Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Übersicht

Artikel 47 der Bundesverfassung schützt die Eigenständigkeit der Kantone vor zu starken Eingriffen des Bundes. Diese Norm ist das verfassungsrechtliche Herzstück des schweizerischen Föderalismus (Aufteilung der Macht zwischen Bund und Kantonen).

Absatz 1 verpflichtet den Bund, die kantonale Eigenständigkeit zu wahren. Das bedeutet: Der Bund darf seine Kompetenzen nicht übermässig ausweiten und muss bei der Rechtsetzung auf kantonale Besonderheiten Rücksicht nehmen.

Absatz 2 konkretisiert drei wichtige Bereiche: Erstens müssen die Kantone genügend eigene Aufgaben behalten können. Zweitens dürfen sie ihre interne Organisation selbst bestimmen (Organisationsautonomie). Drittens muss ihnen der Bund ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten belassen und sie bei Bedarf unterstützen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Als der Bund während der COVID-19-Pandemie umfassende Massnahmen erliess, prüfte das Bundesgericht, ob genügend Raum für kantonale Lösungen blieb. Die Kantone konnten weiterhin ihre Organisationsstrukturen selbst bestimmen, mussten aber die bundesrechtlichen Vorgaben beachten.

Die rechtlichen Folgen sind vielfältig: Artikel 47 BV dient als Auslegungshilfe für Gesetze und begrenzt die Bundeskompetenzen. Er begründet jedoch keinen direkten Anspruch der Kantone auf bestimmte Aufgaben oder Gelder. Vielmehr schreibt er vor, dass der Bund bei all seinen Tätigkeiten die föderalistische Struktur der Schweiz respektieren muss.

Diese Bestimmung betrifft alle Ebenen: den Bund bei der Gesetzgebung, die Kantone bei der Umsetzung und die Gerichte bei der Auslegung von Kompetenzkonflikten.