1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 89 BV regelt die Energiepolitik der Schweiz und teilt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen auf (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 4–5). Der Bund kann Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen und Fahrzeugen erlassen sowie Energietechniken fördern. Die Kantone sind hauptsächlich für Massnahmen bei Gebäuden verantwortlich. Beide Staatsebenen müssen gemeinsam für eine sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung sorgen (BGE 138 I 454 E. 5.1).
Die Bestimmung gilt für die gesamte Energiepolitik der Schweiz. Sie betrifft sowohl die Energieerzeugung (Strom, Wärme) als auch den Energieverbrauch. Alle staatlichen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sind verpflichtet, die energiepolitischen Ziele zu verfolgen (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 9–11). Private Energieunternehmen müssen sich an die staatlichen Vorschriften halten, erhalten aber keine direkten Rechte aus der Verfassung.
Die Verfassung nennt fünf gleichwertige Ziele für die Energieversorgung: Sie muss ausreichend (genug Energie für alle), breit gefächert (verschiedene Energiequellen), sicher (zuverlässig verfügbar), wirtschaftlich (bezahlbar) und umweltverträglich sein. Zusätzlich soll Energie sparsam und effizient verwendet werden (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 12–13).
Bundeskompetenzen: Der Bund darf Gesetze über Energieeffizienz von Geräten, Fahrzeugen und Anlagen erlassen (Art. 89 Abs. 3 BV). Er kann auch Forschung und Entwicklung neuer Energietechniken fördern. Das Energiegesetz (EnG, SR 730.0) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) beruhen auf diesen Kompetenzen (BGE 138 I 454 E. 5.2).
Kantonale Zuständigkeiten: Die Kantone regeln vor allem energetische Massnahmen bei Gebäuden wie Heizvorschriften oder Dämmstandards (Art. 89 Abs. 4 BV). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Kantone auch Elektroheizungen verbieten dürfen, wenn dies verhältnismässig ist (BGE 149 I 49 E. 8).
Abschliessende Bundesregelungen: Wenn der Bund ein Gebiet vollständig geregelt hat, dürfen Kantone keine zusätzlichen Vorschriften erlassen. So können Kantone seit 2009 keine eigenen Vergütungen für Solarstrom mehr einführen, weil der Bund dies abschliessend im EnG geregelt hat (BGE 138 I 454 E. 5.3).
Praktisches Beispiel: Ein Kanton will neue Solarpanels fördern. Er darf Baubewilligungen erteilen und Förderbeiträge zahlen (kantonale Gebäudekompetenz). Er darf aber nicht verlangen, dass Stromversorger höhere Preise für Solarstrom zahlen als im bundesrechtlichen Einspeisevergütungssystem vorgesehen (abschliessende Bundesregelung).
N. 1 Die heutige Energieverfassungsbestimmung wurde 1990 als Art. 24octies aBV eingeführt und 1999 unverändert in die neue Bundesverfassung überführt (BBl 1988 II 369, 397 ff.; BBl 1997 I 421). Der Verfassungsartikel entstand vor dem Hintergrund der Ölkrisen der 1970er Jahre und der Kernkraftwerkskatastrophe von Tschernobyl 1986. Er sollte dem Bund die notwendigen Kompetenzen zur Gestaltung einer nachhaltigen Energiepolitik verleihen (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 1).
N. 2 Der Bundesrat verzichtete beim Erlass der Bestimmung bewusst auf eine verfassungsrechtliche Grundlage zur Erhebung von Energieabgaben (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 6). Dieser Entscheid prägt die Kompetenzordnung bis heute: Art. 89 BV kann nach herrschender Lehre nicht zur Erhebung von Energieabgaben herangezogen werden (Jaag/Keller, URP 1998, 319 ff.; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 6).
N. 3 Art. 89 BV steht systematisch im 2. Titel «Zuständigkeiten» der Bundesverfassung und regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Energiebereich. Die Bestimmung ist eng verknüpft mit den Nachbarbestimmungen → Art. 90 BV (Kernenergie) und → Art. 91 BV (Transport von Energie) sowie mit den Umweltbestimmungen (→ Art. 73–74 BV).
N. 4 Die Energieverfassung folgt einem kooperativen Föderalismus: Bund und Kantone wirken gemeinsam auf die energiepolitischen Ziele hin (Abs. 1), wobei dem Bund spezifische Kompetenzen zugewiesen sind (Abs. 2–3) und die Kantone primär für Gebäudeenergie zuständig bleiben (Abs. 4). Diese Kompetenzverteilung unterscheidet sich vom klassischen Schema der ausschliesslichen oder konkurrierenden Bundeskompetenzen (Waldmann, Volkswirtschaft 1/2-2005, 23; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 4–5).
N. 5 Für die Auslegung zentral ist das Verhältnis zu den Grundrechten. Nach Müller, FS Wahl 2001, 351 ff., sind auch öffentliche Energieversorgungsunternehmen grundrechtsverpflichtet, soweit sie hoheitlich handeln (→ Art. 35 BV). Dies gilt insbesondere für die Eigentumsgarantie (→ Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 8).
N. 6Energiepolitische Ziele (Abs. 1): Die Verfassung nennt zwei gleichrangige Zielsetzungen: eine «ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung» sowie einen «sparsamen und rationellen Energieverbrauch». Diese Ziele sind als Optimierungsgebote zu verstehen, die in der konkreten Rechtsanwendung ausbalanciert werden müssen (BGE 138 I 454 E. 5.1; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 9–11).
N. 7 Die fünf Kriterien der Energieversorgung stehen teilweise in Spannung zueinander. «Ausreichend» bedeutet die mengenmässige Deckung des Bedarfs. «Breit gefächert» fordert Diversifikation der Energieträger. «Sicher» umfasst sowohl Versorgungssicherheit als auch technische Sicherheit. «Wirtschaftlich» verlangt Kosteneffizienz. «Umweltverträglich» integriert ökologische Aspekte (Jagmetti, Energierecht, 32 ff.; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 12–13).
N. 8Grundsatzgesetzgebung (Abs. 2): Der Bund verfügt über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien sowie für den sparsamen Energieverbrauch. «Grundsätze» sind rahmenhafte Vorgaben, die den Kantonen Umsetzungsspielraum belassen müssen. Die Praxis zeigt jedoch eine Tendenz zur detaillierten Bundesregelung (Müller, ZBl 2013, 635 ff.; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 14–16).
N. 9Bundeskompetenzen (Abs. 3): Dem Bund stehen zwei spezifische Kompetenzen zu: Erstens kann er Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erlassen (Regelungskompetenz). Zweitens fördert er die Entwicklung von Energietechniken (Förderungskompetenz). Die Regelungskompetenz ist als umfassende Bundeskompetenz ausgestaltet (BGE 138 I 454 E. 5.2; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 17–18).
N. 10Kantonale Gebäudekompetenz (Abs. 4): Die Kantone sind «vor allem» für energetische Massnahmen bei Gebäuden zuständig. Diese primäre Kantonskompetenz wird durch die MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich) koordiniert. Der Bund kann jedoch gestützt auf Abs. 3 auch Gebäudevorschriften erlassen, soweit es um Anlagen und Geräte geht (Hänni/Stöckli, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 685; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 19).
N. 11 Art. 89 BV begründet keine subjektiven Rechte für Private. Die Bestimmung richtet sich an die Gesetzgeber von Bund und Kantonen und verpflichtet diese zur Verfolgung der energiepolitischen Ziele. Ein direkter Anspruch auf bestimmte energiepolitische Massnahmen lässt sich aus der Verfassungsbestimmung nicht ableiten (Weber/Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, 45).
N. 12 Die Kompetenzverteilung ist zwingend: Soweit der Bund von seinen Kompetenzen Gebrauch gemacht hat, sind die Kantone an das Bundesrecht gebunden (→ Art. 49 BV). Das Bundesgericht hat dies für die Einspeisevergütungen bestätigt: Mit der abschliessenden Bundesregelung im EnG haben kantonale Zusatzvergütungen keinen Raum mehr (BGE 138 I 454 E. 5.3).
N. 13 Energiepolitische Massnahmen müssen die Grundrechte beachten, insbesondere die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit. Das Bundesgericht wendet einen strengen Verhältnismässigkeitsmassstab an, anerkennt aber die hohe Bedeutung der energiepolitischen Ziele als öffentliches Interesse (BGE 149 I 49 E. 8).
N. 14Verfassungsgrundlage für Energieabgaben: Die herrschende Lehre vertritt, dass Art. 89 BV keine ausreichende Grundlage für Energieabgaben bildet (Jaag/Keller, URP 1998, 319, 385; Kern, BSK BV, Art. 89 N. 6). Die Gegenansicht argumentiert, der mit dem StromVG eingeführte Netzzuschlag könne sich auf Art. 89 BV stützen. Kern weist jedoch darauf hin, dass die Abstützung korrekterweise über Art. 74 BV (Umweltschutz) zu erfolgen habe (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 6).
N. 15Reichweite der Bundeskompetenz: Umstritten ist, wie weit die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes reicht. Müller, ZBl 2013, 640, kritisiert die extensive Bundesgesetzgebung als Aushöhlung des föderalistischen Prinzips. Waldmann, Volkswirtschaft 1/2-2005, 25, verteidigt hingegen die umfassende Bundesregelung als notwendig für einen funktionierenden Energiemarkt.
N. 16Grundrechtsbindung im liberalisierten Strommarkt: Kontrovers diskutiert wird die Grundrechtsbindung der Energieversorgungsunternehmen nach der Marktöffnung. Müller, FS Wahl 2001, 360 ff., bejaht eine Grundrechtsbindung bei hoheitlichem Handeln. Häner, AJP 2002, 1150, plädiert für eine differenzierte Betrachtung je nach Aufgabenbereich.
N. 17 Bei der Planung von Energieprojekten ist die komplexe Kompetenzordnung zu beachten. Grundsätzlich sind drei Ebenen zu unterscheiden: (1) Anlagen zur Energieerzeugung unterliegen primär dem Bundesrecht (EnG, StromVG), (2) Gebäudeenergie fällt in die kantonale Kompetenz, (3) kommunale Energieplanungen müssen sich im Rahmen des übergeordneten Rechts bewegen.
N. 18 Für die Zulässigkeit kantonaler Energievorschriften ist entscheidend, ob der Bund abschliessend legiferiert hat. Dies ist einzelfallbezogen zu prüfen. Als Faustregel gilt: Je detaillierter die Bundesregelung, desto enger der kantonale Spielraum. Die MuKEn bieten Orientierung für verfassungskonforme kantonale Regelungen.
N. 19 Bei Eingriffen in Eigentumsrechte (z.B. Heizungsersatzpflichten, Solarpflichten) ist eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich. Das Bundesgericht anerkennt zwar die energiepolitischen Ziele als gewichtiges öffentliches Interesse, verlangt aber angemessene Übergangsfristen und Härtefallregelungen (BGE 149 I 49 E. 8.4).
N. 20 Die Energiewende erfordert eine enge Koordination zwischen den Staatsebenen. Art. 89 Abs. 5 BV verpflichtet den Bund, die Anstrengungen der Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies: frühzeitige Einbindung aller Akteure, Beachtung regionaler Besonderheiten und Abstimmung der Förderprogramme (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 20–21).
BGE 138 I 454 vom 27. Oktober 2012
Nach Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.
Zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für die bundesrechtliche Energieregulierung.
«Nach Art. 89 Abs. 1 BV - und früher gleichlautend Art. 24octies Abs. 1 aBV - setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.»
BGE 137 II 266 vom 5. April 2011
Bestätigt den Grundsatz der sparsamen und rationellen Energieverwendung als Teil der Bundesverfassung.
Effizienter Energietransport mit möglichst geringen Verlusten gehört zur verfassungsrechtlichen Zielsetzung.
«Grundsatz der sparsamen und rationellen Energieverwendung (Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 3 EnG); dazu gehört ein effizienter Energietransport mit möglichst geringen Verlusten.»
BGE 149 I 49 vom 23. März 2023
Kantonale Energievorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien sind verfassungskonform, solange sie verhältnismässig sind.
Heizungsersatzpflicht im Kanton Zürich verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie.
«Das Verbot von Elektroheizungen und die damit verbundene Strafdrohung bei Widerhandlung verfolgen demnach Anliegen des Umweltschutzes und der genügenden Energieversorgung und verfügen insofern über ein ausreichendes öffentliches Interesse.»
BGE 140 II 262 vom 2. April 2014
Die umfassende Interessenabwägung bei Wasserkraftprojekten muss das gesetzliche Ziel der Förderung erneuerbarer Energien berücksichtigen.
Konzessionsdauer von 80 Jahren für Kleinwasserkraftwerke ist zulässig.
«Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern.»
BGE 143 II 87 vom 17. Oktober 2016
Das CO2-Emissionshandelssystem steht im Einklang mit Art. 89 BV.
Energieeffizienz als zentraler Massstab für die Förderung erneuerbarer Energien.
«Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 bezweckt die Verminderung von Treibhausgasemissionen mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.»
BGE 138 I 454 vom 27. Oktober 2012
Mit der Revision des Energiegesetzes 2009 wurde eine abschliessende Bundesregelung für Einspeisevergütungen geschaffen.
Kantonale Mehrkosten für Netzbetreiber sind nicht mehr zulässig.
«Anders noch als die Regelung von aArt. 7 EnG weisen die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7 und 7a EnG abschliessenden Charakter auf. Zusätzliche Vergütungskomponenten, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würden, haben damit keinen Raum mehr.»
BGE 149 I 49 vom 23. März 2023
Urteil 1C_37/2022 vom 23. März 2023
Kantonale Pflichten zur Entfernung elektrischer Heizungen greifen in die Eigentumsgarantie ein, sind aber bei Verhältnismässigkeit zulässig.
Verfügt über ausreichendes öffentliches Interesse im Sinne des Umwelt- und Energierechts.
«Die mit dem Verbot von Elektroheizungen verbundene Pflicht zur Entfernung solcher Anlagen und die daran anknüpfende Strafdrohung im Kanton Zürich beschränken das Eigentum von Inhaberinnen und Inhabern entsprechender Heizungssysteme. Die gesetzliche Regelung bildet eine genügende Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, beruht auf einem ausreichenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.»
BGE 138 I 454 vom 27. Oktober 2012
Nach der Strommarktliberalisierung liegt der Vollzug der Einspeisevergütungen bei der ElCom.
Kantonale Behörden sind für bundesrechtlich geregelte Vergütungsfragen nicht mehr zuständig.
«Eine zusätzliche Vergütungskomponente, die durch kantonale Behörden angeordnet und sich auf die Elektrizitätstarife auswirken würde, hat daneben keinen Raum mehr.»
BGE 137 II 266 vom 5. April 2011
Bei Plangenehmigungen für Starkstromleitungen ist eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Energieeffizienz erforderlich.
Verkabelung kann bei Gesamtkostenbetrachtung der Freileitung vorzuziehen sein.
«Die erheblich höheren Stromverlustkosten der Freileitung gleichen die höheren Investitionskosten der Kabelanlage weitgehend aus. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Teilverkabelung der Hochspannungsleitung aus.»
BGE 140 II 262 vom 2. April 2014
Kleinwasserkraftwerke erfordern eine ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Förderung erneuerbarer Energien ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
«Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan. Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids.»
Urteil 7H 21 5 des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2022
Eine Gemeindeinitiative zur Verpflichtung erneuerbarer Heizungssysteme ist verhältnismässig.
Der Grundsatz «in dubio pro populo» ist bei der Gültigkeitsprüfung anzuwenden.
Urteil 1C_129/2025 des Bundesgerichts vom 31. Juli 2025
Kantonale Dekrete zur Umsetzung der Energiewende müssen die bundesrechtlichen Vorgaben beachten.
Energieplanungsberichte 2022 als Grundlage für kantonale Massnahmen.
Entscheid 810 2024 72 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. September 2024
Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Änderung des Energiegesetzes aufgrund des Energieplanungsberichts 2022.
Kantonale Energievorschriften im Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Eigentumsrechten.