Gesetzestext
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1Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Art. 92 BV — Post- und Fernmeldewesen

Übersicht

Art. 92 BV überträgt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für Post und Telekommunikation. Diese umfassende Bundeskompetenz bedeutet: Der Bund regelt alle Fragen von der Briefzustellung bis zum Internetanschluss. Kantone dürfen in diesem Bereich keine eigenen Gesetze erlassen.

Die Verfassung verpflichtet den Bund zur Sicherstellung einer Grundversorgung (Mindestangebot an wichtigen Diensten). Diese muss «ausreichend und preiswert» sein und in der ganzen Schweiz verfügbar bleiben. Konkret bedeutet dies: Jeder Haushalt hat Anspruch auf Postdienste und Telekommunikation zu tragbaren Preisen, auch in abgelegenen Gebieten.

Beispiel: Die Post muss gemäss Postgesetz täglich Briefe zustellen und ein Netz von Poststellen unterhalten (Art. 13 Abs. 2 PostG). Bei der Telekommunikation gehört zur Grundversorgung etwa ein Breitbandanschluss mit einer Mindestgeschwindigkeit, die das Fernmeldegesetz festlegt (Art. 16 FMG).

Der Bund kann diese Aufgaben selbst erfüllen oder an private Unternehmen übertragen. So betreibt die Post weiterhin die Briefzustellung, während im Fernmeldebereich verschiedene Anbieter konkurrieren. Der Staat reguliert dabei die Preise und Bedingungen, damit die Grundversorgung gewährleistet bleibt. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass diese Regulierung verfassungsrechtlich geboten ist (BGE 127 II 8 E. 3b).

Die Bestimmung schafft ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Verantwortung und marktwirtschaftlicher Öffnung. Während früher Post und Swisscom staatliche Monopole waren, herrscht heute regulierter Wettbewerb bei garantierter Grundversorgung.