Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Übersicht

Art. 117 BV gibt dem Bund zwei wichtige Befugnisse: Er muss Gesetze über die Kranken- und Unfallversicherung erlassen (Abs. 1) und er kann diese Versicherungen für alle oder bestimmte Gruppen obligatorisch machen (Abs. 2). Diese Verfassungsbestimmung ist die Grundlage für unser heutiges Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) von 1984.

Wer ist betroffen? Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich krankenversichern (Art. 3 KVG). Arbeitnehmer sind zusätzlich unfallversichert über ihren Betrieb (Art. 1a UVG). Selbstständige können sich freiwillig unfallversichern.

Welche Rechtsfolgen entstehen? Die Krankenversicherungspflicht beginnt automatisch bei Wohnsitznahme. Wer sich nicht versichert, wird von Amts wegen einer Krankenkasse zugeteilt und muss Verzugszinsen zahlen. Die Prämien können bei tiefen Einkommen vom Staat verbilligt werden (Art. 65 KVG). Bei Unfällen zahlt primär die Unfallversicherung, subsidiär die Krankenkasse.

Praktisches Beispiel: Eine deutsche Studentin zieht nach Basel. Sie muss sich innert drei Monaten bei einer schweizerischen Krankenkasse anmelden. Nimmt sie zusätzlich einen Nebenjob an, ist sie automatisch auch unfallversichert. Verdient sie wenig, kann sie beim Kanton eine Prämienverbilligung beantragen.

Grenzen der Bundeskompetenz: Der Bund regelt nur das Versicherungsverhältnis, nicht das gesamte Gesundheitswesen. Die Spitäler, Ärzte und Medikamentenzulassungen bleiben grundsätzlich Sache der Kantone. Diese Kompetenzaufteilung prägt unser föderalistisches Gesundheitssystem bis heute.