Gesetzestext
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Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Art. 170 BV

Übersicht

Art. 170 BV verpflichtet die Bundesversammlung, dafür zu sorgen, dass staatliche Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Diese Bestimmung ist eine verfassungsrechtliche Neuerung der Bundesverfassung von 1999 ohne Entsprechung in der alten Bundesverfassung von 1874 (SGK-Uhlmann/Bussmann, Art. 170 BV, N. 1).

Die Bundesversammlung muss die Wirksamkeitsprüfungen nicht selbst durchführen, sondern kann sie an den Bundesrat, an parlamentarische Hilfsorgane oder an externe Stellen delegieren (BSK-Lienhard/Mächler/Marti Locher, Art. 170 BV, N. 11). In der Praxis erfüllt das Parlament diesen Auftrag hauptsächlich durch Evaluationsklauseln in Gesetzen, die den Bundesrat zur Überprüfung bestimmter Massnahmen verpflichten. Derzeit existieren rund 110 solcher Klauseln im Bundesrecht.

«Wirksamkeit» wird dabei in einem weiten Sinne verstanden und umfasst drei Teilkriterien (SGK-Uhlmann/Bussmann, Art. 170 BV, N. 20 ff.): den Umsetzungsstand (wird die Massnahme tatsächlich umgesetzt?), den Zielverwirklichungsgrad (erreicht die Massnahme ihre Ziele?) und die Wirtschaftlichkeit (stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?).

Gegenstand der Wirksamkeitsprüfungen sind alle «Massnahmen des Bundes», unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies umfasst nicht nur Massnahmen der Bundesregierung und Bundesverwaltung, sondern auch Gesetze des Parlaments, Entscheide der Bundesgerichte und sogar das Handeln der Bundesversammlung selbst (SGK-Uhlmann/Bussmann, Art. 170 BV, N. 18).

Ein konkretes Beispiel: Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen wurde aufgrund einer Evaluationsklausel systematisch überprüft, um festzustellen, ob die rechtlichen Instrumente zum Schutz entführter Kinder tatsächlich wirksam funktionieren. Solche Evaluationen können zur Anpassung oder Verbesserung der Gesetze führen.

Art. 170 BV ist jedoch nicht justiziabel. Einzelpersonen können keinen Anspruch auf die Durchführung bestimmter Wirksamkeitsprüfungen geltend machen (SGK-Uhlmann/Bussmann, Art. 170 BV, N. 31). Die Entscheidung, welche Massnahmen wann und wie überprüft werden, liegt im politischen Ermessen der Bundesversammlung.

Die Bestimmung soll sicherstellen, dass staatliche Massnahmen nicht nur formal korrekt erlassen, sondern auch praktisch wirksam sind. Sie trägt damit zur demokratischen Rechenschaftspflicht bei und unterstützt die evidenzbasierte Politikgestaltung in der Schweiz.