wurde als unverhältnismässig qualifiziert (BGE 142 I 121 E. 6). Rayonverbote bei Sportveranstaltungen müssen sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientieren (BGE 140 I 2 E. 6.3). Im Sonderstatusverhältnis (z.B. Schulobligatorium) dürfen die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage weniger streng sein, doch ist die Verhältnismässigkeit des konkreten Eingriffs umso sorgfältiger zu prüfen (BGE 135 I 79 E. 6.2, 7.2–7.3).
d) Kerngehaltsgarantie (Abs. 4)
N. 15 Art. 36 Abs. 4 BV erklärt den Kerngehalt der Grundrechte für unantastbar. Diese absolute Schranke ist keiner Abwägung zugänglich — weder ein noch so gewichtiges öffentliches Interesse noch eine Notstandslage können einen Eingriff in den Kerngehalt rechtfertigen. Die Botschaft sprach von einer absoluten Grenze ohne Abwägungsmöglichkeit (BBl 1997 I 196). Der Kerngehalt umfasst das zur Gewährleistung der Menschenwürde (→ Art. 7 BV) unerlässliche Minimum an grundrechtlicher Substanz (BGE 129 I 173 E. 4). Ohne diesen Kernbereich würde das Grundrecht seinen Charakter verlieren und gegenstandslos (BGE 147 I 372 E. 2.3).
N. 16 Für einzelne Grundrechte hat das Bundesgericht den Kerngehalt näher umschrieben: Das Folterverbot (→ Art. 10 Abs. 3 BV) und das Verbot der Todesstrafe (→ Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV) sind als Ganzes Kerngehalt. Bei der Religionsfreiheit (→ Art. 15 BV) gehört die innere Glaubensfreiheit zum Kerngehalt, nicht aber die äussere Glaubensausübung (BGE 135 I 79 E. 5.1). Beim Recht auf Existenzsicherung (→ Art. 12 BV) ist die Garantie insgesamt unantastbar. Das Verbot, einen Kerngehaltsinhalt im Verfassungstext selbst zu definieren, führt dazu, dass die Konkretisierung Aufgabe der Rechtsprechung und der Lehre bleibt.
#Rechtsfolgen
N. 17 Art. 36 BV formuliert vier kumulative Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit eine Grundrechtseinschränkung zulässig ist. Fehlt eine einzige Voraussetzung, ist der Eingriff verfassungswidrig. Die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit hängt vom Kontext ab: Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann das Bundesgericht kantonale Erlasse aufheben (BGE 136 I 87 E. 8.3: Aufhebung von § 32 PolG/ZH wegen fehlender Bestimmtheit). Im Rahmen von Art. 190 BV sind Bundesgesetze hingegen auch bei materieller Verfassungswidrigkeit für das Bundesgericht massgebend (BGE 130 I 26 E. 2.2).
N. 18 Im konkreten Anwendungsfall kann die Verfassungswidrigkeit zur Aufhebung einer Verfügung, zu einer Feststellungsverfügung, zur Gewährung einer Entschädigung oder zur Anordnung eines verfassungskonformen Vollzugs führen. Das Bundesgericht wendet das Verhältnismässigkeitsprinzip als übergeordneten Massstab auf sämtliche staatliche Massnahmen an, die in Grundrechte eingreifen.
#Streitstände
N. 19 Bestimmung des Kerngehalts. Die Lehre ist geteilt, ob der Kerngehalt jedes Grundrechts einen eigenständigen, absolut unantastbaren Bereich enthält (absolute Theorie) oder ob der Kerngehalt situativ im Einzelfall zu bestimmen ist (relative Theorie). Müller/Schefer vertreten eine differenzierte Position: Der Kerngehalt sei für jedes Grundrecht spezifisch zu bestimmen und umfasse das, was im Lichte der Menschenwürde unantastbar bleiben müsse (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 148 ff.). Rhinow/Schefer/Uebersax betonen, der Kerngehalt bilde eine absolute Grenze, die unabhängig von der Schwere des gegenüberstehenden Interesses gelte (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1095 ff.). Die Botschaft folgte der absoluten Theorie (BBl 1997 I 196). Das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht abschliessend entschieden, tendiert aber in der Praxis zur Annahme eines absoluten, wenn auch nicht immer präzise bestimmbaren Kerngehalts.
N. 20 Polizeiliche Generalklausel und Gewaltenteilung. Ob die in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV kodifizierte polizeiliche Generalklausel über den klassischen polizeilichen Notstand hinaus auch extralegale Massnahmen der Regierung bei schweren Krisen legitimiert, ist umstritten. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr qualifizieren die Generalklausel eng als auf echte Notfälle beschränkt, bei denen keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 360 ff.). Die Frage erlangte im Kontext der Covid-19-Pandemie neue Relevanz: Das Bundesgericht stützte die kantonalen Massnahmen primär auf Art. 40 EpG und nicht auf die Generalklausel (BGE 147 I 450 E. 3.2.2), liess aber erkennen, dass bei gesetzlicher Unbestimmtheit das Verhältnismässigkeitsprinzip eine kompensierende Funktion einnimmt (E. 3.2.3).
N. 21 Verhältnismässigkeitsprüfung und richterliche Kognition. Die Frage, wie streng das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit prüft, ist nicht abstrakt fixiert. Das Bundesgericht betont einerseits die freie Prüfung, auferlegt sich aber andererseits Zurückhaltung bei Ermessensfragen (BGE 147 I 450 E. 3.2.5). Rhinow/Schefer/Uebersax kritisieren eine zu weitgehende richterliche Zurückhaltung als Aushöhlung des Grundrechtsschutzes (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1076 ff.). Die Covid-19-Rechtsprechung hat die Tendenz zur richterlichen Zurückhaltung bei komplexen Prognoseentscheiden in neuartigen Gefährdungslagen verstärkt.
N. 22 Verhältnis zu Art. 190 BV. Ein strukturelles Spannungsfeld besteht zwischen Art. 36 BV und → Art. 190 BV: Selbst wenn ein Bundesgesetz die Voraussetzungen von Art. 36 BV nicht erfüllt, ist es für das Bundesgericht massgebend. Das Bundesgericht kann einem verfassungswidrigen Bundesgesetz bloss die Anwendung nicht versagen, hat aber die Möglichkeit, die Verfassungswidrigkeit festzustellen und den Gesetzgeber zur Korrektur aufzufordern. Diese sogenannte Appellentscheid-Praxis mildert die Spannung, beseitigt sie aber nicht. Die Lehre diskutiert eine Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2076 ff.).
#Praxishinweise
N. 23 Die vierstufige Prüfung von Art. 36 BV ist in der Praxis strikt einzuhalten: (1) gesetzliche Grundlage, (2) öffentliches Interesse oder Schutz Dritter, (3) Verhältnismässigkeit, (4) Wahrung des Kerngehalts. Die Reihenfolge ist nicht bloss akademisch: Das Bundesgericht kann die Prüfung abbrechen, sobald eine Voraussetzung fehlt. Schwerwiegende Eingriffe (z.B. Freiheitsentzug, Berufsverbote, weitreichende Überwachung) erfordern eine klare und genaue formellgesetzliche Grundlage (BGE 147 I 450 E. 3.2.1; BGE 130 I 26 E. 5.1).
N. 24 Für kantonale Erlasse empfiehlt sich besondere Sorgfalt bei der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage: Das Bundesgericht hebt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kantonale Normen auf, die als «grenzen- und konturlose Blankettnormen» keine Verhältnismässigkeitsprüfung ermöglichen (BGE 136 I 87 E. 8.3). Wo die Unbestimmtheit von Rechtssätzen unvermeidlich ist (z.B. Polizeirecht), kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip kompensierende Funktion zu: Je unbestimmter die Norm, desto strenger die Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3.1).
N. 25 Bei der Berufung auf die polizeiliche Generalklausel (Abs. 1 Satz 3) ist Zurückhaltung geboten. Diese ist auf echte, unvorhersehbare Notfälle beschränkt und kann nicht herangezogen werden, um legislatives Versäumnis zu kompensieren. Typische und erkennbare Gefährdungslagen müssen normiert werden (BGE 130 I 369 E. 7.3). Im Bereich der Epidemiebekämpfung stützt die Praxis Massnahmen vorzugsweise auf die spezialgesetzlichen Grundlagen des Epidemiengesetzes (→ Art. 40 EpG).
N. 26 Bei der Argumentation zur Verhältnismässigkeit ist die jeweilige Grundrechtsintensität entscheidend: Im Sonderstatusverhältnis (Schule, Militär, Strafvollzug) kann die gesetzliche Grundlage weiter gefasst sein (BGE 135 I 79 E. 6.2), doch sind flankierende Massnahmen aufzuzeigen, die den Grundrechtseingriff mildern (E. 7.3). Vor dem EGMR gelten die Parallelgarantien der EMRK, wobei insbesondere Art. 8 Abs. 2 EMRK (Privatleben) und Art. 9 Abs. 2 EMRK (Religionsfreiheit) eigene, spezifischere Schrankenklauseln enthalten, die im Einzelfall über Art. 36 BV hinausgehen können.
#Rechtsprechung
#Grundsätzliche Anwendung der Grundrechtsschranken
BGE 130 I 26 E. 4 vom 27. November 2003 Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse bei Zulassungsbeschränkungen. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit anhand des dreiteiligen Tests von Art. 36 BV.
«Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und verhältnismässig sind.»
BGE 136 I 87 E. 3.1 vom 30. September 2009
Legalitätsprinzip und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage im Polizeirecht.
Das Polizeirecht stösst beim Bestimmtheitserfordernis wegen der Besonderheit des Regelungsbereichs auf besondere Schwierigkeiten.
«Das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze im Dienste des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit) und der rechtsgleichen Rechtsanwendung.»
BGE 147 I 450 E. 3.2 vom 8. Juli 2021 COVID-19-Massnahmen: Gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Veranstaltungsverbot zur Pandemiebekämpfung erfüllt die Anforderungen von Art. 36 BV.
«Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (d.h. im formellen Gesetz) vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.»
#Verhältnismässigkeitsprüfung
BGE 145 IV 263 E. 3.4 vom 24. April 2019 DNA-Profile: Dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung bei leichten Grundrechtseingriffen. Erkennungsdienstliche Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
«Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist.»
BGE 142 I 121 E. 6 vom 20. April 2016 Polizeiliche Festhaltung: Verhältnismässigkeit bei zeitlich begrenzten Freiheitseingriffen. Sechsstündige Festhaltung eines Demonstrationsteilnehmers war unverhältnismässig.
«Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann.»
BGE 140 I 2 E. 6.3 vom 7. Januar 2014 Konkordat gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen: Präventive Massnahmen und Verhältnismässigkeit. Rayonverbote müssen sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientieren.
«Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.»
#Öffentliches Interesse und Schutz Dritter
BGE 143 I 21 E. 5.3 vom 17. November 2016 Familiennachzug: Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und privaten Schutzinteressen. Das öffentliche Interesse an der Ausländerkontrolle ist gegen das Kindeswohl abzuwägen.
«Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.»
BGE 129 I 232 E. 3 vom 3. Februar 2003 Einbürgerungsverfahren: Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien als öffentliches Interesse. Die Begründungspflicht bei ablehnenden Einbürgerungsentscheiden dient dem öffentlichen Interesse.
«Das öffentliche Interesse kann auch darin liegen, dass rechtsstaatliche Verfahrensgarantien eingehalten werden und eine sachgemässe Entscheidung gefällt werden kann.»
#Kerngehaltsschutz
BGE 129 I 173 E. 4 vom 12. Februar 2003 Bestattungsort: Unantastbarkeit des Kerngehalts der Grundrechte. Der Kerngehalt der Grundrechte ist auch bei der Abwägung verschiedener Grundrechtsinteressen zu beachten.
«Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Er umfasst das zur Gewährleistung der Menschenwürde unerlässliche Minimum an grundrechtlicher Substanz.»
BGE 147 I 372 E. 2.3 vom 22. April 2021 DNA-Profile bei Demonstrationsteilnahme: Kritik an der Eingriffsqualifikation. Das Bundesgericht äussert Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zur Eingriffsintensität.
«Der Kerngehalt umfasst jenen unantastbaren Bereich des Grundrechts, ohne den das Grundrecht seinen Charakter verlöre und gegenstandslos würde.»
#Notstandsklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV)
BGE 130 I 65 E. 3.1 vom 27. Januar 2004 Sicherheitskontrolle in Gefängnissen: Ausnahme bei ernster, unmittelbarer Gefahr. Grundrechtseinschränkungen ohne formelle gesetzliche Grundlage sind nur bei Notständen zulässig.
«Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Diese Notstandsklausel ist restriktiv auszulegen und betrifft echte Notfälle.»
#Verfahrensgarantien bei schweren Eingriffen
BGE 142 I 135 E. 3 vom 2. Mai 2016 Administrativhaft: Recht auf richterliche Prüfung bei Freiheitsentzug. Art. 31 Abs. 4 BV gewährt über Art. 36 BV hinausgehende Verfahrensgarantien.
«Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen.»
BGE 143 I 310 E. 3.3 vom 21. März 2017 Verdeckte Ermittlung: Löschung von Bildaufnahmen als unverhältnismässige Massnahme. Bei schweren Eingriffen sind besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen.
«Die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen war unverhältnismässig, da die Staatsanwaltschaft zumindest Kopien der Aufnahmen hätte sicherstellen können.»
#Polizeirecht und Grundrechtsschranken
BGE 137 I 327 E. 5 vom 11. November 2011 Observation durch Privatdetektive: Gesetzliche Grundlage für präventive Überwachung. Art. 59 Abs. 5 IVG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im privaten Bereich.
«Die Observation muss objektiv geboten sein. Videoaufnahmen der versicherten Person müssen verhältnismässig und zur Aufgabenerfüllung notwendig sein.»
BGE 144 I 170 E. 3 vom 27. Juni 2018 Akteneinsicht: Informationszugang und Persönlichkeitsschutz. Der Zugang zu Verwaltungsunterlagen ist gegen Persönlichkeitsrechte Dritter abzuwägen.
«Die Verweigerung von Akten kann sich auf den Schutz von Grundrechten Dritter stützen, wenn die Preisgabe überwiegende private Interessen verletzen würde.»
#Technische Überwachung
BGE 128 II 259 E. 3.2 vom 29. Mai 2002 DNA-Profile im Strafverfahren: Grundrechtskonforme Ausgestaltung bei neuen Technologien. Die Erstellung von DNA-Profilen greift in die körperliche Integrität und den Datenschutz ein.
«Die Bearbeitung von DNA-Profilen berührt sowohl das Recht auf körperliche Integrität als auch den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten.»
#Wirtschaftsfreiheit und Grundrechtsschranken
BGE 130 II 281 E. 6 vom 1. Juni 2004 Familiennachzug: Mehrdimensionale Grundrechtsprüfung. Verschiedene Grundrechte können gleichzeitig betroffen sein und sind gesamthaft zu würdigen.
«Bei der Prüfung von Grundrechtseingriffen ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Grundrechte gleichzeitig betroffen sein können und eine Gesamtwürdigung aller relevanten Interessen vorzunehmen ist.»
#Internationale Bezüge
BGE 139 I 16 E. 3 vom 26. Januar 2012 Ausschaffungsinitiative: Verhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und Völkerrecht. Neue verfassungsrechtliche Vorgaben können im Widerspruch zu geltendem Völkerrecht stehen.
«Bei der Anwendung von Art. 36 BV sind auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu beachten, soweit diese weitergehende Garantien enthalten.»