den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b.
das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c.
die Arbeitsvermittlung;
d.
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Art. 110 BV gibt dem Bund die wichtigste Kompetenz für das Arbeitsrecht. Die Verfassung erlaubt dem Bund, Gesetze zu erlassen über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Absatz 1 Buchstabe a), die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Buchstabe b), die Arbeitsvermittlung (Buchstabe c) und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Buchstabe d). Der Bund kann also bestimmen, wie lange gearbeitet werden darf, wie Arbeitsplätze sicher sein müssen und wann Tarifverträge für alle gelten. Zusätzlich macht die Verfassung den 1. August zu einem bezahlten Feiertag (Absatz 3).
Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz sowie ihre Arbeitgeber. Das Arbeitsgesetz (ArG) begrenzt beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden für Angestellte in Büros und 50 Stunden für Arbeiter in der Industrie (Art. 9 ArG). Das Obligationenrecht schützt vor ungerechtfertigter Kündigung (Art. 336 OR). Wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einen Tarifvertrag schliessen, kann der Staat diesen für alle Betriebe der Branche verbindlich machen. Dann gelten die vereinbarten Löhne und Regeln auch für Firmen, die nicht dem Verband angehören.
Die Bundesgesetze gehen kantonalem Recht vor. Verstösse gegen das Arbeitsgesetz werden mit Busse bestraft (Art. 59 ArG). Arbeitnehmende haben am 1. August Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn sie im Stundenlohn arbeiten (BGE 136 I 290). Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen muss der Bund Minderheiten und regionale Besonderheiten berücksichtigen. Ausserdem darf niemand gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten (negative Koalitionsfreiheit).
Eine Bäckerei in Zürich beschäftigt zehn Angestellte. Obwohl der Kanton Zürich strengere Ruhezeiten wünscht, gelten die Bundesregeln des Arbeitsgesetzes. Die Bäcker dürfen höchstens 50 Stunden pro Woche arbeiten. Falls der Bäckermeister-Verband mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschliesst und dieser allgemeinverbindlich erklärt wird, muss die Bäckerei die vereinbarten Mindestlöhne zahlen - auch wenn sie nicht Verbandsmitglied ist. Am 1. August erhalten alle Angestellten ihren normalen Lohn, obwohl die Bäckerei geschlossen bleibt.
N. 1 Art. 110 BV geht auf Art. 34ter aBV zurück, der 1947 in die alte Bundesverfassung eingefügt wurde. Die Wirtschaftsartikel von 1947 schufen erstmals eine umfassende Verfassungsgrundlage für das Arbeitsrecht auf Bundesebene (BBl 1945 I 869; BBl 1947 II 549). Die Revision erfolgte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs mit dem Ziel, die sozialpolitischen Errungenschaften der Kriegsjahre verfassungsrechtlich zu verankern.
N. 2 Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 übernahm den Normgehalt von Art. 34ter aBV weitgehend unverändert (BBl 1997 I 1, 278 f.). Neu hinzugefügt wurde jedoch Art. 110 Abs. 3 BV, der den 1. August als bezahlten Bundesfeiertag festschreibt. Diese Ergänzung geht auf die Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag» zurück, die 1993 angenommen wurde (BBl 1991 III 269; BBl 1993 II 1305).
N. 3 Die verfassungsgeschichtliche Entwicklung zeigt, dass der Arbeitnehmerschutz schrittweise ausgebaut wurde: vom punktuellen Fabrikgesetz von 1877 über die Wirtschaftsartikel 1947 bis zur heutigen umfassenden Bundeskompetenz. Tschudi betont, dass die Verfassungsnorm dem Bund nicht nur eine Ermächtigung, sondern einen Auftrag zum Erlass von Arbeitnehmerschutzvorschriften erteilt (Cardinaux, BSK BV, Art. 110 N. 22).
N. 4 Art. 110 BV steht im 8. Abschnitt über «Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit». Die Norm bildet zusammen mit Art. 108 BV (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung), Art. 111-114 BV (Sozialversicherungen) und Art. 117-120 BV (Gesundheit) ein System sozialpolitischer Kompetenzen des Bundes.
N. 5 Die Bestimmung weist enge Verbindungen zu den Grundrechten auf: → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) für die Anforderungen an Allgemeinverbindlicherklärungen, → Art. 23 BV (Vereinigungsfreiheit) für die negative Koalitionsfreiheit, → Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) für die unternehmerische Betätigung. Als umfassende Bundeskompetenz wirkt Art. 110 Abs. 1 BV nach → Art. 49 BV derogatorisch gegenüber entgegenstehendem kantonalem Recht (BGE 139 I 242 E. 3.2).
N. 6 Zu unterscheiden ist Art. 110 BV von → Art. 122 BV (Zivilrecht), der die privatrechtlichen Aspekte des Arbeitsvertrags regelt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Schutzzweck: Öffentlich-rechtlicher Arbeitnehmerschutz fällt unter Art. 110 BV, während die vertragliche Ausgestaltung Art. 122 BV untersteht (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N 1321).
N. 7Arbeitnehmerschutz (Abs. 1 lit. a): Die Kompetenz umfasst alle Massnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und besondere Schutznormen für Jugendliche und Schwangere. Das Arbeitsgesetz (ArG) bildet die zentrale Umsetzung dieser Kompetenz.
N. 8Kollektives Arbeitsrecht (Abs. 1 lit. b): Die Bestimmung ermöglicht die Regelung der Sozialpartnerschaft. Umstritten ist die Reichweite: Cardinaux verneint eine Grundlage für die unternehmerische Mitbestimmung, da der Souverän entsprechende Vorlagen abgelehnt habe und ein solcher Eingriff in Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit eine klarere Verfassungsgrundlage erfordere (Cardinaux, BSK BV, Art. 110 N. 35). Eichenberger bejaht dagegen die Möglichkeit weitergehender Mitbestimmung auf Unternehmensebene (zit. in Cardinaux, BSK BV, Art. 110 N. 35).
N. 9Arbeitsvermittlung (Abs. 1 lit. c): Die Kompetenz erfasst die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt Bewilligungspflichten und Schutzbestimmungen für vermittelte und verliehene Arbeitnehmer.
N. 10Allgemeinverbindlicherklärung (Abs. 1 lit. d, Abs. 2): Der Bund kann Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Abs. 2 stellt materielle Schranken auf: Minderheitsinteressen und regionale Verschiedenheiten müssen berücksichtigt werden, Rechtsgleichheit und Koalitionsfreiheit (insbesondere negative Koalitionsfreiheit) sind zu wahren (BGE 146 II 335 E. 4.3).
N. 11Bundesfeiertag (Abs. 3): Der 1. August ist der einzige verfassungsrechtlich verankerte Feiertag. Er ist «arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt». Dies begründet einen direkten verfassungsrechtlichen Lohnanspruch, auch für Stundenlöhner (BGE 136 I 290 E. 3.2).
N. 12 Art. 110 BV verleiht dem Bund eine umfassende, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Hat der Bund legiferiert, ist entgegenstehendes kantonales Recht ausgeschlossen (BGE 138 I 356 E. 3.1). Die Kantone behalten Kompetenzen nur soweit, als das Bundesrecht bewusst Raum lässt.
N. 13 Die Normsetzungsdelegation in Art. 110 Abs. 1 lit. d BV ermächtigt den Bundesrat, Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich zu erklären. Diese erlangen damit Gesetzescharakter und gelten auch für Nichtverbandsmitglieder (BGE 128 II 13 E. 3a). Die Allgemeinverbindlicherklärung muss das Prinzip der «offenen Türe» wahren (BGE 146 II 335 E. 4.4).
N. 14 Der Lohnanspruch aus Art. 110 Abs. 3 BV ist direkt anwendbar. Arbeitnehmende haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für den 1. August, sofern dieser auf einen normalen Arbeitstag fällt. Eine vertragliche Abbedingung ist nichtig (Portmann/Stöckli, Arbeitsrecht, N 752).
N. 15Reichweite der Mitbestimmung: Die Doktrin ist gespalten über die Tragweite von Art. 110 Abs. 1 lit. b BV. Cardinaux lehnt eine verfassungsrechtliche Grundlage für echte Unternehmensmitbestimmung ab und verweist auf die Ablehnung entsprechender Initiativen durch den Souverän sowie den schweren Eingriff in Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit (Cardinaux, BSK BV, Art. 110 N. 35). Eichenberger sieht dagegen in der Formulierung «gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten» eine genügende Grundlage für weitergehende Mitbestimmungsrechte (zit. in Cardinaux, BSK BV, Art. 110 N. 35).
N. 16Feiertagsentschädigung: Umstritten war lange, ob Art. 110 Abs. 3 BV nur für Monatslöhner oder auch für Stundenlöhner gilt. Das Bundesgericht klärte, dass der verfassungsrechtliche Lohnanspruch für alle Arbeitnehmenden gilt, sofern der 1. August auf einen Arbeitstag fällt (BGE 136 I 290 E. 3). Streiff/von Kaenel/Rudolph kritisieren diese Einschränkung als zu eng (Arbeitsvertrag, N 4 zu Art. 329 OR).
N. 17Grenzen der Allgemeinverbindlicherklärung: Die Lehre diskutiert, wie weit die Schranken von Art. 110 Abs. 2 BV reichen. Geiser/Müller fordern eine restriktive Handhabung zum Schutz der negativen Koalitionsfreiheit (Arbeitsrecht, § 20 N 18). Wyler/Heinzer plädieren für eine grosszügigere Praxis im Interesse des Flächenschutzes (Droit du travail, S. 678).
N. 18 Bei der Allgemeinverbindlicherklärung sind die formellen Voraussetzungen des AVEG strikt einzuhalten. Das Quorum von 50% der Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss nachgewiesen werden. Die kantonalen Behörden sind zwingend anzuhören (Art. 11 AVEG).
N. 19 Unternehmen müssen bei Betriebsübernahmen prüfen, ob allgemeinverbindlich erklärte GAV zur Anwendung kommen. Die betriebliche Zuordnung erfolgt nach der prägenden Tätigkeit (BGE 151 III 28 E. 2.3). Mischbetriebe sind nach ihrem Schwerpunkt zuzuordnen.
N. 20 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung am 1. August gilt: Bei variablen Arbeitszeiten ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate massgebend. Teilzeitarbeitende erhalten den Lohn entsprechend ihrem Pensum. Die Entschädigung ist auch bei Krankheit oder Unfall geschuldet, sofern Lohnfortzahlungspflicht besteht (Vischer/Müller, Arbeitsvertrag, N 6 zu Art. 329 OR).
#I. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Abs. 1 lit. d, Abs. 2)
BGE 146 II 335 vom 11. Mai 2020
Das Prinzip der «offenen Türe» ist zwingende Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung. Bei Nichteinhaltung von Art. 2 Ziff. 6 AVEG ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern; eine Ergänzung durch Nebenbestimmungen genügt nicht.
«Ist das Prinzip der 'offenen Türe' (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) nicht eingehalten, ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern; es genügt nicht, die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen.»
BGE 128 II 13 vom 1. Januar 2001
Die Kompetenz zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beruht auf Art. 110 BV. Gegen kantonale Verfügungen über die Ausdehnung steht die staatsrechtliche Beschwerde offen.
«Nach Art. 110 Cst. (art. 34ter aCst.) kann die Confédération auf l'extension du champ d'application des conventions collectives de travail (al. 1). Le champ d'application d'une convention collective de travail ne peut être étendu que si cette convention tient compte équitablement des intérêts légitimes des minorités et des particularités régionales et qu'elle respecte l'égalité de droit et la liberté d'association (al. 2).»
BGE 138 V 32 vom 26. Januar 2012
Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen (GAV FAR) beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen. Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen über Abgaben sind in Bundesgesetzesform zu erlassen.
«Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen.»
BGE 139 III 165 vom 1. Januar 2013
Zur Auslegung des betrieblichen Geltungsbereichs allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Betriebe, die Erdwärmesondenbohrungen durchführen, gehören zum Tiefbau.
«Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung.»
BGE 151 III 28 vom 14. August 2024
Ein Betrieb, dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen Strassenflächen ist, gehört zum Strassenbau und untersteht dem GAV FAR.
«Ein Betrieb, dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-)Flächen ist, wird dem Bereich 'Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)' im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet.»
BGE 136 II 427 vom 15. Juli 2010
Das Arbeitsgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz und soll Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot auf das Unentbehrliche beschränken. Der Verkauf von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr ist unzulässig.
«Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen 'unentbehrlich' sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden.»
BGE 130 I 279 vom 5. August 2003
Kantonale Ladenschlussvorschriften, die verlängerte Öffnungszeiten nur bei Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrages gestatten, sind mit dem Bundesrecht vereinbar. Das Arbeitsgesetz regelt den Arbeitnehmerschutz umfassend.
«Eine kantonale Ladenschlussvorschrift, wonach verlängerte Öffnungszeiten nur bei Beachtung eines Gesamtarbeitsvertrages gestattet werden, verletzt weder das Arbeitsgesetz noch die Handels- und Gewerbefreiheit.»
BGE 139 I 242 vom 15. September 2004
Die in Art. 110 Abs. 1 lit. a BV enthaltene Regelungskompetenz zum Arbeitnehmerschutz ist umfassend und wirkt nachträglich derogatorisch. Kantonale Rauchverbote sind mit dem Bundesrecht vereinbar.
«Die in Art. 110 Abs. 1 lit. a BV enthaltene Regelungskompetenz zum Arbeitnehmerschutz ist umfassend und wirkt nachträglich derogatorisch.»
BGE 138 I 356 vom 23. August 2012
Das Arbeitsgesetz als Ausdruck der Bundeskompetenz zum Arbeitnehmerschutz geht kantonalem Recht vor. Entschädigungen aus Honorarverträgen können dem Arbeitsgesetz unterstehen.
«Das Arbeitsgesetz geht als Ausdruck der umfassenden Bundeskompetenz zum Arbeitnehmerschutz vor kantonalem Recht vor.»
BGE 136 I 290 vom 4. Mai 2010
Es besteht keine generelle Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen. Ausnahme bildet der 1. August, der einen Lohnanspruch begründet, sofern er auf einen Arbeitstag fällt.
«Es besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen, unter Vorbehalt des 1. August, für den ein Lohnanspruch besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre.»
Urteil 4A_72/2018 vom 6. August 2018
Zur Feiertagsentschädigung bei Stundenarbeit. Der 1. August als Bundesfeiertag ist verfassungsrechtlich geschützt und begründet einen Lohnanspruch für Stundenlöhner.
«Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.»
#IV. Verhältnis zwischen Sozialpartnern (Abs. 1 lit. b)
Urteil 2C_230/2020 vom 25. März 2021
Die Bundeskompetenz für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite umfasst die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten sowie die Mitwirkung der Arbeitnehmer.
Urteil 9C_975/2012 vom 15. April 2013
Zur Auslegung kollektivarbeitsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen von Art. 110 Abs. 1 lit. b BV. Die Kompetenz des Bundes erstreckt sich auf die Regelung der Sozialpartnerschaft.
Urteil des BVGer B-434/2015 vom 18. Mai 2016
Das Arbeitsvermittlungsgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz und untersteht der Bundeskompetenz nach Art. 110 Abs. 1 lit. c BV. Verleiher müssen über funktionsfähige Geschäftsniederlassungen verfügen.