Gesetzestext
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1Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Art. 40 — Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Übersicht

Artikel 40 der Bundesverfassung regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und ihren Bürgern im Ausland. Der Bund erhält dadurch eine doppelte Aufgabe: Er soll die Verbindungen der Auslandschweizer untereinander und zur Heimat fördern. Ausserdem muss er Gesetze erlassen, die ihre Rechte und Pflichten regeln.

Als Auslandschweizer gelten nach der Rechtslehre Personen, die dauerhaft im Ausland leben und die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen (Tschannen, BSK BV, Art. 40 N. 4). Kurze Auslandaufenthalte wie Ferien oder Geschäftsreisen fallen nicht darunter.

Der Artikel schafft eine wichtige Bundeskompetenz (Tschannen, BSK BV, Art. 40 N. 3). Normalerweise sind die Kantone für die Betreuung ihrer Bürger zuständig. Bei Auslandschweizern ist aber der Bund verantwortlich, weil nur er über die nötigen diplomatischen Verbindungen verfügt.

Der Bund kann Organisationen unterstützen, die Auslandschweizer betreuen. Zum Beispiel fördert er die Auslandschweizerorganisation (ASO), die als Dachverband für über 750 Schweizer Vereine im Ausland fungiert. Einzelne Personen haben aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Bei den Rechten und Pflichten geht es vor allem um vier Bereiche: politische Teilhabe (Stimm- und Wahlrecht), Militärdienst, finanzielle Unterstützung in Notlagen und Sozialversicherungen. Auslandschweizer können bei Bundesthemen mitabstimmen, sind aber grundsätzlich militärdienstpflichtig. Kehrt jemand mittellos in die Schweiz zurück, übernimmt der Bund die Sozialhilfekosten für die ersten drei Monate.

Das Stimmrecht der Auslandschweizer ist umstritten. Kritiker wie Biaggini (ZBl 2013, 470) und Hangartner (AJP 2001, 964) bezweifeln, ob Personen mitentscheiden sollen, die nicht von den Folgen ihrer Stimme betroffen sind. Befürworter verweisen auf die Staatsangehörigkeit als wichtigstes Kriterium für politische Rechte.

Praktisch müssen sich Auslandschweizer bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat registrieren lassen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Ohne diese Anmeldung ist keine politische Teilhabe möglich.