Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

a.
den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b.
das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c.
die Arbeitsvermittlung;
d.
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Übersicht

Was regelt die Norm?

Art. 110 BV gibt dem Bund die wichtigste Kompetenz für das Arbeitsrecht. Die Verfassung erlaubt dem Bund, Gesetze zu erlassen über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Absatz 1 Buchstabe a), die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (Buchstabe b), die Arbeitsvermittlung (Buchstabe c) und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Buchstabe d). Der Bund kann also bestimmen, wie lange gearbeitet werden darf, wie Arbeitsplätze sicher sein müssen und wann Tarifverträge für alle gelten. Zusätzlich macht die Verfassung den 1. August zu einem bezahlten Feiertag (Absatz 3).

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz sowie ihre Arbeitgeber. Das Arbeitsgesetz (ArG) begrenzt beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden für Angestellte in Büros und 50 Stunden für Arbeiter in der Industrie (Art. 9 ArG). Das Obligationenrecht schützt vor ungerechtfertigter Kündigung (Art. 336 OR). Wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einen Tarifvertrag schliessen, kann der Staat diesen für alle Betriebe der Branche verbindlich machen. Dann gelten die vereinbarten Löhne und Regeln auch für Firmen, die nicht dem Verband angehören.

Rechtsfolgen

Die Bundesgesetze gehen kantonalem Recht vor. Verstösse gegen das Arbeitsgesetz werden mit Busse bestraft (Art. 59 ArG). Arbeitnehmende haben am 1. August Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn sie im Stundenlohn arbeiten (BGE 136 I 290). Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen muss der Bund Minderheiten und regionale Besonderheiten berücksichtigen. Ausserdem darf niemand gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten (negative Koalitionsfreiheit).

Kernaussagen

  • Der Bund hat eine umfassende Kompetenz für das Arbeitsrecht und kann Kantone überstimmen
  • Das Arbeitsgesetz schützt vor überlangen Arbeitszeiten und Gesundheitsgefahren
  • Tarifverträge können für ganze Branchen verbindlich werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • Der 1. August ist der einzige verfassungsrechtlich geschützte Feiertag mit Lohnanspruch
  • Die Vereinigungsfreiheit bleibt gewahrt - niemand muss Gewerkschaftsmitglied werden

Beispiel

Eine Bäckerei in Zürich beschäftigt zehn Angestellte. Obwohl der Kanton Zürich strengere Ruhezeiten wünscht, gelten die Bundesregeln des Arbeitsgesetzes. Die Bäcker dürfen höchstens 50 Stunden pro Woche arbeiten. Falls der Bäckermeister-Verband mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschliesst und dieser allgemeinverbindlich erklärt wird, muss die Bäckerei die vereinbarten Mindestlöhne zahlen - auch wenn sie nicht Verbandsmitglied ist. Am 1. August erhalten alle Angestellten ihren normalen Lohn, obwohl die Bäckerei geschlossen bleibt.