1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Art. 44 BV — Grundsätze des Zusammenwirkens
#Übersicht
Art. 44 BV regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den 26 Kantonen. Die Bestimmung verpflichtet alle staatlichen Ebenen zu gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme.
Wer ist betroffen? Alle Bundesbehörden, Kantonsregierungen, kantonalen Verwaltungen und Gerichte müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Dies betrifft etwa die Polizei verschiedener Kantone bei grenzüberschreitenden Ermittlungen oder die Steuerverwaltungen bei der Klärung von Wohnsitzfragen.
Was verlangt die Bestimmung konkret? Bund und Kantone müssen sich gegenseitig unterstützen und Rücksicht aufeinander nehmen (Waldmann/Kraemer, BSK BV, Art. 44 N. 5). Dies wird Bundestreue genannt und entspricht der Beistandspflicht zwischen Ehepartnern nach dem Zivilgesetzbuch (Biaggini, BSK BV, Art. 44 N. 7). Zusätzlich schulden sie einander Amts- und Rechtshilfe. Amtshilfe bedeutet Unterstützung im Verwaltungsverfahren, etwa durch Informationsaustausch. Rechtshilfe umfasst Unterstützung in Gerichtsverfahren.
Rechtsfolgen: Bei Streitigkeiten zwischen staatlichen Ebenen müssen zunächst Verhandlungen und Vermittlung versucht werden. Das Bundesgericht entscheidet erst, wenn diese Gespräche scheitern. Verletzungen der Zusammenarbeitspflicht können mit Beschwerde gerügt werden (Art. 189 BV).
Beispiel: Ein Kanton benötigt für ein Kartellverfahren Akten einer Bundesbehörde. Diese muss die Unterlagen nach Art. 44 Abs. 2 BV zur Verfügung stellen, sofern keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen (BGE 147 II 227). Verweigert ein Kanton zu Unrecht die Zusammenarbeit bei der Steuererhebung, muss er die erhobenen Beträge an den zuständigen Kanton weiterleiten (BGE 151 II 101).
Art. 44 BV — Grundsätze des Zusammenwirkens
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 44 BV ist eine Neuschöpfung der Totalrevision von 1999. Die Bundesverfassung von 1874 enthielt keine entsprechende explizite Bestimmung; die Grundsätze der Bundestreue und der interkantonalen Zusammenarbeit waren dort ausschliesslich richterrechtlich entwickelt worden. Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft (BBl 1997 I 595 f.) die ausdrückliche Verankerung des kooperativen Föderalismus als Verfassungsprinzip als ein zentrales Anliegen: Bund und Kantone sollten nicht nur formal-hierarchisch, sondern als Partner in einem gemeinsamen Staatsgefüge gebunden sein.
N. 2 Die ursprüngliche Vorentwurfsfassung (VE 1995, abweichend kommentiert im Erläuterungsbericht zu einem anderen Art. 44) sah eine Vierabsatzstruktur vor, in der neben Zusammenarbeit, Rücksicht und Amtshilfe auch das Subsidiaritätsprinzip explizit verankert werden sollte. Auf Druck der Kantone, die eine inhaltliche Ausformulierung des Subsidiaritätsprinzips dem blossen Wortgebrauch vorzogen, einigte sich das Parlament auf die heute geltende Dreiabsatzstruktur: Das Subsidiaritätsprinzip wurde in Art. 5a BV ausgelagert, Art. 44 BV beschränkt sich auf die Zusammenarbeit (Abs. 1), die gegenseitigen Pflichten (Abs. 2) und die Streitbeilegung (Abs. 3).
N. 3 Im Ständerat betonte Berichterstatter Frick (C, SZ) die sachliche Überlegenheit der ständerätlichen Fassung, die das Subsidiaritätsprinzip inhaltlich ausdrückte statt ihn bloss zu benennen: «Nur die Aufgaben, welche einer einheitlichen Regelung in der ganzen Eidgenossenschaft bedürfen, werden dem Bund übertragen. Mit der Fassung des Ständerates gewinnt die Verfassung einiges an Klarheit.» Im Nationalrat beantragten mehrere Mitglieder — namentlich Gysin Remo (S, BS), von Allmen Hansueli (S, BE) und Banga Boris (S, SO) —, dass die Gemeinden als dritte gleichberechtigte Ebene neben Bund und Kantonen in Art. 44 (damals Art. 34) ausdrücklich genannt werden sollten. Leuba Jean-François (L, VD) widersetzte sich und wies darauf hin, dass die Gemeinden Teil eines Kantons seien und durch diesen vertreten würden: «Les communes font partie d'un canton et sont représentées par les cantons.» Der Nationalrat folgte letztlich der ständerätlichen Systematik. Die Schlussabstimmungen in beiden Räten erfolgten am 18. Dezember 1998.
N. 4 Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Streitbeilegungsklausel (Abs. 3) präzisiert: Die Formulierung «nach Möglichkeit» verdeutlicht, dass der gerichtliche Weg — namentlich die Klage beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d BV — nicht ausgeschlossen ist, aber erst subsidiär in Betracht kommt. Diese Lösung entspricht dem im Botschaftsentwurf (BBl 1997 I 207 ff.) formulierten Ziel, bundesstaatliche Streitigkeiten primär im Dialog zu lösen.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 44 BV steht im dritten Kapitel des zweiten Titels («Bund und Kantone») und bildet zusammen mit Art. 45–49 BV den normativen Kern des kooperativen Föderalismus. Die Norm ist ihrem Charakter nach eine Organisationsnorm mit Doppelwirkung: Sie begründet einerseits subjektive Pflichten der Gebietskörperschaften im Verhältnis zueinander (horizontale und vertikale Dimension), enthält aber keine unmittelbar einklagbaren Individualrechte von Privaten.
N. 6 Art. 44 BV ist eng verknüpft mit ↔ Art. 3 BV (Souveränität der Kantone), ↔ Art. 42 f. BV (Aufgaben von Bund und Kantonen) und → Art. 5a BV (Subsidiaritätsprinzip). Die Treuepflicht nach Art. 44 Abs. 2 BV fliesst unmittelbar aus dem in → Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben; das Bundesgericht behandelt beide Normen im Zusammenspiel (vgl. BGE 151 II 101 E. 3.6.5). Im Verhältnis zu interkantonalen Konflikten steht Art. 44 Abs. 3 BV in Wechselwirkung mit → Art. 189 Abs. 1 lit. d BV, welcher die staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht als ultima ratio vorsieht. Das Verhältnis von Art. 44 BV zum Vorranggrundsatz des → Art. 49 BV ist dergestalt, dass die Treuepflicht die einseitige bundesstaatliche Kompetenzausübung zwar nicht sperrt, aber die Art und Weise der Ausübung (Konsultation, Koordination) beschränkt.
N. 7 Als allgemeine Strukturnorm entfaltet Art. 44 BV seine Wirkung vornehmlich mittelbar: Er dient als Auslegungsmassstab für spezifischere Bundes- und Kantonsrechtsbestimmungen (z.B. Art. 108 DBG; Art. 19 DSG) und als verfassungsrechtliche Grundlage für bundesgerichtlich entwickelte Rechtsinstitute wie die bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht (BGE 142 II 182 E. 3.2.4) und die Amtshilfepflicht (BGE 147 II 227 E. 2.3.3).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1 — Gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit
N. 8 Abs. 1 statuiert die allgemeine Kooperationspflicht. «Unterstützen» und «zusammenarbeiten» sind nicht synonyme Begriffe: «Unterstützen» erfasst aktive Hilfeleistungen, wenn ein Gemeinwesen bei der Aufgabenerfüllung auf die Mitwirkung des anderen angewiesen ist; «zusammenarbeiten» bezeichnet den dauerhaften institutionellen Koordinationsmodus (Konferenzen, Vereinbarungen, gemeinsame Verwaltung). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1006 ff., heben hervor, dass dieser Abs. 1 das verfassungsrechtliche Fundament für das dichte Netz interkantonaler Konkordate und die Konferenzen der Kantonsregierungen (KdK) sowie der Fach-Direktorenkonferenzen bildet.
N. 9 Die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf freiwillige Koordination, sondern kann durch Bundesrecht konkretisiert und verdichtet werden (Vollzugsföderalismus; → Art. 46 BV). Das Bundesgericht hat im Kontext des Steuerrechts klargestellt, dass die Delegation der Veranlagungskompetenz an die Kantone (Art. 128 Abs. 4 BV, Art. 46 Abs. 1 BV) Ausfluss dieser Kooperationsverpflichtung ist und den betreffenden Kantonen ein «Pflichtrecht» auferlegt (BGE 142 II 182 E. 2.2.4; BGE 151 II 101 E. 2.1).
3.2 Abs. 2 — Rücksicht, Beistand, Amts- und Rechtshilfe
N. 10 Abs. 2 Satz 1 normiert die Bundestreue («Rücksicht und Beistand»). Die Bundestreue ist das älteste Institut des schweizerischen Bundesstaatsrechts; sie gebot schon unter der BV 1874 — ohne ausdrückliche Grundlage — bundesfreundliches Verhalten (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2100 f.). Die Neuverankerung in Art. 44 Abs. 2 BV kodifiziert dieses Gewohnheitsrecht. Inhaltlich verlangt die Bundestreue:
- von jedem Gemeinwesen, bei der eigenen Aufgabenerfüllung die Interessen der anderen zu berücksichtigen (Rücksichtspflicht);
- aktive Mitwirkung, wenn ein anderes Gemeinwesen auf Hilfe angewiesen ist (Beistandspflicht).
N. 11 Die Bundestreue wirkt bilateral: Der Bund muss auf die Kantone Rücksicht nehmen und umgekehrt. Dies schliesst ein, dass der Bund bei der Gesetzgebung die Vollzugsinteressen der Kantone berücksichtigt und die Kantone ihrerseits bundesgesetzliche Normen vollzugstreu anwenden. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, betonen, dass die Treuepflicht keine absolute Verpflichtung begründet, sondern eine Abwägungspflicht: Jedes Gemeinwesen darf seine eigenen Interessen wahren, muss dabei aber die föderalen Gesamtinteressen im Blick behalten.
N. 12 Abs. 2 Satz 2 konkretisiert die Treuepflicht durch die Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe. Amtshilfe bezeichnet den Informations- und Datenaustausch zwischen Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben; Rechtshilfe umfasst die Vollzugs- und Vollstreckungshilfe im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren. In BGE 147 II 227 E. 2.3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 44 Abs. 2 BV Bund und Kantone zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet, diese Pflicht aber im Spannungsfeld mit dem Datenschutz (Art. 19 DSG) durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt wird. Amtshilfe setzt nach geltendem Recht einen Einzelfall, eine gesetzliche Aufgabe des Empfängers sowie die Unentbehrlichkeit der begehrten Daten voraus (ebd., E. 5.4.2).
N. 13 Eine bereichsspezifische Verdichtung der Treuepflicht hat das Bundesgericht im interkantonalen Steuerrecht entwickelt. In BGE 142 II 182 E. 3.2.4 begründete es aus Art. 44 Abs. 2 BV eine Informationspflicht des Zuzugskantons gegenüber dem Fälligkeitskanton bei Kapitalleistungen aus Vorsorge; die Erfüllung dieser Pflicht unterbricht den Verjährungslauf. Weitergeführt wurde diese Rechtsprechung in BGE 151 II 101 E. 3.7.2, wo das Bundesgericht aus Art. 44 Abs. 1 und 2 BV unmittelbar ableitete, dass ein unzuständiger, bereicheter Kanton den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von Amtes wegen an den berechtigten Kanton weiterzuleiten hat — ohne Rückabwicklung «im Dreieck».
3.3 Abs. 3 — Streitbeilegung durch Verhandlung und Vermittlung
N. 14 Abs. 3 normiert für Streitigkeiten zwischen Kantonen untereinander oder zwischen Kantonen und dem Bund den Grundsatz des Vorrangs der aussergerichtlichen Beilegung. Die Formulierung «nach Möglichkeit» («dans la mesure du possible») schreibt keinen strikten Verhandlungszwang vor, statuiert aber eine Obliegenheit, den einvernehmlichen Weg ernsthaft zu versuchen, bevor gerichtliche oder bundesaufsichtsrechtliche Wege beschritten werden.
N. 15 Der Begriff «Streitigkeiten» in Abs. 3 erfasst eigentliche Rechtsstreitigkeiten, nicht bloss politische Meinungsverschiedenheiten. Massgeblich ist, ob zwischen den Gemeinwesen eine justiziable Rechtsposition im Streit liegt. In BGE 151 II 136 E. 4.6 präzisierte das Bundesgericht, dass Art. 44 Abs. 3 BV kein Anwendungsfeld findet, wenn gar keine Rechtsstreitigkeit zwischen Bund und Kanton vorliegt, sondern ein Verwaltungsstreit zwischen Privaten und einer Bundesbehörde, dem der Kanton lediglich mit einer abweichenden Stellungnahme gegenübertritt.
N. 16 Als Instrumente der aussergerichtlichen Streitbeilegung kommen in Betracht: direkte Verhandlungen zwischen den Regierungen, Vermittlung durch neutrale Dritte (z.B. andere Kantone, Bundeskanzlei), Konzertation im Rahmen der KdK sowie förmliche Einigungsverfahren. Die Verweisung auf «Verhandlung und Vermittlung» ist nicht abschliessend; auch andere konsensuale Verfahren sind erfasst. Das Bundesgericht als staatsrechtlicher Richter (Art. 189 Abs. 1 lit. d BV) bildet die gerichtliche Auffanginstanz, wenn aussergerichtliche Wege scheitern.
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Art. 44 BV begründet keine subjektiven Rechte Privater. Private können sich nicht unmittelbar auf Art. 44 BV berufen, um von Bund oder Kantonen ein bestimmtes kooperatives Verhalten zu verlangen. Die Norm adressiert ausschliesslich die Gemeinwesen als Träger staatlicher Gewalt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2103). Verletzungen der Bundestreue können jedoch mittelbar relevant sein: Wo das Bundesgericht die Bundestreue als Auslegungsmassstab für gesetzliche Normen heranzieht, wirkt sich ihre Verletzung auf das Ergebnis der Normanwendung aus (→ BGE 142 II 182 E. 3.2.4).
N. 18 Die Verletzung der Treuepflicht durch einen Kanton kann folgende Konsequenzen haben:
- Nichtigkeit einer Verfügung, die in Überschreitung bundesgesetzlicher Kompetenzen erlassen wurde (BGE 151 II 101 E. 3.5.1–3.5.3);
- bundesaufsichtsrechtliche Massnahmen des Bundesrats (→ Art. 186 Abs. 4 BV) bei systematischer Nichterfüllung bundesgesetzlicher Pflichten;
- Auferlegung von Verfahrenskosten bei treuwidrigem Verhalten im Bundesgerichtsverfahren (BGE 151 II 101 E. 3.7.4; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
N. 19 Die Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe (Abs. 2 Satz 2) entfaltet ihre Rechtswirkung primär durch Konkretisierung in spezifischen Bundesgesetzen (z.B. Art. 19 DSG, Art. 111 DBG, Art. 39 Abs. 2 StHG). Fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage, kann Art. 44 Abs. 2 BV als unmittelbare verfassungsrechtliche Grundlage für die Pflicht zur Amtshilfe dienen, sofern diese verhältnismässig und sachlich notwendig ist (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.1; BGE 151 II 101 E. 3.7.2).
#5. Streitstände
N. 20 Normcharakter und Justiziabilität der Bundestreue: Streitig ist, ob die Bundestreue gemäss Art. 44 Abs. 2 BV einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Anspruch der Kantone gegen den Bund (und umgekehrt) begründet, der beim Bundesgericht durchgesetzt werden kann. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1011, bejahen die prinzipielle Justiziabilität, weisen aber darauf hin, dass das Bundesgericht die Durchsetzung der Bundestreue regelmässig an spezifischere Normen knüpft. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2103, betonen demgegenüber die politische Dimension: Die Bundestreue sei als Strukturprinzip primär politisch-institutionell abzusichern, nicht durch Individualklage. Die Bundesgerichtspraxis stützt eher die letztere Position: Klagen gestützt allein auf Art. 44 BV sind selten erfolgreich; das Bundesgericht konkretisiert die Treuepflicht stets anhand bereichsspezifischer Normen.
N. 21 Verhältnis von Abs. 2 zur Datenschutzgesetzgebung: Kontrovers ist die Frage, ob Art. 44 Abs. 2 BV gegenüber dem Datenschutzrecht (Art. 13 BV; DSG) als vorrangige lex superior wirkt oder ob ein Ausgleich im Einzelfall erforderlich ist. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 227 E. 5.4.5.1 eine Gleichgewichtung vorgenommen: Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG und Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG seien beide als Ausgleich zwischen Art. 44 Abs. 2 BV (Amtshilfepflicht) und den Grundrechten auf Persönlichkeitsschutz zu verstehen; an beide Normen sei «der gleiche Massstab anzulegen». Diese Rechtsprechung entspricht der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach die Amtshilfe stets verhältnismässig ausgestaltet sein muss (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.).
N. 22 Reichweite von Abs. 3 (Streitbeilegungspflicht): Umstritten ist, wie weit die Obliegenheit zur aussergerichtlichen Streitbeilegung reicht und ob Art. 44 Abs. 3 BV im Einzelfall Klagezulässigkeitsvoraussetzung vor dem Bundesgericht sein kann (sog. «Vorverfahrenserfordernis»). Die Botschaft (BBl 1997 I 208) und das Schrifttum (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1012) verneinen ein formelles Zulässigkeitserfordernis: Die Formulierung «nach Möglichkeit» lasse die Direktklage zu, wenn Verhandlungen offensichtlich aussichtslos sind. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offengelassen; in BGE 151 II 136 E. 4.6 bestätigte es lediglich, dass Art. 44 Abs. 3 BV kein Anwendungsfeld findet, wenn keine echte Rechtsstreitigkeit zwischen Bund und Kanton vorliegt.
#6. Praxishinweise
N. 23 Vollzugsföderalismus und Steuerrecht: Die praktisch bedeutsamste Anwendung von Art. 44 Abs. 1 und 2 BV liegt im steuerrechtlichen Vollzugsföderalismus. Kantone, die die direkte Bundessteuer beanspruchen, ohne hierzu örtlich zuständig zu sein, handeln treuwidrig; ihre Verfügungen sind nichtig (BGE 151 II 101 E. 3.5.1 ff.). Der unzuständige Kanton ist von Amtes wegen verpflichtet, die ESTV anzurufen (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Kantonsanteil an den berechtigten Kanton weiterzuleiten (ebd., E. 3.7.2). Praktiker sollten bei Zuständigkeitskonflikten stets zunächst die ESTV-Feststellungsverfügung (Art. 108 DBG) anstreben, bevor bundesgerichtliche Klagen eingereicht werden.
N. 24 Amtshilfe und Datenschutz: Kantonale und Bundesbehörden müssen bei Amtshilfegesuchen stets prüfen, ob (i) ein konkreter Einzelfall vorliegt, (ii) die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind und (iii) das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird (BGE 147 II 227 E. 5.4.2). Amtshilfe ist nicht von der Rechtskraft eines zugrundeliegenden Verfahrens abhängig (ebd., E. 5.4.8.1). Geschäftsgeheimnisse sowie Daten unbeteiligter Dritter bleiben stets geschützt.
N. 25 Interkantonale Streitigkeiten: Wo Kantone untereinander oder gegenüber dem Bund in Rechtsstreitigkeiten geraten, verpflichtet Art. 44 Abs. 3 BV zur ernsthaften Ausschöpfung des Verhandlungswegs, bevor die staatsrechtliche Klage beim Bundesgericht erhoben wird (Art. 189 Abs. 1 lit. d BV). In der Praxis nehmen interkantonale Streitigkeiten regelmässig den Weg über die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) oder spezifische Fachdirektorenkonferenzen. Erst wenn dieser Dialog scheitert, ist der Bundesgerichtsweg zulässig — auch wenn Art. 44 Abs. 3 BV kein formelles Klagezulässigkeitserfordernis normiert.
N. 26 Kooperationspflicht in der Legislativphase: Der Bundesrat ist durch Art. 44 Abs. 1 und 2 BV verpflichtet, bei der Vorbereitung von Bundesgesetzen, die Kantonsinteressen berühren, frühzeitig und umfassend zu konsultieren. Dies konkretisiert sich in der Anhörungs- und Vernehmlassungspflicht (→ Art. 147 BV). Umgekehrt sind Kantone verpflichtet, Bundesrecht vollzugstreu und kooperativ umzusetzen (→ Art. 46 BV); rein formeller Vollzug ohne Rücksicht auf Bundeszwecke verletzt die Treuepflicht.
#Rechtsprechung
#Amtshilfe zwischen Bundesbehörden und Kantonen
BGE 147 II 227 vom 28. Januar 2021 (kartellrechtliche Amtshilfe)
Die Amtshilfe eines Kantons für Einsicht in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Kanton als Gesuchsteller im Verwaltungsverfahren und potentieller Schadenersatzkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Amtshilfe hat.
«Die Amtshilfe an den Kanton ist vereinbar mit dem Grundsatz der Zweckbindung. Der Kanton benötigt die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in einem konkreten Einzelfall, was die Unentbehrlichkeit der Amtshilfe begründet.»
#Steuerliche Zusammenarbeit und Treuepflicht zwischen Kantonen
BGE 151 II 101 vom 7. August 2024 (Zuständigkeitskonflikt bei direkter Bundessteuer)
Wenn ein Kanton die direkte Bundessteuer beansprucht, ohne hierzu berechtigt zu sein, führt dies zu weitreichenden Rückabwicklungspflichten unter den Kantonen.
Das Bundesgericht bekräftigte die verfassungsrechtliche Treuepflicht unter den Kantonen bei der Steuererhebung als Ausfluss von Art. 44 BV.
«Steht die Zuständigkeitsfrage einmal rechtskräftig fest, ist der unzuständige, bereicherte Kanton gehalten, den Kantonsanteil an den zuständigen Kanton zu überweisen. Dies alles geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV) hervor.»
BGE 150 II 244 vom 29. Februar 2024 (Feststellung der Veranlagungszuständigkeit)
Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Kantonen bezüglich der Steuerveranlagung bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung, um Kompetenzkonflikte zu lösen und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen zu gewährleisten.
Das Bundesgericht betonte die Bedeutung klarer Zuständigkeitsregelungen zur Vermeidung interkantonaler Konflikte.
«Mit Art. 108 DBG schütze der Gesetzgeber die steuerpflichtige Person, ebenso die übrigen, potenziell zur Veranlagung zuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen sei.»
#Interkantonale Konkordatsbestimmungen
BGE 137 I 31 vom 13. Oktober 2010 (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen)
Konkordatsbestimmungen zwischen Kantonen können als kantonale Erlasse mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden.
Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der interkantonalen Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit der Bundesverfassung.
«Das vorliegend umstrittene Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen Massnahmen eine friedliche Durchführung von Sportanlässen zu gewährleisten.»
#Informationsaustausch zwischen Behörden
BGE 143 I 272 vom 3. April 2017 (Normenhierarchie auf kantonaler Ebene)
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen erfordert die Beachtung der Kompetenzverteilung und Normenhierarchie zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Zusammenarbeit die verfassungsmässigen Zuständigkeiten respektieren muss.
«Die Bestimmungen des Konkordates können mit Beschwerde nach Art. 82 lit. b BGG angefochten werden, da sie als rechtsetzende Konkordatsbestimmungen kantonale Erlasse darstellen.»
#Rücksicht und Beistand im föderalen System
BGE 142 II 182 vom 5. April 2016 (Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung)
Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksicht und Beistand zwischen Bund und Kantonen konkretisiert sich in spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über Amtshilfe und Informationsaustausch.
Das Bundesgericht betonte die Bedeutung des kooperativen Föderalismus bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben.
«Die Wahrnehmung dieses Pflichtrechts unterliegt der Aufsicht des Bundes. Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone, wodurch dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz erwächst.»
#Streitbeilegung durch Verhandlung und Vermittlung
BGE 139 I 195 vom 10. Juli 2013 (Stimmrechtsverletzung bei Proporzwahlverfahren)
Bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen sind vorrangig Verhandlungs- und Vermittlungslösungen zu suchen, bevor gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Das Bundesgericht anerkannte den Vorrang einvernehmlicher Konfliktlösung im föderalen Gefüge.
«Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt, was dem Geist des kooperativen Föderalismus entspricht.»