Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Übersicht
Art. 19 BV garantiert allen Kindern in der Schweiz das Recht auf kostenlosen Schulunterricht während der obligatorischen Schulzeit. Diese Bestimmung ist das einzige soziale Grundrecht in der Bundesverfassung, das Eltern und Kinder direkt vor Gericht einklagen können.
#Was wird geregelt?
Die Norm schafft einen verfassungsmässigen Anspruch auf «ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht». Der Begriff «Grundschulunterricht» umfasst die gesamte obligatorische Schulzeit von mindestens neun Jahren – nicht nur die Primarschule (BBl 1997 I 158). «Ausreichend» bedeutet, dass ein Mindeststandard garantiert wird, nicht aber eine optimale Förderung. Das Bundesgericht betont: «Nur ein ausreichender, nicht aber idealer oder optimaler Unterricht ist geschuldet» (BGE 138 I 162). «Unentgeltlich» heisst, dass alle notwendigen Schulmaterialien, obligatorische Exkursionen und Lager kostenlos sein müssen.
#Wer ist betroffen?
Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben diesen Anspruch – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Auch Flüchtlingskinder und Sans-Papiers sind geschützt. Besonders wichtig ist das Grundrecht für Kinder mit Behinderungen: Sie haben Anspruch auf angemessene Sonderschulung, wobei die Integration in Regelklassen Vorrang hat.
#Welche Rechtsfolgen entstehen?
Anders als bei den Sozialzielen in Art. 41 BV können sich Betroffene direkt auf Art. 19 BV berufen. Kantone und Gemeinden müssen ausreichende Schulen bereitstellen und finanzieren. Bei Schulausschlüssen muss eine Weiterbetreuung organisiert werden. Eltern können vor Gericht klagen, wenn Schulkosten rechtswidrig überwälzt werden.
#Konkrete Beispiele
Eine Gemeinde verlangt von den Eltern 500 Franken für ein obligatorisches Skilager. Das verstösst gegen Art. 19 BV, da alle zwingenden Schulveranstaltungen unentgeltlich sein müssen (BGE 144 I 1). Ein autistisches Kind braucht individuelle Betreuung im Regelunterricht. Die Kantonsschule muss diese Assistenzlektionen kostenlos bereitstellen, sofern die Integration möglich ist (BGE 141 I 9).
#Umstrittene Fragen
Kontrovers diskutiert wird, ob der Anspruch auch Untergymnasien während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht verneint dies (BGE 133 I 156), doch Wyttenbach kritisiert diese Rechtsprechung scharf (Wyttenbach, BSK BV, Art. 19 N. 11). Bei religiös motivierten Dispensationen hat das Bundesgericht seine frühere, grosszügige Praxis aufgegeben und betont nun den Vorrang der schulischen Integration. Beim Homeschooling gewähren die Kantone sehr unterschiedliche Möglichkeiten – Art. 19 BV garantiert keinen Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (BGE 146 I 20).
Art. 19 BV — Grundschulunterricht
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 19 BV geht auf Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874 zurück, welcher die Unentgeltlichkeit des «Primarunterrichts» an öffentlichen Schulen verbürgte. In der Totalrevision von 1999 wurde die Bestimmung terminologisch von «Primarunterricht» zu «Grundschulunterricht» angepasst — ein begrifflicher Wechsel, der nach der Entstehungsgeschichte keine materielle Erweiterung des Schutzbereichs bewirkte (→ N. 9).
N. 2 Der ursprüngliche Vorentwurf 1995 sah keine Verankerung des Grundschulunterrichts im Grundrechtskatalog vor. Art. 78 Abs. 2 des Entwurfs zur Botschaft enthielt die Garantie lediglich als Kompetenznorm im Bildungsartikel und verstand sie als «kleines Sozialrecht» ohne eigenständigen justiziablen Gehalt im Grundrechtsteil (BBl 1997 I 277 f.). Die Botschaft äussert sich nicht abschliessend dazu, ob der neue Begriff «Grundschulunterricht» den Schutzbereich gegenüber dem bisherigen Recht erweitert.
N. 3 Im parlamentarischen Verfahren wurde Art. 19 BV in der heutigen Form als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtskatalog aufgenommen. Nationalrätin Hubmann betonte, die Aufnahme in den Grundrechtskatalog sei neu und bedeutsam; Nationalrat Widmer wies darauf hin, die Verankerung sei besonders wichtig «in einer Zeit, in der vermehrt die Privatisierung aller Schulstufen diskutiert wird» (AB 1998 NR Separatdruck, S. 206 ff.). Bundesrat Koller qualifizierte den Anspruch auf Grundschulunterricht ausdrücklich als «direkt einklagbares Sozialrecht» (AB 1998 SR Separatdruck, S. 157).
N. 4 Umstritten war im Nationalrat ein Minderheitsantrag Gysin Remo, der einen Absatz 2 einfügen wollte: Jugendliche sollten Anspruch auf eine ihrer Fähigkeit entsprechende berufliche Ausbildung erhalten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Bundesrat Koller begründete die Ablehnung damit, das Anliegen sei «unbestritten», aber folgerichtig nicht unter den Grundrechten, sondern als Sozialziel in Art. 41 BV aufgenommen worden. Nationalrat Pelli führte vier Ablehnungsgründe an: Überschreitung des Nachführungsauftrags, Eingriff in Kantonskompetenzen, unklare Abgrenzung zu höheren Ausbildungsstufen sowie die drohende staatliche Pflicht zur Schaffung von Lehrstellen (AB 1998 NR Separatdruck, S. 207 f.). Auch Koller betonte ausdrücklich, der Anspruch begründe «kein Recht auf unentgeltlichen Besuch einer Privatschule» (AB 1998 SR Separatdruck, S. 157).
N. 5 Ständerat Inderkum (Berichterstatter) erläuterte, «Grundschulunterricht ist gleichbedeutend mit obligatorischer Schulzeit, und was als ausreichender obligatorischer Schulunterricht gilt, wird demzufolge durch die Kantone festgelegt» (AB 1998 SR Separatdruck, S. 157). Das Bundesgericht hat diese Aussage als Anhaltspunkt gegen eine materielle Erweiterung des Schutzbereichs gewürdigt (BGE 133 I 156 E. 3.5.3).
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 19 BV steht im zweiten Kapitel der Bundesverfassung (Grundrechte, Art. 7–36 BV). Als soziales Grundrecht begründet er im Unterschied zu den klassischen Freiheitsrechten einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat, nicht eine Abwehrposition. Er gehört damit zu jener Gruppe direkt justizibler sozialer Grundrechte (neben Art. 12 BV: Recht auf Hilfe in Notlagen), die sich von den bloss programmatischen Sozialzielen nach Art. 41 BV kategorial unterscheiden (BGE 129 I 12 E. 4.3 f.).
N. 7 Art. 19 BV ist eng mit Art. 62 BV verknüpft: Während Art. 19 BV das subjektive Individualrecht verbürgt, enthält Art. 62 BV die institutionelle Ausgestaltung der Schulhoheit der Kantone und die objektiv-rechtliche Kompetenznorm (↔ Art. 62 BV). Beide Bestimmungen sind zusammenzulesen; sie begründen aus der Sicht der Schulpflichtigen ein «Pflichtrecht» — dem individuellen Rechtsanspruch auf Unterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Schulbesuch gegenüber (BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 149 I 282 E. 3.3.1).
N. 8 Der Anspruch steht in Wechselwirkung mit weiteren Grundrechten: → Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) ergänzt den Bildungsanspruch, begründet aber keine über Art. 19 BV hinausgehenden justiziablen Leistungsansprüche (BGE 133 I 156 E. 3.6.4). → Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und → Art. 8 Abs. 4 BV (Behindertengleichstellung) prägen den Schutzbereich namentlich bei der Sonderschulung. Das elterliche Erziehungsrecht gemäss → Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK steht im Bildungsbereich unter Vorbehalt des kantonalen Schulrechts (BGE 146 I 20 E. 5.2.2). Das Sozialziel in → Art. 41 Abs. 1 lit. f BV (Ausbildung nach individuellen Fähigkeiten) begründet demgegenüber keine unmittelbaren Ansprüche (→ Art. 41 Abs. 4 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Normcharakter: Soziales Grundrecht
N. 9 Art. 19 BV ist ein soziales Grundrecht mit unmittelbar justiziablem Leistungsanspruch. Er «verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung» und dient «insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit» (BGE 129 I 12 E. 4.1). Der Anspruch ist klagbar im Sinne von Art. 189 Abs. 1 lit. a BV (verfassungsmässiges Recht). Einschränkungen des Leistungsanspruchs sind an einem modifizierten Verhältnismässigkeitsprinzip zu messen (sinngemässe Anwendung von Art. 36 BV), wobei der Kernbereich des Anspruchs unantastbar bleibt (BGE 129 I 12 E. 6.4; BGE 144 I 1 E. 2.3).
3.2 Persönlicher Geltungsbereich
N. 10 Träger des Anspruchs sind alle Kinder und Jugendlichen vom obligatorischen Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I (Volksschule, 9. Schuljahr), unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus. Der Anspruch dauert grundsätzlich bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit (BGE 129 I 35 E. 7; BGE 144 I 1 E. 2.1). Er erfasst sowohl nicht behinderte wie auch behinderte Kinder, wobei für letztere ein Anspruch auf behinderungsgerechte Sonderschulung besteht (BGE 130 I 352 E. 3.3; → N. 15 ff.).
3.3 Begriff «Grundschulunterricht»
N. 11 Der Begriff «Grundschulunterricht» umfasst den obligatorischen Volksschulunterricht (Kindergarten, soweit obligatorisch, Primarstufe und Sekundarstufe I). Er ist nicht gleichbedeutend mit «Primarunterricht» im schulorganisatorischen Sinn — der Terminus wurde gewählt, um begriffliche Unklarheiten zu vermeiden, ohne den Schutzbereich gegenüber Art. 27 Abs. 2 aBV zu verändern (BGE 133 I 156 E. 3.5.1 f.). Mittelschulen (Untergymnasien) fallen selbst dann nicht unter den Begriff «Grundschulunterricht», wenn der Unterricht noch in die obligatorische Schulzeit fällt; für sie gilt die Unentgeltlichkeitsgarantie von Art. 19 BV grundsätzlich nicht (BGE 133 I 156 E. 3.5.3). Verpflichtend ausgestaltete vorschulische Sprachförderung kann demgegenüber in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie funktional die allgemeine Schulpflicht nach unten ausdehnt (BGE 149 I 282 E. 3.4.5; → N. 14).
3.4 «Ausreichend»: Qualitatives Mindestmass
N. 12 Die Anforderung der «Ausreichendheit» verpflichtet den Staat zu einem Unterricht, der «für den Einzelnen angemessen und geeignet ist und genügt, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 138 I 162 E. 3.1; BGE 129 I 12 E. 4.2). Der Anspruch wird verletzt, «wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten» (BGE 129 I 12 E. 4.2; BGE 130 I 352 E. 3.2). Kein Anspruch besteht auf den idealen oder optimalen Unterricht; die staatliche Leistungsfähigkeit setzt eine äussere Grenze (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; BGE 129 I 12 E. 6.4). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort erteilt werden; die räumliche Distanz darf den Bildungsauftrag nicht gefährden (BGE 129 I 12 E. 4.2). Der integrative Auftrag der Schule — Förderung der Fähigkeit zum gesellschaftlichen Zusammenleben — ist ebenfalls Bestandteil des «ausreichenden» Unterrichts (BGE 146 I 20 E. 5.2.2).
3.5 «Unentgeltlich»: Finanzielle Dimension
N. 13 Die Unentgeltlichkeit schliesst zunächst die Erhebung von Schulgeld aus. Nach heute herrschender Lehre und gefestigter Rechtsprechung erstreckt sie sich darüber hinaus auf «alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel», namentlich Lehrmittel und Schulmaterial (BGE 144 I 1 E. 2.2; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 792). Für obligatorische Exkursionen und Lager dürfen den Eltern nur jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie durch die Abwesenheit ihrer Kinder tatsächlich einsparen (Verpflegungsanteil) (BGE 144 I 1 E. 3.1). Ist ein Sprachkurs nach Auffassung der Schule für einen ausreichenden Unterricht notwendig, muss er zwingend unentgeltlich angeboten werden (BGE 144 I 1 E. 3.2; BGE 149 I 282 E. 3.3.3). Die Unentgeltlichkeit ist auch bei Sonderschulleistungen zwingend, selbst wenn die Schule eine gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Leistung erbringt (BGE 141 I 9 E. 4.1). Aus der Unentgeltlichkeit ergibt sich als «notwendiges Gegenstück zum Schulobligatorium» auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit unzumutbar ist (BGE 149 I 282 E. 3.5.3; Urteil 2C_433/2011 vom 1.6.2012 E. 3.3).
N. 14 Keine Unentgeltlichkeit kraft Art. 19 BV besteht für: den Unterricht an öffentlichen Mittelschulen (Untergymnasien), selbst wenn er in der obligatorischen Schulzeit liegt (BGE 133 I 156 E. 3.5.3); freiwillige ausserschulische Angebote; sowie Privatschulen, die nicht der staatlichen Schulpflicht dienen. Der Anspruch auf Unentgeltlichkeit gilt zudem für den obligatorischen Kindergarten, sobald dieser obligatorisch erklärt wird (Urteil 2C_433/2011 E. 3.3).
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Verletzt der Staat den Anspruch aus Art. 19 BV, kann die betroffene Person im Beschwerdeverfahren auf Leistungserbringung klagen. Der Anspruch ist vor dem Bundesgericht unmittelbar durchsetzbar (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV). Im Bereich der abstrakten Normenkontrolle prüft das Bundesgericht die Verfassungskonformität kantonaler Erlasse frei; es hebt eine Norm auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen Auslegung entzieht (BGE 129 I 12 E. 3.2). So hob das Bundesgericht in BGE 144 I 1 eine thurgauische Schulgesetzgebung auf, die Elternbeiträge für obligatorische Lager, Exkursionen und Sprachkurse vorsah.
N. 16 Für Kinder mit Behinderungen ergibt sich aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 BehiG ein Anspruch auf behinderungsgerechte Sonderschulung. Der Grundsatz der integrativen Schulung hat dabei Vorrang vor der separierten Sonderschulung, sofern die Integration «mindestens gleichwertig» ist (BGE 138 I 162 E. 4.1 f.). Der kantonale Gestaltungsspielraum umfasst die organisatorische Ausgestaltung der Sonderschulung, nicht aber den Kern des Anspruchs auf angemessene Bildung (BGE 130 I 352 E. 3.2 f.; BGE 141 I 9).
N. 17 Bei disziplinarischen Schulausschlüssen hat das Gemeinwesen sicherzustellen, dass der Bildungsanspruch des ausgeschlossenen Schülers während der obligatorischen Schulzeit nicht dauerhaft vereitelt wird: Es muss «in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen gewährleisten» (BGE 129 I 12 E. 9.5; BGE 129 I 35). Der vorübergehende Schulausschluss als ultima ratio bleibt zulässig, unterliegt aber dem modifizierten Verhältnismässigkeitsgebot (→ N. 9).
N. 18 Art. 19 BV begründet keinen Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (Homeschooling). Die Regelung der Zulässigkeit von Homeschooling liegt im kantonalen Ermessen; selbst sehr restriktive Verbote verletzen Art. 19 BV nicht, solange der Kanton einen ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht in öffentlichen Schulen anbietet (BGE 146 I 20 E. 4.3 und 5.5).
#5. Streitstände
5.1 Umfang der Unentgeltlichkeit
N. 19 Die Reichweite der Unentgeltlichkeitsgarantie war lange bestritten. Die ältere Lehre und Rechtsprechung beschränkten die Unentgeltlichkeit auf das eigentliche Schulgeld (Unterricht durch Lehrpersonen); Kosten für Lehrmittel und Schulmaterial durften überwälzt werden (so noch Borghi, Kommentar BV 1874, Art. 27 N. 60). Die neuere Lehre hat sich einheitlich für eine erweiterte Auslegung ausgesprochen, wonach alle dem Unterrichtszweck unmittelbar dienenden Mittel erfasst sind (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 792; Kägi-Diener/Bernet, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 59). Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 1 E. 2.2 diese extensive Position übernommen und damit eine frühere Lehrmindermeinung (Rüssli, Kommentar KV/ZH, Art. 116 N. 16 ff.; Plotke, Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 182 f.) zurückgewiesen; Kostenbeiträge für obligatorische Schullager und Sprachkurse sind verfassungswidrig.
5.2 Ausdehnung auf Untergymnasien
N. 20 Die terminologische Änderung von «Primarunterricht» zu «Grundschulunterricht» hat die Frage aufgeworfen, ob damit auch der Unterricht an öffentlichen Untergymnasien während der obligatorischen Schulzeit von der Unentgeltlichkeitsgarantie erfasst wird. Plotke (Grundschulunterricht, ZBl 106/2005 S. 566) und teilweise Rhinow (Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, S. 545, Rz. 3103 ff.) bejahten eine Ausdehnung auf diese Stufe, gestützt auf eine systematische Auslegung. Die Mehrheitslehre — namentlich Kägi-Diener, St. Galler Kommentar, Art. 19 N. 11; Mahon, Petit commentaire, Art. 19 N. 6 f.; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, S. 685 ff. — verneinte dies. Das Bundesgericht folgte der Mehrheitslehre: Der Terminus «Grundschulunterricht» habe keine materielle Erweiterung bewirkt (BGE 133 I 156 E. 3.5.3), da in den parlamentarischen Beratungen keine entsprechende Absicht erkennbar sei und weitergehende Anträge ausdrücklich abgelehnt wurden.
5.3 Einschränkbarkeit durch Art. 36 BV?
N. 21 Ob soziale Grundrechte direkt dem Einschränkungsregime von Art. 36 BV unterliegen, war dogmatisch umstritten. Die Botschaft 1996 und ein Teil der Lehre (Meyer-Blaser/Gächter, Verfassungsrecht der Schweiz, § 34 N. 37; Weber-Dürler, Grundrechtseingriffe, S. 151 f.) verneinten eine direkte Anwendbarkeit, da Art. 36 BV auf Freiheitsrechte zugeschnitten sei. Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 12 E. 6.3 f. diese Auffassung bestätigt und eine sinngemässe Teilanwendung von Art. 36 BV entwickelt: Einschränkende Konkretisierungen sind zulässig, soweit sie überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dienen und verhältnismässig sind, der Kernbereich des Anspruchs aber in jedem Fall gewahrt bleibt (BBl 1997 I 194 f.; BGE 144 I 1 E. 2.3).
5.4 Homeschooling und elterliches Erziehungsrecht
N. 22 Die Vereinbarkeit sehr restriktiver Homeschooling-Verbote mit dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) ist in der Lehre diskutiert worden. Reich («Homeschooling» zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und Kindeswohl, ZBl 113/2012 S. 567 ff., S. 598 f.) vertritt, ein kantonales Schulpflicht-Obligatorium greife in das elterliche Erziehungsrecht ein, wenn häuslicher Unterricht die Anforderungen von Art. 62 Abs. 2 BV erfülle und das Kindeswohl wahre. Kägi-Diener (St. Galler Kommentar, Art. 19 N. 23) und Wyttenbach (Basler Kommentar BV, Art. 19 N. 28) betonen demgegenüber den weiten Gestaltungsspielraum der Kantone und den integrativen Auftrag der Schule. Das Bundesgericht hat in BGE 146 I 20 E. 5.5 selbst sehr restriktive kantonale Regelungen für verfassungskonform erklärt; die Frage des Homeschooling liege «im Ermessen der Kantone». Ein Anspruch gestützt auf eine «vereinzelte Lehrmeinung» wurde ausdrücklich verneint.
#6. Praxishinweise
N. 23 Für Eltern und Schülerinnen und Schüler gilt: Jedes Kind hat unabhängig von Nationalität, Behinderung oder Sprachkompetenz Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht für mindestens neun Schuljahre (obligatorischer Kindergarten + Primarstufe + Sekundarstufe I). Kantonale Schulgesetze, die Kostenbeiträge für obligatorische Schulveranstaltungen vorsehen, sind an BGE 144 I 1 zu messen: Nur ersparte Verpflegungskosten dürfen verlangt werden.
N. 24 Der kantonale Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Grundschulunterrichts (Lehrplan, Schulorganisation, Lehrmitteln, Schulsprache) ist erheblich. Das Bundesgericht greift ein, wenn das verfassungsrechtlich garantierte Mindestmass — Chancengleichheit und Vorbereitung auf ein selbstverantwortliches Leben — nicht mehr gewahrt ist. Für Sonderschulentscheide gilt: Die Kantone sind nicht auf die optimale Lösung verpflichtet, müssen aber eine angemessene, behinderungsgerechte Schulung sicherstellen; die integrierte Sonderschulung hat grundsätzlich Vorrang (BGE 138 I 162 E. 4.2).
N. 25 Disziplinarische Schulausschlüsse während der obligatorischen Schulzeit sind als ultima ratio zulässig, bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses; sie sind nur zeitlich begrenzt zulässig. Das Gemeinwesen muss für ausgeschlossene Schüler Betreuungsersatz sicherstellen (BGE 129 I 12 E. 9.4 f.; BGE 129 I 35).
N. 26 Bei vorschulischen Sprachförderangeboten ist zu unterscheiden: Freiwillige Angebote fallen nicht unter Art. 19 BV. Sobald ein Kanton ein Angebot obligatorisch ausgestaltet, dehnt er damit die Schulpflicht aus, und der Unentgeltlichkeitsgrundsatz greift zwingend; Kostenbeteiligungen der Eltern sind dann verfassungswidrig (BGE 149 I 282 E. 3.4.5, 3.5.1 f.).
N. 27 Privatschulen: Art. 19 BV begründet keinen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Privatschule (AB 1998 SR Separatdruck, S. 157, Votum Koller; BGE 146 I 20 E. 4.2). Kantone können die Unentgeltlichkeit freiwillig auf Privatschulen ausdehnen, sind aber bundesrechtlich nicht dazu verpflichtet. Die öffentliche Schule muss jedoch stets ein ausreichendes und kostenfreies Angebot bereithalten, sodass Eltern faktisch nicht auf den Privatschulbesuch angewiesen sind.
N. 28 Internationales Recht: Art. 13 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt I (SR 0.103.1) und Art. 28 Abs. 1 lit. a KRK (SR 0.107) garantieren vergleichbare Ansprüche auf kostenlosen Primarunterricht. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass sich im Verhältnis zu Art. 19 BV aus diesen Bestimmungen keine weitergehenden Ansprüche ergeben (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; BGE 144 I 1 E. 2.1). Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (ZP 1 EMRK) ist von der Schweiz nicht ratifiziert, wird aber als Auslegungshilfe für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) herangezogen (BGE 146 I 20 E. 5.3).
Art. 19 — Grundschulunterricht
#Rechtsprechung
#I. Inhalt und Umfang des Grundrechts
BGE 129 I 12 vom 7.11.2002 — Rechtsnatur und Mindestgehalt
Das Bundesgericht definierte Art. 19 BV als soziales Grundrecht, das einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung begründet.
«Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren.»
Grundlegendes Urteil zur Dogmatik sozialer Grundrechte und deren Unterscheidung von Freiheitsrechten, mit Definition der Mindestanforderungen.
BGE 144 I 1 vom 7.12.2017 — Umfang der Unentgeltlichkeit
Das Bundesgericht konkretisierte den Umfang der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unentgeltlichkeit.
«Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel.»
Das Gericht hob die thurgauische Schulgesetzgebung auf, die Kosten für Lager, Exkursionen und Sprachkurse den Eltern aufbürdete. Leitentscheid zur Bestimmung der Grenzen der Unentgeltlichkeit.
BGE 133 I 156 vom 7.5.2007 — Abgrenzung Grundschul- zu Gymnasialunterricht
Das Bundesgericht klärte, dass die Unentgeltlichkeitsgarantie trotz der Terminologieänderung von «Primarunterricht» zu «Grundschulunterricht» nicht auf Gymnasialstufen ausstrahlt.
«Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts erstreckt sich grundsätzlich nicht auch auf den Unterricht an (staatlichen) Untergymnasien, wiewohl dieser noch in die obligatorische Schulzeit fällt.»
Wichtige Abgrenzung für die Auslegung des Begriffs «Grundschulunterricht».
#II. Sonderschulung und Behinderung
BGE 141 I 9 vom 4.12.2014 — Unentgeltlichkeit bei Sonderschulung
Das Bundesgericht betonte die zwingende Unentgeltlichkeit auch bei integrativer Sonderschulung.
«Der ausreichende Grundschulunterricht ist zwingend unentgeltlich, auch wenn die Schule eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung erbringt.»
Massgeblich für die Gleichstellung behinderter Kinder im Bildungswesen.
BGE 138 I 162 vom 13.4.2012 — Gestaltungsspielraum und Mindeststandards
Das Bundesgericht definierte die Grenzen kantonaler Gestaltungsfreiheit in der Sonderschulung.
«Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen verlangen nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes.»
Grundsatzentscheid zum Verhältnis von Anspruch und staatlicher Leistungsfähigkeit.
BGE 130 I 352 vom 24.11.2004 — Sonderschulung ausserhalb des Heimatkantons
Das Bundesgericht anerkannte den Anspruch auf angemessene Sonderschulung auch bei interkantonaler Kostentragung.
«Den Kantonen steht bei der Regelung des Grundschulwesens ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie haben auch für Behinderte eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung sicherzustellen.»
Relevante Rechtsprechung für die föderalistische Kostenverteilung.
#III. Disziplinarrecht und Schulausschluss
BGE 129 I 35 vom 7.11.2002 — Grenzen des disziplinarischen Schulausschlusses
Das Bundesgericht präzisierte die verfassungsrechtlichen Schranken für Schulausschlüsse während der obligatorischen Schulzeit.
«Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Grundschüler durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu gewährleisten.»
Komplementärentscheid zu BGE 129 I 12 für die Grenzen disziplinarischer Massnahmen.
#IV. Privatunterricht und elterliche Bildungsrechte
BGE 146 I 20 vom 22.8.2019 — Homeschooling
Das Bundesgericht verneinte einen Anspruch auf häuslichen Privatunterricht.
«Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährt keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht.»
Das Gericht bestätigte die kantonale Regelungshoheit über die Zulassung von Homeschooling. Massgeblicher Entscheid zum Verhältnis von elterlichen Bildungsrechten und staatlicher Schulpflicht.
#V. Transportkosten und Schulorganisation
BGE 140 I 153 vom 5.10.2014 — Transportkosten bei Sonderschulung
Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtsnatur von Transportkostenübernahmen.
«Dem Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht entspricht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Transportkosten für den Schulbesuch.»
Wichtige Konkretisierung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
#VI. COVID-19-Massnahmen und Schulbetrieb
BGE 148 I 89 vom 4.11.2020 — Maskentragpflicht in der Schule
Das Bundesgericht prüfte COVID-19-Schutzmassnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit.
«Nach dem aktuellen Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren.»
Der Entscheid zeigt die Grenzen des Grundrechtsanspruchs bei Pandemieschutzmassnahmen auf. Das Bundesgericht bestätigte die Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr als verhältnismässig.
#VII. Sprachunterricht und Integration
BGE 139 I 229 vom 5.12.2011 — Schulsprache in Graubünden
Das Bundesgericht behandelte den Wechsel der Schulsprache im Kontext der Sprachenfreiheit.
«Der Beschluss der Bündner Regierung, wonach ein Wechsel der Schulsprache vom Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt grundsätzlich nur auf den Beginn der 1. Primarschulklasse erfolgen kann, berührt den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nicht.»
Relevant für das Verhältnis von Art. 19 BV zu Art. 18 BV (Sprachenfreiheit).