Gesetzestext
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Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Übersicht

Artikel 14 der Bundesverfassung schützt das Recht auf Ehe und Familie. Diese Garantie umfasst zwei wichtige Bereiche: das Recht zu heiraten und das Recht auf Familienleben.

Das Recht auf Ehe bedeutet, dass jede Person frei entscheiden kann, wen sie heiratet. Der Staat darf Eheschliessungen nicht willkürlich verhindern oder durch übermässige Hindernisse erschweren (BGE 138 I 41). Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten, nachdem das Volk am 26. September 2021 die "Ehe für alle" angenommen hatte. Bis zu diesem Datum war die Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare beschränkt (BGE 119 II 264). Polygamie (Vielehe) bleibt auch heute verboten und verstösst gegen den schweizerischen ordre public.

Das Recht auf Familie schützt bestehende familiäre Beziehungen. Dazu gehören nicht nur verheiratete Paare mit Kindern, sondern auch unverheiratete Lebensgemeinschaften (Konkubinate) und andere Familienformen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass auch unverheiratete Lebenspartner zum Familienbegriff gehören können (BGE 143 I 241).

Die Garantie wirkt als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Sie verpflichtet den Staat aber auch, einen rechtlichen Rahmen für Ehe und Familie zu schaffen. Besonders wichtig ist dies beim Familiennachzug: Ausländische Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehepartner oder Familienmitglieder in die Schweiz nachziehen lassen (BGE 139 I 330).

Praktisches Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt mit seinem Schweizer Partner zusammen. Als sie heiraten wollen, verlangt das Zivilstandsamt von ihm einen Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts. Falls er diesen nicht sofort vorweisen kann, muss ihm die Behörde eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilen, damit die Heirat stattfinden kann (BGE 137 I 351).

Bei Eingriffen in die Ehe- und Familienfreiheit müssen die Behörden eine gesetzliche Grundlage haben und verhältnismässig handeln. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen und den Kerngehalt des Rechts nicht antasten.