Gesetzestext
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1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Art. 46 BV — Umsetzung des Bundesrechts

Übersicht

Art. 46 BV regelt den schweizerischen Vollzugsföderalismus (System der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen). Der Bund macht die Gesetze, die Kantone setzen sie um. Diese Aufgabenteilung ist charakteristisch für das schweizerische Bundesstaatssystem, wie die Botschaft über eine neue Bundesverfassung festhält (BBl 1997 I 1, 255 ff.).

Gemäss Art. 46 Abs. 1 BV müssen die Kantone Bundesrecht umsetzen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 15) betonen, dass die Verfassung eine «Vermutung des Vollzugs zugunsten der Kantone» aufstellt. Dies bedeutet: Wenn der Bund ein Gesetz erlässt, vollziehen es grundsätzlich die Kantone, ausser das Gesetz bestimmt etwas anderes. BGE 127 II 49 bestätigt, dass diese Vollzugspflicht auch ohne explizite Vollzugsregelung im Bundesgesetz besteht.

Der Begriff «Umsetzung» geht über blosse Ausführung hinaus. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 16) erklären: Die Umsetzung «umfasst auch ein gewisses Mass an politischen Gestaltungsmöglichkeiten». Die Kantone müssen das Bundesrecht jedoch «nach Massgabe von Verfassung und Gesetz» umsetzen. Sie dürfen dabei nicht vom Bundesrecht abweichen, wie BGE 136 I 220 zeigt: Der Kanton Glarus durfte Prämienverbilligungsbeiträge nicht mit Steuerschulden verrechnen, weil dies der Zielsetzung des Krankenversicherungsgesetzes widersprach.

Art. 46 Abs. 2 BV ermöglicht Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 33) charakterisieren sie als «föderale Subventionsverträge» mit staatsrechtlicher Dimension. Beispiel: Der Bund unterstützt Kantone bei Umweltprojekten finanziell, wenn sie bestimmte Ziele erreichen.

Art. 46 Abs. 3 BV verpflichtet den Bund, den Kantonen «möglichst grosse Gestaltungsfreiheit» zu belassen und kantonale Besonderheiten zu berücksichtigen. BGE 142 I 99 illustriert dies: Im Wassernutzungsrecht muss der Bund die kantonale Gewässerhoheit als Besonderheit anerkennen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 39) betonen, dass dieses Subsidiaritätsprinzip sowohl für Gesetzgeber als auch Verordnungsgeber gilt.