1Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
3Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
4Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Übersicht
Art. 108 BV verpflichtet den Bund, den Wohnungsbau und das Wohneigentum zu fördern. Diese Verfassungsbestimmung geht auf das Jahr 1947 zurück und entstand als Reaktion auf die Wohnungsnot der Nachkriegszeit (BBl 1997 I 339). Der Bund muss drei Bereiche unterstützen: den allgemeinen Wohnungsbau, den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und gemeinnützige Wohnbauträger wie Genossenschaften.
Die Förderung erfolgt durch verschiedene Instrumente. Der Bund kann Land für den Wohnungsbau bereitstellen, den Hausbau technisch verbessern und die Wohnkosten senken. Wichtige Förderungen sind heute Darlehen und Bürgschaften für den sozialen Wohnungsbau, steuerliche Vergünstigungen beim Eigenmietwert (BGE 148 I 210 E. 4.4.6) und die Möglichkeit, Geld aus der Pensionskasse für den Hauskauf zu verwenden (Art. 30c BVG).
Besondere Unterstützung erhalten Familien, ältere Menschen, Bedürftige und Menschen mit Behinderungen. Sie haben Vorrang bei den Förderungsmassnahmen (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 42-43). Der Bund kann auch Gesetze über die Erschliessung von Bauland und die Verbesserung der Baumethoden erlassen.
Ein praktisches Beispiel: Eine Familie möchte ein Haus kaufen, hat aber zu wenig Eigenkapital. Sie kann einen Teil ihres Pensionskassengeldes vorzeitig beziehen. Zusätzlich bietet ihr eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft eine günstige Wohnung an, die der Bund mitfinanziert hat.
Art. 108 BV schafft jedoch keine direkten Ansprüche auf Wohnungen oder Fördergelder. Es ist eine Aufgabe des Bundes, nicht ein Recht der Bürger. Die Umsetzung erfolgt durch spezielle Gesetze wie das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) und das Wohneigentumsförderungsgesetz (WEG). Der Bund entscheidet je nach verfügbaren Mitteln, welche Förderungen er anbietet.
N. 1 Art. 108 BV führt die lange Tradition der Wohnbauförderung in der Schweiz fort. Der Artikel basiert auf Art. 34sexies aBV (eingefügt 1972), der seinerseits auf Art. 34quinquies aBV (1947) zurückgeht (BBl 1997 I 1, 339). Die ursprüngliche Verfassungsgrundlage von 1947 entstand in der Nachkriegszeit als Reaktion auf die akute Wohnungsnot (Basile Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 5-11).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung betont die Kontinuität der bundesstaatlichen Wohnbauförderung: «Die Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums sind seit 1972 bzw. 1947 Bundesaufgaben» (BBl 1997 I 339). Bei der Totalrevision 1999 wurde die Bestimmung inhaltlich unverändert übernommen, jedoch sprachlich modernisiert und systematisch neu geordnet.
N. 3 Die historische Entwicklung zeigt drei Phasen: Die Notrechtsphase (1936-1947) mit direkten Bundesinterventionen, die Phase der Stabilisierung (1947-1972) mit ersten verfassungsrechtlichen Grundlagen, und die moderne Phase seit 1972 mit umfassenden Förderkompetenzen einschliesslich der Eigentumsförderung (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 7-9).
N. 4 Art. 108 BV steht im 3. Titel «Bund, Kantone und Gemeinden», 2. Kapitel «Zuständigkeiten», 8. Abschnitt «Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit». Die Bestimmung bildet zusammen mit Art. 109 BV (Mietwesen) das verfassungsrechtliche Fundament der Wohnungspolitik des Bundes.
N. 5 Die Norm weist enge Querverweise zu verschiedenen Verfassungsbestimmungen auf: → Art. 41 Abs. 1 lit. e BV (Sozialziel Wohnen), → Art. 75 BV (Raumplanung), → Art. 111 und 113 BV (berufliche Vorsorge zur Wohneigentumsförderung) sowie → Art. 127 Abs. 2 BV (steuerliche Förderungsmassnahmen). Diese systematischen Verbindungen zeigen die Vielschichtigkeit der Wohnungspolitik (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 12).
N. 6 Im Gegensatz zu Art. 41 Abs. 1 lit. e BV, der ein nicht justiziables Sozialziel formuliert, begründet Art. 108 BV eine echte Bundeskompetenz mit entsprechenden Handlungspflichten. Die Norm ist als Förderungsauftrag konzipiert, nicht als Grundrecht oder subjektiver Anspruch (BGE 148 I 210 E. 4.4.6).
N. 7 Der Begriff «fördert» impliziert eine aktive Handlungspflicht des Bundes, räumt ihm aber erheblichen Gestaltungsspielraum ein. Die Förderung erfolgt primär durch finanzielle Anreize, Bürgschaften, Darlehen und steuerliche Vergünstigungen (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 13-15).
N. 8 Die Förderung umfasst drei Bereiche: Erstens den Wohnungsbau als solchen, unabhängig von der Eigentumsform. Zweitens den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, wobei die Beschränkung auf «Eigenbedarf Privater» zentral ist – Zweitwohnungen und Renditeobjekte fallen nicht darunter (BGE 132 I 157 E. 3.3). Drittens die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus, womit Genossenschaften und Stiftungen gemeint sind (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 16-21).
N. 9 Die exemplarische Aufzählung («insbesondere») nennt vier Hauptinstrumente: Die Beschaffung und Erschliessung von Land bezieht sich auf aktive Bodenpolitik und Baulandbereitstellung. Die Rationalisierung des Wohnungsbaus umfasst technische und organisatorische Verbesserungen. Die Verbilligung des Wohnungsbaus zielt auf Kostenreduktion bei der Erstellung. Die Verbilligung der Wohnkosten betrifft die laufenden Kosten für Bewohner (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 22-26).
N. 10 Die Förderungsinstrumente reichen von der Forschungsförderung über Modellvorhaben bis zu direkten Finanzhilfen. Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30c ff. BVG) stellt ein wichtiges Instrument dar, ebenso wie steuerliche Massnahmen beim Eigenmietwert (BGE 148 I 210 E. 4.4.6).
N. 11 Die fakultative Gesetzgebungskompetenz («kann Vorschriften erlassen») beschränkt sich auf zwei Bereiche: Landerschliessung und Baurationalisierung. Diese Kompetenz ist subsidiär zu kantonalen Regelungen und muss die Raumplanungshoheit der Kantone respektieren (→ Art. 75 BV). Der Bund hat von dieser Kompetenz bisher zurückhaltend Gebrauch gemacht (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 39-41).
N. 12 Die Berücksichtigungspflicht («namentlich») für Familien, Betagte, Bedürftige und Behinderte konkretisiert den Sozialstaatsgedanken. Diese Gruppen sind bei allen Förderungsmassnahmen prioritär zu behandeln, ohne dass andere Personengruppen ausgeschlossen wären (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 42-43).
N. 13 Art. 108 BV begründet primär einen Gesetzgebungs- und Förderungsauftrag an den Bund. Direkte subjektive Rechte lassen sich aus der Norm nicht ableiten. Die Umsetzung erfolgt durch Spezialgesetze wie das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) und das Wohneigentumsförderungsgesetz (WEG).
N. 14 Die Förderungspflicht ist nicht absolut, sondern steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel und konkurrierender Staatsaufgaben. Der Bund verfügt über erheblichen Ermessensspielraum bei der Wahl und Ausgestaltung der Förderungsinstrumente (BGE 108 Ib 150 E. 4).
N. 15 Für die Kantone ergibt sich aus Art. 108 BV keine direkte Verpflichtung, jedoch müssen sie bundesrechtliche Förderungsmassnahmen umsetzen und dürfen diese nicht konterkarieren. Die kantonale Wohnbauförderung bleibt zulässig und erwünscht (→ Art. 46 BV).
N. 16Reichweite der Eigenbedarfsklausel: Cardinaux vertritt eine enge Auslegung des «Eigenbedarfs Privater», wonach nur Erstwohnungen erfasst sind (BSK BV, Art. 108 N. 17). Andere Autoren plädieren für eine grosszügigere Interpretation, die auch vermietete Eigentumswohnungen als künftige Altersvorsorge einschliesst. Das Bundesgericht hat sich für die enge Auslegung entschieden (BGE 132 I 157).
N. 17Verhältnis zu Art. 41 BV: Umstritten ist, ob Art. 108 BV über den blossen Förderungsauftrag hinaus auch eine Gewährleistungspflicht für angemessenen Wohnraum enthält. Die herrschende Lehre (Cardinaux, BSK BV, Art. 108 N. 12; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, § 51 N. 3625) verneint dies und verweist auf die klare Trennung zwischen Sozialzielen und Kompetenznormen.
N. 18Ausmass der steuerlichen Förderung: Kontrovers diskutiert wird, inwieweit Art. 108 BV steuerliche Privilegien für Wohneigentum rechtfertigt. Während einige Autoren weitgehende Abzugsmöglichkeiten als verfassungskonform ansehen, mahnen andere zur Zurückhaltung mit Blick auf die Steuergerechtigkeit (→ Art. 127 BV).
N. 19 Bei der Gesuchstellung für Wohnbauförderung sind die detaillierten Merkblätter des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) zu beachten. Diese haben faktisch verbindlichen Charakter und werden von den Gerichten als massgebliche Auslegungshilfen herangezogen (B-696/2022).
N. 20 Die Vorbezugsmöglichkeit für Wohneigentum aus der beruflichen Vorsorge (Art. 30c BVG) stellt für viele Personen die wichtigste Förderungsmassnahme dar. Zu beachten sind die strengen Zweckbindungen und Rückzahlungspflichten bei Veräusserung.
N. 21 Gemeinnützige Wohnbauträger können von verschiedenen Förderungen profitieren, müssen aber die Gemeinnützigkeitskriterien (Kostenmiete, Belegungsvorschriften, Gewinnausschüttungsverbot) dauerhaft einhalten. Verstösse führen zur Rückforderung von Fördergeldern (BGE 108 Ib 150).
N. 22 Die kantonalen Unterschiede bei der Wohnbauförderung sind erheblich. Vor Projektbeginn sollten neben den Bundesprogrammen auch kantonale und kommunale Förderungsmöglichkeiten abgeklärt werden, da diese oft kumulativ beansprucht werden können.
Rechtsprechung
Art. 108 BV hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichts bisher nur in begrenztem Umfang eine eigenständige Rolle gespielt. Die Bestimmung wird hauptsächlich als verfassungsrechtliche Grundlage für steuerrechtliche Förderungsmassnahmen sowie für die Umsetzung der Wohnbauförderungsgesetzgebung des Bundes herangezogen.
BGE 148 I 210 (21. Dezember 2021)
E. 4.4.6: Verfassungsrechtliche Grundlage für die steuerliche Begünstigung von Wohneigentum
Die Untergrenze von 60 Prozent beim harmonisierten Eigenmietwert ist verfassungsrechtlich zulässig:
«Grund für die tiefere Bewertung des Eigenmietwerts sind namentlich die geringe Verfügbarkeit des Grundeigentums, was zu spekulativen Rechtsgeschäften führen kann, allem voran aber das aus Art. 108 Abs. 1 BV hergeleitete Ziel, die Selbstvorsorge durch Bildung von Wohneigentum steuerlich zu fördern.»
Der Entscheid zeigt, dass Art. 108 BV eine verfassungsrechtliche Legitimation für steuerliche Vergünstigungen beim Eigenmietwert bildet, jedoch nicht für übermässige Abweichungen vom Verkehrswert bei der Vermögenssteuerbewertung.
BGE 133 I 206 (1. Juni 2007)
E. 11.2: Wohneigentumsförderung als verfassungslegitimer Zweck
Das Bundesgericht bestätigte, dass die verfassungsrechtliche Wohneigentumsförderung nach Art. 108 Abs. 1 BV degressive Steuertarife rechtfertigen kann, soweit diese der Förderung von Wohneigentum dienen.
BGE 132 I 157 (12. April 2006)
E. 3.3: Differenzierung bei Eigenmietwerten
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitwohnungen beim Eigenmietwert ist zulässig, da Art. 108 BV primär die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums bezweckt.
BGE 110 Ib 268 (14. September 1984)
E. 2 und 3: Bundesbürgschaften im sozialen Wohnungsbau
Ansprüche aus Bundesbürgschaften für II. Hypotheken gemäss Wohnbauförderungsgesetz vom 19. März 1965 setzen die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus:
«Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer an, der Baukredit sei nur unter der besonderen Bedingung eröffnet worden, dass sich der Bund für die II. Hypothek im Betrage von Fr. 3 Mio. verbürge, was denn auch durch Verfügung des BWO vom 13. Dezember 1974 geschehen sei.»
BGE 108 Ib 150 (7. Mai 1982)
E. 4: Verjährung von Rückerstattungsansprüchen
Ansprüche auf Rückerstattung von Wohnbauförderungsbeiträgen verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme des Rechtsgrunds und spätestens zehn Jahre seit Entstehung des Anspruchs. Die Verjährung beginnt bei Zweckentfremdung des geförderten Wohnraums.
BGE 114 Ib 277 (28. Oktober 1988)
E. 2: Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Eine Stiftung für preisgünstigen Wohnungsbau kann steuerbefreit werden, wenn ihre Tätigkeit über die blosse Gewinnlosigkeit hinausgeht und gesellschaftlich besonders förderungswürdige Zwecke verfolgt.
BGE 117 II 586 (23. Dezember 1991)
E. 3: Pfandbelastungsgrenze bei Wohnbaugenossenschaften
Für Grundstücke von Wohnbaugenossenschaften, die Wohnraum den Genossenschaftern für dauernden Aufenthalt zur Verfügung stellen, gilt die Pfandbelastungsgrenze nicht.
BGE 129 II 125 (3. Dezember 2002)
E. 2.5 und 2.6: Verfahren bei Wohnbauförderung
Die Rückforderung von überbezogenen Leistungen bei der Wohnbauförderung erfolgt auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen.
Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt eine kontinuierliche Anwendung der Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetze, wobei die Merkblätter des Bundesamtes für Wohnungswesen als verbindliche Verwaltungsrichtlinien gelten (B-696/2022 vom 17. Januar 2023).
Die Rechtsprechung zeigt, dass Art. 108 BV primär als Ermächtigungsgrundlage für gesetzgeberische Massnahmen fungiert, jedoch selten direkte Rechtsansprüche begründet. Die steuerrechtlichen Förderungsmassnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und dürfen nicht zu systemwidrigen Privilegierungen führen.