Gesetzestext
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Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 3 BV — Kantone

Übersicht

Artikel 3 der Bundesverfassung regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den 26 Kantonen. Er bestimmt das Grundprinzip des schweizerischen Föderalismus (Staatsform mit geteilten Kompetenzen).

Die Kantone haben eine subsidiäre Generalkompetenz. Das bedeutet: Alle staatlichen Aufgaben gehören grundsätzlich den Kantonen, ausser die Bundesverfassung überträgt sie ausdrücklich dem Bund. Der Bund darf nur tätig werden, wenn ihm eine Verfassungsnorm dazu die Erlaubnis gibt. Die Kantone sind in ihren Kompetenzbereichen souverän und können eigenständig Gesetze erlassen und Politik gestalten.

Betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Behörden. Je nach Aufgabenbereich wenden sich Privatpersonen an kantonale oder an Bundesbehörden. Bei Rechtsproblemen müssen Gerichte prüfen, ob der Bund oder der Kanton zuständig ist.

Die wichtigste Rechtsfolge ist die lückenlose Kompetenzverteilung: Jede staatliche Aufgabe gehört entweder dem Bund oder den Kantonen. Bei Unklarheiten gilt die Vermutung zugunsten der Kantone. Sie müssen ihre Zuständigkeit nicht beweisen, sondern der Bund muss nachweisen, dass er über eine Kompetenz verfügt.

Ein konkretes Beispiel: Das Bildungswesen ist grundsätzlich kantonal geregelt (Lehrpläne, Schulorganisation, Lehrerausbildung). Der Bund kann nur in speziellen Bereichen tätig werden, für die ihm die Verfassung eine Kompetenz gibt, etwa bei der Berufsbildung oder den Hochschulen. Neue Bereiche wie die Digitalisierung der Schulen fallen automatisch in die kantonale Zuständigkeit, solange keine Verfassungsänderung sie dem Bund zuweist.

Die kantonale Souveränität ist jedoch nicht absolut, sondern wird durch die Bundesverfassung begrenzt. Die Kantone müssen Grundrechte beachten, Bundesrecht anwenden und völkerrechtliche Verpflichtungen respektieren.