Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

Übersicht

Art. 108 BV verpflichtet den Bund, den Wohnungsbau und das Wohneigentum zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung geht auf das Jahr 1947 zurück und entstand als Reaktion auf die Wohnungsnot der Nachkriegszeit (BBl 1997 I 339). Der Bund muss drei Bereiche unterstützen: den allgemeinen Wohnungsbau, den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und gemeinnützige Wohnbauträger wie Genossenschaften.

Die Förderung erfolgt durch verschiedene Instrumente. Der Bund kann Land für den Wohnungsbau bereitstellen, den Hausbau technisch verbessern und die Wohnkosten senken. Wichtige Förderungen sind heute Darlehen und Bürgschaften für den sozialen Wohnungsbau, steuerliche Vergünstigungen beim Eigenmietwert (BGE 148 I 210 E. 4.4.6) und die Möglichkeit, Geld aus der Pensionskasse für den Hauskauf zu verwenden (Art. 30c BVG).

Besondere Unterstützung erhalten Familien, ältere Menschen, Bedürftige und Menschen mit Behinderungen. Sie haben Vorrang bei den Förderungsmassnahmen (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 42-43). Der Bund kann auch Gesetze über die Erschliessung von Bauland und die Verbesserung der Baumethoden erlassen.

Ein praktisches Beispiel: Eine Familie möchte ein Haus kaufen, hat aber zu wenig Eigenkapital. Sie kann einen Teil ihres Pensionskassengeldes vorzeitig beziehen. Zusätzlich bietet ihr eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft eine günstige Wohnung an, die der Bund mitfinanziert hat.

Art. 108 BV schafft jedoch keine direkten Ansprüche auf Wohnungen oder Fördergelder. Es ist eine Aufgabe des Bundes, nicht ein Recht der Bürger. Die Umsetzung erfolgt durch spezielle Gesetze wie das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) und das Wohneigentumsförderungsgesetz (WEG). Der Bund entscheidet je nach verfügbaren Mitteln, welche Förderungen er anbietet.