Gesetzestext
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Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Art. 43 BV

Übersicht

Art. 43 BV regelt die kantonale Aufgabenautonomie (Selbstbestimmung bei Staatsaufgaben). Die Kantone können grundsätzlich frei entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben sie übernehmen und wie sie diese organisieren. Diese Autonomie besteht jedoch nur im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten. Die rechtliche Bedeutung und praktische Tragweite der Bestimmung sind bescheiden (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 1).

Betroffen sind alle 26 Kantone als Gliedstaaten der Schweiz. Gemeinden können sich nicht direkt auf diese Norm berufen. Die Aufgabenautonomie umfasst drei Bereiche: die Entscheidung, ob eine Aufgabe überhaupt wahrgenommen wird, die Wahl der Mittel zur Aufgabenerfüllung und die organisatorische Gestaltung.

Die wichtigste Einschränkung liegt in der Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten». Der Wortlaut ist unpräzis, da er eine weitreichende Freiheit suggeriert, die tatsächlich nicht besteht (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 18). Bundesgesetze können die kantonale Autonomie stark einschränken, indem sie bestimmte Aufgaben vorschreiben, Mindeststandards festlegen oder Organisationsvorgaben machen.

Beispiel: Ein Kanton kann entscheiden, ob er ein eigenes Kulturförderungsgesetz erlässt (Aufgabenautonomie). Er kann jedoch nicht frei über Strafverfahren bestimmen, da die Strafprozessordnung Bundessache ist. Bei der Raumplanung muss er zwar eine kantonale Behörde für Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone bezeichnen (BGE 128 I 254), kann aber die interne Organisation dieser Behörde selbst festlegen.

Art. 43 BV ergänzt Art. 42 BV (Bundesaufgaben) und konkretisiert das Föderalismusprinzip von Art. 3 BV. Während Art. 42 BV den Verfassungsvorbehalt für Bundeskompetenzen betont, bestätigt Art. 43 BV die kantonale Aufgabenautonomie (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 11).