Gesetzestext
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1Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

Art. 81a BV

Übersicht

Art. 81a BV regelt die Grundversorgung mit öffentlichem Verkehr und dessen Finanzierung. Die Bestimmung verlangt von Bund und Kantonen gemeinsam, ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr sicherzustellen. Gleichzeitig müssen die Nutzer die Kosten zu einem angemessenen Teil selbst tragen.

Der erste Absatz verpflichtet Bund und Kantone, in allen Regionen der Schweiz genügend Zug-, Bus-, Schiffs- und Seilbahnverbindungen bereitzustellen. «Ausreichend» bedeutet eine Grundversorgung, die alle Gebiete erreichbar macht (Griffel nach Kern, BSK BV, Art. 81a N. 10). Dies umfasst sowohl die Anzahl Verbindungen als auch deren Qualität. Auch der Güterverkehr auf der Schiene muss angemessen berücksichtigt werden.

Der zweite Absatz legt fest, dass Fahrgäste einen «angemessenen Teil» der Kosten durch Ticketpreise bezahlen müssen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass dieser Anteil nicht null sein darf (BGE 149 I 182). Komplett kostenloser öffentlicher Verkehr ist daher verfassungswidrig. In der Praxis decken Fahrgäste zwischen 40 und 60 Prozent der Kosten im Regionalverkehr und bis zu 80 Prozent im Fernverkehr (Stückelberger/Haldimann, Schienenverkehrsrecht, 2008, S. 265).

Die Regelung wurde 2005 mit der Bahnreform 2 eingeführt (BBl 2005 2547). Sie soll einerseits eine flächendeckende Verkehrsversorgung garantieren, andererseits das Verursacherprinzip stärken.

Beispiel: Eine Gemeinde möchte ihren Stadtbus gratis anbieten. Das Urteil 1C_490/2024 zeigt, dass solche Nulltarif-Initiativen gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstossen. Die Gemeinde könnte aber stark vergünstigte Tarife einführen, solange die Fahrgäste noch einen angemessenen Teil der Betriebskosten tragen.

In der Lehre ist umstritten, ob Art. 81a Abs. 2 BV auch eine Obergrenze für Preise festlegt. Während Uhlmann eine solche Obergrenze bejaht (SG Komm. BV, Art. 81a N. 34), verneint sie Kern (BSK BV, Art. 81a N. 32).