Gesetzestext
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1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

a.
nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.
die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Art. 48 — Verträge zwischen Kantonen

Übersicht

Art. 48 BV ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen Kantonen durch Verträge. Diese Norm ist das verfassungsrechtliche Fundament für die interkantonale Kooperation in der Schweiz.

Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Organisationen schaffen. Damit können sie Aufgaben von regionaler Bedeutung gemeinsam erfüllen. Ein konkretes Beispiel ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die aufgrund des Schulkonkordats von 1970 die Bildungspolitik koordiniert (BGE 148 I 104). Ein weiteres Beispiel ist die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), welche die Behandlung seltener und kostspieliger Krankheiten regelt.

Der Bund kann sich an diesen Verträgen beteiligen, wenn er dafür zuständig ist. Dies geschieht etwa bei der gemeinsamen Organisation des öffentlichen Verkehrs.

Interkantonale Verträge haben wichtige Grenzen: Sie dürfen nicht gegen Bundesrecht, Bundesinteressen oder Rechte anderer Kantone verstossen. Die Verträge müssen dem Bund gemeldet werden. Bei der Interkantonalen Vereinbarung über Lotterien und Wetten (IVLW) bestätigte das Bundesgericht diese Grundsätze (BGE 135 II 338).

Besonders wichtig ist die demokratische Kontrolle: Wenn interkantonale Organe Gesetze erlassen sollen, muss der Vertrag vom Parlament wie ein Gesetz behandelt werden. Dies zeigt sich bei der EDK, wo Bildungsreformen nur mit parlamentarischer Zustimmung möglich sind.

Die Kantone müssen interkantonales Recht beachten, so wie sie Bundesrecht befolgen müssen (BGE 143 V 451). Verstösse können mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden.

Art. 48 BV stärkt den kooperativen Föderalismus (partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bundesstaat). Er ermöglicht effiziente Lösungen für regionale Herausforderungen, ohne die kantonale Autonomie aufzugeben. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Zusammenarbeit funktioniert, wenn die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden.