Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
#Übersicht
Artikel 14 der Bundesverfassung schützt das Recht auf Ehe und Familie. Diese Garantie umfasst zwei wichtige Bereiche: das Recht zu heiraten und das Recht auf Familienleben.
Das Recht auf Ehe bedeutet, dass jede Person frei entscheiden kann, wen sie heiratet. Der Staat darf Eheschliessungen nicht willkürlich verhindern oder durch übermässige Hindernisse erschweren (BGE 138 I 41). Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten, nachdem das Volk am 26. September 2021 die "Ehe für alle" angenommen hatte. Bis zu diesem Datum war die Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare beschränkt (BGE 119 II 264). Polygamie (Vielehe) bleibt auch heute verboten und verstösst gegen den schweizerischen ordre public.
Das Recht auf Familie schützt bestehende familiäre Beziehungen. Dazu gehören nicht nur verheiratete Paare mit Kindern, sondern auch unverheiratete Lebensgemeinschaften (Konkubinate) und andere Familienformen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass auch unverheiratete Lebenspartner zum Familienbegriff gehören können (BGE 143 I 241).
Die Garantie wirkt als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Sie verpflichtet den Staat aber auch, einen rechtlichen Rahmen für Ehe und Familie zu schaffen. Besonders wichtig ist dies beim Familiennachzug: Ausländische Personen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehepartner oder Familienmitglieder in die Schweiz nachziehen lassen (BGE 139 I 330).
Praktisches Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt mit seinem Schweizer Partner zusammen. Als sie heiraten wollen, verlangt das Zivilstandsamt von ihm einen Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts. Falls er diesen nicht sofort vorweisen kann, muss ihm die Behörde eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erteilen, damit die Heirat stattfinden kann (BGE 137 I 351).
Bei Eingriffen in die Ehe- und Familienfreiheit müssen die Behörden eine gesetzliche Grundlage haben und verhältnismässig handeln. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie einem öffentlichen Interesse dienen und den Kerngehalt des Rechts nicht antasten.
Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 14 BV führt die Garantie von Art. 54 Abs. 1 aBV (Bundesverfassung von 1874) in moderner, kompakter Fassung fort. Der Bundesrat bekräftigte in der Botschaft vom 20. November 1996, die Bestimmung solle das Recht auf Ehe sowohl als Institut wie als direkt justiziables Individualrecht verankern und den besonderen Schutz der Ehe gegenüber anderen Lebensformen sicherstellen (BBl 1997 I 154 f.). Die Übernahme von Art. 54 Abs. 2, 3, 5 und 6 aBV wurde bewusst unterlassen, da der Bundesrat diese Bestimmungen als durch das Eherecht des ZGB überholt betrachtete.
N. 2 Der Bundesrat hielt in der Botschaft explizit fest, das Recht auf Ehe beziehe sich auf die Verbindung von Frau und Mann und erfasse weder transsexuelle noch gleichgeschlechtliche Verbindungen; die Ausdehnung auf alle Formen des Zusammenlebens widerspräche dem Grundgedanken des Eheinstituts (BBl 1997 I 154 f.). Diese Aussage stützte sich auf die bis dahin konstante Rechtsprechung zu Art. 54 aBV (BGE 119 II 264 E. 4b).
N. 3 Im parlamentarischen Beratungsverfahren entbrannte eine zentrale Kontroverse um die Formulierung. Der Ständerat wollte die Norm als blosse Institutsgarantie der Ehe fassen. Berichterstatter Inderkum warnte, die vom Nationalrat bevorzugte Formulierung «Recht auf Ehe und Familie» könne zu falschen Erwartungen führen: «Die Fassung des Nationalrates könnte zu falschen Erwartungen und Auslegungen führen. Es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch unverheiratete Paare daraus ein Recht auf Familie ableiten würden, einschliesslich des Rechtes auf eine Adoption.» (Inderkum Hansheiri, AB 1998 SR Separatdruck). Im Nationalrat verteidigte Kommissionsberichterstatter Deiss das «Recht auf Ehe und Familie» als bewusst weitergehende Formulierung. Nach mehrfachen Differenzbereinigungsrunden — die Einigungskonferenz tagte am 14./15. Dezember 1998 — setzte sich die Formulierung des Nationalrates durch. Ständerätin Frick hielt ergänzend fest, unter «Familie» seien «die heute gängigen Familienformen, nämlich Eltern und Kinder im gemeinsamen Zusammenleben» zu verstehen (Frick Bruno, AB 1998 SR Separatdruck). Die Schlussabstimmung erfolgte am 18. Dezember 1998 in beiden Räten.
N. 4 Die Volkabstimmung vom 18. April 1999 nahm die neue Bundesverfassung an. Art. 14 BV trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Mit der Revision des Zivilgesetzbuchs und der Einführung der «Ehe für alle» per 1. Juli 2022 (AS 2021 747) hat sich der ursprünglich im Botschaftsentwurf vorgesehene Ausschluss gleichgeschlechtlicher Ehen erledigt: Art. 14 BV schützt seither auch die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 14 BV steht im zweiten Kapitel des zweiten Titels der Bundesverfassung (Grundrechte, Art. 7–36 BV). Die Norm enthält eine Doppelgarantie: Sie schützt die Ehe als Rechtsinstitut (Institutsgarantie) und gewährt zugleich ein subjektives Individualrecht auf Eheschliessung und Familienleben. Damit ist sie sowohl Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe als auch institutionelle Garantie, welche den Gesetzgeber zur Ausgestaltung und zum Schutz des Eheinstituts verpflichtet.
N. 6 Art. 14 BV steht in engem Bezug zu ↔ Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privat- und Familienlebens). Beide Normen schützen familiäre Beziehungen, doch Art. 14 BV geht als spezifischere Garantie für die Ehe und das formalisierte Familienleben vor. Im Bereich des ausländerrechtlichen Familiennachzugs sind Art. 14 BV und Art. 13 Abs. 1 BV regelmässig gemeinsam heranzuziehen (→ Art. 13 BV). Die Schrankenregelung von → Art. 36 BV gilt für Art. 14 BV wie für alle Grundrechte.
N. 7 Auf völkerrechtlicher Ebene entspricht Art. 14 BV in erster Linie Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens). Das Bundesgericht legt Art. 14 BV in ständiger Rechtsprechung parallel zu Art. 12 EMRK aus; die Urteile des EGMR — namentlich O'Donoghue u.a. gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07, 14. Dezember 2010) — sind für die Auslegung des schweizerischen Verfassungsrechts massgebend (BGE 137 I 351 E. 3.4 f.; BGE 138 I 41 E. 3).
N. 8 Im Verhältnis zum Zivilrecht bildet Art. 14 BV die verfassungsrechtliche Grundlage für die Eherechtsnormen des ZGB (Art. 90 ff. ZGB). Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum; er ist lediglich verpflichtet, das Institut der Ehe als solches nicht abzuschaffen und den Kern des Rechts auf Eheschliessung zu wahren (Kerngehalt, → Art. 36 Abs. 4 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Trägerschaft
N. 9 Das Recht auf Ehe und Familie steht jeder volljährigen natürlichen Person zu, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion oder Aufenthaltsstatus. Es ist ein Menschenrecht, kein Bürgerrecht (BGE 137 I 351 E. 3.5; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 221). Minderjährige sind von der Ehefreiheit ausgeschlossen, solange das Zivilrecht die Volljährigkeit als Voraussetzung stipuliert (Art. 94 Abs. 2 ZGB).
3.2 Schutzbereich «Recht auf Ehe»
N. 10 Das Recht auf Ehe schützt die Freiheit, eine Ehe einzugehen, und das Recht, von der Ehe als Rechtsinstitut Gebrauch zu machen. Es umfasst das Recht auf Eheschliessung, die Freiheit, eine bestimmte Person zu heiraten, sowie — negativ — das Recht, nicht zur Ehe gezwungen zu werden (Leuenberger Moritz, Bundesrat, AB 1998 SR Separatdruck: «Aus Artikel 12 kann keine Pflicht zur Ehe abgeleitet werden»). Eine Verpflichtung des Staates zur positiven Förderung der Eheschliessung ergibt sich aus Art. 14 BV dagegen nicht; die Norm wirkt primär als Abwehrrecht (BGE 140 I 77 E. 5.3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 394 ff.).
N. 11 Die Institutsgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, die Ehe als eigenständige Lebensform mit spezifischen Rechtswirkungen (gegenseitige Unterhaltspflicht, Art. 163 ZGB; Erbrecht, Art. 462 ZGB; gemeinsame elterliche Sorge, Art. 296 ZGB) aufrechtzuerhalten. Sie verwehrt ihm, das Institut der Ehe faktisch zu beseitigen oder bis zur Bedeutungslosigkeit auszuhöhlen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862).
N. 12 Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe auch Paaren gleichen Geschlechts offen (AS 2021 747). Mit dieser Gesetzesänderung hat sich die frühere Rechtsprechung, wonach Art. 14 BV ausschliesslich die Verbindung von Frau und Mann schütze (BGE 119 II 264 E. 4b; BGE 126 II 425 E. 4b), erledigt. Art. 14 BV schützt nunmehr alle Ehen unabhängig vom Geschlecht der beteiligten Personen.
3.3 Schutzbereich «Recht auf Familie»
N. 13 Das Recht auf Familie schützt das Recht auf Gründung einer Familie sowie das gemeinsame Zusammenleben von Eltern und Kindern. Gemäss den parlamentarischen Beratungen verstand die Einigungskonferenz unter «Familie» die «heute gängigen Familienformen, nämlich Eltern und Kinder im gemeinsamen Zusammenleben» (Frick Bruno, AB 1998 SR Separatdruck). In der Rechtspraxis erfasst der Familienbegriff auch eheähnliche Lebensgemeinschaften (Konkubinate), sofern es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt (BGE 143 I 241 E. 3.6; BGE 126 II 425 E. 4c).
N. 14 Das Recht auf Familie wirkt nicht nur als Abwehrrecht, sondern entfaltet auch Schutzpflichtdimension: Der Staat muss seine Rechtsordnung so gestalten, dass Familienleben tatsächlich gelebt werden kann. Aus Art. 14 BV lassen sich jedoch grundsätzlich keine direkten Leistungsansprüche auf staatliche Sozialversicherungsleistungen ableiten (BGE 140 I 77 E. 5.3).
3.4 Verhältnismässige Schranken
N. 15 Einschränkungen des Rechts auf Ehe und Familie sind nur nach den Schranken von Art. 36 BV zulässig: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) und Wahrung des Kerngehalts. Das Bundesgericht hat namentlich im Bereich des Scheinehenkampfs betont, dass Massnahmen zur Verhinderung von Scheinehen nicht pauschal alle Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt vom Zugang zur Ehe ausschliessen dürfen; sie müssen auf den Einzelfall zugeschnitten sein (BGE 137 I 351 E. 3.5; BGE 138 I 41 E. 3 f.).
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Als direkt anwendbares Individualrecht kann sich jede betroffene Person unmittelbar auf Art. 14 BV berufen. Staatliche Massnahmen, die den Zugang zur Ehe systematisch, automatisch und undifferenziert verweigern, verletzen Art. 14 BV (→ Art. 12 EMRK). Das Bundesgericht verpflichtete gestützt auf Art. 14 BV und Art. 12 EMRK die Migrationsbehörden, ausländischen Verlobten im Einzelfall einen provisorischen Aufenthaltstitel für die Ehevorbereitung auszustellen, sofern keine Anzeichen für Rechtsmissbrauch vorliegen und eine Zulassung nach erfolgter Heirat klar erscheint (BGE 137 I 351 E. 3.7).
N. 17 Das Recht auf Familienleben verpflichtet Behörden, bei ausländerrechtlichen Entscheiden die familiären Bindungen verhältnismässig zu berücksichtigen. Die Verweigerung des Familiennachzugs berührt Art. 14 BV und kann unter besonderen Umständen ausländerrechtliche Bewilligungsansprüche begründen (BGE 139 I 330 E. 4 ff.; BGE 139 I 37 E. 3 f.). Im Bereich des Strafvollzugs begründet Art. 14 BV einen Anspruch inhaftierter Personen auf angemessenen regelmässigen Kontakt mit Familienangehörigen und gefestigten Lebenspartnern (BGE 143 I 241 E. 3.6; 4.5).
N. 18 Die Institutsgarantie entfaltet Wirkung gegenüber dem Gesetzgeber: Differenzierte Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig, sofern sachliche Gründe vorliegen und eine Gesamtbetrachtung keine unzulässige Diskriminierung ergibt. Die AHV-Rentenplafonierung nach Art. 35 AHVG verstösst in ihrer Gesamtbetrachtung weder gegen Art. 14 BV noch gegen Art. 8/14 EMRK (BGE 140 I 77 E. 9).
#5. Streitstände
5.1 Institutsgarantie versus subjektives Recht
N. 19 Ein klassischer Streitstand betrifft das Verhältnis zwischen der Institutsgarantie und dem subjektiven Individualrecht. Der Ständerat wollte primär eine Institutsgarantie verankern, der Nationalrat ein subjektives Recht auf Ehe und Familie; die endgültige Formulierung verbindet beide Elemente. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 220 f.) betonen, Art. 14 BV enthalte sowohl eine Institutsgarantie als auch ein direkt justiziables subjektives Recht. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862) bestätigen diese doppelte Funktion. Die Rechtsprechung hat sich dieser Qualifikation angeschlossen (BGE 137 I 351 E. 3.5).
5.2 Familienrechtliche Leistungsansprüche aus Art. 14 BV
N. 20 Umstritten ist, ob Art. 14 BV — über die Abwehrrechtsdimension hinaus — selbständige positive Leistungsansprüche auf staatliche Leistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen, Elternurlaub, Adoptionsrecht) begründet. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 396) verneinen einen direkten Leistungsanspruch und beschränken Art. 14 BV auf die klassische Abwehrfunktion. Das Bundesgericht hat sich dieser restriktiven Position angeschlossen und hält fest, die Grundrechte auf Ehe und Familie richteten sich «in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat» und begründeten «nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche» (BGE 140 I 77 E. 5.3).
5.3 Geltungsbereich gegenüber anderen Lebensformen
N. 21 Strittig ist, ob Art. 14 BV auch nichteheliche Lebensgemeinschaften schützt. Die parlamentarischen Beratungen zeigten eine deutliche Spannung: Ständerat Inderkum befürchtete, die Formulierung «Recht auf Ehe und Familie» könnte dazu führen, dass «auch unverheiratete Paare daraus ein Recht auf Familie ableiten würden, einschliesslich des Rechtes auf eine Adoption» (AB 1998 SR Separatdruck). Die Rechtsprechung hat in der Folge einen mittleren Weg eingeschlagen: Während die Ehe besonders institutionell geschützt bleibt (BGE 140 I 77 E. 9), erstreckt sich der Schutz des «Rechts auf Familie» faktisch auch auf eheähnliche Lebensgemeinschaften im Bereich des Besuchs- und Kontaktrechts (BGE 143 I 241 E. 3.6; 4.5). Müller/Schefer (a.a.O., S. 221 ff.) plädieren für eine evolutive Auslegung, die dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung trägt.
5.4 Gleichgeschlechtliche Ehe und Entwicklung seit 2022
N. 22 Vor der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 war die Frage heftig umstritten, ob Art. 14 BV einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang gleichgeschlechtlicher Paare zur Ehe begründe. Müller/Schefer (a.a.O., S. 102 ff.) äusserten sich zurückhaltend differenzierend, während das Bundesgericht unter Berufung auf die Botschaft und die Parlamentsberatungen den Ehebegriff als auf verschiedengeschlechtliche Paare beschränkt betrachtete (BGE 126 II 425 E. 4b). Mit der Gesetzesrevision (AS 2021 747) ist dieser Streit legislativ überholt. Offen bleibt, ob Art. 14 BV heute seinerseits einen Anspruch auf vollständige Gleichstellung eingetragener Partnerschaften in allen Rechtsgebieten begründet (z.B. Adoptionsrecht, Reproduktionsmedizin), was die Rechtsprechung des EGMR zunehmend beeinflusst (vgl. EGMR, X. gegen Österreich, Nr. 19010/07, 19. Februar 2013, referiert in BGE 140 I 77 E. 7.1).
#6. Praxishinweise
N. 23 Eheschliessung und Ausländerrecht: Der Zivilstandsbeamte muss ausländischen Verlobten einen genügenden Zeitraum gewähren, um die Regularisierung ihres Aufenthalts zu erwirken. Verweigern Migrationsbehörden auch einen provisorischen Aufenthaltstitel, obwohl kein Rechtsmissbrauch und eine Zulassung nach Eheschliessung klar erscheint, liegt eine Verletzung von Art. 14 BV i.V.m. Art. 12 EMRK vor (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGE 138 I 41 E. 5). Die Behörden dürfen die Ehevorbereitung nicht pauschal für alle Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt sperren.
N. 24 Familiennachzug: Art. 14 BV verpflichtet die Migrationsbehörden zur grundrechtskonformen Anwendung der Familiennachzugsbestimmungen (Art. 42 ff. AIG). Dabei sind die familiären Bindungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Das Bundesgericht hat für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl besondere Massstäbe entwickelt: Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Partners allein rechtfertigt die Verweigerung des Nachzugs nicht, wenn der Fehlbetrag in absehbarer Zeit kompensiert werden kann und der Flüchtling alles Zumutbare zur Integration unternimmt (BGE 139 I 330 E. 4 ff.).
N. 25 Strafvollzug: Strafprozessual inhaftierte Personen behalten ihr Recht auf angemessenen Kontakt zu Familienangehörigen und langjährigen Lebenspartnern. Eine vollständige, zeitlich unbefristete Verweigerung des Besuchsrechts ohne spezifische Haftgründe (z.B. fortbestehende Kollusionsgefahr) verletzt den Kerngehalt von Art. 14 BV (→ Art. 36 Abs. 4 BV). Die Behörden müssen verhältnismässige Besuchsmodalitäten — allenfalls mit Aufsicht oder per Gefangenentransport — ermöglichen (BGE 143 I 241 E. 4.3–4.5).
N. 26 Sozialversicherungsrecht: Unterschiedliche Behandlungen von Ehepaaren und anderen Lebensformen im Sozialversicherungsrecht sind am Massstab von Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 BV zu prüfen. Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Ermessensspielraum; eine unzulässige Diskriminierung liegt erst vor, wenn die Ungleichbehandlung in einer Gesamtbetrachtung aller sozialversicherungsrechtlichen Vor- und Nachteile keine sachliche Rechtfertigung findet (BGE 140 I 77 E. 9). Einzelne Benachteiligungen (z.B. AHV-Rentenplafonierung) sind zulässig, solange das System insgesamt auf einem ausgewogenen Interessenausgleich beruht.
N. 27 Grundrechtsbindung Dritter: Art. 14 BV entfaltet mittelbare Drittwirkung. Im Privatrecht sind die Vorschriften in verfassungskonformer Weise auszulegen; eine unmittelbare Berufung Privater auf Art. 14 BV gegen andere Private ist nicht möglich (→ Art. 35 Abs. 1 BV). Im öffentlichen Recht bindet Art. 14 BV alle staatlichen Behörden unmittelbar (→ Art. 35 Abs. 2 BV).
#Rechtsprechung
#Recht auf Eheschliessung
BGE 137 I 351 vom 23. November 2011 Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts während des Ehevorbereitungsverfahrens bleibt mit Art. 14 BV vereinbar. Die Migrationsbehörde ist gehalten, einem ausländischen Verlobten im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für Rechtsmissbrauch vorliegen.
«Kann der Zivilstandsbeamte die Trauung eines ausländischen Verlobten mangels Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht vollziehen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV), so ist die Migrationsbehörde gehalten, letzterem im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene - einmal verheiratet - aufgrund seiner persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird.»
BGE 138 I 41 vom 17. Januar 2012 Bestätigung der Rechtsprechung zu Aufenthaltsvoraussetzungen für Eheschliessung. Die Gewährleistung des Rechts auf Ehe erfordert eine verhältnismässige Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
«Diese Auslegung erlaubt die Beachtung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers und steht mit dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens im Einklang.»
#Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Ehe
BGE 119 II 264 vom 3. März 1993 Frühe Rechtsprechung zur gleichgeschlechtlichen Ehe: Verstoss gegen Ordre public. Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe verstösst gegen den schweizerischen Ordre public und darf nicht anerkannt werden.
«Eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen verstösst gegen den schweizerischen Ordre public und darf deshalb nicht anerkannt werden; die Nichtanerkennung verletzt weder Art. 54 BV noch Art. 8 oder 12 EMRK.»
BGE 126 II 425 vom 25. August 2000 Wandel der Rechtsprechung zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stellen kein Familienleben dar, können aber unter das Recht auf Privatleben fallen.
«Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stellen kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV dar; die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung an den ausländischen Partner kann unter gewissen Umständen aber das Recht der Betroffenen auf Privatleben berühren und das Ermessen der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 ANAG beschränken.»
#Familiennachzug und Eherecht
BGE 139 I 330 vom 5. September 2013 Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen mit nachträglich geheirateten Partnern. Das Recht auf Familie begründet unter bestimmten Umständen Ansprüche auf ausländerrechtliche Bewilligungen.
«Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - möglichst rasch zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann.»
BGE 139 I 37 vom 2. Januar 2013 Familiennachzug bei Heirat während Schengenvisum. Der Anspruch auf Familie kann Migrationsbehörden zur grundrechtskonformen Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen verpflichten.
«Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen.»
#Familienrechte und Konkubinat
BGE 143 I 241 vom 18. April 2017 Besuchsrechte zwischen unverheirateten Lebenspartnern in Strafvollzug. Art. 14 BV schützt nicht nur Ehepartner, sondern auch unverheiratete Lebensgemeinschaften.
«Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören.»
#Elternrechte und Geschlechtergleichstellung
BGE 140 I 305 vom 15. September 2014 Mutterschaftsentschädigung für Väter: Keine Diskriminierung bei geschlechterspezifischen Regelungen. Art. 14 BV verlangt keine völlige Gleichstellung in allen familienrechtlichen Bereichen, wenn sachliche Gründe vorliegen.
«Art. 16b EOG beinhaltet keinen Elternurlaub, wie er in anderen (europäischen) Ländern besteht, sondern regelt ausschliesslich den Entschädigungsanspruch der Mutter nach der Geburt. Eine unzulässige Diskriminierung besteht - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - nicht.»
#Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
BGE 140 I 77 vom 6. Dezember 2013 AHV-Rentenplafonierung: Unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren. Die Schlechterstellung verheirateter Paare bei AHV-Renten ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen.
«Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe.»
#Aktuelle Entwicklungen
Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 Familiennachzug: Fristen und wichtige familiäre Gründe. Das Bundesgericht bestätigt restriktive Anwendung der Familiennachzugsbestimmungen auch bei verheirateten Paaren.
«Ein entsprechendes Recht besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG [nicht fristgerechter Familiennachzug]) nur dann, wenn wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.»
Rechtsentwicklung seit 2022: Mit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare per 1. Juli 2022 ist die in BGE 119 II 264 entwickelte Ordre-public-Rechtsprechung überholt. Art. 14 BV schützt seither auch gleichgeschlechtliche Ehen vollumfänglich.