Art. 43 BV regelt die kantonale Aufgabenautonomie (Selbstbestimmung bei Staatsaufgaben). Die Kantone können grundsätzlich frei entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben sie übernehmen und wie sie diese organisieren. Diese Autonomie besteht jedoch nur im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten. Die rechtliche Bedeutung und praktische Tragweite der Bestimmung sind bescheiden (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 1).
Betroffen sind alle 26 Kantone als Gliedstaaten der Schweiz. Gemeinden können sich nicht direkt auf diese Norm berufen. Die Aufgabenautonomie umfasst drei Bereiche: die Entscheidung, ob eine Aufgabe überhaupt wahrgenommen wird, die Wahl der Mittel zur Aufgabenerfüllung und die organisatorische Gestaltung.
Die wichtigste Einschränkung liegt in der Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten». Der Wortlaut ist unpräzis, da er eine weitreichende Freiheit suggeriert, die tatsächlich nicht besteht (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 18). Bundesgesetze können die kantonale Autonomie stark einschränken, indem sie bestimmte Aufgaben vorschreiben, Mindeststandards festlegen oder Organisationsvorgaben machen.
Beispiel: Ein Kanton kann entscheiden, ob er ein eigenes Kulturförderungsgesetz erlässt (Aufgabenautonomie). Er kann jedoch nicht frei über Strafverfahren bestimmen, da die Strafprozessordnung Bundessache ist. Bei der Raumplanung muss er zwar eine kantonale Behörde für Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone bezeichnen (BGE 128 I 254), kann aber die interne Organisation dieser Behörde selbst festlegen.
Art. 43 BV ergänzt Art. 42 BV (Bundesaufgaben) und konkretisiert das Föderalismusprinzip von Art. 3 BV. Während Art. 42 BV den Verfassungsvorbehalt für Bundeskompetenzen betont, bestätigt Art. 43 BV die kantonale Aufgabenautonomie (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 11).
N. 1 Art. 43 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 geschaffen. Die Bestimmung hatte kein direktes Vorbild in der Bundesverfassung von 1874. Die Norm entstand aus der Überzeugung der Verfassungsreformkommission, dass die föderalistischen Grundsätze expliziter verankert werden sollten (BBl 1997 I 1, 232). Die Botschaft des Bundesrates betont, dass Art. 43 BV zusammen mit Art. 42 BV ein kohärentes System der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bildet (BBl 1997 I 234).
N. 2 Der historische Art. 43 aBV von 1874 regelte die politischen Rechte der Niedergelassenen und hat mit der heutigen Bestimmung keinen inhaltlichen Zusammenhang. Die neue Norm ist Teil des 3. Titels «Bund, Kantone und Gemeinden» und konkretisiert den in Art. 3 BV verankerten Föderalismus.
N. 3 Art. 43 BV steht im systematischen Zusammenhang mit den föderalistischen Grundnormen der Bundesverfassung. Er ergänzt Art. 3 BV (Kantonssouveränität) und steht in komplementärem Verhältnis zu Art. 42 BV (Aufgaben des Bundes). Während Art. 42 BV den Verfassungsvorbehalt für Bundeskompetenzen betont, bestätigt Art. 43 BV die kantonale Aufgabenautonomie (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 11).
N. 4 Die Norm ist im Kontext des gesamten 1. Kapitels des 3. Titels zu lesen: → Art. 43a BV (Grundsätze der Aufgabenzuweisung), → Art. 44 BV (Grundsätze der Zusammenarbeit), → Art. 45 BV (Mitwirkung), ↔ Art. 46 BV (Umsetzung des Bundesrechts), ↔ Art. 47 BV (Eigenständigkeit der Kantone) und → Art. 48 BV (Verträge zwischen Kantonen).
N. 5 Der Tatbestand von Art. 43 BV enthält drei wesentliche Elemente:
N. 6«Die Kantone»: Normadressaten sind die 26 Kantone als Gliedstaaten der Bundesverfassung. Die Bestimmung richtet sich nicht an Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, obwohl die Kantone ihre Aufgaben an diese delegieren können (→ Art. 50 BV).
N. 7«bestimmen»: Die Kantone verfügen über Entscheidungsautonomie bei der Frage, ob und wie sie Aufgaben wahrnehmen. Diese Autonomie umfasst die Organisation der Aufgabenerfüllung, die Wahl der Mittel und die Prioritätensetzung (Schweizer, SG-Komm. BV, Art. 43 N. 4).
N. 8«welche Aufgaben sie [...] erfüllen»: Der Begriff «Aufgaben» unterscheidet sich von «Zuständigkeiten». Während Zuständigkeiten Befugnisse im Sinne von Berechtigungen meinen, steht bei Aufgaben der verpflichtende Charakter im Vordergrund (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 12). Die Kantone können grundsätzlich selbst entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben sie übernehmen wollen.
N. 9«im Rahmen ihrer Zuständigkeiten»: Diese Einschränkung ist zentral. Die kantonale Aufgabenautonomie besteht nur soweit, als die Bundesverfassung den Kantonen überhaupt Kompetenzen belässt. Der Wortlaut ist insofern unpräzis, als er eine weitreichende Freiheit suggeriert, die tatsächlich nicht besteht (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 18).
N. 10 Art. 43 BV begründet keine neuen kantonalen Kompetenzen, sondern bestätigt die bereits aus Art. 3 BV fliessende Aufgabenautonomie (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 1). Die praktische Bedeutung der Norm ist daher bescheiden.
N. 11 Die Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
Neue Aufgaben schaffen oder bestehende aufheben
Die Organisation der Aufgabenerfüllung frei gestalten (Organisationsautonomie)
Aufgaben an Gemeinden oder Dritte delegieren
Sich zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung zusammenschliessen (→ Art. 48 BV)
N. 12 Die kantonale Aufgabenautonomie wird jedoch vielfach durch Bundesrecht eingeschränkt. Bundesvorgaben können die kantonale Freiheit in folgenden Formen beschränken (Biaggini, BSK BV, Art. 43 N. 17-27):
Obligatorische Aufgabenerfüllung durch Bundesgesetze
Vorgaben zur Organisation (z.B. Forderung nach kantonaler Einheitsbehörde)
N. 13Verhältnis zu Art. 3 BV: Biaggini vertritt die Position, dass Art. 43 BV rechtlich keine eigenständige Bedeutung hat und nur wiederholt, was sich bereits aus Art. 3 BV ergibt (BSK BV, Art. 43 N. 1). Schweizer hingegen sieht in Art. 43 BV eine wichtige Konkretisierung des Föderalismusprinzips mit eigenem normativen Gehalt (SG-Komm. BV, Art. 43 N. 2).
N. 14Abgrenzung zu Art. 47 BV: Schweizer weist auf Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Art. 43 BV (Aufgabenautonomie) und Art. 47 BV (Eigenständigkeit) hin (zitiert in Biaggini, BSK BV, Art. 43 Fn. 2). Während Art. 43 BV die funktionale Autonomie betrifft, schützt Art. 47 BV die institutionelle Eigenständigkeit der Kantone.
N. 15Tragweite der Einschränkung: Die Lehre ist sich uneinig über die Tragweite der Formulierung «im Rahmen ihrer Zuständigkeiten». Biaggini kritisiert den unpräzisen Wortlaut, der eine grössere Autonomie suggeriere als tatsächlich bestehe (BSK BV, Art. 43 N. 18). Andere Autoren sehen darin eine notwendige Klarstellung des bundesstaatlichen Kompetenzgefüges.
N. 16 Bei der Prüfung kantonaler Aufgabenerfüllung ist stets zuerst die Zuständigkeitsfrage zu klären. Nur wenn eine Materie in die kantonale Kompetenz fällt, kommt Art. 43 BV zur Anwendung.
N. 17 Die Kantone sollten bei der Aufgabengestaltung folgende Bundesvorgaben beachten:
N. 18 Bei interkantonaler Zusammenarbeit ist zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung eine Vertragsgrundlage nach Art. 48 BV erfordert. Die blosse Koordination ohne rechtliche Verpflichtung bedarf keines formellen Konkordats.
N. 19 Gemeinden können sich nicht direkt auf Art. 43 BV berufen, da sie keine Adressaten der Norm sind. Ihre Aufgabenautonomie richtet sich nach kantonalem Verfassungsrecht und Art. 50 BV.
BGE 128 I 254 vom 14. August 2002
Das Bundesgericht hält fest, dass die Kantone bei der Organisation ihrer Zuständigkeiten grundsätzlich frei sind (Organisationsautonomie). Diese Autonomie kann jedoch durch Bundesrecht eingeschränkt werden, wenn eine einheitliche kantonale Behörde zur Gewährleistung der Rechtsgleichheit erforderlich ist.
«Art. 25 Abs. 1 RPG statuiert den Grundsatz der Organisationsautonomie der Kantone. Dieser Grundsatz wird in Abs. 2 insofern eingeschränkt, als die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde vorgeschrieben wird: Während es den Kantonen üblicherweise freisteht, ihre Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren, verlangt Art. 25 Abs. 2 RPG [...] im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone von einer kantonalen Behörde behandelt werden.»
BGE 141 II 262 vom 9. Juli 2015
Interkantonale Organisationen können bei Erfüllung kantonaler Aufgaben eigene Zuständigkeiten entwickeln. Die Kantone bestimmen durch ihre Beteiligung an interkantonalen Vereinbarungen, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
«Die Comlot als Bewilligungsbehörde ist gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Grosslotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren.»
BGE 117 Ia 202 vom 29. Mai 1991
Bei Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen ist zu prüfen, welcher Staatsebene die Aufgabe verfassungsrechtlich zusteht. Art. 43 BV kommt nur zur Anwendung, soweit eine Aufgabe überhaupt in kantonaler Zuständigkeit liegt.
«Gegenstand des Verfahrens der staatsrechtlichen Klage bildet einzig die Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton hinsichtlich der Einsicht in die Staatsschutzakten des Bundes.»
BGE 122 I 70 vom 22. Februar 1996
Die Kantone bleiben für Bereiche zuständig, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat. Die kantonale Restkompetenz nach Art. 3 BV konkretisiert sich durch Art. 43 BV in der Aufgabenbestimmung.
«Art. 37ter BV gibt dem Bund eine umfassende, aber keine ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet der Luftfahrt. Die Kantone bleiben zuständig für Rechtsfragen, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat.»
#Historische Rechtsprechung zu Art. 43 aBV (Politische Rechte)
BGE 122 I 209 vom 30. September 1996
Unter der alten Bundesverfassung von 1874 regelte Art. 43 aBV die politischen Rechte der Niedergelassenen. Diese Bestimmung verlangte eine Gleichbehandlung aller Schweizer Bürger bei kantonalen Massnahmen.
«Il convient d'examiner la constitutionnalité, au regard de l'art. 43 al. 4 Cst., du délai imposé aux Confédérés par l'art. 23 let. b de la loi cantonale. [...] Le principe de l'égalité de traitement consacré en faveur de tous les Confédérés par l'art. 43 Cst. s'appliquait aux mesures que les cantons prenaient pour combattre les effets de la crise.»
BGE 89 I 448 vom Jahresbeginn 1963
Die Kantone können ihre Organisationsformen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen frei bestimmen. Gemeinden als untergeordnete Körperschaften müssen sich an die vom Kanton vorgegebenen Organisationsformen halten.
«Bei Abstimmungsbeschwerden nach Art. 85 lit. a OG prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften insoweit frei, als sie das Stimmrecht nach Inhalt und Umfang näher normieren.»
BGE 129 I 419 vom 27. Oktober 2003
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht über die Zuständigkeit staatlicher Behörden. Die Kantone können nicht einseitig bestimmen, dass andere Kantone für bestimmte Aufgaben zuständig sind.
«Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes für Kindesschutzmassnahmen zuständig, ohne dass zu prüfen ist, ob nicht die Vormundschaftsbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort wegen des Grundsatzes des Kindeswohls vorzuziehen wäre.»
BGE 129 V 485 vom 20. August 2003
Kantonale Behörden können ihre Zuständigkeiten durch formelle Delegation auf nachgeordnete Stellen übertragen. Dies muss jedoch rechtlich korrekt erfolgen und darf die Kontrolle nicht beeinträchtigen.
«Die Kompetenzdelegation einzelner Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) [...] bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterstehenden Erlasses.»