Gesetzestext
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1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Art. 44 BV — Grundsätze des Zusammenwirkens

Übersicht

Art. 44 BV regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den 26 Kantonen. Die Bestimmung verpflichtet alle staatlichen Ebenen zu gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme.

Wer ist betroffen? Alle Bundesbehörden, Kantonsregierungen, kantonalen Verwaltungen und Gerichte müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Dies betrifft etwa die Polizei verschiedener Kantone bei grenzüberschreitenden Ermittlungen oder die Steuerverwaltungen bei der Klärung von Wohnsitzfragen.

Was verlangt die Bestimmung konkret? Bund und Kantone müssen sich gegenseitig unterstützen und Rücksicht aufeinander nehmen (Waldmann/Kraemer, BSK BV, Art. 44 N. 5). Dies wird Bundestreue genannt und entspricht der Beistandspflicht zwischen Ehepartnern nach dem Zivilgesetzbuch (Biaggini, BSK BV, Art. 44 N. 7). Zusätzlich schulden sie einander Amts- und Rechtshilfe. Amtshilfe bedeutet Unterstützung im Verwaltungsverfahren, etwa durch Informationsaustausch. Rechtshilfe umfasst Unterstützung in Gerichtsverfahren.

Rechtsfolgen: Bei Streitigkeiten zwischen staatlichen Ebenen müssen zunächst Verhandlungen und Vermittlung versucht werden. Das Bundesgericht entscheidet erst, wenn diese Gespräche scheitern. Verletzungen der Zusammenarbeitspflicht können mit Beschwerde gerügt werden (Art. 189 BV).

Beispiel: Ein Kanton benötigt für ein Kartellverfahren Akten einer Bundesbehörde. Diese muss die Unterlagen nach Art. 44 Abs. 2 BV zur Verfügung stellen, sofern keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen (BGE 147 II 227). Verweigert ein Kanton zu Unrecht die Zusammenarbeit bei der Steuererhebung, muss er die erhobenen Beträge an den zuständigen Kanton weiterleiten (BGE 151 II 101).