Gesetzestext
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1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Art. 89 BV — Übersicht

Kernaussage

Art. 89 BV regelt die Energiepolitik der Schweiz und teilt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen auf (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 4–5). Der Bund kann Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen und Fahrzeugen erlassen sowie Energietechniken fördern. Die Kantone sind hauptsächlich für Massnahmen bei Gebäuden verantwortlich. Beide Staatsebenen müssen gemeinsam für eine sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung sorgen (BGE 138 I 454 E. 5.1).

Anwendungsbereich

Die Bestimmung gilt für die gesamte Energiepolitik der Schweiz. Sie betrifft sowohl die Energieerzeugung (Strom, Wärme) als auch den Energieverbrauch. Alle staatlichen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sind verpflichtet, die energiepolitischen Ziele zu verfolgen (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 9–11). Private Energieunternehmen müssen sich an die staatlichen Vorschriften halten, erhalten aber keine direkten Rechte aus der Verfassung.

Die Verfassung nennt fünf gleichwertige Ziele für die Energieversorgung: Sie muss ausreichend (genug Energie für alle), breit gefächert (verschiedene Energiequellen), sicher (zuverlässig verfügbar), wirtschaftlich (bezahlbar) und umweltverträglich sein. Zusätzlich soll Energie sparsam und effizient verwendet werden (Kern, BSK BV, Art. 89 N. 12–13).

Wichtigste Rechtsfolgen

Bundeskompetenzen: Der Bund darf Gesetze über Energieeffizienz von Geräten, Fahrzeugen und Anlagen erlassen (Art. 89 Abs. 3 BV). Er kann auch Forschung und Entwicklung neuer Energietechniken fördern. Das Energiegesetz (EnG, SR 730.0) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7) beruhen auf diesen Kompetenzen (BGE 138 I 454 E. 5.2).

Kantonale Zuständigkeiten: Die Kantone regeln vor allem energetische Massnahmen bei Gebäuden wie Heizvorschriften oder Dämmstandards (Art. 89 Abs. 4 BV). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Kantone auch Elektroheizungen verbieten dürfen, wenn dies verhältnismässig ist (BGE 149 I 49 E. 8).

Abschliessende Bundesregelungen: Wenn der Bund ein Gebiet vollständig geregelt hat, dürfen Kantone keine zusätzlichen Vorschriften erlassen. So können Kantone seit 2009 keine eigenen Vergütungen für Solarstrom mehr einführen, weil der Bund dies abschliessend im EnG geregelt hat (BGE 138 I 454 E. 5.3).

Praktisches Beispiel: Ein Kanton will neue Solarpanels fördern. Er darf Baubewilligungen erteilen und Förderbeiträge zahlen (kantonale Gebäudekompetenz). Er darf aber nicht verlangen, dass Stromversorger höhere Preise für Solarstrom zahlen als im bundesrechtlichen Einspeisevergütungssystem vorgesehen (abschliessende Bundesregelung).