1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
- a.
- nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
- b.
- die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
Art. 48 — Verträge zwischen Kantonen
#Übersicht
Art. 48 BV ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen Kantonen durch Verträge. Diese Norm ist das verfassungsrechtliche Fundament für die interkantonale Kooperation in der Schweiz.
Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Organisationen schaffen. Damit können sie Aufgaben von regionaler Bedeutung gemeinsam erfüllen. Ein konkretes Beispiel ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die aufgrund des Schulkonkordats von 1970 die Bildungspolitik koordiniert (BGE 148 I 104). Ein weiteres Beispiel ist die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), welche die Behandlung seltener und kostspieliger Krankheiten regelt.
Der Bund kann sich an diesen Verträgen beteiligen, wenn er dafür zuständig ist. Dies geschieht etwa bei der gemeinsamen Organisation des öffentlichen Verkehrs.
Interkantonale Verträge haben wichtige Grenzen: Sie dürfen nicht gegen Bundesrecht, Bundesinteressen oder Rechte anderer Kantone verstossen. Die Verträge müssen dem Bund gemeldet werden. Bei der Interkantonalen Vereinbarung über Lotterien und Wetten (IVLW) bestätigte das Bundesgericht diese Grundsätze (BGE 135 II 338).
Besonders wichtig ist die demokratische Kontrolle: Wenn interkantonale Organe Gesetze erlassen sollen, muss der Vertrag vom Parlament wie ein Gesetz behandelt werden. Dies zeigt sich bei der EDK, wo Bildungsreformen nur mit parlamentarischer Zustimmung möglich sind.
Die Kantone müssen interkantonales Recht beachten, so wie sie Bundesrecht befolgen müssen (BGE 143 V 451). Verstösse können mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden.
Art. 48 BV stärkt den kooperativen Föderalismus (partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bundesstaat). Er ermöglicht effiziente Lösungen für regionale Herausforderungen, ohne die kantonale Autonomie aufzugeben. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Zusammenarbeit funktioniert, wenn die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Art. 48 BV — Verträge zwischen Kantonen
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 48 BV 1999 knüpft an Art. 7 aBV an, den Vorläufer im Bundesverfassungsrecht von 1874, der die interkantonale Vertragsfreiheit bereits kannte. Die Totalrevision der Bundesverfassung nahm diese Regelung auf und modernisierte sie. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft fest, Art. 48 BV solle «die Kantone ermächtigen, untereinander Verträge abzuschliessen und gemeinsame Organisationen zu schaffen», und dabei «die Grenzen dieser Kompetenz festlegen» (BBl 1997 I 596). Die Drei-Absatz-Grundstruktur — Vertragsrecht, Bundesbeteiligung, Schranken — entspricht konzeptionell dem alten Art. 7 aBV (BBl 1997 I 596).
N. 2 Der Bundesrat verzichtete bewusst auf eine Genehmigungspflicht für interkantonale Verträge, wie sie Art. 34 Abs. 3 VE 95 noch vorgesehen hatte, und ersetzte sie durch eine blosse Pflicht zur Kenntnisgabe verbunden mit einem Einspracherecht des Bundesrates (BBl 1997 I 214). Dieser Systemwechsel — von der Genehmigung zur Kenntnisnahme — stärkte die kantonale Autonomie und spiegelt den föderalistischen Grundgedanken der Totalrevision wider. Dass Konkordate unter dem neuen Recht keiner Bundesgenehmigung bedürfen, hat das Bundesgericht explizit bestätigt: «Anders als nach der alten Bundesverfassung unterliegen Konkordate keiner Bundesgenehmigung, sondern nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BV bloss der Pflicht zur Mitteilung an die Bundesbehörden» (BGE 137 I 31 E. 1.3).
N. 3 Die parlamentarischen Beratungen verliefen zur Vorlage Art. 48 ohne grössere Kontroverse: Berichterstatter Aeby (S, FR) verwies im Ständerat darauf, dass die Artikel 45–48 ohne Diskussion verabschiedet worden seien (AB 1998 SR Separatdruck). Der von Nationalrat und Ständerat verabschiedete Text wurde in Schlussabstimmungen beider Kammern am 18. Dezember 1998 angenommen. Abs. 4 und 5 (interkantonale Rechtsetzungsermächtigung und Beachtungspflicht) wurden 2004 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) eingeführt und sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 48 BV gehört zum Dritten Kapitel der Bundesverfassung («Bund und Kantone»), das die föderalen Beziehungen regelt. Die Norm ist eine Kompetenznorm zugunsten der Kantone: Sie ermächtigt sie zu einer bestimmten Rechtshandlung (Vertragsschluss, Schaffung gemeinsamer Einrichtungen) und grenzt diese Ermächtigung gleichzeitig ab (Abs. 3). Sie ist keine Grundrechtsnorm und begründet keine individuell einklagbaren Ansprüche.
N. 5 Art. 48 BV steht in engem Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Normen des föderalen Gefüges: ↔ Art. 3 BV legt die kantonale Souveränität als Grundlage jeder interkantonalen Zusammenarbeit fest; ↔ Art. 44 BV statuiert die allgemeine Pflicht von Bund und Kantonen zur gegenseitigen Unterstützung und Rücksichtnahme; → Art. 48a BV ergänzt Art. 48 für den Fall, dass der Bund Kantone zur interkantonalen Zusammenarbeit verpflichten oder einen Vertrag allgemein verbindlich erklären kann; ↔ Art. 49 Abs. 1 BV legt den Vorrang des Bundesrechts fest, der für interkantonale Vereinbarungen unmittelbar massgebend ist. Darüber hinaus steht Art. 48 Abs. 4 BV im Zusammenhang mit → Art. 191b Abs. 2 BV, der die Möglichkeit gemeinsamer richterlicher Behörden ausdrücklich vorsieht.
N. 6 Tschannen qualifiziert das interkantonale Vertragsrecht als einen «horizontalen Föderalismus», der die vertikale Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt, aber koordinierte Lösungen auf Kantonsebene erlaubt (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 25 Rz. 1). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr ordnen Art. 48 BV in den Kontext des kooperativen Föderalismus ein und betonen, dass die Norm die wachsende Bedeutung kantonsübergreifender Aufgabenerfüllung widerspiegelt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1269).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Absatz 1: Vertragsschlussrecht und gemeinsame Einrichtungen
N. 7 Abs. 1 Satz 1 enthält zwei Befugnisse der Kantone: erstens den Abschluss interkantonaler Verträge (Konkordate), zweitens die Schaffung gemeinsamer Organisationen und Einrichtungen. Diese können selbstständige Rechtsträger (interkantonale Körperschaften, Anstalten) oder blosse Koordinationsorgane sein. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert exemplarisch («namentlich»), dass Kantone Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen können. Dieser Hinweis ist nicht abschliessend; grundsätzlich können Kantone über alle Gegenstände in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge schliessen (BBl 1997 I 214; Schweizer/Abderhalden, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 48 BV).
N. 8 Interkantonale Verträge sind Verträge des Völkerrechts im weiteren Sinn, jedoch innerstaatlich eingebettet: Sie sind keine Staatsverträge im Sinne von Art. 54 ff. BV, unterstehen dem öffentlichen Recht und folgen der Normhierarchie des schweizerischen Bundesstaats. Das interkantonale Recht hat nach dem Bundesgericht den Rang von kantonalem Recht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BV (BGE 143 V 451 E. 9.3): «Beim verwiesenen Recht handelt es sich um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV.» Ebenso gilt Bundesrecht, auf das ein interkantonaler Vertrag mittels Verweis Bezug nimmt, im Konkordatsverhältnis als interkantonales Recht (BGE 143 V 451 E. 9.3).
N. 9 Interkantonale Vereinbarungen können — wie die Rechtsprechung in zahlreichen Sachgebieten gezeigt hat — Bewilligungskompetenzen auf gemeinsame Organe übertragen: im Glücksspielbereich auf die Comlot (BGE 135 II 338 E. 4), im Bildungsbereich auf die EDK (BGE 148 I 104 E. 5.1), im Gesundheitsbereich auf die Organe der HSM-Vereinbarung. Die Übertragung setzt voraus, dass das übertragende Recht im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt; eine Verschiebung der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen ist durch interkantonale Vereinbarungen nicht zulässig (BGE 143 V 451 E. 9.3; Waldmann/Schnyder von Wartensee, BSK BV, 2. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 48 BV).
3.2 Absatz 2: Bundesbeteiligung
N. 10 Abs. 2 ermöglicht dem Bund, sich «im Rahmen seiner Zuständigkeiten» an interkantonalen Vorhaben zu beteiligen. Die Beteiligung setzt eine kantonale Initiative voraus; der Bund kann sich nicht aufzwingen. Die Formulierung «im Rahmen seiner Zuständigkeiten» stellt sicher, dass die Bundesbeteiligung keine eigenständige Kompetenzerweiterung des Bundes darstellt. Praktisch relevant ist Abs. 2 vor allem in Sachgebieten, in denen Bund und Kantone geteilte Zuständigkeiten haben (z.B. Bildung, Gesundheit, Infrastruktur). Biaggini betont, dass diese Regelung Ausdruck des kooperativen Föderalismus ist und sorgfältig von einer Einmischung des Bundes abzugrenzen bleibt (Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 12 ff. zu Art. 48 BV).
3.3 Absatz 3: Schranken und Kenntnisgebungspflicht
N. 11 Abs. 3 Satz 1 enthält zwei kumulative materielle Schranken für interkantonale Verträge: Sie dürfen weder dem Recht und den Interessen des Bundes noch den Rechten anderer Kantone zuwiderlaufen. «Recht» umfasst das gesamte Bundesrecht einschliesslich der Bundesverfassung; «Interessen» des Bundes meint darüber hinaus politisch-administrative Gesamtinteressen der Eidgenossenschaft (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1279). «Rechte anderer Kantone» betrifft kantonal-verfassungsrechtliche Positionen und die dem einzelnen Kanton durch die Bundesverfassung garantierten Kompetenzen.
N. 12 Das Verhältnis zu Art. 49 Abs. 1 BV ist klar: Interkantonales Recht hat Vorrang gegenüber kantonalem, nicht aber gegenüber Bundesrecht. In BGE 143 V 451 E. 9.4 stellte das Bundesgericht fest, dass eine interkantonale Vereinbarung, die bei ihrer Anwendung zur «Verhinderung oder zumindest übermässigen Erschwerung von Bundesrecht» führt, gegen Art. 48 Abs. 3 BV und Art. 49 Abs. 1 BV verstösst. Eine interkantonale Vereinbarung kann die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht abändern (BGE 143 V 451 E. 9.3).
N. 13 Abs. 3 Satz 2 statuiert die Kenntnisgebungspflicht: Interkantonale Verträge sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Diese Pflicht ist verfahrensrechtlicher Natur; ihre Verletzung macht den Vertrag nicht ipso iure ungültig, kann aber Grundlage für das Einspracherecht des Bundesrates bilden. Art. 14 des Sportkonkordats sah eine entsprechende Information ausdrücklich vor — das Bundesgericht qualifizierte das Erfordernis als «ohne Bedeutung für die Anfechtung des Konkordats» (BGE 137 I 31 E. 1.3).
3.4 Absatz 4: Interkantonale Rechtsetzungsermächtigung
N. 14 Abs. 4, seit 2008 in Kraft, erlaubt den Kantonen, interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen zu ermächtigen. Diese Ermächtigung unterliegt zwei kumulativen Voraussetzungen: (a) Der Vertrag muss nach dem für die Gesetzgebung geltenden Verfahren genehmigt worden sein (parlamentarische Genehmigung in den Konkordatskantonen); (b) er muss die inhaltlichen Grundzüge der zu erlassenden Bestimmungen festlegen (inhaltliche Delegationsschranke). Beide Voraussetzungen dienen dem demokratischen Legitimations- und dem Bestimmtheitsgebot.
N. 15 Das Bundesgericht hat in BGE 148 I 104 E. 5.3.2 die Grenzen von Abs. 4 präzisiert: Die Grundsätze über Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Wahl der Rechtspflegebehörde müssen in einer wenigstens parlamentarisch genehmigten interkantonalen Vereinbarung festgeschrieben sein. Ein lediglich durch ein interkantonales Organ erlassenes Reglement, das auf kantonales Recht verweist, erfüllt die Anforderungen von Abs. 4 nicht. In BGE 148 I 104 E. 5.4.2 wurde explizit festgehalten, dass die inhaltlichen Grundzüge betreffend den Rechtsschutz im interkantonalen Vertrag selbst festgelegt sein müssen, nicht bloss durch delegiertes Exekutivrecht.
3.5 Absatz 5: Beachtungspflicht
N. 16 Abs. 5, ebenfalls seit 2008 in Kraft, verpflichtet die Kantone, «das interkantonale Recht» zu beachten. Diese Pflicht richtet sich an alle Kantone, die einem Konkordat beigetreten sind, nicht nur an diejenigen, die es abgeschlossen haben. Sie konstituiert den Anwendungsvorrang des Konkordatsrechts gegenüber dem nachfolgenden kantonalen Gesetzesrecht und bildet damit das interkantonale Pendant zum Bundesrechtvorrang von Art. 49 Abs. 1 BV. Schweizer/Abderhalden betonen, dass mit Abs. 5 eine Pflicht zum loyalen Vollzug des interkantonalen Rechts normiert wird, die bisher nur implizit galt (Schweizer/Abderhalden, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 44 ff. zu Art. 48 BV).
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Ein interkantonaler Vertrag, der den Schranken von Abs. 3 widerspricht, ist bundesverfassungswidrig. Rechtsfolge ist die Nichtanwendung der konfliktierenden konkordatsrechtlichen Norm im Einzelfall (BGE 143 V 451 E. 9.4) oder — bei abstrakter Normenkontrolle — die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung. Das Bundesgericht hebt eine konkordatsrechtliche Norm nur auf, «sofern sie sich jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht» (BGE 137 I 31 E. 2).
N. 18 Fehlt bei einer interkantonalen Organisation der verfassungskonforme Rechtsschutz (Abs. 4 nicht erfüllt), verletzt dies die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. In solchen Fällen hat das Bundesgericht eine richterliche Ersatznormierung vorgenommen: Es bestimmte das Verwaltungsgericht des Sitzkantons als provisorisch zuständige Instanz, bis die Konkordatskantone die Rechtslage verfassungskonform geregelt haben (BGE 148 I 104 E. 6.2; Rütsche, BVR 2021 S. 354). Diese Übergangsregelung hat keinen Präjudizcharakter.
N. 19 Konkordatsbestimmungen können als kantonale Erlasse im Sinne von Art. 82 lit. b BGG mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (BGE 137 I 31 E. 1.3). Interkantonale richterliche Behörden gelten als letztinstanzliche obere Gerichte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, sofern sie den formellen Anforderungen von Abs. 4 genügen (BGE 135 II 338 E. 1.1; BGE 148 I 104 E. 5.3.1). Die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigten Bundesbehörden können nach Art. 111 Abs. 2 BGG auch am kantonalen und interkantonalen Verfahren teilnehmen (BGE 135 II 338 E. 2.1).
#5. Streitstände
5.1 Rang des interkantonalen Rechts
N. 20 Weitgehend anerkannt ist, dass interkantonales Recht im Rang zwischen kantonalem Recht (das es derogiert) und Bundesrecht (dem gegenüber es weichen muss) steht. Schweizer/Abderhalden und Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr vertreten übereinstimmend, dass das in interkantonalen Vereinbarungen geschaffene Recht als kantonales Recht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BV gilt (Schweizer/Abderhalden, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 48 BV; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1272). Diese Position hat das Bundesgericht übernommen (BGE 143 V 451 E. 9.3). Waldmann/Schnyder von Wartensee bejahen gleichfalls die Nachrangigkeit gegenüber Bundesrecht und die Vorrangigkeit gegenüber nachfolgendem kantonalem Recht (Waldmann/Schnyder von Wartensee, BSK BV, N. 66 zu Art. 48 BV).
5.2 Demokratische Legitimation der interkantonalen Rechtsetzung
N. 21 Strittig ist, ob die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an interkantonale Organe mit demokratischen Anforderungen hinreichend vereinbar ist. Abderhalden hat darauf hingewiesen, dass die Anforderungen von Abs. 4 (parlamentarisches Genehmigungsverfahren, Festlegung der Grundzüge) das Legitimationsdefizit nicht vollständig kompensieren, da den Parlamenten im Wesentlichen nur ein «Nehmen oder Lassen» bleibt (Abderhalden, Verfassungsrechtliche Überlegungen zur interkantonalen Rechtsetzung, LeGes 2006/1, S. 11). Uhlmann/Zehnder betonen demgegenüber, dass Abs. 4 eine ausreichende demokratische Einbindung schaffe, sofern die inhaltlichen Grundzüge substantiell im Vertrag selbst verankert sind (Uhlmann/Zehnder, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011/1, S. 23). Das Bundesgericht hat in BGE 148 I 104 E. 5.4.2 die Position von Uhlmann/Zehnder im Grundsatz bestätigt, aber gleichzeitig klargestellt, dass «die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen im interkantonalen Vertrag selbst festgelegt sein» müssen.
5.3 Vollstreckbarkeit des Bundesinteresses (Abs. 3)
N. 22 Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen «Interessen des Bundes» im Sinne von Abs. 3 eine interkantonale Vereinbarung zu Fall bringen können. Die Lehre ist hier vorsichtig: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr verlangen eine greifbare Beeinträchtigung konkreter Bundesziele (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1279); Tschannen warnt vor einer ausufernden Auslegung, die die interkantonale Vertragsfreiheit aushöhlen würde (Tschannen, Staatsrecht, 4. Aufl. 2016, § 25 Rz. 19). Die Rechtsprechung hat bislang den Begriff «Interessen des Bundes» zurückhaltend gehandhabt und sich vorwiegend auf die «Rechts»-Schranke gestützt (vgl. BGE 143 V 451 E. 9.4; BGE 137 I 31 E. 4.1).
5.4 Rechtsschutz gegen Akte interkantonaler Organe
N. 23 Ob und wie Rechtssuchende gegen Entscheide interkantonaler Organe vorgehen können, ist eine rechtlich delikate Frage. Mächler hat betont, dass die Grundsätze über Zuständigkeit und Organisation der Rechtspflegebehörden in einer parlamentarisch genehmigten Vereinbarung festgeschrieben sein müssen (Mächler, Individualrechtsschutz bei interkantonaler Aufgabenerfüllung, in: Individuum und Verband, Festgabe Juristentag 2006, S. 468). Rütsche geht davon aus, dass — bei fehlendem verfassungskonformem Rechtspflegeorgan — das Verwaltungsgericht des Sitzkantons ersatzweise zuständig ist (Rütsche, BVR 2021 S. 354). Das Bundesgericht hat beide Positionen in BGE 148 I 104 E. 5.3.2 und E. 6.2 übernommen und damit eine zunehmend konturierte Rechtsprechung zu den Minimalanforderungen an den interkantonalen Rechtsschutz entwickelt. → Art. 29a BV; → Art. 191b BV.
#6. Praxishinweise
N. 24 Konkordatsabschluss: Interkantonale Vereinbarungen kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen der beitretenden Kantone zustande. Das Beitrittsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht (in der Regel Zustimmung des kantonalen Parlaments). Dem Bund ist der Vertrag zur Kenntnis zu bringen (Abs. 3 Satz 2). Kein Vertrag bedarf einer förmlichen Genehmigung durch den Bund (→ N. 2).
N. 25 Rechtsetzungsermächtigung nach Abs. 4: Bei der Ausgestaltung interkantonaler Vereinbarungen ist sorgfältig darauf zu achten, dass (a) der Vertrag selbst — und nicht bloss ein delegiertes Exekutivreglement — die inhaltlichen Grundzüge der rechtsetzenden Bestimmungen enthält, und (b) der Vertrag durch die kantonalen Parlamente genehmigt wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, sind die gestützt darauf erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen des interkantonalen Organs verfassungswidrig (BGE 148 I 104 E. 5.4.2).
N. 26 Rechtsschutz: Interkantonale Vereinbarungen müssen einen dem Art. 29a BV genügenden Rechtsweg sicherstellen. Gemeinsame Rechtspflegebehörden im Sinne von Art. 191b Abs. 2 BV sind zulässig, setzen aber eine hinreichende Grundlage im parlamentarisch genehmigten Konkordat voraus (BGE 148 I 104 E. 5.3.1). Fehlt eine solche, gilt übergangsweise das Verwaltungsgericht des Sitzkantons als zuständig (BGE 148 I 104 E. 6.2). Konkordatsorgane, die den Anforderungen von Abs. 4 genügen, qualifizieren als letztinstanzliche obere Gerichte im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (BGE 135 II 338 E. 1.1).
N. 27 Verhältnis zu Bundesrecht: Interkantonale Vereinbarungen, die Bundesrecht verweisweise für anwendbar erklären, wandeln dieses in interkantonales Recht um. Widerspricht das so transformierte Recht dem Bundesrecht bei konkreter Anwendung, setzt sich das Bundesrecht durch (BGE 143 V 451 E. 9.4). Diese Kollisionsregel ist bei der Ausgestaltung von Verweisnormen in Konkordaten besonders zu beachten.
N. 28 Anfechtung von Konkordatsbestimmungen: Rechtsetzende Konkordatsbestimmungen können als kantonale Erlasse im Sinne von Art. 82 lit. b BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Massstab ist die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Bundesgrundrechten und dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Im Rahmen abstrakter Normenkontrolle hebt das Bundesgericht eine Konkordatsbestimmung nur auf, wenn sie sich jeglicher verfassungskonformen Auslegung entzieht (BGE 137 I 31 E. 2).
Rechtsprechung
#Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit
#Verfassungsrechtliche Grundlagen
BGE 148 I 104 vom 26. April 2022
Rechtsweggarantie bei interkantonalen Organen
Das Bundesgericht präzisiert die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz bei interkantonalen Organisationen nach Art. 48 BV.
«Die Rechtsweggarantie verlangt die gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten auch in der interkantonalen Zusammenarbeit. Es ist Sache der Konkordatskantone, den Rechtsschutz gegen Entscheide der EDK oder ihrer Agenturen verfassungskonform (vgl. Art. 48 Abs. 4 BV) auszugestalten und ein Gericht einzusetzen, das den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BV gerecht wird.»
BGE 135 II 338 vom 10. August 2009
Bundesrechtsmässigkeit interkantonaler Vereinbarungen
Grundsatzentscheid zur Bundesrechtsmässigkeit der Interkantonalen Vereinbarung über Lotterien und Wetten (IVLW).
«Das Lotterierecht des Bundes schliesst ein interkantonales Verfahren nicht aus, das den Bewilligungsentscheid auf ein gemeinsames Organ überträgt und bei standardisierten Produkten einen generellen Zulassungsentscheid mit der Möglichkeit verbindet, für jedes einzelne Produkt eine anfechtbare Verfügung zu erwirken.»
#Rechtsetzungskompetenzen interkantonaler Organe
#Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 4 BV
BGE 141 II 262 vom 9. Juli 2015
Kompetenzen der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission
Das Bundesgericht bestätigt die Kompetenz interkantonaler Organe zur Rechtsetzung unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 4 BV.
«Die Comlot als Bewilligungsbehörde ist gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Grosslotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren.»
BGE 137 I 31 vom 13. Oktober 2010
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen
Verfassungsmässigkeitskontrolle eines Konkordats mit grundrechtseingriffsähnlichen Massnahmen.
«Das vorliegend umstrittene Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet. Das Konkordat bezweckt, mit den speziellen Massnahmen von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttätigkeiten zu verhindern.»
#Verhältnis zum Bundesrecht
#Art. 48 Abs. 3 BV - Grenzen interkantonaler Zusammenarbeit
BGE 143 V 451 vom 21. November 2017
Interkantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV
Bedeutung von Verweisungen auf Bundesrecht in interkantonalen Vereinbarungen.
«Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV.»
#Konkrete Anwendungsbereiche
#Bildungskonkordate
BGE 148 I 104 vom 26. April 2022
Schulkonkordat und EDK
Detaillierte Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der interkantonalen Zusammenarbeit im Bildungsbereich.
«Die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und die EDK beruhen auf dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination. Dabei handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV.»
#Glücksspielbereich
BGE 135 II 338 vom 10. August 2009
Interkantonale Vereinbarung über Lotterien und Wetten
Grundlegender Entscheid zur Vereinbarkeit interkantonaler Glücksspielregelung mit Bundesrecht.
«Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission erging im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51). Die Rekurskommission bildet Teil der Organisationsstruktur der 'Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten'.»
#Sozialhilfe und Kindesschutz
BGE 143 V 451 vom 21. November 2017
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Anwendung der IVSE bei ausserkantonaler Kindesunterbringung und Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes.
«Nach Art. 1 IVSE bezweckt diese, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.»
#Verfahrensrechtliche Aspekte
#Rechtsschutz und Instanzenzug
BGE 148 I 104 vom 26. April 2022
Negativer Kompetenzkonflikt und Rechtsweggarantie
Wegweisender Entscheid zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz bei interkantonalen Organisationen.
«Ein negativer Kompetenzkonflikt, wie er vorliegend zur Beurteilung steht, läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) hinaus. Überdies wird dem Beschwerdeführer die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verweigert.»
#Behördenbeschwerde des Bundes
BGE 135 II 338 vom 10. August 2009
Beschwerdeberechtigung von Bundesbehörden gegen interkantonale Entscheide
Präzisierung der Beschwerderechte von Bundesbehörden im interkantonalen Bereich.
«Das Bundesamt für Justiz ist im Glücksspielbereich befugt, im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gegen Entscheide der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen.»
#Hochspezialisierte Medizin
#Interkantonale Vereinbarung HSM
Verschiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (C-1313/2019, C-1361/2019, C-1405/2019, C-2251/2015) bestätigen die Funktionsfähigkeit der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der hochspezialisierten Medizin unter dem Regime von Art. 48 BV. Die HSM-Vereinbarung zeigt exemplarisch die praktische Umsetzung regionaler Aufgabenteilung gemäss Art. 48 Abs. 1 BV.
#Entwicklungstendenzen
Die neuere Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Ausdifferenzierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an interkantonale Zusammenarbeit. Besondere Bedeutung kommt dabei der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und den formellen Anforderungen von Art. 48 Abs. 4 BV zu. Das Bundesgericht betont wiederholt, dass bei fehlendem verfassungskonformem Rechtsschutz im interkantonalen Bereich Übergangslösungen zu schaffen sind, um die Rechtsweggarantie zu gewährleisten.