1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.
5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.
Art. 43a BV — Übersicht
Art. 43a BV legt die Grundsätze fest, nach denen staatliche Aufgaben zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt und erfüllt werden. Die Bestimmung entstand 2008 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) und richtet sich primär an den Gesetzgeber (BBl 2001 2358).
Alle staatlichen Ebenen — Bund, Kantone und Gemeinden — müssen sich bei der Aufgabenverteilung und -erfüllung an diese Grundsätze halten. Die Bestimmung hat jedoch nach einhelliger Lehre keine direkte Justiziabilität (fehlende Durchsetzbarkeit vor Gericht), wie Biaggini festhält (BSK BV, Art. 43a N. 5). Bürgerinnen und Bürger können sich nicht direkt auf Art. 43a BV berufen.
Subsidiarität (Absatz 1): Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die Kantone nicht erfüllen können oder die eine einheitliche Regelung benötigen. Beispiel: Landesverteidigung erfordert eine gesamtschweizerische Lösung, während Schulbildung grundsätzlich kantonal geregelt wird.
Fiskalische Äquivalenz (Absätze 2-3): Wer von staatlichen Leistungen profitiert, soll auch die Kosten tragen. Bei kantonsübergreifenden Nutzen sind die Kosten entsprechend zu verteilen. Beispiel: Ein Spital in Grenznähe behandelt Patienten aus Nachbarkantonen — diese müssen sich an den Kosten beteiligen.
Grundversorgung (Absatz 4): Bund und Kantone stellen gemeinsam eine angemessene Grundversorgung sicher, etwa bei Post, Telefon oder öffentlichem Verkehr. Konkrete Ansprüche entstehen dadurch aber nicht, wie der Bundesrat betont hat (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 36).
Wirtschaftlichkeit (Absatz 5): Alle staatlichen Ebenen müssen ihre Aufgaben sparsam und zweckmässig erfüllen. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 147 II 227, dass dies auch die Geltendmachung staatlicher Forderungen umfasst.
Die Grundsätze wirken hauptsächlich als Richtschnur für den Gesetzgeber und als Auslegungshilfe. Verstösse können nicht direkt gerügt werden, sondern nur über andere Verfassungsnormen wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 BV) oder die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). In der politischen Diskussion dienen die Grundsätze als wichtige Argumentationsgrundlage für eine sachgerechte Aufgabenteilung im Bundesstaat.
Die praktische Bedeutung zeigt sich vor allem in Gesetzgebungsverfahren, wo die Einhaltung der Grundsätze in Botschaften begründet werden muss, sowie bei der interkantonalen Zusammenarbeit, wo fiskalische Äquivalenz gewährleistet werden muss.
N. 1 Art. 43a BV wurde im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in die Bundesverfassung eingefügt. Die Bestimmung trat am 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2007 5765). Sie kodifiziert wesentliche Grundsätze der föderalistischen Aufgabenordnung, die zuvor nur teilweise und unsystematisch in verschiedenen Verfassungsbestimmungen verankert waren.
N. 2 Die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs vom 14. November 2001 (BBl 2001 2291, insb. 2358 ff.) bezeichnet Art. 43a BV als «Kernstück der neuen föderalen Aufgabenordnung». Die Bestimmung zielt darauf ab, die Effizienz der staatlichen Aufgabenerfüllung zu steigern und die Verantwortlichkeiten klarer zuzuordnen. Insbesondere soll die fiskalische Äquivalenz — die Übereinstimmung von Nutzen, Kosten und Entscheidungskompetenzen — gewährleistet werden.
N. 3 Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Verfassungsgeber bewusst programmatische Grundsätze verankern wollte, die primär an den Gesetzgeber gerichtet sind. Wie der Bundesrat in der Botschaft festhielt: «Artikel 43a Absatz 4 schafft keine einklagbaren Rechte» (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 36).
N. 4 Art. 43a BV steht im 3. Titel («Bund, Kantone und Gemeinden») und bildet zusammen mit Art. 42 und 43 BV das verfassungsrechtliche Grundgerüst der Aufgabenteilung im schweizerischen Bundesstaat. Während Art. 42 BV die Kompetenzen des Bundes und Art. 43 BV die Aufgaben der Kantone regelt, normiert Art. 43a BV die übergreifenden Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben.
N. 5 Die systematische Stellung zwischen den Kompetenzbestimmungen unterstreicht den Charakter als Strukturnorm des Föderalismus. Art. 43a BV steht in engem Zusammenhang mit:
→ Art. 3 BV (Kantonale Souveränität und Subsidiarität)
N. 6 Nach einhelliger Auffassung in der Lehre taugen die Grundsätze des Art. 43a BV nicht als Massstab richterlicher Beurteilung (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 5). Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung primär als Richtschnur für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Aufgabenteilung.
N. 7 Art. 43a Abs. 1 BV konkretisiert das in Art. 3 und 5a BV verankerte Subsidiaritätsprinzip für die Aufgabenzuweisung. Der Bund übernimmt nur diejenigen Aufgaben, welche die Kantone nicht erfüllen können oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
N. 8 Die Übernahmekriterien sind nach der Lehre kumulativ zu verstehen:
Unvermögen der Kantone: Die Kraft der Kantone reicht nicht aus zur Aufgabenerfüllung
Bedürfnis nach Einheitlichkeit: Eine föderale Vielfalt würde zu untragbaren Ergebnissen führen
N. 9 Unvermögen oder Unwille einzelner Kantone reicht nach Schweizer/Müller nicht aus für das Kraft-Kriterium (zitiert bei Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 17). Es muss sich um ein strukturelles Unvermögen handeln, das mehrere oder alle Kantone betrifft.
N. 10 Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verlangt eine weitgehende Deckungsgleichheit zwischen:
Nutzniesserkreis einer staatlichen Leistung
Kostenträgerkreis
Entscheidungsträgerkreis
N. 11 Abs. 2 begründet eine Pflicht zur Internalisierung von Spillover-Effekten. Wenn eine staatliche Aufgabe über das Gebiet des leistenden Gemeinwesens hinaus Nutzen stiftet, sind Mechanismen des Lastenausgleichs vorzusehen.
N. 12 Abs. 3 konkretisiert diese Pflicht für die interkantonale Zusammenarbeit. Die Kantone werden verpflichtet, bei Aufgaben mit überregionalem Charakter zusammenzuarbeiten und die Kosten gerecht zu verteilen.
N. 13 Die Grundversorgungsklausel verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam zur Sicherstellung einer angemessenen Grundversorgung. Der Begriff «Grundversorgung» wird in der Verfassung nicht definiert, umfasst aber nach herrschender Lehre mindestens:
N. 14 Der Bundesrat hielt ausdrücklich fest, dass Art. 43a Abs. 4 BV keine einklagbaren Rechte schafft (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 36). Die Bestimmung richtet sich an den Gesetzgeber, nicht an die rechtsanwendenden Behörden.
N. 15 Das Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung konkretisiert die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze für alle staatlichen Ebenen. Es umfasst:
Sparsamkeit: Minimierung der Kosten bei gegebenem Nutzen
Wirksamkeit: Maximierung des Nutzens bei gegebenen Kosten
Zweckmässigkeit: Eignung der Mittel zur Zielerreichung
N. 16 Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Art. 43a Abs. 5 BV auch die Pflicht zur Geltendmachung staatlicher Forderungen umfasst (BGE 147 II 227 E. 6.3).
N. 17 Die programmatische Natur von Art. 43a BV prägt die Rechtsfolgen. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung primär als:
Auslegungshilfe bei der Interpretation von Kompetenznormen
Gestaltungsrichtlinie für den Gesetzgeber
Argumentationstopos in der politischen Diskussion
N. 18 Die fehlende Justiziabilität bedeutet, dass Verletzungen von Art. 43a BV nicht selbständig gerügt werden können. Die Grundsätze können aber reflexartig über andere, justiziable Normen Wirkung entfalten, etwa über:
Art. 5 BV (Rechtsstaatlichkeit) bei krasser Missachtung der Grundsätze
Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) bei willkürlicher Aufgabenzuteilung
Art. 127 BV (Haushaltsgrundsätze) bei der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
N. 19 Für die interkantonale Zusammenarbeit (Abs. 3) besteht nach einem Teil der Lehre unter Umständen ein «Vertragszwang» (Biaggini, «Vertragszwang» im kooperativen Föderalismus, ZBl 2008, 345). Die herrschende Meinung lehnt dies ab und sieht nur eine politische Verpflichtung.
N. 20 Die fehlende Justiziabilität von Art. 43a BV ist in der Lehre weitgehend unbestritten (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 5; Waldmann/Borter, Rechtsprechung zum Schweizerischen Föderalismus, Anhang III zum Monitoringbericht Föderalismus 2011–2013). Vereinzelt wird aber eine partielle Justiziabilität über andere Verfassungsnormen befürwortet.
N. 21 Umstritten ist, wie streng das Subsidiaritätsprinzip zu handhaben ist. Während Rhinow (BV 2000, 74) für eine restriktive Auslegung plädiert, befürwortet Richli (ZSR 2007 I 47) eine flexible Handhabung im Einzelfall. Die Praxis tendiert zur flexiblen Lösung.
N. 22 Der Umfang der verfassungsrechtlich garantierten Grundversorgung ist umstritten. Während die Minimalposition nur die explizit in der Verfassung genannten Bereiche umfasst, plädiert eine erweiternde Auffassung für eine dynamische Interpretation, die sich an den gesellschaftlichen Bedürfnissen orientiert (Biaggini, ZBl 2015, 113).
N. 23 Richli (ZSR 2007 I 47, 82 f.) vertritt die These einer «Prozeduralisierung» der Subsidiarität: Der materielle Gehalt werde durch Verfahrenspflichten konkretisiert. Diese Position hat sich nicht durchgesetzt, findet aber in der Evaluationspflicht (→ Art. 170 BV) eine gewisse Stütze.
N. 24 Bei der Gesetzgebung sind die Grundsätze von Art. 43a BV frühzeitig einzubeziehen. Insbesondere ist in Botschaften darzulegen:
Warum eine Bundesregelung notwendig ist (Subsidiarität)
Wie die fiskalische Äquivalenz gewährleistet wird
Welche Auswirkungen auf die Grundversorgung bestehen
Wie die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung sichergestellt wird
N. 25 In der Rechtsanwendung dienen die Grundsätze als Interpretationshilfe. Bei mehreren möglichen Auslegungen ist derjenigen der Vorzug zu geben, die den Grundsätzen von Art. 43a BV am besten entspricht.
N. 26 Für die interkantonale Zusammenarbeit empfiehlt sich die Orientierung an den Musterverträgen der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK). Diese berücksichtigen die Anforderungen der fiskalischen Äquivalenz.
N. 27 Die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung (Abs. 5) erfordert in der Praxis:
Periodische Überprüfung der Aufgabenerfüllung
Benchmarking zwischen vergleichbaren Gemeinwesen
Dokumentation der Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
Berücksichtigung bei der Geltendmachung staatlicher Ansprüche (BGE 147 II 227)
N. 28 Trotz fehlender direkter Justiziabilität sollten die Grundsätze von Art. 43a BV in Vernehmlassungen, parlamentarischen Debatten und politischen Diskussionen als Argumentationsgrundlage genutzt werden. Sie bilden den verfassungsrechtlichen Massstab für eine sachgerechte Aufgabenteilung im Bundesstaat.
BGE 147 II 227 vom 18. März 2021 — Amtshilfe für kartellrechtliche Schadenersatzansprüche
Das Bundesgericht bestätigte die Bedeutung von Art. 43a Abs. 5 BV für die kantonale Aufgabenerfüllung. Der Kanton Aargau beantragte Einsicht in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen Submissionskartelle.
«Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet, müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden.»
Das Gericht hielt fest, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine gesetzliche Aufgabe darstellt, die der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach Art. 43a Abs. 5 BV dient. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung umfasst auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten.
BGE 138 I 378 vom 3. Juli 2012 — Kantonale Sachversicherung Glarus
Das Bundesgericht präzisierte die verfassungsrechtlichen Grundsätze für unternehmerische Staatstätigkeit im Kontext der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV).
«Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.»
Diese Grundsätze konkretisieren die in Art. 43a BV verankerten Prinzipien für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben:
«Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird.»
Das Gericht betonte die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität als zentrales Element der verfassungskonformen Aufgabenerfüllung:
«Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich.»
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert die Anwendung von Art. 43a BV im Subventionsrecht:
BVGer B-8207/2010 vom 22. März 2011 — Subventionsgewährung
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit von Subventionen unter den Gesichtspunkten der verfassungsrechtlichen Grundsätze für staatliche Aufgaben.
BVGer B-4513/2012 vom 26. März 2013 — Subventionierung Berufsbildung
Bei der Subventionierung von Berufsbildungsmassnahmen wendete das Gericht die Grundsätze über die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen an.
#Informationszugang als Instrument der Aufgabenkontrolle
BVGer A-6320/2014, A-6334/2014, A-6315/2014 vom 23. August 2016 — Öffentlichkeitsprinzip
Die Gerichte anerkannten den Zusammenhang zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und der verfassungsrechtlichen Kontrolle der staatlichen Aufgabenerfüllung gemäss Art. 43a BV.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Art. 43a BV nicht nur organisationsrechtliche Grundsätze aufstellt, sondern auch materiell die Ausübung staatlicher Aufgaben prägt:
Subsidiarität: Private Aufgabenerfüllung hat Vorrang vor staatlicher Tätigkeit
Äquivalenz: Staatliche Leistungen und deren Finanzierung müssen in angemessenem Verhältnis stehen
Transparenz: Staatliches Handeln muss nachvollziehbar und kontrollierbar sein
Wirtschaftlichkeit: Aufgabenerfüllung muss sparsam und zweckmässig erfolgen