1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
#Übersicht
Art. 117 BV gibt dem Bund zwei wichtige Befugnisse: Er muss Gesetze über die Kranken- und Unfallversicherung erlassen (Abs. 1) und er kann diese Versicherungen für alle oder bestimmte Gruppen obligatorisch machen (Abs. 2). Diese Verfassungsbestimmung ist die Grundlage für unser heutiges Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) von 1984.
Wer ist betroffen? Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich krankenversichern (Art. 3 KVG). Arbeitnehmer sind zusätzlich unfallversichert über ihren Betrieb (Art. 1a UVG). Selbstständige können sich freiwillig unfallversichern.
Welche Rechtsfolgen entstehen? Die Krankenversicherungspflicht beginnt automatisch bei Wohnsitznahme. Wer sich nicht versichert, wird von Amts wegen einer Krankenkasse zugeteilt und muss Verzugszinsen zahlen. Die Prämien können bei tiefen Einkommen vom Staat verbilligt werden (Art. 65 KVG). Bei Unfällen zahlt primär die Unfallversicherung, subsidiär die Krankenkasse.
Praktisches Beispiel: Eine deutsche Studentin zieht nach Basel. Sie muss sich innert drei Monaten bei einer schweizerischen Krankenkasse anmelden. Nimmt sie zusätzlich einen Nebenjob an, ist sie automatisch auch unfallversichert. Verdient sie wenig, kann sie beim Kanton eine Prämienverbilligung beantragen.
Grenzen der Bundeskompetenz: Der Bund regelt nur das Versicherungsverhältnis, nicht das gesamte Gesundheitswesen. Die Spitäler, Ärzte und Medikamentenzulassungen bleiben grundsätzlich Sache der Kantone. Diese Kompetenzaufteilung prägt unser föderalistisches Gesundheitssystem bis heute.
Art. 117 BV — Kranken- und Unfallversicherung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 117 BV führt die Kompetenznorm von Art. 34bis der Bundesverfassung von 1874 (aBV) fort. Art. 34bis Abs. 1 aBV ermächtigte den Bund, «auf dem Wege der Gesetzgebung eine Kranken- und Unfallversicherung einzurichten» und sah ausdrücklich die Möglichkeit der Obligatorischerklärung für einzelne Bevölkerungsgruppen vor. Diese Bestimmung bildete die verfassungsrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) von 1911 und spätere Sozialversicherungsgesetze, namentlich das UVG (1981) und das KVG (1994).
N. 2 Der Bundesrat stellte in der Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung ausdrücklich klar, dass der neue Wortlaut von Art. 117 BV dieselbe Tragweite haben soll wie der frühere Art. 34bis aBV (BBl 1997 I 331). Die sprachliche Anpassung — von «einrichten» zu «erlässt Vorschriften über» — vollzog eine modernere Redaktionsform, ohne den Kompetenzgehalt zu verändern. Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten vom 29. September 2008 bestätigt, dass Art. 117 Abs. 1 BV als umfassende Gesetzgebungskompetenz zu verstehen ist, die dem Bund praktisch freie Hand bei der Ausgestaltung der Kranken- und Unfallversicherung lässt (VPB 2009.1, E. 1.2.2, unter Berufung auf Ehrenzeller, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 117 N 1 ff.).
N. 3 Abs. 2 von Art. 117 BV entspricht Art. 34bis Abs. 3 aBV, welcher bereits die Befugnis zur allgemeinen oder gruppenspezifischen Obligatorischerklärung enthielt. Dieses Instrument ermöglichte den schrittweisen Aufbau des heutigen Sozialversicherungssystems: Zunächst galt das Obligatorium unter dem KUVG nur für bestimmte Industrie- und Gewerbezweige; das UVG (1981) weitete es auf alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer aus; das KVG (1994) führte das allgemeine Krankenversicherungsobligatorium für die gesamte in der Schweiz wohnhafte Bevölkerung ein.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 117 BV steht im 10. Kapitel der Bundesverfassung («Soziale Sicherheit»), das die sozialpolitischen Kompetenzen des Bundes bündelt. Es handelt sich um eine ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung als Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Norm ist eine Kompetenznorm, die im Wortlaut keine subjektiven Rechte begründet und daher nicht direkt justiziabel ist.
N. 5 Art. 117 BV steht in engem systematischen Zusammenhang mit:
- → Art. 41 BV (Sozialziele): Die Sozialziele, namentlich die Gesundheitsversorgung (Art. 41 Abs. 1 lit. b und d BV), sind Grundlage für den Zweck der bundesrechtlichen Regelung, begründen aber ihrerseits keine einklagbaren Ansprüche.
- ↔ Art. 110–116 BV: Die weiteren Kompetenznormen im Bereich der sozialen Sicherheit (Arbeit, AHV/IV, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen, Arbeitslosenversicherung) bilden zusammen mit Art. 117 BV das verfassungsrechtliche Fundament des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
- → Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit): Die Zuständigkeit für allgemeine Gesundheitspolitik liegt grundsätzlich bei den Kantonen; Art. 117 BV beschränkt die Bundeskompetenz ausdrücklich auf das Versicherungsverhältnis, nicht auf das gesamte Gesundheitswesen (→ N. 10 f.).
- → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten): Jede obligatorische Versicherungspflicht greift in die Vertragsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein; dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich in Art. 117 Abs. 2 BV explizit vorgesehen und damit durch die Verfassung selbst legitimiert.
- → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip): Die Ausübung der Kompetenz nach Art. 117 BV durch Bund und Kantone unterliegt den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen.
N. 6 Die auf Art. 117 BV gestützten Ausführungserlasse sind das KVG (SR 832.10) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und das UVG (SR 832.20) für die obligatorische Unfallversicherung. Beide Gesetze gelten als umfassende bundesrechtliche Regelungen, die das kantonale Recht in ihrem Anwendungsbereich weitgehend verdrängen (→ Art. 49 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1: Gesetzgebungskompetenz
N. 7 Art. 117 Abs. 1 BV überträgt dem Bund eine umfassende und ausschliessliche Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Der Begriff «erlässt Vorschriften» ist als Muss-Bestimmung formuliert: Der Bund ist nicht nur befugt, sondern verfassungsrechtlich gehalten, diese Materie zu regeln; ein Verzicht auf Gesetzgebung wäre verfassungswidrig (Ehrenzeller, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 117 N 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 2090).
N. 8 Die Kompetenz umfasst sowohl die obligatorische wie die freiwillige Kranken- und Unfallversicherung. Sie erstreckt sich auch auf die Errichtung eines Monopols für einzelne Versicherungsträger, sofern dies durch hinreichende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Das Teilmonopol der SUVA in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 66 UVG) stützt sich auf diese Kompetenzgrundlage; das Bundesamt für Justiz hat seine Verfassungsmässigkeit bejaht (VPB 2009.1, E. 1.2.1–1.2.3), ebenso die herrschende Lehre (Ehrenzeller, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 117 N 1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 717).
N. 9 Die Kompetenz nach Abs. 1 deckt auch Regelungen, die das Verhältnis zwischen Patienten und Leistungserbringern betreffen, soweit dies für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung ist. Der Bund kann insbesondere Tarifvorschriften, Leistungskataloge und Zulassungsbestimmungen für Leistungserbringer erlassen. Dies hat das Bundesgericht in BGE 130 I 26 E. 4.3 ausdrücklich bestätigt und dabei festgehalten, dass die Krankenversicherung nach Art. 117 Abs. 2 BV «an sich im Widerspruch zur Privatautonomie, welche der Wirtschaftsfreiheit zugrunde liegt» stehe, aber «in der Verfassung ausdrücklich so vorgesehen» sei.
N. 10 Zugleich weist Art. 117 BV eine klare Kompetenzgrenze auf: Der Bund ist nach dieser Bestimmung nicht zuständig für das gesamte Gesundheits- und Spitalwesen, sondern nur für die Versicherung, d.h. das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Das Bundesgericht hat dies in BGE 135 V 443 E. 3.5 präzisiert:
«Nach Art. 117 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist der Bund also nicht zuständig für das ganze Gesundheits- und Spitalwesen, sondern nur für die Versicherung, d.h. das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem.»
Die allgemeine Gesundheitspolitik, das Spitalwesen und das öffentliche Gesundheitsrecht bleiben damit grundsätzlich Sache der Kantone (→ Art. 3 BV; Art. 39 KVG als Grenzbereich).
3.2 Abs. 2: Obligatorischerklärung
N. 11 Art. 117 Abs. 2 BV verleiht dem Bund die Befugnis (Kann-Norm), die Kranken- und Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklären. Dies ist eine Ermächtigung, kein Auftrag; der Bundesgesetzgeber entscheidet durch politischen Entscheid, ob und in welchem Umfang er von dieser Befugnis Gebrauch macht.
N. 12 Das Allgemeinobligatorium wurde für die Krankenversicherung in Art. 3 KVG und für die Unfallversicherung (für Arbeitnehmer) in Art. 1a UVG verwirklicht. Das gruppenspezifische Obligatorium (für «einzelne Bevölkerungsgruppen») ermöglicht sachlich begrenzte Lösungen, wie sie die historische Entwicklung des Sozialversicherungsrechts geprägt haben.
N. 13 Die Obligatorischerklärung begründet einen Eingriff in die Vertragsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Weil dieser Eingriff durch Art. 117 Abs. 2 BV selbst vorgesehen ist, bedarf er nach Art. 36 Abs. 1 BV zwar einer gesetzlichen Grundlage (Art. 3 KVG, Art. 1a UVG), ist aber nicht an die strengen Anforderungen des Art. 36 Abs. 2 und 3 BV gebunden, die für einfache Grundrechtseingriffe gelten. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 130 I 26 E. 4.3 festgehalten, das Versicherungsobligatorium stehe «an sich im Widerspruch zur Privatautonomie, welche der Wirtschaftsfreiheit zugrunde liegt, ist in der Verfassung jedoch ausdrücklich so vorgesehen.»
N. 14 Verfassungsrechtlich relevant ist, dass Art. 117 Abs. 2 BV implizit auch die Grundlage für Bedürfnisklauseln und Zulassungsbeschränkungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung enthält. Die in Art. 55a KVG verankerte Möglichkeit des Zulassungsstopps für Leistungserbringer stützt sich nach der Rechtsprechung jedenfalls mittelbar auf diese Verfassungsnorm, da die Bedürfnisklausel nicht direkt die Berufsausübung, sondern die Zulassung zum System der Sozialversicherung betrifft (BGE 130 I 26 E. 6.2).
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Art. 117 BV begründet zunächst eine Gesetzgebungspflicht des Bundes auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung. Diese ist durch das KVG und das UVG erfüllt. Solange der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht, sind die Kantone in diesem Regelungsbereich grundsätzlich nicht mehr zur selbstständigen Gesetzgebung befugt (Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, → Art. 49 BV).
N. 16 Kantone behalten jedoch eine Restkompetenz für Bereiche, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt. Diese äussert sich insbesondere in:
- der Prämienverbilligung (Art. 65 ff. KVG): Der Bund verpflichtet die Kantone zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen; deren konkrete Ausgestaltung verbleibt bei den Kantonen;
- der Kantonsliste (Art. 39 KVG): Die Aufnahme in die Spitalliste ist Sache der Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben;
- der Spitalplanung (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG): Hier besteht eine eigenständige kantonale Planungskompetenz.
N. 17 Kantonale Krankenversicherungsobligatorien sind auch nach Inkrafttreten des KVG zulässig, soweit sie das bundesrechtliche Obligatorium nicht in Frage stellen. Insbesondere können Kantone eine subsidiäre Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung obligatorisch erklären, sofern keine Doppelversicherung mit dem UVG-Obligatorium entsteht (BGE 112 V 283 E. 2; unter dem alten Recht bestätigt, die Grundsätze gelten unverändert).
N. 18 Im Verhältnis zu privatrechtlichen Zusatzversicherungen (z.B. Halbprivat- und Privatversicherungen im Spital) entfaltet Art. 117 BV keine direkte Wirkung. Das KVG regelt — entsprechend seiner Verfassungsgrundlage — nur die soziale Krankenversicherung; Regelungen über die Höhe von Vergütungen, die nicht von der sozialen Krankenversicherung, sondern von einer Privatversicherung zu tragen sind, finden in Art. 117 BV keine Stütze (BGE 135 V 443 E. 3.5). Dies entspricht der verfassungsrechtlich verankerten Trennung von Grund- und Zusatzversicherung.
#5. Streitstände
N. 19 Reichweite der Bundeskompetenz gegenüber dem kantonalen Gesundheitsrecht. Ein zentraler Streitstand betrifft die Frage, wie weit die Bundesregelung in kantonale Kompetenzen (allgemeines Gesundheitswesen, Spitalpolitik) eingreifen darf. Poledna (St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 117 N 6) vertritt, die Verfassungsgrundlage decke auch Regelungen, welche das Gesundheitswesen betreffen, «soweit dies für die Versicherung von Bedeutung ist», und räumt dem Bundesgesetzgeber damit einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Ehrenzeller (St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 117 N 8 ff.) betont ebenfalls, dass der Bund aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen Versicherung und Leistungserbringung über eine umfassende Regelungskompetenz verfügt. Das Bundesgericht folgt diesem weiten Verständnis und lässt bundesrechtliche Vorschriften zur Zulassung von Leistungserbringern, zur Tarifgestaltung und zur Spitalplanung (als Ausführungsrecht zum KVG) zu (BGE 135 V 443 E. 3.5).
N. 20 Zulässigkeit von Bedürfnisklauseln. Ob Art. 117 BV implizit eine ausreichende Verfassungsgrundlage für Bedürfnisklauseln (Zulassungsstopp gemäss Art. 55a KVG) enthält, war in der Lehre umstritten. Mattig (Grenzen der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich 2002, S. 217) bejahte die Frage mit dem Argument, Art. 117 BV beinhalte implizit eine Ausnahme von der Wirtschaftsfreiheit. Hofmann (La clause du besoin pour les médecins et la Constitution fédérale, AJP 2003, S. 795) verneinte eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 117 BV und hielt die Regelung für problematisch. Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 26 E. 6.2 im Ergebnis die Auffassung Mattigs gestützt: Die Bedürfnisklausel sei jedenfalls durch Art. 191 BV gedeckt, da Art. 55a KVG ein bundesgesetzlicher Erlass ist; zudem enthalte Art. 117 BV «implizit» die Grundlage für eine solche Beschränkung, da es um die Zulassung zum System der Sozialversicherung und nicht um die Berufsausübung als solche gehe.
N. 21 SUVA-Teilmonopol. Die Vereinbarkeit des Teilmonopols der SUVA (Art. 66 UVG) mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) war lange Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion. Das Bundesamt für Justiz hat in seinem Gutachten VPB 2009.1 (E. 1.2.1–1.2.7) die Verfassungsmässigkeit des Teilmonopols eingehend bejaht und dabei auf Art. 117 Abs. 1 BV als umfassende Gesetzgebungskompetenz verwiesen, die auch die Errichtung eines Monopols einschliesse; das sozialpolitische Interesse an einer solidarischen Unfallversicherung und an der Kosteneindämmung rechtfertige die mit dem Monopol verbundenen Ungleichbehandlungen. Diese Einschätzung wird von der herrschenden Lehre geteilt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 717; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3325 ff.).
N. 22 Verhältnis zu Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit). Im Anwendungsbereich von Art. 117 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gegenüber sozialpolitisch motivierten Regelungen in abgeschwächtem Masse geschützt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die wirtschaftliche Freiheit in einem System, das seinerseits «der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen ist», nur eingeschränkte Schutzwirkung entfaltet (BGE 130 I 26 E. 4.3 und 4.5). Vallender (St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., Art. 27 N 44 f.) kritisiert diese Tendenz und betont, dass auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung ein Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit unangetastet bleiben müsse; die Ungleichbehandlung von Neu- und Altzulassungen im Rahmen des Zulassungsstopps sei ordnungspolitisch bedenklich.
#6. Praxishinweise
N. 23 Abgrenzung Bundeskompetenz / Kantonskompetenz. In der Praxis ist entscheidend, ob eine Regelung das Versicherungsverhältnis (Bundesrecht) oder das allgemeine Gesundheitsrecht (Kantonsrecht) betrifft. Das Versicherungsverhältnis umfasst Prämienpflicht, Leistungspflicht, Tarife und Zulassung von Leistungserbringern zu Lasten der sozialen Versicherung. Die allgemeine Spitalpolitik, das Bewilligungsrecht und die Gesundheitspolizei bleiben den Kantonen vorbehalten, solange kein bundesrechtlicher Anknüpfungspunkt besteht.
N. 24 Obligatorien. Kantonale Krankenversicherungsobligatorien können neben dem KVG-Obligatorium bestehen, sofern sie subsidiär ausgestaltet sind und keine Doppelversicherung mit dem bundesrechtlichen Obligatorium begründen (BGE 112 V 283 E. 2). Prüfungspunkte sind: (1) Besteht für das versicherte Risiko bereits ein bundesrechtliches Obligatorium? (2) Ist die kantonale Versicherung ausdrücklich als subsidiär konzipiert? (3) Können die Versicherten die Prämienbelastung durch den Nachweis ausreichender anderweitiger Deckung abwenden?
N. 25 Grundrecht Wirtschaftsfreiheit. Wer sich gegen eine auf Art. 117 BV gestützte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (etwa Zulassungsstopp, Tarifpflicht) wehrt, muss beachten, dass das Bundesgericht bundesgesetzliche Regelungen gemäss Art. 191 BV als massgebend ansieht, auch wenn deren Verfassungsmässigkeit bezweifelt werden kann. Die Überprüfung beschränkt sich auf unselbstständige Verordnungen und kantonale Vollzugserlasse. Eine Rüge der Verfassungswidrigkeit von Art. 3 KVG oder Art. 1a UVG als solcher ist vor Bundesgericht nicht möglich (BGE 130 I 26 E. 2.2).
N. 26 Tarifrecht und Zusatzversicherungen. Die Tarifschutzbestimmung von Art. 44 KVG gilt nur für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (allgemeine Abteilung) erbracht werden. Für Leistungen auf der Privat- oder Halbprivatabteilung eines Spitals gilt das KVG-Tarifrecht grundsätzlich nicht; massgebend ist das kantonale Tarif- oder Vertragsrecht (BGE 135 V 443 E. 3.10). Versicherte und Leistungserbringer müssen in Streitigkeiten über Privatabteilungstarife den korrekten Rechtsweg (kantonales Recht, allenfalls Kartellrecht) einschlagen; das KVG-Schiedsgericht ist für diese Fragen nicht zuständig (BGE 134 V 269 E. 2.4).
N. 27 Volksinitiativen. Verfassungsänderungen im Bereich von Art. 117 BV (z.B. Einheitskasse-Initiativen) berühren die Grundarchitektur des Sozialversicherungsrechts. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeiten mit Art. 111, 113, 114, 116 BV sowie den Ausführungsgesetzen sind bei solchen Projekten umfassende Koordinationsfragen zu klären, insbesondere das Verhältnis zum ATSG (SR 830.1) und zur Bundesaufsicht über die Versicherer (FINMA; für KVG-Versicherer: BAG).
#Rechtsprechung
#Verfassungsauftrag und Gesetzgebungskompetenz
BGE 135 V 443 vom 9. November 2009
Verfassungsgrundlage für die Krankenversicherung
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 117 BV dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Kranken- und Unfallversicherung verleiht, aber nicht zur umfassenden Regulierung des gesamten Gesundheitswesens berechtigt.
«Nach Art. 117 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist der Bund also nicht zuständig für das ganze Gesundheits- und Spitalwesen, sondern nur für die Versicherung, d.h. das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem.»
#Verhältnis von Bund und Kantonen
BGE 130 I 26 vom 27. November 2003
Zulassungsbeschränkungen für Leistungserbringer
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Bund gestützt auf Art. 117 BV befugt ist, Vorschriften über die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zu erlassen, auch wenn diese in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen.
«Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkretisierte Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verletzt weder das Freizügigkeitsabkommen noch die Wirtschaftsfreiheit.»
BGE 112 V 283 vom 1. Januar 1986
Kantonale Krankenversicherungsobligatorien
Das Bundesgericht präzisiert das Verhältnis zwischen bundesrechtlichen und kantonalen Versicherungsobligatorien und bestätigt die Kompetenz der Kantone, subsidiäre Unfallversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung obligatorisch zu erklären.
«Die Kantone sind auch nach Inkrafttreten des UVG zur Obligatorischerklärung einer Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung berechtigt, sofern es sich um eine Subsidiärversicherung handelt und damit im Verhältnis zur obligatorischen Unfallversicherung des Bundes (UVG) keine Doppelversicherung entsteht.»
#Obligatorium und Prämienverbilligung
BGE 122 I 343 vom 12. November 1996
Prämienverbilligung für Saisonniers
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verfassungskompetenz des Bundes zur obligatorischen Erklärung der Krankenversicherung den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Ausführung belässt, insbesondere bei der Prämienverbilligung.
«Art. 65 KVG verlangt nicht, dass von Bundesrechts wegen alle obligatorisch Versicherten ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts und die Intensität ihrer Beziehung zur Schweiz in den persönlichen Geltungsbereich der Prämienverbilligung fallen.»
#Grenzen der Bundeskompetenzen
BGE 144 V 388 vom 1. Januar 2015
Subsidiäre Krankentaggeldversicherung
Das Bundesgericht untersucht die Grenzen der Kompetenz nach Art. 117 BV bei der Regelung privatrechtlicher Zusatzversicherungen und bestätigt die klare Trennung zwischen obligatorischer und freiwilliger Krankenversicherung.
Die Rechtsprechung zeigt eine konsistente Auslegung von Art. 117 BV als spezifische Kompetenznorm für die Sozialversicherung im Bereich Gesundheit, die den Bund zur umfassenden Regelung der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung ermächtigt, aber die grundsätzliche Kompetenz der Kantone im Gesundheitswesen respektiert.