Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 20 BV — Wissenschaftsfreiheit
#Übersicht
Art. 20 BV gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Diese Bestimmung schützt sowohl Hochschulen als auch einzelne Forscherinnen und Forscher vor staatlichen Eingriffen in ihre wissenschaftliche Tätigkeit.
#Was regelt die Norm?
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst drei Kernbereiche: die Forschungsfreiheit (freie Wahl von Forschungsthema, Methoden und Durchführung), die Lehrfreiheit (freie Gestaltung von Lehrveranstaltungen) und die Lernfreiheit (freie Wahl der Bildungsrichtung). Das Grundrecht schützt vor allem vor staatlicher Zensur wissenschaftlicher Publikationen und vor behördlichen Verboten bestimmter Forschungsrichtungen.
#Wer ist betroffen?
Berechtigt sind alle Personen, die wissenschaftlich tätig sind — von Professorinnen an Universitäten bis zu Forschern in privaten Labors. Auch Studierende können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, etwa bei der freien Wahl ihrer Studienrichtung. Verpflichtet sind alle staatlichen Stellen: Bund, Kantone und Gemeinden.
#Welche Rechtsfolgen gibt es?
Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht grenzenlos. Bei Tierversuchen muss der Forschungsnutzen gegen das Tierwohl abgewogen werden (BGE 135 II 384 zu Primatenversuchen). Bei Archivzugang gewährt Art. 20 BV keinen generellen Anspruch auf nicht-öffentliche Dokumente, sondern nur einen bedingten Anspruch, wenn die Forschung sonst unmöglich würde (BGE 127 I 145 zu Strafakten).
#Praktische Bedeutung
In der Praxis entstehen Konflikte meist bei heiklen Forschungsgebieten. Bei Biosicherheitsforschung diskutiert die Lehre, ob Publikationen gefährlicher Erkenntnisse eingeschränkt werden dürfen (BSK BV-Hertig N. 18). Bei klinischen Studien müssen Patientenrechte gewahrt bleiben. Bei Forschungsförderung dürfen staatliche Stellen keine inhaltlichen Zensuren vornehmen.
#Weitere Informationen
Art. 20 BV steht im engen Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit (→ Art. 16 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit. International entspricht die Norm Art. 13 UNO-Pakt I und Art. 10 EMRK. Spezialregelungen finden sich in der Hochschulgesetzgebung (→ Art. 63a BV) und im Forschungsförderungsrecht.
Art. 20 BV — Wissenschaftsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Wissenschaftsfreiheit ist kein Kind der klassischen Grundrechtskataloge. Die amerikanische Bill of Rights von 1789 und die französische Déclaration des droits de l'homme et du citoyen von 1789 enthalten sie nicht; ihre Kodifikation begann in Deutschland (Paulskirchenverfassung 1848, Weimarer Reichsverfassung 1919, Grundgesetz 1949) und wirkte auf den schweizerischen Verfassungsgebungsprozess ein. Bereits 1973 empfahl die vom Bundesrat eingesetzte Wahlen-Kommission in Anlehnung an das deutsche Verfassungsrecht die Aufnahme der Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht in eine künftige Bundesverfassung (Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, Bern 2002, S. 27). Zuvor hatte das Bundesgericht den Gehalt des Rechts — ohne die Frage eines ungeschriebenen Grundrechts abschliessend zu klären — als von der persönlichen Freiheit und der Meinungsfreiheit umfasst betrachtet (BGE 115 Ia 234 E. 10a; BGE 119 Ia 460 E. 12b).
N. 2 Im Vorentwurf 1995 (VE 95) war die Wissenschaftsfreiheit noch mit der Kunstfreiheit in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst. Im Verfassungsentwurf 1996 erhielt sie ihre heutige Formulierung als eigenständige Garantie. Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1997 I 1, S. 165) bezeichnet die Wissenschaftsfreiheit als Grundrecht, das «die intellektuelle und methodische Unabhängigkeit des Forschenden vor staatlichen Eingriffen» schützt, und hält fest, das Grundrecht vermittle «keinen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Forschungsbudget». Damit war die Konzeption als vorrangiges Abwehrrecht von Anfang an angelegt (→ N. 8). Die Botschaft verweist zudem auf den internationalen Schutz der Wissenschaftsfreiheit, namentlich in Art. 15 Abs. 3 des UNO-Pakts I (BBl 1997 I 1, S. 163 f.).
N. 3 Die parlamentarischen Beratungen spiegelten eine intensive Debatte über die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit wider. Im Nationalrat beantragte Jutzet Erwin (Minderheit, S, FR), die Freiheit solle «im Rahmen der Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt» gewährleistet werden: «Wir wollen keine ‹Frankensteins›, keine Experimente an menschlichen Föten, keine Forschung zur Entwicklung biologischer oder chemischer Massenvernichtungswaffen.» Zbinden Hans (S, AG) unterstützte diesen Antrag mit dem Hinweis, die Wissenschaft agiere «im vordemokratischen Raum, kaum kontrolliert». Demgegenüber warnten Heim Alex (C, SO) und Leuba Jean-François (L, VD) — der an Rabelais' Devise «science sans conscience n'est que ruine de l'âme» erinnerte — vor einer systematisch falschen, nur bei der Wissenschaftsfreiheit platzierten Einschränkungsklausel. Die Mehrheit des Nationalrats lehnte den Antrag Jutzet ab; auch ein weiterer Antrag von Widmer Hans (S, LU) auf ausdrückliche Verankerung der Lernfreiheit sowie ein Antrag von Felten Margrith (S, BS) auf ein Verfassungsverbot nichttherapeutischer Menschenversuche an Urteilsunfähigen fanden keine Mehrheit. Die Einigungskonferenz stimmte dem Text in der heutigen Fassung am 14./15. Dezember 1998 zu; Volk und Stände nahmen ihn am 18. April 1999 an.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 20 BV steht im dritten Abschnitt («Grundrechte») des zweiten Kapitels der Bundesverfassung. Er gehört zur Gruppe der Kommunikationsgrundrechte (→ Art. 16 BV Meinungsfreiheit; → Art. 17 BV Medienfreiheit; → Art. 21 BV Kunstfreiheit), geht aber über ein reines Kommunikationsrecht hinaus: Er schützt auch nichtkommunikative Erkenntnisprozesse (Kunz, Kommentierung zu Art. 20 BV, Onlinekommentar, 2024). Die Norm ist ein klassisches Abwehrrecht und keine programmierte Staatszielbestimmung; sie entfaltet damit direkte Bindungswirkung gegenüber allen Trägern staatlicher Gewalt auf allen Ebenen (Art. 35 Abs. 2 BV).
N. 5 Verfassungssystematisch ist Art. 20 BV mit mehreren Bestimmungen verknüpft: ↔ Art. 64 BV (staatliche Forschungsförderung als Kompetenznorm) bildet die institutionelle Grundlage des Wissenschaftsbetriebs; → Art. 63a BV verankert die Hochschulautonomie. Forschungsgrenzen ergeben sich aus → Art. 119 BV (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich), → Art. 120 BV (Gentechnologie im Ausserhumanbereich, Würde der Kreatur) und → Art. 80 BV (Tierschutz). Für die Rechtfertigung von Eingriffen gilt → Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) — namentlich der dreiteilige Verhältnismässigkeitstest (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit).
N. 6 Im Jahr 2010 ergänzte der Verfassungsgeber den Grundrechtekatalog um → Art. 118b BV (Forschung am Menschen), der die Bundesgesetzgebung zur Regelung von Forschung an Menschen ermächtigt und begrenzt. Art. 118b BV konkretisiert damit die Schranken der durch Art. 20 BV geschützten Forschungsfreiheit für einen besonders sensiblen Bereich und bildet die Verfassungsgrundlage für das Humanforschungsgesetz (HFG, SR 810.30). Diese Ergänzung belegt, dass der Verfassungsgeber spezifische Forschungsschranken unterhalb der Ebene des Art. 20 BV selbst verankert, anstatt sie in den Grundrechtstext aufzunehmen — entsprechend dem in den Beratungen 1998 abgelehnten Konzept der Einschränkungsklausel (→ N. 3).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
a. Begriff der Wissenschaft
N. 7 Art. 20 BV schützt nur Tätigkeiten, die als wissenschaftlich qualifizieren. Das Bundesgericht definiert Forschung in ständiger Rechtsprechung als «Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse durch die freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung» (BGE 127 I 145 E. 4b). Erfasst sind sowohl naturwissenschaftliche als auch geistes-, sozialwissenschaftliche und historische Ansätze (BGE 127 I 145 E. 4d cc). Die verfassungsrechtliche Literatur plädiert einhellig für einen weiten Wissenschaftsbegriff, der von bestehenden Praktiken der Wissenschaftsgemeinschaft geprägt, aber nicht auf diese festgelegt ist: Zentral ist das systematische und methodengeleitete Vorgehen, das die intersubjektive Nachvollziehbarkeit der Resultate gewährleistet (Kunz, Onlinekommentar, Art. 20 N. 19; Schweizer, in: SGK, Art. 20 BV N. 11, 4. Aufl. 2023). Das Verfassungsrecht setzt dabei ein Identifikationsverbot um: Es ist dem Staat verboten, sich ein bestimmtes Wissenschaftsverständnis zu eigen zu machen (Hertig, in: BSK BV, Art. 20 N. 5, 2015).
b. Forschungsfreiheit
N. 8 Die Forschungsfreiheit schützt den gesamten Forschungszyklus. Die Lehre unterscheidet den Werkbereich (eigentliche Forschungstätigkeit: Wahl der Fragestellung, Methode, Personalauswahl) vom Wirkbereich (Verbreitung der Ergebnisse: positive und negative Publikationsfreiheit, Wahl von Zeitpunkt und Modalitäten) (Kunz, Onlinekommentar, Art. 20 N. 24; Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 9 f.). Unerheblich für den Grundrechtsschutz sind die Art der Finanzierung (privat oder öffentlich), der Ort der Forschung (Universität, Fachhochschule, Industrie) sowie die Kategorie der Forschung (Grundlagen- oder anwendungsorientiert) (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 11).
N. 9 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tierversuche «auch Ausdruck der Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV» sind und «teilweise eine bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung» repräsentieren (BGE 135 II 384 E. 3.1). Weder die Forschungsfreiheit noch der Tierschutz geniessen dabei einen generellen Vorrang; die konkurrierenden Interessen sind «gleichrangig» und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 384 E. 4.3; BGE 135 II 405 E. 4.3.1).
c. Lehrfreiheit
N. 10 Die Lehrfreiheit schützt die freie Wahl von Unterrichtsmethoden und Stoffauswahl in der wissenschaftlichen Lehre auf Hochschulstufe (BBl 1997 I 1, S. 165; Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 14). Sie erfasst alle Hochschultypen und schützt primär eigenverantwortliche Lehrtätigkeit; weisungsgebundene Tutorate von Assistierenden ohne eigene Verantwortung fallen nach herrschender Lehre ausserhalb des Schutzbereichs (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 14; Biaggini, BV Kommentar, Art. 20 N. 9, 2. Aufl. 2017). Nicht erfasst sind Berufsbildung und Unterricht an allgemeinbildenden Schulen.
d. Persönlicher Schutzbereich
N. 11 Grundrechtsberechtigt sind alle natürlichen Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder formaler akademischer Qualifikation — massgeblich ist allein die Erfüllung des Kriteriums der Wissenschaftlichkeit (Schweizer, SGK, Art. 20 BV N. 31). Juristische Personen des Privatrechts sind grundrechtsberechtigt, sofern ihre Tätigkeit unter Bedingungen der Wissenschaftlichkeit stattfindet (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 19). Staatliche Hochschulen nehmen eine Doppelrolle ein: Sie sind Grundrechtsadressaten (Art. 35 Abs. 2 BV) und können zugleich Grundrechtsberechtigte sein, wenn sie eigene institutionelle Autonomie oder die Rechte ihrer Forschenden verteidigen (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 21). Das Bundesgericht leitet die Hochschulautonomie dabei primär aus Art. 63a BV ab (Urteil 2C_421/2013 vom 21.3.2014 E. 1.2.1).
e. Einschränkungen und Verhältnismässigkeit
N. 12 Eingriffe in Art. 20 BV müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter sowie Verhältnismässigkeit. Als legitime Rechtfertigungsgründe kommen namentlich die Menschenwürde (Art. 7 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV), der Tierschutz (Art. 80 BV) und die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV) in Betracht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 547). Im deutschen Recht gilt die Wissenschaftsfreiheit als vorbehaltloses Grundrecht, was dort zu einem höheren Schutzniveau führt — ein Unterschied, der in der schweizerischen Lehre diskutiert wird (→ N. 16).
#4. Rechtsfolgen
N. 13 Art. 20 BV begründet in erster Linie ein subjektives Abwehrrecht: Forschende und Lehrende können ungerechtfertigte staatliche Freiheitsbeschränkungen abwehren. Das Grundrecht vermittelt hingegen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen, insbesondere keinen Anspruch auf Zugang zum Hochschulstudium (BGE 125 I 172; BGE 121 I 22), auf Prüfungswiederholung (BGer, 2P.283/2004 vom 7.4.2005 E. 6) oder auf bestimmte Forschungsförderungsanteile (BBl 1997 I 1, S. 165; Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 3). Der aus Art. 8 und 9 BV abgeleitete Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung besteht indes auch im Hochschulbereich (Schweizer, SGK, Art. 20 BV N. 31; → Art. 8 BV, → Art. 9 BV).
N. 14 Neben der subjektiv-rechtlichen anerkennt die Lehre eine objektiv-rechtliche Dimension: Art. 20 BV verpflichtet den Staat als Ziel- und Programmvorgabe, wissenschaftsadäquate Rahmenbedingungen zu schaffen, ohne dass daraus unmittelbar einklagbare Ansprüche entstehen (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 4; Schweizer, SGK, Art. 20 BV N. 15; Boillet, in: Martenet/Dubey, Constitution fédérale, Art. 20 N. 8, 2021). Dazu gehört die Pflicht, Verfahren der Mittelvergabe wissenschaftsadäquat auszugestalten und die institutionelle Funktionsfähigkeit freier Wissenschaft zu erhalten (Schwander, a.a.O., S. 163).
N. 15 Zur Frage des Informationszugangs auf Grundlage der Wissenschaftsfreiheit hat das Bundesgericht eine zweistufige Doktrin entwickelt: Grundsätzlich begründet Art. 20 BV keinen über Art. 16 Abs. 3 BV hinausgehenden generellen Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Quellen; ein solcher könnte jedoch bei «einem spezifischen Forschungsansatz und einer sich daraus ergebenden forschungsmässigen Notwendigkeit» bestehen (BGE 127 I 145 E. 4d bb). In einem jüngeren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, das Einsichtsinteresse in Archivgut werde durch die Wissenschaftsfreiheit «verstärkt» (BGE 148 II 273 E. 6.5.2).
#5. Streitstände
N. 16 Vorbehaltlos oder nicht? Im deutschen Recht gilt die Wissenschaftsfreiheit als vorbehaltloses Grundrecht; ihre Schranken ergeben sich verfassungsimmanent aus dem Schutz kollidierender Verfassungsgüter, was zu einem höheren Schutzniveau führt. In der Schweiz unterstellt die herrschende Lehre Art. 20 BV dem allgemeinen Einschränkungsregime des Art. 36 BV (Biaggini, BV, Art. 20 N. 12; Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 25; Schweizer, SGK, Art. 20 BV N. 32). Dieser Unterschied ist dogmatisch bedeutsam: Während in Deutschland Eingriffe an strengen verfassungsimmanenten Schranken gemessen werden, genügt im Schweizer Recht — als Mindestanforderung — eine gesetzliche Grundlage mit öffentlichem Interesse. Die Auswirkungen auf die Rechtspraxis bleiben bisher begrenzt, da das Bundesgericht die Verhältnismässigkeitsprüfung in allen einschlägigen Fällen materiell konsequent durchführt.
N. 17 Lernfreiheit als eigenständiger Teilgehalt? Die Aufnahme der Lernfreiheit wurde in den parlamentarischen Beratungen ausdrücklich abgelehnt (→ N. 3). Dennoch fordert ein inzwischen wohl überwiegender Teil der Lehre ihre Anerkennung — entweder als eigenständigen Teilgehalt oder als Unterfall der Lehrfreiheit: Schweizer (SGK, Art. 20 BV N. 28 f.) und Hertig (BSK BV, Art. 20 N. 17) sowie Müller/Schefer (Grundrechte, S. 552 f.) befürworten sie. Biaggini (BV, Art. 20 N. 10) lehnt sie dagegen unter Hinweis auf den Willen des historischen Verfassungsgebers ab. Praktisch bedeutsam wäre die Anerkennung der Lernfreiheit für Studierende, die eigenständig wissenschaftlich arbeiten (Dissertationen, Seminararbeiten).
N. 18 Wissenschaftliches Fehlverhalten und Schutzbereich. Ob systematisches Fehlverhalten (Datenfälschung, Plagiate) zum Wegfall der Wissenschaftlichkeit und damit aus dem Schutzbereich von Art. 20 BV führt, ist umstritten. Boillet (Constitution fédérale, Art. 20 N. 12) bejaht dies; Hertig (BSK BV, Art. 20 N. 6) und Biaggini (BV, Art. 20 N. 7) stellen hohe Anforderungen an das Wegfallen: Nicht jedes Fehlverhalten, sondern nur systematisches Verfehlen soll den Schutz entfallen lassen. Die zweite Auffassung verdient den Vorzug, da eine zu weite Ausdehnung dieser Fallgruppe das Grundrecht aushöhlen würde.
N. 19 Grundlagenforschung versus angewandte Forschung. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei Tierversuchen klargestellt, dass eine apodiktische Unterscheidung zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung nicht möglich ist und dass der erwartete Erkenntnisgewinn bei beiden Forschungstypen in der Güterabwägung gewichtet werden muss (BGE 135 II 384 E. 4.3). Der legislatorische Wille, keine Privilegierung eines Forschungstyps vorzunehmen, wird damit im Ergebnis bestätigt, wenngleich das Gericht bei der konkreten Gewichtung des Erkenntnisgewinns den klinischen Anwendungsnutzen als Faktor berücksichtigt.
#6. Praxishinweise
N. 20 Tierversuche. Art. 20 BV ist bei der Auslegung tierschutzrechtlicher Bewilligungsvoraussetzungen stets mitzuberücksichtigen. Das Bundesgericht betont, dass weder Forschungsfreiheit noch Tierschutz generellen Vorrang geniessen; es ist im Einzelfall eine konkrete Güterabwägung zwischen dem mit dem Versuch angestrebten Erkenntnisgewinn und den Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere vorzunehmen, wobei bei nicht-menschlichen Primaten deren besondere Nähe zum Menschen und die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV) das Tierschutzinteresse verstärken (BGE 135 II 384 E. 4.6.1; BGE 135 II 405 E. 4.3.4). Massgeblich ist jeweils der konkret beantragte Einzelversuch, nicht das Resultat einer Kette von Versuchen (BGE 135 II 384 E. 4.4.3).
N. 21 Archivzugang zu Forschungszwecken. Forschende haben keinen generellen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Quellen gestützt auf Art. 20 BV allein. Wer Archivzugang gestützt auf die Wissenschaftsfreiheit beansprucht, muss einen spezifischen Forschungsansatz und eine konkrete forschungsmässige Notwendigkeit dartun (BGE 127 I 145 E. 4d bb). Die Wissenschaftsfreiheit kann im Rahmen der Interessenabwägung das Einsichtsinteresse gegenüber entgegenstehenden Persönlichkeitsschutzinteressen verstärken (BGE 148 II 273 E. 6.5.2).
N. 22 Prüfungsrecht und Hochschulzugang. Art. 20 BV begründet keinen Anspruch auf Hochschulzugang, auf Befreiung von Prüfungspflichten oder auf unbegrenzte Prüfungswiederholungen. Prüfungsregeln und Zulassungsbeschränkungen sind an Art. 8 und 9 BV (Rechtsgleichheit und Willkürverbot) zu messen; ein Eingriff in Art. 20 BV liegt nur dann vor, wenn die Massnahme die wissenschaftliche Betätigung selbst — Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung — wesentlich einschränkt.
N. 23 Institutionelle Gefährdungslagen. Neuartige Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit gehen heute weniger von direkten staatlichen Verboten aus als von strukturellen Phänomenen wie übermässiger administrativer Belastung, Evaluationsdruck, Drittmittelabhängigkeit und privatem Forschungssponsoring. Diese entfalten zwar häufig keinen unmittelbaren Grundrechtseingriff, sind aber an der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 20 BV zu messen; der Gesetzgeber ist verpflichtet, die institutionellen Rahmenbedingungen wissenschaftsadäquat zu gestalten (Hertig, BSK BV, Art. 20 N. 4; Kunz, Onlinekommentar, Art. 20 N. 11, 13). Im Zweifelsfall ist eine weite Auslegung des Schutzbereichs vorzuziehen, um auch unkonventionelle und für Mehrheiten unbequeme Forschungsansätze zu schützen.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 20 BV zeigt die Spannungsfelder zwischen Wissenschaftsfreiheit und anderen verfassungsrechtlichen Gütern auf. Die Rechtsprechung gliedert sich in drei Hauptbereiche: Forschungsfreiheit im Verhältnis zum Tierschutz, Anspruch auf Informationszugang zu wissenschaftlichen Zwecken und hochschulrechtliche Aspekte.
#Forschungsfreiheit und Tierschutz
#Tierversuche mit Primaten
BGE 135 II 384 (7. Oktober 2009)
Leitentscheid zur Abwägung zwischen Forschungsfreiheit und Tierschutz bei Tierversuchen mit nicht-menschlichen Primaten.
Die Interessenabwägung nach Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV erfordert eine konkrete Güterabwägung zwischen Erkenntnisgewinn und Tierleid.
«Die Vorschriften des aTSchG über Tierversuche sind zudem auch Ausdruck der Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV. Sie repräsentieren daher teilweise eine bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung.»
BGE 135 II 405 (7. Oktober 2009)
Ergänzender Entscheid zu BGE 135 II 384 betreffend die Interessenabwägung bei Primatenversuchen.
Bestätigt die strengen Anforderungen an die Bewilligung von Tierversuchen bei nicht-menschlichen Primaten.
#Belastungsabwägung
VB.2007.00157, Verwaltungsgericht Zürich (27. März 2008)
Tierversuch zur Untersuchung von Hirnstrukturen bei Rhesusaffen.
Konkrete Anwendung der bundesgerichtlichen Grundsätze zur Interessenabwägung zwischen Forschungsinteresse und Tierschutz.
VB.2007.00156, Verwaltungsgericht Zürich (27. März 2008)
Tierversuch zur Untersuchung von Lernfähigkeiten bei Rhesusaffen.
Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Forschungsfreiheit nicht automatisch schwerer wiegt als der Tierschutz.
#Informations- und Archivzugang
#Grundsätzliche Abgrenzung
BGE 127 I 145 (27. Juni 2001)
Grundsatzentscheid zum Verhältnis von Informations- und Wissenschaftsfreiheit bei der Einsicht in archivierte Strafakten.
Die Wissenschaftsfreiheit begründet keinen generellen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Quellen.
«Die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten Akten während Schutzfrist) ein.»
«Die Forschungsfreiheit vermag nicht ohne weiteres den Zugang zu Quellen zu öffnen, die unter dem Gesichtswinkel der allgemeineren Informationsfreiheit als nicht öffentlich zugänglich gelten.»
#Eingeschränkter Anspruch
BGE 148 II 273 (1. März 2022)
Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken.
Die Wissenschaftsfreiheit kann bei der Interessenabwägung stärkend auf das Forschungsinteresse wirken.
«Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt.»
1C_117/2021 (1. März 2022)
Vorinstanz zu BGE 148 II 273 betreffend Öffentlichkeitsprinzip und Gesuch um Einsicht in archivierte Akten.
Konkretisiert die Voraussetzungen für einen bedingten Anspruch aus der Wissenschaftsfreiheit.
#Hochschulrecht und Studium
#Studienausschluss
2P.199/2005 (8. November 2005)
Ausschluss vom weiteren Studium nach zweimaligem Nichtbestehen der Lizentiatsprüfung.
Die Wissenschaftsfreiheit garantiert keinen Anspruch auf unbegrenzte Wiederholung von Prüfungen.
Die Wissenschaftsfreiheit schützt die freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung, aber nicht die unbeschränkte Teilnahme am Hochschulbetrieb.
#Weitere hochschulrechtliche Entscheide
VB.2012.00745, Verwaltungsgericht Zürich (19. Mai 2011)
Ausschluss aus dem Bachelorstudiengang nach unentschuldigtem Fehlen bei Prüfungen.
Die Hochschulautonomie setzt der individuellen Wissenschaftsfreiheit Grenzen.
A-5458/2008, Bundesverwaltungsgericht (19. Mai 2009)
Personalrechtliche Angelegenheit an der ETH Zürich.
Zeigt die Spannungen zwischen institutioneller und individueller Wissenschaftsfreiheit auf.
#Persönlichkeitsschutz und Forschung
#Wissenschaftsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz
K 2008/2, Verwaltungsgericht St. Gallen (19. August 2008)
Verletzung der Persönlichkeit und der Wissenschaftsfreiheit durch regierungsrätliche Schreiben.
Die Wissenschaftsfreiheit kann nicht jede Beeinträchtigung des Forschungsumfelds abwehren.
#Weitere Entscheide
#Sozialversicherungsrecht
9C_1075/2008 (28. Mai 2009)
Krankenversicherung und Forschung an Erkennungsmedizin.
Die Wissenschaftsfreiheit wird durch allgemeine gesetzliche Pflichten nicht per se verletzt.
#Strafrecht
BGE 128 IV 201 (26. Juli 2002)
Harte Pornographie und Meinungsäusserungsfreiheit.
Randerwähnung der Wissenschaftsfreiheit im Kontext der Kommunikationsfreiheiten.
#Ausländerrecht
C-857/2013 und weitere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid bei ausländischen Forschern.
Die Wissenschaftsfreiheit kann bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen berücksichtigt werden.
#Entwicklungstendenzen
Die Rechtsprechung zeigt eine restriktive Haltung gegenüber expansiven Auslegungen der Wissenschaftsfreiheit. Das Bundesgericht betont regelmässig, dass die Wissenschaftsfreiheit:
- Nicht absolut ist: Sie muss gegen andere Verfassungsgüter abgewogen werden
- Keinen generellen Informationsanspruch begründet
- Schranken der Hochschulautonomie respektieren muss
- Konkrete forschungsmässige Notwendigkeit voraussetzt
Die jüngere Rechtsprechung (BGE 148 II 273) zeigt jedoch eine gewisse Aufwertung der Wissenschaftsfreiheit bei der Interessenabwägung, insbesondere im Bereich der historischen Forschung.