Gesetzestext
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1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Art. 43a BV — Übersicht

Art. 43a BV legt die Grundsätze fest, nach denen staatliche Aufgaben zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt und erfüllt werden. Die Bestimmung entstand 2008 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) und richtet sich primär an den Gesetzgeber (BBl 2001 2358).

Wer ist betroffen?

Alle staatlichen Ebenen — Bund, Kantone und Gemeinden — müssen sich bei der Aufgabenverteilung und -erfüllung an diese Grundsätze halten. Die Bestimmung hat jedoch nach einhelliger Lehre keine direkte Justiziabilität (fehlende Durchsetzbarkeit vor Gericht), wie Biaggini festhält (BSK BV, Art. 43a N. 5). Bürgerinnen und Bürger können sich nicht direkt auf Art. 43a BV berufen.

Was regelt die Norm?

Subsidiarität (Absatz 1): Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die Kantone nicht erfüllen können oder die eine einheitliche Regelung benötigen. Beispiel: Landesverteidigung erfordert eine gesamtschweizerische Lösung, während Schulbildung grundsätzlich kantonal geregelt wird.

Fiskalische Äquivalenz (Absätze 2-3): Wer von staatlichen Leistungen profitiert, soll auch die Kosten tragen. Bei kantonsübergreifenden Nutzen sind die Kosten entsprechend zu verteilen. Beispiel: Ein Spital in Grenznähe behandelt Patienten aus Nachbarkantonen — diese müssen sich an den Kosten beteiligen.

Grundversorgung (Absatz 4): Bund und Kantone stellen gemeinsam eine angemessene Grundversorgung sicher, etwa bei Post, Telefon oder öffentlichem Verkehr. Konkrete Ansprüche entstehen dadurch aber nicht, wie der Bundesrat betont hat (Biaggini, BSK BV, Art. 43a N. 36).

Wirtschaftlichkeit (Absatz 5): Alle staatlichen Ebenen müssen ihre Aufgaben sparsam und zweckmässig erfüllen. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 147 II 227, dass dies auch die Geltendmachung staatlicher Forderungen umfasst.

Rechtsfolgen

Die Grundsätze wirken hauptsächlich als Richtschnur für den Gesetzgeber und als Auslegungshilfe. Verstösse können nicht direkt gerügt werden, sondern nur über andere Verfassungsnormen wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 BV) oder die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). In der politischen Diskussion dienen die Grundsätze als wichtige Argumentationsgrundlage für eine sachgerechte Aufgabenteilung im Bundesstaat.

Die praktische Bedeutung zeigt sich vor allem in Gesetzgebungsverfahren, wo die Einhaltung der Grundsätze in Botschaften begründet werden muss, sowie bei der interkantonalen Zusammenarbeit, wo fiskalische Äquivalenz gewährleistet werden muss.