Gesetzestext
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Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Übersicht

Art. 19 BV garantiert allen Kindern in der Schweiz das Recht auf kostenlosen Schulunterricht während der obligatorischen Schulzeit. Diese Bestimmung ist das einzige soziale Grundrecht in der Bundesverfassung, das Eltern und Kinder direkt vor Gericht einklagen können.

Was wird geregelt?

Die Norm schafft einen verfassungsmässigen Anspruch auf «ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht». Der Begriff «Grundschulunterricht» umfasst die gesamte obligatorische Schulzeit von mindestens neun Jahren – nicht nur die Primarschule (BBl 1997 I 158). «Ausreichend» bedeutet, dass ein Mindeststandard garantiert wird, nicht aber eine optimale Förderung. Das Bundesgericht betont: «Nur ein ausreichender, nicht aber idealer oder optimaler Unterricht ist geschuldet» (BGE 138 I 162). «Unentgeltlich» heisst, dass alle notwendigen Schulmaterialien, obligatorische Exkursionen und Lager kostenlos sein müssen.

Wer ist betroffen?

Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben diesen Anspruch – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Auch Flüchtlingskinder und Sans-Papiers sind geschützt. Besonders wichtig ist das Grundrecht für Kinder mit Behinderungen: Sie haben Anspruch auf angemessene Sonderschulung, wobei die Integration in Regelklassen Vorrang hat.

Welche Rechtsfolgen entstehen?

Anders als bei den Sozialzielen in Art. 41 BV können sich Betroffene direkt auf Art. 19 BV berufen. Kantone und Gemeinden müssen ausreichende Schulen bereitstellen und finanzieren. Bei Schulausschlüssen muss eine Weiterbetreuung organisiert werden. Eltern können vor Gericht klagen, wenn Schulkosten rechtswidrig überwälzt werden.

Konkrete Beispiele

Eine Gemeinde verlangt von den Eltern 500 Franken für ein obligatorisches Skilager. Das verstösst gegen Art. 19 BV, da alle zwingenden Schulveranstaltungen unentgeltlich sein müssen (BGE 144 I 1). Ein autistisches Kind braucht individuelle Betreuung im Regelunterricht. Die Kantonsschule muss diese Assistenzlektionen kostenlos bereitstellen, sofern die Integration möglich ist (BGE 141 I 9).

Umstrittene Fragen

Kontrovers diskutiert wird, ob der Anspruch auch Untergymnasien während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht verneint dies (BGE 133 I 156), doch Wyttenbach kritisiert diese Rechtsprechung scharf (Wyttenbach, BSK BV, Art. 19 N. 11). Bei religiös motivierten Dispensationen hat das Bundesgericht seine frühere, grosszügige Praxis aufgegeben und betont nun den Vorrang der schulischen Integration. Beim Homeschooling gewähren die Kantone sehr unterschiedliche Möglichkeiten – Art. 19 BV garantiert keinen Anspruch auf häuslichen Privatunterricht (BGE 146 I 20).