Gesetzestext
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Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 20 BV — Wissenschaftsfreiheit

Übersicht

Art. 20 BV gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Diese Bestimmung schützt sowohl Hochschulen als auch einzelne Forscherinnen und Forscher vor staatlichen Eingriffen in ihre wissenschaftliche Tätigkeit.

Was regelt die Norm?

Die Wissenschaftsfreiheit umfasst drei Kernbereiche: die Forschungsfreiheit (freie Wahl von Forschungsthema, Methoden und Durchführung), die Lehrfreiheit (freie Gestaltung von Lehrveranstaltungen) und die Lernfreiheit (freie Wahl der Bildungsrichtung). Das Grundrecht schützt vor allem vor staatlicher Zensur wissenschaftlicher Publikationen und vor behördlichen Verboten bestimmter Forschungsrichtungen.

Wer ist betroffen?

Berechtigt sind alle Personen, die wissenschaftlich tätig sind — von Professorinnen an Universitäten bis zu Forschern in privaten Labors. Auch Studierende können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, etwa bei der freien Wahl ihrer Studienrichtung. Verpflichtet sind alle staatlichen Stellen: Bund, Kantone und Gemeinden.

Welche Rechtsfolgen gibt es?

Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht grenzenlos. Bei Tierversuchen muss der Forschungsnutzen gegen das Tierwohl abgewogen werden (BGE 135 II 384 zu Primatenversuchen). Bei Archivzugang gewährt Art. 20 BV keinen generellen Anspruch auf nicht-öffentliche Dokumente, sondern nur einen bedingten Anspruch, wenn die Forschung sonst unmöglich würde (BGE 127 I 145 zu Strafakten).

Praktische Bedeutung

In der Praxis entstehen Konflikte meist bei heiklen Forschungsgebieten. Bei Biosicherheitsforschung diskutiert die Lehre, ob Publikationen gefährlicher Erkenntnisse eingeschränkt werden dürfen (BSK BV-Hertig N. 18). Bei klinischen Studien müssen Patientenrechte gewahrt bleiben. Bei Forschungsförderung dürfen staatliche Stellen keine inhaltlichen Zensuren vornehmen.

Weitere Informationen

Art. 20 BV steht im engen Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit (→ Art. 16 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit. International entspricht die Norm Art. 13 UNO-Pakt I und Art. 10 EMRK. Spezialregelungen finden sich in der Hochschulgesetzgebung (→ Art. 63a BV) und im Forschungsförderungsrecht.