1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
#Übersicht
Art. 27 BV schützt die Wirtschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht. Diese umfasst drei Hauptbereiche: die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Die Wirtschaftsfreiheit gilt für alle Menschen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Geschützte Tätigkeiten: Die Wirtschaftsfreiheit schützt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die berufsmässig ausgeübt wird und auf Gewinn oder Einkommen ausgerichtet ist (BGE 130 I 26). Dazu gehören zum Beispiel ein Restaurant eröffnen, als Anwalt arbeiten oder ein Geschäft betreiben. Auch die Vertragsfreiheit (das Recht, Verträge abzuschliessen, mit wem man will und zu welchen Bedingungen) ist Teil der Wirtschaftsfreiheit.
Grenzen des Schutzes: Nicht geschützt sind Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter. So entschied das Bundesgericht, dass Bettelei nicht unter Art. 27 BV fällt, weil keine berufsmässige Erwerbstätigkeit vorliegt (BGE 134 I 214, BGE 149 I 248). Ebenfalls umstritten ist die Konsumfreiheit (das Recht als Kunde zu kaufen, was man will): Das Bundesgericht lehnt deren Schutz durch Art. 27 BV ab, während Teile der Lehre wie Vallender und Biaggini dies kritisieren (Uhlmann, BSK BV, Art. 27 N. 12).
Staatliche Einschränkungen: Der Staat darf die Wirtschaftsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen einschränken. Nötig sind: eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und die Wahrung des Kerngehalts (→ Art. 36 BV). Zusätzlich muss der Staat wettbewerbsneutral handeln (↔ Art. 94 BV). Bewilligungspflichten für bestimmte Berufe sind grundsätzlich zulässig, müssen aber gerechtfertigt sein (BGE 130 I 26).
Staatliche Wirtschaftstätigkeit: Wenn der Staat selbst wirtschaftlich tätig wird (z.B. eine staatliche Bank), muss er die Wettbewerbsneutralität wahren. Er darf private Unternehmen nicht unfair konkurrenzieren oder verdrängen (BGE 138 I 378). Bei Monopolen (ausschliesslichen Rechten des Staates) sind besonders strenge Anforderungen zu erfüllen.
Praktische Bedeutung: Die Wirtschaftsfreiheit ist besonders wichtig bei Bewilligungsverfahren, Berufsreglementierungen und raumplanerischen Massnahmen. Sie schützt auch ausländische Personen und Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind (BGE 131 I 223). Das Grundrecht begründet jedoch grundsätzlich keine Ansprüche auf staatliche Leistungen, sondern schützt vor staatlichen Eingriffen.
Art. 27 BV — Wirtschaftsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 27 BV führt Art. 31 aBV (Handels- und Gewerbefreiheit) nach. Der Bundesrat entschied sich in der Botschaft vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 174 ff.), den überkommenen Begriff «Handels- und Gewerbefreiheit» durch den umfassenderen Begriff «Wirtschaftsfreiheit» zu ersetzen, ohne den Schutzumfang inhaltlich zu verändern (BBl 1997 I 175). Neue Erscheinungsformen privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, die sich nicht unter «Handel und Gewerbe» subsumieren liessen, sollten damit vollständig erfasst werden.
N. 2 Ausdrücklich abgelehnt wurden in der Botschaft die Verankerung der sozialen Einbindung und Umweltverantwortung der Wirtschaft im Grundrechtsartikel selbst sowie die Anerkennung einer Konsumfreiheit als Teilgehalt (BBl 1997 I 175 f.). Die dualen Dimensionen — individualrechtliche Garantie (Art. 27 BV) und institutionelles Ordnungsprinzip (Art. 94 BV) — wurden bewusst auf zwei Bestimmungen aufgeteilt (BBl 1997 I 289 ff.).
N. 3 Im Ständerat bezeichnete Berichterstatter Marty Dick (R, TI) Art. 27 BV ausschliesslich als individualrechtliche Garantie des Einzelnen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit; das institutionelle Verständnis sei in Art. 94 BV zu verorten. Die Bestimmung wurde im Ständerat einstimmig genehmigt.
N. 4 Im Nationalrat standen drei Konzeptionen im Streit: Die Mehrheit (unterstützt von Dettling, R, SZ, und Sandoz, L, VD) stimmte dem bundesrätlichen Entwurf zu. Minderheit I (Gysin, S, BS) beantragte die Ersetzung der «Wirtschaftsfreiheit» durch «privatwirtschaftliche Initiative» samt einer Bindung an das Gemeinwohl: «Ökonomie und Wirtschaft sind kein Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck.» (Gysin Remo) Minderheit II (Vallender, R, AR; Bührer, R, SH; Weigelt, R, SG) verlangte einen Verfassungsvorbehalt für Abweichungen direkt im Grundrechtsartikel, nicht nur in Art. 94 Abs. 4 BV: «Wo bleibt der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit in Sachen Eisenbahnen? Bei der Atomenergie? Bei der Landwirtschaft?» (Vallender Dorle). Berichterstatter Pelli (R, TI) und Gross Jost (S, TG) hielten die Verdoppelung des Vorbehalts für unnötig: «Die geforderte Verankerung des Verfassungsvorbehaltes für Abweichungen auch in Artikel 23 führt zu einer unnötigen Verdoppelung und ist zudem bei nicht deckungsgleicher Formulierung Quelle für neue Rechtsunsicherheiten.» (Gross Jost). Der bundesrätliche Entwurf setzte sich schliesslich durch.
N. 5 Das Bundesgericht hat den Kontinuitätscharakter der Nachführung bestätigt: BGE 130 I 26 E. 4.1 stellt fest, dass auch unter neuem Verfassungsrecht die bisherige Rechtsprechung zu Art. 31 aBV grundsätzlich weitergilt, und BGE 138 I 378 E. 6.1 bekräftigt die duale Struktur (individualrechtlicher Gehalt in Art. 27 BV, institutionelle Dimension in Art. 94 BV) unter ausdrücklichem Verweis auf die Botschaft (BBl 1997 I 175 ff., 293, 296).
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 27 BV gehört zum dritten Abschnitt der Grundrechte (Art. 7–36 BV) und steht damit unter dem allgemeinen Einschränkungsvorbehalt von → Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehaltsschutz). Als Freiheitsrecht begründet es in erster Linie eine Abwehrdimension gegenüber staatlichen Eingriffen. Eine Leistungsdimension — etwa ein Anspruch auf staatliche Wirtschaftsförderung — folgt aus Art. 27 BV grundsätzlich nicht (BGE 130 I 26 E. 4.1).
N. 7 Die enge Verknüpfung mit ↔ Art. 94 BV ist strukturprägend: Art. 27 BV schützt den individualrechtlichen Gehalt; Art. 94 Abs. 1 BV verpflichtet Bund und Kantone, sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten; Art. 94 Abs. 4 BV statuiert den Verfassungsvorbehalt für Abweichungen vom Grundsatz, insbesondere für wettbewerbsverzerrende Massnahmen. Das Bundesgericht bezeichnet Art. 27 und Art. 94 BV als eng aufeinander bezogen, ohne dass die Normen isoliert betrachtet werden können (BGE 138 I 378 E. 6.1). Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BBl 1997 I 177 Anm. 266).
N. 8 Abgrenzungen sind ferner relevant zu: → Art. 26 BV (Eigentumsgarantie, die wirtschaftliche Werte schützt, aber keine Erwerbstätigkeit), → Art. 28 BV (Koalitionsfreiheit, als arbeitsverfassungsrechtliche Spezialnorm) sowie → Art. 16 f. BV (Meinungs- und Informationsfreiheit, die keine Erwerbskomponente einschliesst). Die Wirtschaftsfreiheit ist von diesen Garantien abzugrenzen, kann aber mit ihnen in Idealkonkurrenz stehen. Auf Völkerrechtsebene findet Art. 27 BV keine direkte EMRK-Parallele; Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Eigentumsschutz) ist teilweise einschlägig, geht aber in seinem Schutzgehalt nicht so weit wie Art. 27 BV.
#3. Tatbestandsmerkmale und Norminhalt
3.1 Persönlicher Schutzbereich
N. 9 Träger der Wirtschaftsfreiheit sind in erster Linie natürliche Personen. Das Bundesgericht anerkennt die Berufung auch juristischer Personen des Privatrechts, soweit sie privatwirtschaftlich tätig sind (BGE 130 I 26 E. 4.1). Staatliche Rechtsträger — Gemeinwesen, öffentlichrechtliche Anstalten, staatliche Unternehmen — können sich nicht auf Art. 27 BV berufen, soweit sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben handeln. Tritt ein staatliches Unternehmen dagegen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer im Wettbewerb auf, begründet dies keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit der Konkurrenten, solange das private Angebot nicht geradezu verdrängt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2).
N. 10 Ausländerinnen und Ausländer sind grundsätzlich ebenso Träger der Wirtschaftsfreiheit. Beschränkungen der Berufszulassung durch ausländerrechtliche Normen sind am Verhältnismässigkeitsprinzip zu messen und am Freizügigkeitsabkommen (FZA) zu prüfen, das eigenständige Diskriminierungsverbote enthält (BGE 130 I 26 E. 3).
3.2 Sachlicher Schutzbereich
N. 11 Der sachliche Schutzbereich umfasst nach Art. 27 Abs. 2 BV drei Teilgehalte: (1) die freie Wahl des Berufes; (2) den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; (3) die freie Ausübung einer solchen Tätigkeit. Das Merkmal «privatwirtschaftlich» ist entscheidend: Schutz geniesst nur eine Tätigkeit, die auf Erzielung eines Entgelts oder Gewinns ausgerichtet ist und nicht primär in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt.
N. 12 Die amtliche Verteidigung fällt trotz deren kommerzieller Erscheinung nicht unter Art. 27 BV, weil sie eine staatliche Aufgabe erfüllt (BGE 141 I 124 E. 4.1). Ebenso schützt Art. 27 BV keine rein privaten oder altruistischen Tätigkeiten ohne Erwerbszweck. Das Betteln («Bettelei») stellt keine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BV dar; es fällt mangels Produktions- oder Gegenleistungscharakters aus dem sachlichen Schutzbereich heraus (BGE 134 I 214; bestätigt in BGE 149 I 248).
N. 13 Ausdrücklich geschützt sind nach bundesgerichtlicher Praxis unter anderem: die freie Berufszulassung von Medizinalpersonen (BGE 130 I 26 E. 4.1), das gewerbsmässige Anbringen von Plakaten auf privatem Grund (BGE 128 I 3 E. 3a), die Nutzung öffentlichen Grundes zu privatwirtschaftlichen Zwecken (Taxibetriebe, Schaustellerbetriebe; BGE 130 I 26 E. 4.4), die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten im Monopolbereich (BGE 141 I 124 E. 4.1) sowie die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren im Bereich konzessionierter Wassernutzung (BGE 142 I 99).
N. 14 Aus Art. 27 BV ergibt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen: Staatliche Massnahmen, welche einzelne Marktteilnehmer ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugen oder benachteiligen, verletzen Art. 27 BV. Dies gilt insbesondere für Monopolregelungen, welche im Wettbewerb stehende Tätigkeiten ohne verfassungsrechtliche Grundlage ausschliessen (BGE 128 I 3 E. 3a, Praxisänderung zu rechtlichem Plakatmonopol auf privatem Grund). Wettbewerbsverzerrende staatliche Tätigkeit verletzt Art. 94 Abs. 4 BV, aber auch den in Art. 27 BV verankerten Gleichbehandlungsanspruch (BGE 138 I 378 E. 9.1).
3.3 Eingriffsbegriff
N. 15 Klassische Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind rechtliche Verbote, Bewilligungspflichten, Zulassungsbeschränkungen und Bedürfnisklauseln. Die Rechtsprechung erkennt auch faktische Eingriffe an, wenn staatliche Massnahmen die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein rechtliches Verbot (BGE 130 I 26 E. 4.4; BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Staatliche Konkurrenz begründet dagegen grundsätzlich keinen Eingriff in die individualrechtliche Wirtschaftsfreiheit, solange das private Angebot nicht geradezu verdrängt wird (→ N. 9).
N. 16 Bedürfnisklauseln — d.h. Normen, die den Marktzugang von einem quantitativen Bedarf abhängig machen — sind grundsätzlich mit Art. 27 BV unvereinbar; sie bedürfen einer besonderen Verfassungsermächtigung nach Art. 94 Abs. 4 BV, die auch implizit in einer Kompetenznorm enthalten sein kann (BGE 130 I 26 E. 6.2 unter Hinweis auf Vallender, SGK BV, Art. 27 N. 44 f.). Das Bundesgericht hat den Zulassungsstopp für Ärzte in der Kassenpraxis als verfassungsrechtlich haltbar eingestuft, weil Art. 117 BV eine implizite Verfassungsermächtigung enthält (BGE 130 I 26 E. 6.2).
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Art. 27 BV begründet ein subjektives verfassungsmässiges Recht, das im Wege der Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) oder der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Akte staatlicher Behörden geltend gemacht werden kann. → Art. 36 BV bestimmt die kumulativen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit verfassungskonform sind:
- Gesetzliche Grundlage: Schwerwiegende Eingriffe setzen eine formellgesetzliche Grundlage voraus (Art. 36 Abs. 1 BV); bei einem mehrjährigen Zulassungsstopp muss die gesetzliche Grundlage die grundlegenden Elemente der Beschränkung umfassen (BGE 130 I 26 E. 5.1).
- Öffentliches Interesse: Das Interesse darf nicht rein fiskalischer Natur sein (BGE 128 I 3 E. 3a). Zulässige öffentliche Interessen umfassen insbesondere Gesundheitsschutz (BGE 136 I 184), Ortsbildschutz und Verkehrssicherheit (BGE 128 I 3) sowie Kostendämpfung in der Sozialversicherung (BGE 130 I 26).
- Verhältnismässigkeit: Die Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Mildere Mittel (z.B. Bewilligungspflicht statt Monopol) sind zu bevorzugen (BGE 128 I 3 E. 3e/cc).
- Kerngehaltsschutz: Der Wesensgehalt der Wirtschaftsfreiheit darf nicht ausgehöhlt werden (BGE 136 I 1 E. 5.5).
N. 18 Staatliche Konkurrenz zum Privatsektor ist mit Art. 94 BV vereinbar, sofern eine formellgesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit vorliegen sowie der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt. Systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich eines staatlichen Unternehmens sind verfassungswidrig (BGE 138 I 378 E. 9.1).
#5. Streitstände
5.1 Doppelte Dimension: individualrechtlich oder institutionell?
N. 19 Die herrschende Lehre unterscheidet zwischen dem individualrechtlichen Gehalt (Art. 27 BV) und der institutionellen Dimension der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV). Biaggini betont, dass beide Aspekte «eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können» (Biaggini, Von der Handels- und Gewerbefreiheit zur Wirtschaftsfreiheit, ZBl 102/2001, S. 241). Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, S. 69, verweisen auf den verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung. Das Bundesgericht hat diese duale Struktur in BGE 138 I 378 E. 6.1 mit explizitem Verweis auf die Botschaft bestätigt.
N. 20 Umstritten ist, ob aus Art. 27 BV ein bedingter Anspruch auf Schutz vor staatlicher Konkurrenz folgt. Biaggini (a.a.O., S. 243) und das Bundesgericht (BGE 138 I 378 E. 6.2.2) verneinen dies im Grundsatz: Staatliche Konkurrenz stellt keinen Eingriff in die individualrechtliche Wirtschaftsfreiheit dar, solange sie nicht das private Angebot geradezu verdrängt. Richli (Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungsrechts, 2007, S. 55 Rz. 179) und Schott (Staat und Wettbewerb, 2010, S. 442 Rz. 733 f.) vertreten demgegenüber, dass staatliche Wirtschaftstätigkeit immer eine faktische Grundrechtsbeeinträchtigung darstelle bzw. nur bei Marktversagen zulässig sei. Das Bundesgericht hat das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Richli ausdrücklich als bloss wirtschaftspolitisches Leitbild, nicht als justiziable Rechtsregel, qualifiziert (BGE 138 I 378 E. 8.4).
5.2 Verfassungsvorbehalt: Art. 27 oder Art. 94 BV?
N. 21 Im parlamentarischen Beratungsverfahren war umstritten, ob der Verfassungsvorbehalt für Abweichungen von der Wirtschaftsfreiheit direkt in Art. 27 BV (so Minderheit II; Vallender, Bührer, Weigelt) oder nur in Art. 94 Abs. 4 BV (so Mehrheit und Bundesrat) zu verankern sei. Die Lehre ist heute überwiegend der Ansicht, dass die Trennung keine Schwächung des Grundrechtsschutzes bedeutet, weil Art. 36 BV für Art. 27 BV gilt und Art. 94 Abs. 4 BV für den institutionellen Aspekt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 661 ff., halten die systematische Trennung für sachgerecht; Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 313, verweist auf die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers.
5.3 Umfang des Schutzes vor faktischen Beeinträchtigungen
N. 22 Strittig ist, wie weit der Schutz der Wirtschaftsfreiheit vor bloss faktischen Beeinträchtigungen reicht. Die Rechtsprechung anerkennt faktische Eingriffe nur zurückhaltend (BGE 138 I 378 E. 6.2.2; BGE 130 I 26 E. 4.4): Massgebend ist, ob die faktische Auswirkung der staatlichen Massnahme die Betroffenen «gleich beeinträchtigt wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis». Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, befürworten eine grosszügigere Anerkennung faktischer Eingriffe; Vallender/Hettich/Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2006, S. 188 f., betonen, dass ein Schutz vor Konkurrenz grundsätzlich nicht besteht, wenn der Staat unter gleichen Bedingungen wie Private auftritt.
5.4 Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
N. 23 Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen (Wettbewerbsneutralität) gilt als aus Art. 27 BV fliessend (BGE 130 I 26 E. 4.4; BGE 128 I 3 E. 3a). Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 26 E. 6.3.3.4 festgehalten, dass das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen strenger ist als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Ob dieser Grundsatz als eigenständiges Teilrecht innerhalb von Art. 27 BV oder als Ausfluss von Art. 94 BV zu qualifizieren ist, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt (offen gelassen bei Biaggini, ZBl 102/2001, S. 241 f.; differenzierend Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., S. 69 f.).
#6. Praxishinweise
N. 24 Prüfungsreihenfolge bei behaupteter Verletzung: (1) Sachlicher Schutzbereich: Liegt eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vor? (2) Persönlicher Schutzbereich: Ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts? (3) Eingriff: Liegt ein rechtlicher oder qualifizierter faktischer Eingriff vor? (4) Rechtfertigung nach Art. 36 BV: Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), Kerngehalt. (5) Gleichbehandlung der Gewerbegenossen.
N. 25 Staatliche Wirtschaftstätigkeit: Richtet sich ein staatliches Unternehmen gegen die Konkurrenz (z.B. Ausweitung des Tätigkeitsgebiets), ist nicht primär Art. 27 BV, sondern der institutionelle Gehalt von Art. 94 Abs. 4 BV einschlägig. Kernfragen sind: formellgesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität (insbesondere Verbot der Quersubventionierung zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich) (BGE 138 I 378 E. 6.3).
N. 26 Monopole: Rechtliche Monopole auf privatem Grund sind nur zulässig, wenn mildere Mittel (Bewilligungspflicht mit Sachnormen) unzureichend wären. Das Bundesgericht hat in BGE 128 I 3 E. 3e die frühere Praxis zu Plakatmonopolen auf privatem Grund geändert und festgehalten, dass eine Bewilligungspflicht verbunden mit Sachnormen zur Durchsetzung öffentlicher Interessen genügt. Faktische Monopole auf öffentlichem Grund können hingegen weiterhin mit Art. 27 BV vereinbar sein, wenn sie einem echten öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind.
N. 27 Konzessionswesen: Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Güter (z.B. Wassernutzung) fallen in den Schutzbereich von Art. 27 BV, wenn sie Voraussetzung für eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit sind. Vergabekriterien müssen objektiv und transparent sein und die Gleichbehandlung konkurrierender Bewerber gewährleisten (BGE 142 I 99).
N. 28 Verhältnis zu FZA und internationalem Recht: Art. 27 BV und das FZA sind nebeneinander anwendbar. Das FZA verleiht selbständige Rechte auf Niederlassung und Berufsausübung; bei nicht grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt ausschliesslich das Landesrecht (BGE 130 I 26 E. 3.2). Zulassungsbeschränkungen, die formal inländische wie ausländische Personen gleich behandeln, sind am FZA-Diskriminierungsverbot nur dann zu messen, wenn sie faktisch EU-Angehörige stärker treffen (BGE 130 I 26 E. 3.3).
N. 29 Abgrenzung zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV): Die Wirtschaftsfreiheit schützt die Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung, die Eigentumsgarantie den Bestand vorhandener Vermögenswerte. Beide Garantien können bei raumplanungsrechtlichen oder gewerberechtlichen Eingriffen kumulativ berührt sein. Erweist sich eine Massnahme als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, erübrigt sich die weitere Prüfung der Eigentumsgarantie (BGE 128 I 3 E. 3f).
#Rechtsprechung
#Schutzbereich und Gewährleistungsinhalt
BGE 130 I 26 27. November 2003 Zulassungsstopp für Medizinalpersonal verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht, wenn er auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und verhältnismässig ist. Der Entscheid bestätigt, dass auch strukturelle Markteingriffe mit Art. 27 BV vereinbar sein können, wenn sie im öffentlichen Interesse stehen.
«Die Wirtschaftsfreiheit steht einer Zulassungsbeschränkung nicht entgegen, wenn diese auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Kostendämpfung im Gesundheitswesen stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.»
BGE 134 I 214 9. Mai 2008 Bettelei fällt nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit, da sie keine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit darstellt. Grundsätzlicher Entscheid zur Abgrenzung des Schutzbereichs von Art. 27 BV gegenüber anderen Grundrechten.
«Die Ausübung der Bettelei wird durch Art. 27 BV nicht gewährleistet. Die Wirtschaftsfreiheit schützt privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die auf Produktion eines Gewinns oder Erwerbs ausgerichtet sind. Das blosse Erbitten von Almosen stellt keine solche Tätigkeit dar.»
BGE 149 I 248 2023 Aktualisierung der Rechtsprechung zu Bettelverboten — Bettelei bleibt ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 27 BV. Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wirtschaftsfreiheit und persönlicher Freiheit.
«Auf die Rechtsprechung, dass Betteln nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit fällt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zurückzukommen.»
#Staatliche Wirtschaftstätigkeit und Wettbewerbsneutralität
BGE 138 I 378 3. Juli 2012 Grundsätze für zulässige unternehmerische Staatstätigkeit: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Wettbewerbsneutralität. Wegweisender Entscheid zur Vereinbarkeit staatlicher Konkurrenz mit Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV.
«Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.»
BGE 143 II 425 22. Mai 2017 Wettbewerbsneutrales Verhalten staatlicher Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen ist Voraussetzung für die Vereinbarkeit mit Art. 27 BV. Der Entscheid konkretisiert die Anforderungen an staatliche Marktteilnehmer in Konkurrenzverhältnissen.
«Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität liegt vor, wenn ein staatliches Unternehmen Wettbewerbsvorteile erhält, die einem privaten Unternehmen nicht zur Verfügung stehen.»
#Raumplanung und Wirtschaftsfreiheit
BGE 128 I 3 13. November 2001 Plakatmonopole auf privatem Grund stellen einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Praxisänderung zur Vereinbarkeit monopolistischer Regelungen mit Art. 27 BV.
«Anders als ein faktisches Monopol für den Plakataushang auf öffentlichem Grund stellt ein rechtliches Plakatmonopol, soweit es privaten Grund erfasst, einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar; eine Bewilligungspflicht, verbunden mit entsprechenden Sachnormen, genügt zur Durchsetzung der massgeblichen öffentlichen Interessen.»
BGE 142 I 162 9. November 2016 Raumplanerische Massnahmen können mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sein, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sind. Bestätigung der etablierten Praxis zur Vereinbarkeit von Zonenplänen mit Art. 27 BV.
«Raumplanerische Massnahmen sind mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie die Gleichbehandlung der Konkurrenten gewährleisten.»
#Berufsausübung und Berufszugang
BGE 141 I 124 2. März 2015 Die amtliche Verteidigung fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV, da sie eine staatliche Aufgabe erfüllt. Grundsätzlicher Entscheid zur Abgrenzung zwischen staatlichen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten.
«Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV. Sie wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.»
BGE 131 I 223 10. Dezember 2004 Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen ist mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Der Entscheid zeigt die Grenzen der Wirtschaftsfreiheit bei Tätigkeiten auf, die andere Rechtsgüter gefährden.
«Das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) regelt die Berufsausübung der Rechtsanwälte abschliessend. Tätigkeiten, die mit der ordnungsgemässen Rechtspflege unvereinbar sind, fallen nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit.»
#Gleichbehandlung und Wettbewerb
BGE 128 II 292 16. Juli 2002 Die Zuweisung von Einsatzgebieten an einzelne Betreiber von Helikopterflugfeldern verletzt das Gebot der Gleichbehandlung von Konkurrenten. Der Entscheid konkretisiert das aus Art. 27 BV fliessende Prinzip der Wettbewerbsfreiheit.
«Die Zuweisung von Einsatzgebieten an einen einzigen oder wenige einzelne Betreiber von Helikopterflugfeldern ist mit den Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung von Konkurrenten unvereinbar.»
#Passivrauchen und Wirtschaftsfreiheit
BGE 136 I 17 23. November 2009 Rauchverbote in Gaststätten sind mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Gesundheitsschutz dienen und verhältnismässig sind. Der Entscheid zeigt die Rechtfertigung von Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit durch überwiegende öffentliche Interessen.
«Dass die bernische Gesetzesordnung zum Schutz vor Passivrauchen keine Sonderregelung für den Konsum von Wasserpfeifen in Gaststätten vorsieht, verstösst nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit.»
#Hundezucht und Sicherheitsrecht
BGE 136 I 1 13. Januar 2010 Zucht- und Haltungsverbote für bestimmte Hunderassen sind mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie sicherheitspolizeilich motiviert sind. Der Entscheid zeigt die Grenzen der Wirtschaftsfreiheit bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.
«Einschränkungen der freien Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Wesensgehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht antasten.»
#Handelsfreiheit und kommunale Monopole
BGE 126 I 133 7. Juni 2000 Die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdreklame bei der Bewilligung von Werbemassnahmen muss sachlich gerechtfertigt sein. Der Entscheid konkretisiert das Willkürverbot im Bereich der Wirtschaftsfreiheit.
«Wer entgeltliche Leistungen vertreiben will und das damit allenfalls verbundene Missionierungsziel gegenüber dem anvisierten Publikum nicht klar zu erkennen gibt, muss in Kauf nehmen, dass seine Werbeaktionen nicht unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit privilegiert werden.»
#Wasserwirtschaft und Konzessionswesen
BGE 142 I 99 31. März 2016 Konzessionssysteme für Wassernutzung sind mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie transparente und objektive Vergabekriterien enthalten. Der Entscheid bestätigt die Zulässigkeit staatlicher Lenkung bei der Nutzung öffentlicher Güter.
«Die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.»
#Heilmittelrecht und Fachinformationen
BGE 136 I 184 18. Januar 2010 Behördliche Anordnungen zur Änderung von Arzneimittel-Fachinformationen greifen in die Wirtschaftsfreiheit der Hersteller ein, sind aber gerechtfertigt, wenn sie dem Gesundheitsschutz dienen. Der Entscheid zeigt die Rechtfertigung von Eingriffen durch gewichtige öffentliche Interessen im Gesundheitswesen.
«Die Änderung der Fachinformation für ein Arzneimittel durch die Swissmedic stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Herstellers dar, ist aber durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt.»