1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.
Art. 46 BV — Umsetzung des Bundesrechts
#Übersicht
Art. 46 BV regelt den schweizerischen Vollzugsföderalismus (System der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen). Der Bund macht die Gesetze, die Kantone setzen sie um. Diese Aufgabenteilung ist charakteristisch für das schweizerische Bundesstaatssystem, wie die Botschaft über eine neue Bundesverfassung festhält (BBl 1997 I 1, 255 ff.).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 BV müssen die Kantone Bundesrecht umsetzen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 15) betonen, dass die Verfassung eine «Vermutung des Vollzugs zugunsten der Kantone» aufstellt. Dies bedeutet: Wenn der Bund ein Gesetz erlässt, vollziehen es grundsätzlich die Kantone, ausser das Gesetz bestimmt etwas anderes. BGE 127 II 49 bestätigt, dass diese Vollzugspflicht auch ohne explizite Vollzugsregelung im Bundesgesetz besteht.
Der Begriff «Umsetzung» geht über blosse Ausführung hinaus. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 16) erklären: Die Umsetzung «umfasst auch ein gewisses Mass an politischen Gestaltungsmöglichkeiten». Die Kantone müssen das Bundesrecht jedoch «nach Massgabe von Verfassung und Gesetz» umsetzen. Sie dürfen dabei nicht vom Bundesrecht abweichen, wie BGE 136 I 220 zeigt: Der Kanton Glarus durfte Prämienverbilligungsbeiträge nicht mit Steuerschulden verrechnen, weil dies der Zielsetzung des Krankenversicherungsgesetzes widersprach.
Art. 46 Abs. 2 BV ermöglicht Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 33) charakterisieren sie als «föderale Subventionsverträge» mit staatsrechtlicher Dimension. Beispiel: Der Bund unterstützt Kantone bei Umweltprojekten finanziell, wenn sie bestimmte Ziele erreichen.
Art. 46 Abs. 3 BV verpflichtet den Bund, den Kantonen «möglichst grosse Gestaltungsfreiheit» zu belassen und kantonale Besonderheiten zu berücksichtigen. BGE 142 I 99 illustriert dies: Im Wassernutzungsrecht muss der Bund die kantonale Gewässerhoheit als Besonderheit anerkennen. Waldmann/Borter (BSK BV, Art. 46 N. 39) betonen, dass dieses Subsidiaritätsprinzip sowohl für Gesetzgeber als auch Verordnungsgeber gilt.
Art. 46 BV — Umsetzung des Bundesrechts
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 46 BV kodifiziert eine staatspolitische Maxime, die im schweizerischen Bundesstaat seit jeher gilt: Das Bundesrecht wird primär durch die Kantone vollzogen. In der Botschaft zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 bezeichnete der Bundesrat diesen Grundsatz als «bewährte staatspolitische Maxime» und hob hervor, dass Vollzugsverpflichtungen den Kantonen nur durch formelles Gesetz auferlegt werden dürfen (BBl 1997 I 211 ff., 596). Diese als bundesstaatliches Legalitätsprinzip zu bezeichnende Anforderung war bereits im Recht der alten Bundesverfassung verankert, wurde aber in Art. 46 BV erstmals explizit positiviert.
N. 2 Die Botschaft sah eine Dreiabsatzstruktur vor: Abs. 1 enthält die allgemeine Umsetzungspflicht, Abs. 2 und 3 die flankierenden Garantien für kantonale Gestaltungsfreiheit und finanzielle Berücksichtigung der Vollzugslasten (BBl 1997 I 596). Der Ständerat stimmte den Art. 35–40 des Verfassungsentwurfs unter dem Berichterstattervotum von Pierre Aeby (S, FR) ohne Gegenstimme zu (AB 1998 SR Separatdruck). Die parlamentarischen Beratungen verliefen bis zur Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 (Ständerat) und 18. Dezember 1998 (Nationalrat) weitgehend konsensual; die Differenzbereinigung betraf andere Teile des Verfassungstextes.
N. 3 Abs. 2 in seiner heutigen Fassung — Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen — wurde nicht in der ursprünglichen Botschaft von 1997 vorgeschlagen, sondern als eigenständige Verfassungsänderung im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingeführt. Das Volk nahm die Änderung am 28. November 2004 an; sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). Die ursprüngliche Version von Abs. 2 enthielt eine Garantie für finanzielle Kompensation der Vollzugslasten, die durch die neue Regelung über zweckgebundene Programmvereinbarungen ersetzt wurde.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 46 BV ist eine Kompetenznorm im 3. Kapitel («Verhältnis zwischen Bund und Kantonen») des 3. Titels der Bundesverfassung. Die Bestimmung gehört zu den organisatorischen Fundamentalnormen des schweizerischen Föderalismus. Sie steht in engem systematischen Zusammenhang mit → Art. 3 BV (Souveränität der Kantone), → Art. 5 BV (Rechtsstaatsprinzip und Legalitätsprinzip), ↔ Art. 47 BV (Eigenständigkeit der Kantone) und ↔ Art. 49 BV (Vorrang und derogatorische Kraft des Bundesrechts). Art. 46 BV begründet die positive Umsetzungspflicht der Kantone, während Art. 49 BV das negative Verbot bundesrechtswidrigen kantonalen Rechts enthält.
N. 5 Normtypologisch handelt es sich bei Art. 46 um eine primär an die staatlichen Organe — Bund und Kantone — gerichtete institutionelle Norm ohne subjektiv-rechtlichen Gehalt für Private. Sie ist unmittelbar anwendbar (→ Art. 190 BV ist nicht einschlägig, da Art. 46 kein Bundesgesetz, sondern Verfassungsrecht ist), entfaltet aber ihre praktische Bedeutung vor allem als Auslegungsmassstab für die Abgrenzung von Bundes- und Kantonszuständigkeiten im Vollzug. Einzelpersonen können sich auf Art. 46 Abs. 1 BV im Rahmen der Rüge bundesrechtswidrigen kantonalen Rechts berufen, soweit dieser in Verbindung mit Art. 49 BV steht.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
Abs. 1: Umsetzungspflicht der Kantone
N. 6 Art. 46 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, dass die Kantone das Bundesrecht «nach Massgabe von Verfassung und Gesetz» umsetzen. Die Pflicht ist zweifach konditioniert: Sie besteht, soweit Verfassung oder formelles Gesetz sie begründen. Vollzugsverpflichtungen können den Kantonen nicht durch Bundesratsverordnung auferlegt werden; es bedarf nach → Art. 164 Abs. 1 lit. f BV eines formellen Gesetzes (BBl 1997 I 211; BGE 141 II 169 E. 3.2). Das Bundesgericht hat in BGE 127 II 49 E. 3a diesen Grundsatz für das Ausländerrecht präzisiert: Da Art. 121 BV selbst keine Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug enthält, obliegt es nach der Konzeption von Art. 46 Abs. 1 BV dem Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden sollen.
N. 7 Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 478 E. 3.6 präzisiert, dass die kantonalen Vollzugsbehörden bei unmittelbar anwendbarem Bundesrecht dieses direkt anwenden, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf. Enthält das Bundesrecht unbestimmte Rechtsbegriffe oder konkretisierungsbedürftige Regelungen, ist eine kantonale Vollziehungsverordnung ohne besondere Ermächtigungsgrundlage zulässig. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht den Kantonen bloss einen Gesetzgebungsauftrag erteilt: In diesem Fall bedarf es einer kantonalen Umsetzungsgesetzgebung, die bei schweren Grundrechtseingriffen auf formellgesetzlicher Stufe stehen muss (→ Art. 36 Abs. 1 BV).
N. 8 Die Unterscheidung zwischen einer unmittelbar anwendbaren Bundesrechtsnorm und einem blossen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone ist für die Praxis von zentraler Bedeutung. Erstere ermächtigt die kantonalen Vollzugsbehörden zum direkten Handeln und bildet gleichzeitig die materiellrechtliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Letztere verlangt eine zusätzliche kantonale Rechtsetzung, die gegebenenfalls auf formellgesetzlicher Ebene erfolgen muss. Diese Unterscheidung hatte im Kontext der Covid-19-Gesetzgebung erhebliche praktische Relevanz: Das Bundesgericht qualifizierte Art. 40 EpG als unmittelbar anwendbare Bundesrechtsnorm, die eine kantonale Vollziehungsverordnung des Regierungsrats ohne zusätzliche kantonale Gesetzesgrundlage erlaubte (BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.).
Abs. 2: Programmvereinbarungen
N. 9 Art. 46 Abs. 2 BV ermöglicht seit 2008 Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen, wonach die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt. Die Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift: Sie begründet keinen Anspruch der Kantone auf den Abschluss solcher Vereinbarungen und keine Pflicht des Bundes, entsprechende Programme aufzulegen. Zweck ist die Stärkung der ergebnis- statt regelorientierten Steuerung (output-based governance), bei der die Kantone bezüglich der Mittelwahl einen grossen Spielraum geniessen.
N. 10 Programmvereinbarungen nach Abs. 2 unterscheiden sich von klassischen Subventionsverträgen dadurch, dass nicht einzelne Massnahmen, sondern definierte Zielerreichungsgrade vereinbart werden. Verankert worden ist dieses Instrument als Teil der NFA, die den gebundenen Bundesbeiträgen an einzelne kantonale Massnahmen die Programmfinanzierung gegenüberstellte (BBl 2002 2291). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1090a, qualifizieren Programmvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge sui generis, die trotz ihres konsensual-kooperativen Charakters der Kompetenzordnung der Verfassung nicht derogieren können.
Abs. 3: Gestaltungsfreiheit der Kantone
N. 11 Art. 46 Abs. 3 BV enthält zwei Gebote: Erstens soll der Bund den Kantonen «möglichst grosse Gestaltungsfreiheit» belassen. Zweitens soll er «den kantonalen Besonderheiten Rechnung tragen». Adressat dieser Norm ist primär der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung vollzugsrechtlicher Vorgaben (BBl 1997 I 212). Der Satz «möglichst grosse Gestaltungsfreiheit» ist kein absolutes Gebot, sondern ein Optimierungsauftrag: Eingriffe in die kantonale Gestaltungsfreiheit sind zulässig, wenn sie zur sachgerechten Umsetzung des Bundesrechts notwendig und verhältnismässig sind (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3047 f.).
N. 12 Das Bundesgericht hat in BGE 128 I 254 E. 3.8.2 festgehalten, dass Art. 46 Abs. 3 BV (damals noch Abs. 2 in der ursprünglichen Fassung) den Respekt vor der Aufgaben- und Organisationsautonomie der Kantone widerspiegelt, ohne aber Eingriffe des Bundesgesetzgebers in die kantonale Organisationsautonomie von vornherein auszuschliessen. Notwendige und verhältnismässige Eingriffe in die kantonale Verfahrens- und Organisationshoheit sind verfassungsrechtlich zulässig, etwa wenn die einheitliche Rechtsanwendung im ganzen Kantonsgebiet es erfordert. Den Kantonen verbleibt ein Gestaltungsspielraum bei der Bezeichnung zuständiger Behörden und deren Ausgestaltung, der es ihnen erlaubt, den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
N. 13 Im Bereich der kantonalen Umsetzung von Bundesrecht mit normativen Vollzugsspielräumen geniessen die Kantone nach der Rechtsprechung eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit. Das Bundesgericht prüft kantonales Ausführungsrecht nicht auf reine Zweckmässigkeit, sondern nur auf Vereinbarkeit mit Sinn und Geist des Bundesrechts (BGE 136 I 220 E. 6.1). Kantonale Regelungen sind erst dann bundesrechtswidrig, wenn sie den mit dem Bundesrecht angestrebten Zweck vereiteln, nicht schon dann, wenn sie vom Bundesrecht nicht ausdrücklich vorgesehene Lösungen wählen.
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Art. 46 Abs. 1 BV begründet eine verfassungsrechtliche Vollzugspflicht der Kantone. Deren Verletzung — d.h. die Weigerung oder das Versäumnis, Bundesrecht umzusetzen — kann Gegenstand bundesaufsichtsrechtlicher Massnahmen sein (→ Art. 49 BV; → Art. 186 f. BV). Im Verhältnis zu Privaten entfaltet die Vollzugspflicht ihre Wirkung primär über die Anwendung des materiellen Bundesrechts und den Rechtsschutz durch die Bundesbehörden und das Bundesgericht.
N. 15 Das Bundesrecht verdrängt bei abschliessender Regelung das kantonale Recht (→ Art. 49 Abs. 1 BV). Wo das Bundesrecht die Kantone zum Vollzug beauftragt, ohne die Modalitäten abschliessend zu regeln, haben die Kantone kantonales Ausführungsrecht zu erlassen. Dieses kantonale Ausführungsrecht muss sich innerhalb der bundesrechtlichen Schranken halten; es darf weder den Bundesgesetzen widersprechen noch die Rechte einschränken, die das Bundesrecht gewähren will. Ein gegen Sinn und Zweck des Bundesrechts verstossendes kantonales Ausführungsrecht ist bundesrechtswidrig und unterliegt der Aufhebung (BGE 136 I 220 E. 6.4.3).
N. 16 Vollziehungsverordnungen der Kantone zu Bundesrecht müssen die gesetzliche Regelung durch Detailvorschriften näher ausführen, dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern, müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dem Bürger keine neuen, nicht schon aus dem Gesetz folgenden Pflichten auferlegen (BGE 147 I 478 E. 3.7.1, unter Verweis auf BGE 142 V 26 E. 5.1). Dieser Massstab entspricht demjenigen, der für bundesrätliche Vollziehungsverordnungen gilt, und ist auf kantonale Vollzugsregelungen entsprechend anzuwenden.
N. 17 Die Verletzung der Voraussetzungen an Gesetzesdelegation und Subdelegation im Bereich der kantonalen Vollzugskompetenz hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass die betroffene Regelung keine gültige gesetzliche Grundlage darstellt und den Anforderungen des Legalitätsprinzips (→ Art. 5 BV; → Art. 36 Abs. 1 BV) nicht genügt (BGE 141 II 169 E. 4.4.1 f.). Dies führt zur Unzulässigkeit des darauf gestützten staatlichen Handelns.
#5. Streitstände
N. 18 Unmittelbare Anwendbarkeit von Bundesrecht vs. Gesetzgebungsauftrag an die Kantone: Die Abgrenzung zwischen einer unmittelbar anwendbaren Bundesrechtsnorm und einem blossen Gesetzgebungsauftrag ist in der Doktrin umstritten. Steimen hat früh betont, dass Art. 46 Abs. 1 BV den Kantonen eine doppelte Rolle zuweist: Sie sind gleichzeitig Vollzugssubjekte für unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Gesetzgebungsorgane für den Erlass von Ausführungsrecht (Urs Steimen, Die Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 BV, in: Gächter/Bertschi [Hrsg.], Neue Akzente in der nachgeführten Bundesverfassung, 2000, S. 165 ff.). Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3042 ff., betonen, dass die Qualifikation von der Dichte der bundesgesetzlichen Normierung abhängt und kontextbezogen zu ermitteln ist. Das Bundesgericht hat im Covid-19-Kontext die unmittelbare Anwendbarkeit weit verstanden (BGE 147 I 478 E. 3.6), was vereinzelt als zu weitgehend kritisiert worden ist, da Art. 40 EpG sehr unbestimmt formuliert ist und die notwendige Grundrechtssicherung durch die formellgesetzliche Bestimmtheit des Bundessrechts kompensiert werden muss (E. 3.7.2).
N. 19 Reichweite des Gestaltungsfreiheitsgebots nach Abs. 3: Strittig ist, ob Art. 46 Abs. 3 BV dem Bundesgesetzgeber einen von den Gerichten überprüfbaren Verfassungsauftrag oder bloss ein politisches Programm auferlegt. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729, tendierten zur politischen Programmqualität ohne subjektiv einklagbare Komponente. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1087, vertreten demgegenüber, dass Abs. 3 eine justiziable Schranke gegenüber unnötig zentralistischer Bundesgesetzgebung darstellt, deren Verletzung im konkreten Vollzug geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht hat diese Frage nicht abschliessend beantwortet, aber Abs. 3 als Auslegungsmassstab bei der Bestimmung der zulässigen Eingriffe in die kantonale Organisationsautonomie herangezogen (BGE 128 I 254 E. 3.8.2).
N. 20 Verhältnis von Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 BV: In der Lehre ist die Abgrenzung dieser beiden Normen umstritten. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3038 f., sehen Art. 46 Abs. 1 als die positive Umsetzungspflicht und Art. 49 als deren negative Kehrseite (Verbot bundesrechtswidrigen kantonalen Rechts). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1085 f., unterscheiden stärker: Art. 46 Abs. 1 betreffe primär die Zuständigkeitsordnung beim Vollzug, Art. 49 Abs. 1 hingegen das materielle Vorrangverhältnis. Das Bundesgericht stützt seine Entscheide bei bundesrechtswidrigem kantonalem Ausführungsrecht regelmässig auf Art. 49 Abs. 1 BV (vgl. BGE 136 I 220 E. 6.1; BGE 128 I 254 E. 3.8.1), was der zweiten Auffassung entspricht.
N. 21 Rechtsnatur der Programmvereinbarungen nach Abs. 2: Die Frage, ob Programmvereinbarungen rechtlich erzwingbar sind oder bloss eine kooperative Steuerungsform ohne Klagbarkeit darstellen, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1090a, qualifizieren sie als öffentlich-rechtliche Verträge, die bei wesentlicher Nichterfüllung eine Rückforderungsmöglichkeit des Bundes begründen. Eine direkte Klage des Bundes gegen einen Kanton gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV allein ist nicht vorgesehen; entsprechende Streitigkeiten wären nach → Art. 189 Abs. 2 BV durch das Bundesgericht zu entscheiden.
#6. Praxishinweise
N. 22 Bundesstaatliches Legalitätsprinzip: Vollzugsverpflichtungen, die den Kantonen im Bereich des Bundesrechts auferlegt werden, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage im formellen Bundesgesetz (→ Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Eine bloss verordnungsrechtliche Grundlage durch den Bundesrat — ohne entsprechende Delegation im Gesetz — ist unzureichend (BGE 141 II 169 E. 3.2). Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Zustimmungsverfahren zwischen Bundes- und kantonalen Behörden.
N. 23 Kantonale Vollziehungsverordnungen: Kantonale Regierungen können gestützt auf ihre verfassungsunmittelbare Vollzugskompetenz (soweit das kantonale Recht dies vorsieht) Vollziehungsverordnungen zu Bundesrecht erlassen, sofern das Bundesrecht unmittelbar anwendbar ist. Erfordert das Bundesrecht eine kantonale Umsetzungsgesetzgebung, muss diese die Anforderungen des formellen kantonalen Gesetzgebungsverfahrens einhalten, insbesondere wenn Grundrechte eingeschränkt werden (→ Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 147 I 478 E. 3.1 ff.).
N. 24 Schranken kantonalen Ausführungsrechts: Bei der Ausgestaltung des kantonalen Ausführungsrechts zu Bundesrecht ist der Handlungsspielraum am Zweck des Bundesgesetzes zu messen. Auch schweigendes Bundesrecht kann abschliessend sein, wenn es den Kantonen keinen Regelungsraum belässt. Kantonale Regelungen, die zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinn und Zweck des Bundesrechts widersprechen, sind bundesrechtswidrig (BGE 136 I 220 E. 6.4.3). In der Praxis ist zu prüfen: (1) Hat das Bundesrecht die Frage abschliessend geregelt? (2) Wenn nicht: Widerspricht die kantonale Regelung Sinn und Geist des Bundesrechts?
N. 25 Zuständigkeitsregelungen beim kantonalen Bundesrechtsvollzug: Schreibt das Bundesrecht eine bestimmte Art der innerkantonalen Zuständigkeitsordnung vor (z.B. Entscheid durch eine einzige kantonale Behörde), so sind die Kantone daran gebunden. Art. 46 Abs. 3 BV bewahrt nur jenen kantonalen Gestaltungsspielraum, der mit dem Bundesrecht vereinbar ist (BGE 128 I 254 E. 3.8.4). Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit ist der Masseinheit des bundesrechtlichen Zwecks (rechtsgleiche, einheitliche Anwendung) gegenüber der kantonalen Organisationsautonomie Vorrang einzuräumen, sofern der Bundesgesetzgeber dies beabsichtigt hat.
N. 26 Verhältnis zu Art. 49 BV in der Beschwerdestrategie: Da das Bundesgericht bundesrechtswidrige kantonale Ausführungsregelungen regelmässig auf Art. 49 Abs. 1 BV und nicht auf Art. 46 BV stützt, sollte in der Beschwerde primär Art. 49 Abs. 1 BV angerufen werden, wenn eine kantonale Norm dem Bundesrecht widerspricht. Art. 46 Abs. 1 BV kommt als Rügegrund eigenständige Bedeutung zu, wenn die Zuständigkeit zum Vollzug (statt der materielle Inhalt einer Regelung) in Frage steht oder die fehlende formellgesetzliche Grundlage für eine Vollzugsdelegation gerügt wird (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a; BGE 141 II 169 E. 4.1).
Rechtsprechung
#Grundsätzliche Vollzugspflicht der Kantone
BGE 127 II 49 vom 26.1.2001
Bundesstaatliche Kompetenzordnung nach Art. 46 Abs. 1 BV
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 46 Abs. 1 BV den allgemeinen Grundsatz aufstellt, wonach die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen.
«Art. 46 Abs. 1 BV stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen. Da die Verfassung in Art. 121 BV nichts dazu ausführt, hat nach der Konzeption von Art. 46 Abs. 1 BV folglich der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiete des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden sollen.»
BGE 128 I 254 vom 14.8.2002
Kantonale Zuständigkeitsregelung im Raumplanungsrecht
Die kantonale Umsetzung von Bundesrecht muss den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen, auch bei der Organisation der Zuständigkeiten.
«Art. 25 Abs. 2 RPG verlangt im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone von einer kantonalen Behörde behandelt werden. Art. 84 Abs. 1 des Berner Baugesetzes, der diese Kompetenz auf die (derzeit insgesamt 26) Regierungsstatthalter überträgt, erfüllt diese Anforderung nicht.»
#Bundesrechtswidrige kantonale Regelungen
BGE 136 I 220 vom 15.4.2010
Prämienverbilligung im Krankenversicherungsrecht
Kantonale Regelungen, die den Zweck von Bundesgesetzen unterlaufen, sind bundesrechtswidrig, auch wenn sie im Rahmen der kantonalen Vollzugskompetenz erlassen wurden.
«Eine kantonale Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträge mit Steuerschulden verrechnet werden können, ist mit der Zielsetzung des KVG nicht vereinbar und daher bundesrechtswidrig.»
BGE 130 I 26 vom 27.11.2003
Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer
Kantonale Vollzugsverordnungen zu Bundesrecht müssen sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben halten.
«Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkretisierte Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verletzt - soweit dies gestützt auf Art. 191 BV geprüft werden kann - weder das Freizügigkeitsabkommen noch die Wirtschaftsfreiheit.»
#Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung
BGE 142 I 99 vom 31.3.2016
Wassernutzungsrecht des Kantons Uri
Art. 46 Abs. 3 BV gewährt den Kantonen Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung von Bundesrecht, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
«Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer auf ihrem Gebiet zu verwalten und dabei entsprechende Hoheitsrechte auszuüben.»
BGE 131 II 13 vom 30.11.2004
Vollzugsverordnung im Fernmelderecht
Bundesrechtliche Verordnungen müssen genügende gesetzliche Grundlage haben; die Kantone sind bei der Umsetzung an diese verfassungsrechtlichen Schranken gebunden.
«Enthält das Fernmeldegesetz eine genügende Grundlage für die Festlegung einer Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss durch bundesrätliche Verordnung, sind auch die Kantone im Vollzug daran gebunden.»
#Vollzug in besonderen Lagen
BGE 147 I 478 vom 25.6.2021
Covid-19-Massnahmen des Kantons Schwyz
Die Kantone setzen auch in ausserordentlichen Lagen Bundesrecht nach Art. 46 Abs. 1 BV um; kantonale Vollzugsverordnungen müssen sich auf genügende bundesrechtliche Grundlagen stützen können.
«Die angefochtene Verordnung ist als Vollzugsverordnung gestützt auf Art. 40 EpG zu qualifizieren, zu deren Erlass der Regierungsrat des Kantons Schwyz zuständig ist.»
BGE 141 II 169 vom 30.3.2015
Aufsichtsfunktion und Zustimmungsverfahren
Bei der Übertragung von Vollzugskompetenzen müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gesetzesdelegation eingehalten werden.
«Die Übertragung der Zustimmungsbefugnis erfordert eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Delegation entsprechen.»
#Bundesaufsicht über den kantonalen Vollzug
BGE 135 II 94 vom 5.2.2009
Eintretensvoraussetzungen bei Bundesgerichtsbeschwerden
Die Bundesaufsicht über die kantonale Umsetzung von Bundesrecht erfolgt auch über die Kontrolle der kantonalen Verfahrensorganisation.
«Das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland genügt den gesetzlichen Anforderungen als oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG nur beschränkt.»
BGE 143 V 269 vom 29.6.2017
Kostentragung bei Gerichtsgutachten
Die kantonale Umsetzung von Bundesrecht muss auch die bundesrechtlich vorgegebene Kostenverteilung respektieren.
«Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherten die Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens aufzuerlegen.»