Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 12 BV — Recht auf Hilfe in Notlagen
#Übersicht
Artikel 12 der Bundesverfassung gibt Menschen in einer Notlage das Recht auf staatliche Hilfe. Das Grundrecht (unveräusserliches Recht jeder Person) gewährleistet die grundlegenden Mittel zum Überleben und für ein menschenwürdiges Leben.
Wer hat Anspruch auf Hilfe? Jede Person, die sich in einer akuten Notlage befindet und sich nicht selber helfen kann. Eine Notlage liegt vor, wenn jemand die wichtigsten Bedürfnisse nicht erfüllen kann: Nahrung, Wohnung, Kleidung oder medizinische Behandlung. Die Person muss jedoch zuerst alle eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben (Subsidiaritätsprinzip). Wer eine zumutbare Arbeit verweigert oder auf andere Hilfe verzichtet, erhält grundsätzlich keine Unterstützung.
Welche Hilfe wird geleistet? Der Staat muss die absolut notwendigen Mittel zum Überleben bereitstellen. Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Die Hilfe kann als Geld oder als Naturalleistung (direkte Bereitstellung von Wohnung und Essen) erfolgen. Bei abgewiesenen Asylbewerbern wird oft nur Naturalleistung gewährt.
Praktisches Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter verliert ihre Arbeit und kann die Miete nicht mehr bezahlen. Sie hat kein Vermögen und keine Familie, die helfen könnte. Das Arbeitslosengeld reicht nicht zum Leben. In dieser Situation kann sie Nothilfe beantragen, bis andere Unterstützung (Sozialhilfe) greift oder sie wieder Arbeit findet.
Wichtige Grenzen: Das Recht gilt nur für das absolute Minimum zum Überleben. Es ist kein Recht auf komfortables Leben. Die betroffene Person muss aktiv nach Lösungen suchen und angebotene Hilfe annehmen. Wer eigene Mittel versteckt oder nicht alle Möglichkeiten nutzt, verliert den Anspruch.
Anders als andere Grundrechte kann Art. 12 BV nicht eingeschränkt werden. Selbst Straftäter oder Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus behalten diesen Anspruch. Das Recht schützt die Menschenwürde in ihrer grundlegendsten Form.
Art. 12 BV — Recht auf Hilfe in Notlagen
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 12 BV hat keine direkte Entsprechung in der alten Bundesverfassung von 1874. Das Bundesgericht hatte jedoch bereits vor Inkrafttreten der neuen Verfassung ein Recht auf Existenzsicherung als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt (BGE 121 I 367 E. 2a–c). Der Bundesrat übernahm diese Rechtsprechung im Rahmen der Totalrevision und kodifizierte sie in Art. 10 des Vorentwurfs (VE 96) als «Recht auf Existenzsicherung» (BBl 1997 I 149). Die Bestimmung war in der bisherigen BV ohne Entsprechung; sie stellte damit eine genuine Neuerung dar.
N. 2 Der Bundesrat bezweckte mit der Bestimmung, jeder Person in Not eine minimale soziale Unterstützung zu garantieren, die sowohl materieller als auch persönlicher Natur ist und die Würde des Menschen sicherstellt (BBl 1997 I 150 f.). Ausdrücklich hob er hervor, das Recht auf Existenzsicherung sei direkt justiziabel und unterscheide sich damit von den blossen Sozialzielen gemäss Art. 41 BV (BBl 1997 I 151). Weitergehende Elemente — insbesondere ein explizites Recht auf medizinische Betreuung — wurden bewusst nicht in den Text aufgenommen, um der Rechtsprechung Gestaltungsspielraum zu lassen (BBl 1997 I 150).
N. 3 Im Ständerat beantragte die Kommissionsmehrheit (Berichterstatter Inderkum) eine doppelte Abweichung vom Bundesratsentwurf: Erstens die Umbenennung des Marginales von «Recht auf Existenzsicherung» in «Recht auf Hilfe in Notlagen» und zweitens die ausdrückliche Verankerung des Subsidiaritätsprinzips durch den Einschub «wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen». Bundesrat Leuenberger widersetzte sich beiden Änderungen und hielt an der Bundesratsfassung fest: Wenn Titel und Text ein Grundrecht relativierten, werde der Eindruck erweckt, dieses Menschenrecht auf Existenz werde «ausgerechnet in diesem Bereich tatsächlich relativiert» (AB 1998 SR). Ständerat Aeby (Minderheit) kritisierte, der Entwurf enthalte als einziges Grundrecht bereits im Titel eine Einschränkung: «On vise un seul droit fondamental — et on ne peut pas mettre en doute que ce soit un droit fondamental — et on lui introduit une restriction... C'est un signe qu'on veut une moindre garantie» (AB 1998 SR). Der Ständerat folgte gleichwohl der Kommissionsmehrheit (Beschluss vom 21. Januar 1998).
N. 4 Im Nationalrat wurde die Abschwächung des ursprünglichen Bundesratsentwurfs von mehreren Ratsmitgliedern scharf kritisiert. Berichterstatterin Hubmann hielt fest, das «Recht auf Existenzsicherung» sei zu einem «Recht auf Hilfe in Notlagen» abgeschwächt worden, zudem nur subsidiär anwendbar. Goll (SP) bezeichnete dies als Rückschritt: «Vom Recht auf Existenzsicherung zum Recht auf Hilfe in Notlagen: Die Sprache entlarvt in diesem Fall die Barmherzigkeitsmentalität von Politikern und Politikerinnen in diesem Hause» (AB 1998 NR). Minderheit I (Gross) beantragte die Wiederherstellung des Titels «Recht auf Existenzsicherung» und die explizite Nennung der Sozialhilfe; Minderheit II (Gysin) wollte Gewaltopfern einen besonderen Schutz garantieren. Beide Minderheitsanträge blieben erfolglos. Vallender (FDP) und Schlüer (SVP) unterstützten die Streichung der Erweiterungen mit dem Verweis auf Eigenverantwortung und föderalistische Zuständigkeiten. Bundesrat Koller fasste die herrschende Auffassung zusammen: «Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag» (AB 1998 NR). Der Nationalrat schloss sich am 19. März 1998 der Ständeratsfassung an; beide Räte stimmten der Bestimmung in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 zu.
N. 5 Die parlamentarische Debatte prägt den normativen Gehalt entscheidend: Der Verfassungsgeber hat die Subsidiarität bewusst in den Verfassungstext aufgenommen und damit — wie das Bundesgericht später feststellte — bereits den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4.1). Das Bundesgericht bestätigte den legislatorischen Willen, indem es das «Recht auf Hilfe in Notlagen» auf eine «Überlebenshilfe» im Sinne einer Überbrückungshilfe beschränkte (AB 1998 SR 39 f., zitiert in BGE 130 I 71 E. 4.1).
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 12 BV steht im zweiten Kapitel der Bundesverfassung (Art. 7–36 BV) und gehört zu den Grundrechten. Im Unterschied zu den programmatischen Sozialzielen des Art. 41 BV — die keine subjektiven Rechte begründen — ist Art. 12 BV ein direkt justiziables Leistungsgrundrecht, das unmittelbar vor Gericht eingeklagt werden kann (BGE 121 I 367 E. 2c; BBl 1997 I 151). → Art. 41 BV (Sozialziele; nicht justiziabel).
N. 7 Art. 12 BV ist ein leistungsrechtliches Auffanggrundrecht: Es greift, wo andere soziale Sicherungssysteme (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, kantonale Sozialhilfe) nicht oder nicht rechtzeitig greifen. Müller/Schefer bezeichnen Art. 12 BV als «äusserstes Sicherheitsnetz» (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 769). Der Anspruch ist damit gegenüber anderen öffentlichen Leistungen streng subsidiär.
N. 8 Die Norm steht in enger Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (→ Art. 7 BV), die ihr menschenrechtliches Fundament bildet (BGE 131 I 166 E. 3.1; BGE 142 I 1 E. 7.2). Die Verknüpfung mit Art. 7 BV erklärt den personalen Geltungsbereich: Das Recht kommt nicht nur Schweizerinnen und Schweizern zu, sondern — wegen seines menschenrechtlichen Gehalts — allen Personen auf dem Gebiet der Schweiz, unabhängig vom Aufenthaltsstatus (BGE 121 I 367 E. 2d; BGE 131 I 166 E. 3.1). ↔ Art. 7 BV (Menschenwürde).
N. 9 Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt primär den Kantonen, die zuständige Gemeinwesen für Sozialhilfe sind (→ Art. 115 BV). Ein eigenständiger Kompetenztitel für den Bund in diesem Bereich findet sich in Art. 12 BV nicht. Verknüpfungen bestehen zum allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (→ Art. 36 BV), der bei der Ausgestaltung von Auflagen und Sanktionen im Sozialhilferecht zur Anwendung gelangt.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Notlage
N. 10 Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist eine aktuelle Notlage: Der Leistungsansprecher muss tatsächlich in Not geraten sein oder eine unmittelbar drohende Notlage aufweisen (BGE 131 I 166 E. 3.2). Keine Notlage liegt vor, wer objektiv in der Lage wäre, sich die erforderlichen Mittel aus eigener Kraft zu beschaffen. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an: Die Verschuldensunabhängigkeit von Art. 12 BV ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (BGE 121 I 367 E. 3b; BGE 131 I 166 E. 4.3; BGE 134 I 65 E. 3.3; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 300 ff.; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 178).
3.2 Subsidiarität («nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen»)
N. 11 Der Einschub «und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen» kodifiziert das Subsidiaritätsprinzip direkt im Verfassungstext. Keinen Anspruch hat, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft — namentlich durch Annahme einer zumutbaren Arbeit — die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen (BGE 130 I 71 E. 4.3). Bei solchen Personen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen; eine Prüfung der Grundrechtsschranken erübrigt sich. Das Bundesgericht zieht für den Begriff der «zumutbaren Arbeit» hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung von Art. 16 Abs. 2 AVIG heran (BGE 130 I 71 E. 5.3).
N. 12 Das Subsidiaritätsprinzip gilt nur, soweit der Betroffene die Notlage durch eigene Handlungen konkret und aktuell abwenden kann. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der möglichen Eigenleistung und der tatsächlichen Beendigung der Notlage: Ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten (z.B. Mitarbeit beim Wegweisungsvollzug) genügen diesem Erfordernis nicht, da deren Erfüllung die materielle Notlage nicht beseitigt (BGE 131 I 166 E. 4.3–4.5).
3.3 Anspruchsinhalt: Hilfe, Betreuung und Mittel für ein menschenwürdiges Dasein
N. 13 Art. 12 BV garantiert dreierlei: Hilfe (materielle Unterstützung), Betreuung (persönliche, immaterielle Begleitung) und Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Formulierung ist nach dem Willen des Gesetzgebers offen gehalten (BBl 1997 I 150). Das Bundesgericht hat den Inhalt auf vier Grundkategorien konkretisiert: Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (BGE 130 I 71 E. 4.1; BGE 131 I 166 E. 3.1; BGE 142 I 1 E. 7.2.1).
N. 14 Art. 12 BV garantiert kein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 E. 2c; BGE 130 I 71 E. 4.1; BGE 131 I 166 E. 3.1). Die Bestimmung gewährleistet eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe und unterscheidet sich damit klar von der umfassenderen kantonalen Sozialhilfe (BGE 142 I 1 E. 7.2.1). Die Leistungserbringung kann sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen erfolgen (BGE 121 I 367 E. 2c; BGE 131 I 166 E. 8.2). Eine ausschliesslich als Naturalleistung erbrachte Nothilfe verstösst für sich allein nicht gegen Art. 12 BV (BGE 135 I 119 E. 5.3).
3.4 Zusammenfall von Schutzbereich und Kerngehalt
N. 15 Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 71 E. 4.1 eine für Art. 12 BV charakteristische dogmatische Besonderheit festgestellt: Schutzbereich und Kerngehalt fallen zusammen. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum bedeutet, dass Eingriffe in den Schutzbereich stets auch den absolut unantastbaren Kerngehalt berühren. Da gemäss Art. 36 Abs. 4 BV der Kerngehalt unantastbar ist, können die für ein menschenwürdiges Dasein verfassungsrechtlich erforderlichen Mittel nicht durch Grundrechtsschranken nach Art. 36 Abs. 1–3 BV gekürzt oder verweigert werden (BGE 131 I 166 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.4). → Art. 36 BV.
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Art. 12 BV begründet einen unmittelbar einklagbaren subjektiven Rechtsanspruch jeder Person gegen das zuständige Gemeinwesen (BBl 1997 I 151; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 291). Die Umsetzung obliegt den Kantonen; diese sind in der Art der Leistungserbringung grundsätzlich frei (BGE 142 I 1 E. 7.2.1). Allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. kantonale Sozialhilfegesetze, SKOS-Richtlinien) dienen der rechtsstaatlichen Legitimierung und rechtsgleichen Handhabung; sie entbinden die Behörden jedoch nicht von einer Einzelfallprüfung (BGE 131 I 166 E. 8.2).
N. 17 Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese auf die verfassungsmässige Ausübung des Grundrechts ausgerichtet sind und die Beseitigung der Notlage bezwecken (BGE 131 I 166 E. 4.4). Zulässig ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen, wenn diese eine entlöhnte Tätigkeit beinhalten: In diesem Fall greifen das Subsidiaritätsprinzip und die Eigenverantwortung (BGE 130 I 71 E. 5; BGE 139 I 218 E. 4.2). Sachfremde Nebenbestimmungen, deren Vollzug nicht zur Beendigung der Notlage führt, sind unzulässig (BGE 131 I 166 E. 4.4–4.5).
N. 18 Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung einer Weisung zur Teilnahme an einem nicht entlöhnten Beschäftigungsprogramm verweigert, verstösst dies gegen Art. 12 BV: Da kein Erwerbseinkommen erzielt wird, greift das Subsidiaritätsprinzip nicht, und der Kerngehalt des Grundrechts wird verletzt (BGE 142 I 1 E. 7.2.3–7.2.6). Die über die Nothilfe hinausgehende kantonale Sozialhilfe kann hingegen bei Nichtmitwirkung eingestellt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 I 1 E. 7.3).
N. 19 Das in Art. 12 BV garantierte Existenzminimum darf selbst bei freiwilligem Vermögensverzicht — soweit kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt — nicht verweigert werden (BGE 134 I 65 E. 3.3 und 5.4). Das Gemeinwesen kann in einem solchen Fall Regressansprüche gegenüber Unterstützungspflichtigen (z.B. Kindern nach Art. 328 f. ZGB) geltend machen, darf aber die verfassungsrechtlich gebotene Minimalleistung nicht suspendieren.
N. 20 Im Strafverfahren ist bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung das Existenzminimum zu wahren: Unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92–94 SchKG sind auszunehmen (BGE 141 IV 360 E. 4). Im Unterhaltsrecht ist dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66 E. 4).
#5. Streitstände
5.1 Rechtsmissbrauch als Verwirkungsgrund
N. 21 Ob das Recht auf Hilfe in Notlagen rechtsmissbräuchlich ausgeübt und damit verwirkt werden kann, ist der bedeutendste offene Streitstand zu Art. 12 BV. Die herrschende Lehre verneint dies einhellig: Amstutz (Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 304 ff.), Schefer (Die Kerngehalte von Grundrechten, 2001, S. 348 ff.), Uebersax (in: Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 55 f.) und Riemer-Kafka (ebenda, S. 148) halten einen Rechtsmissbrauch mit Verwirkungsfolge beim absoluten Minimalgehalt für ausgeschlossen, da dieser den unantastbaren Kerngehalt darstellt. Das Bundesgericht hat demgegenüber in seiner früheren Rechtsprechung die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs nicht ausgeschlossen (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 122 II 193 E. 2c; BGE 121 I 367 E. 3d), die Frage aber in neueren Entscheiden offen gelassen (BGE 131 I 166 E. 6.2; BGE 134 I 65 E. 5.1 f.; BGE 142 I 1 E. 7.2.5). In der Praxis gelangte das Gericht stets zum Schluss, im konkreten Fall liege kein offenbarer Rechtsmissbrauch vor.
N. 22 Als denkbare Sanktionsmassnahmen bei renitentem Verhalten — unterhalb der Schwelle des Entzugs der Nothilfe — werden in der Lehre genannt: Erbringung der Nothilfe als Sachleistung statt Geldleistung sowie Verbindung von Auflagen mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 780; Lucien Müller, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 12; BGE 142 I 1 E. 7.2.5).
5.2 Subsidiarität und Eigenverantwortung: Ablehnung zumutbarer Arbeit
N. 23 Umstritten ist, welche Rechtsfolge eintritt, wenn eine hilfesuchende Person zumutbare Arbeit ablehnt. Das Bundesgericht entwickelte in BGE 130 I 71 E. 4.3 die Auffassung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehle es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb die Frage eines Eingriffs in den Kerngehalt sich nicht stelle. Amstutz (ZeSo 2003, S. 97 f.) hat diesen Ansatz kritisiert und dafürgehalten, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern es seien lediglich Sanktionen — namentlich befristete Leistungskürzungen — zulässig, die den absolut geschützten Existenzbedarf nicht antasten dürften. Das Bundesgericht hielt am kritisierten Entscheid fest mit dem Argument, diese Auffassung trage dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügend Rechnung (BGE 130 I 71 E. 4.3). Die Unterscheidung ist insbesondere beim nicht entlöhnten Beschäftigungsprogramm praktisch bedeutsam: Dort greift das Subsidiaritätsprinzip mangels erzielbaren Einkommens nicht (BGE 142 I 1 E. 7.2.3).
5.3 Geltungsbereich: Ausländerinnen und Ausländer
N. 24 Unbestritten ist, dass Art. 12 BV wegen seines menschenrechtlichen Gehalts auch für Ausländerinnen und Ausländer gilt, unabhängig von deren aufenthaltsrechtlichem Status, einschliesslich illegaler Anwesender und abgewiesener Asylsuchender (BGE 121 I 367 E. 2d; BGE 131 I 166 E. 3.1; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862). Kontrovers bleibt, ob der Umfang der Leistungen nach Aufenthaltsstatus differenziert werden darf. Das Bundesgericht bejahte eine solche Differenzierung unter Verweis auf fehlende Integrationsinteressen bei abgewiesenen Asylsuchenden und die damit verbundene Berechtigung, den Leistungsumfang geringer zu bemessen (BGE 131 I 166 E. 8.2). Als absolute Untergrenze bleibt stets die physische Integrität und Menschenwürde zu respektieren.
5.4 Art der Leistungserbringung
N. 25 Hinsichtlich der Art der Leistungserbringung besteht weitgehend Einigkeit, dass sowohl Geld- als auch Sachleistungen zulässig sind (BGE 135 I 119 E. 5.3). Das Bundesgericht empfahl bei Asylsuchenden mit Nichteintretensentscheid sogar eine Bevorzugung von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen, um eine leichtere Kontrolle zu ermöglichen (BGE 131 I 166 E. 8.5). Müller (Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 179) teilt diese Auffassung. Die Anforderungen an Obdach und Unterkunft sind nach individuellen Umständen zu konkretisieren (BGE 131 I 166 E. 8.2); ein Taggeld von Fr. 13.– für Unterkunft wurde mangels gegenteiliger Belege als verfassungskonform beurteilt (BGE 131 I 166 E. 8.3).
#6. Praxishinweise
N. 26 Justiziabilität und Aktivlegitimation: Art. 12 BV begründet einen direkt einklagbaren Anspruch; der Weg der staatsrechtlichen Beschwerde (bzw. heute der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) steht offen, sofern die kantonalen Instanzen ausgeschöpft sind. Sachlich zuständig für die Erstleistung sind die Kantone; die Kompetenzverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden richtet sich nach kantonalem Recht (→ Art. 115 BV).
N. 27 Prüfschema Notlage: Zu prüfen sind (1) eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage, (2) die Unfähigkeit der hilfesuchenden Person, sich aus eigener Kraft (durch eigene Arbeit oder Drittleistungen) zu helfen, und (3) der konkrete Bedarf an Nahrung, Kleidung, Obdach oder medizinischer Grundversorgung. Auf die Ursachen der Notlage und das Verschulden der Person kommt es nicht an (BGE 134 I 65 E. 3.3).
N. 28 Auflagen und Sanktionen: Auflagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sind zulässig, sofern sie sachlich auf die Beendigung der Notlage gerichtet sind. Entlöhnte Beschäftigungsprogramme dürfen zwingend vorgeschrieben werden; bei grundsätzlicher Weigerung fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 130 I 71 E. 5–6). Nicht entlöhnte Programme können als Auflage verbunden werden, dürfen aber bei Nichtbefolgung nicht zur Verweigerung der minimalen Nothilfe führen (BGE 142 I 1 E. 7.2.3–7.2.6). Über die Nothilfe hinausgehende Sozialhilfeleistungen können bei Nichtmitwirkung eingestellt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
N. 29 Verhältnis Nothilfe / Sozialhilfe: Art. 12 BV garantiert das verfassungsrechtliche Minimum («Nothilfe»), das stets zu gewähren ist. Kantonale Sozialhilfe geht in der Regel darüber hinaus; die SKOS-Richtlinien (Empfehlungscharakter) konkretisieren die Bemessung und können durch kantonale Rechtsgrundlagen für verbindlich erklärt werden. Kürzungen und Einstellungen der kantonalen Sozialhilfe dürfen den Sockel von Art. 12 BV nicht unterschreiten.
N. 30 Konkubinat und Drittleistungen: Die Anrechnung von Einnahmen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget ist bei stabilem Konkubinat weder willkürlich noch verletzt sie die Rechtsgleichheit (BGE 142 V 513 E. 4; BGE 141 I 153 E. 4). Die Sozialhilfebehörden haben dabei die gesamten Einnahmen gegenüberzustellen und einen allfälligen Überschuss als Einnahme anzurechnen. Regressansprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328 f. ZGB) berühren das Recht auf die Minimalgarantie nicht; die Behörde hat zuerst zu leisten und kann anschliessend Regress nehmen (BGE 134 I 65 E. 4.3).
N. 31 Strafverfahren und Schuldbetreibung: Das Existenzminimum ist auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu wahren. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung nach Art. 268 StPO sind Vermögenswerte auszunehmen, die nach Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind (BGE 141 IV 360 E. 4). Im Unterhaltsrecht ist dem Schuldner stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen; ein allfälliges Manko tragen einseitig die Unterhaltsberechtigten (BGE 135 III 66 E. 4).
Art. 12 BV
#Rechtsprechung
#Grundlegende Rechtsprechung zum Existenzminimum
BGE 130 I 71 — 14. Januar 2004
Grundlegendes Urteil zum Umfang des Rechts auf Hilfe in Notlagen.
Präzisierung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe.
«Der Verfassungsanspruch umfasst nur ein Minimum, d.h. die unerlässlichen Mittel, um überleben zu können. Schutzbereich und Kerngehalt fallen zusammen. [...] Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht.»
BGE 121 I 367 — 2000
Grundlegendes Urteil zur Existenzsicherung vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung.
Entwicklung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Existenzminimums als ungeschriebenes Verfassungsrecht.
«Das Recht auf Existenzsicherung ist durch ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes gewährleistet. Auf dieses Recht können sich auch Ausländer berufen.»
#Nothilfe für Asylsuchende und Ausländer
BGE 131 I 166 — 18. März 2005
Wegweisendes Urteil zur Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber.
Erstmals ausdrückliche Anerkennung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV.
«Art. 12 BV gewährleistet einen Anspruch auf Nothilfe, der auch abgewiesenen Asylbewerbern zusteht. [...] Die Nothilfe muss das Existenzminimum sicherstellen und darf nicht vollständig verweigert werden.»
BGE 135 I 119 — 20. März 2009
Naturalleistungen als Form der Nothilfe.
Grenze zwischen verfassungsrechtlich gebotener Nothilfe und darüber hinausgehenden Leistungen.
«Eine ausschliesslich als Naturalleistung für Unterkunft und Verpflegung erbrachte Nothilfe verstösst als solche nicht gegen das gemäss Art. 12 BV gewährleistete Grundrecht auf Hilfe in Notlagen.»
BGE 137 I 113 — 6. Januar 2011
Zuständigkeitsregelung bei der Nothilfe für Asylsuchende.
Präzisierung des Umfangs der verfassungsrechtlich geschuldeten Nothilfe.
«Der Zuweisungskanton ist für die Gewährung der Nothilfe an einen abgewiesenen Asylsuchenden mit Wegweisungsentscheid zuständig. Die Nothilfe muss den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen.»
BGE 139 I 272 — 22. November 2013
Unterbringung in Luftschutzräumen als Form der Nothilfe.
Menschenwürdige Mindeststandards bei der Nothilfe.
«Für einen ledigen Mann guter Gesundheit steht die Tatsache, dass er die Nacht in einem Luftschutzraum des Zivilschutzes verbringen muss, den durch Art. 12 BV garantierten Minimalanforderungen nicht entgegen und verletzt insbesondere das Recht auf Achtung der Menschenwürde nicht.»
#Beschäftigungsprogramme und Auflagen
BGE 142 I 1 — 8. März 2016
Grenzen bei der Verweigerung der Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Beschäftigungsprogrammen.
Wichtiges Urteil zur Unterscheidung zwischen Nothilfe und Sozialhilfe.
«Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung der Weisung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, verweigert, verstösst dies, wenn die Teilnahme am Programm nicht entlöhnt wäre und das Subsidiaritätsprinzip daher nicht zur Anwendung gelangt, gegen Art. 12 BV.»
BGE 139 I 218 — 29. Juli 2013
Testarbeitsplätze als zumutbare Massnahme.
Verhältnismässigkeit von Beschäftigungsauflagen im Sozialhilferecht.
«Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz an einem sog. Testarbeitsplatz zu leisten. Diese Massnahme ist weder unverhältnismässig noch stellt sie eine Verletzung der persönlichen Freiheit dar.»
#Sozialhilfe und Vermögensanrechnung
BGE 134 I 65 — 2007
Existenzminimum bei freiwilligem Vermögensverzicht.
Grenzen der Anrechnung von verschenktem Vermögen.
«Da kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, darf das in Art. 12 BV garantierte Existenzminimum nicht verweigert werden, auch wenn freiwillig auf Vermögen verzichtet wurde.»
BGE 142 V 513 — 6. September 2016
Anrechnung von Konkubinatsbeiträgen.
Bemessung der Sozialhilfe bei Lebensgemeinschaften.
«Dem erweiterten SKOS-Budget des nicht unterstützten Konkubinatspartners sind sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Resultiert ein Einnahmenüberschuss, ist dieser bei stabilem Konkubinat im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme anzurechnen.»
BGE 141 I 153 — 17. September 2015
Verfassungskonformität der Konkubinatsbeitragsanrechnung.
Bestätigung der Rechtsprechung zur Sozialhilfeberechnung bei Konkubinat.
«Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget ist bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich noch verletzt sie das Rechtsgleichheitsgebot.»
#Strafverfahren und Existenzminimum
BGE 141 IV 360 — 10. August 2015
Beschlagnahme zur Kostendeckung und Existenzminimum.
Schutz des Existenzminimums im Strafverfahren.
«Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind. Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung.»
#Unterhaltsrecht und Existenzminimum
BGE 135 III 66 — 23. Oktober 2008
Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten.
Mankotragung bei ungenügenden Mitteln des Unterhaltspflichtigen.
«Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist.»
BGE 126 III 353 — 2000
Berechnung des minimalen Grundbedarfs.
Grundsätze für die Ermittlung des Existenzminimums bei knappen finanziellen Mitteln.
«Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben. Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners sind zu beachten.»
#Datenschutz im Sozialhilferecht
BGE 138 I 331 — 2012
Sozialhilfegeheimnis und Datenschutz.
Verhältnismässigkeit von Datenweitergaben im Sozialhilfebereich.
«Das Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person zur Datenweitergabe ist verfassungskonform, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.»
#Jüngere Entwicklungen
BGE 149 I 248 — 2023
Bettelverbot und Existenzminimum.
Verfassungskonformität von partiellen Bettelverboten.
«Bettelei fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Ein partielles Bettelverbot kann unter bestimmten Umständen verhältnismässig sein, darf aber die Existenzsicherung nicht gefährden.»
BGE 146 I 1 — 6. Februar 2020
Verweigerung von Sozialhilfe bei bevorstehender Erbschaft.
Berücksichtigung künftigen Vermögens bei der Sozialhilfeberechnung.
«Die Verweigerung finanzieller Unterstützung angesichts der bevorstehenden Teilung einer Erbschaft mit einer Immobilie ist unter dem Blickwinkel des Art. 12 BV und der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung zu prüfen.»