1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Übersicht
Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die Rechtsgleichheit aller Menschen in der Schweiz. Dieses Grundrecht gilt für alle Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, und bindet Behörden auf allen Stufen.
Das Grundrecht besteht aus vier Teilen: Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit ungleich behandelt wird. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht. Beispiel: Eine Gemeinde darf höhere Steuern für Luxusvillen verlangen, aber nicht unterschiedliche Steuersätze für Männer und Frauen.
Das Diskriminierungsverbot verbietet Benachteiligungen aufgrund besonders verpönter Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung. Diese Verbote gelten strenger als der allgemeine Gleichheitssatz. Wer diskriminiert, muss gewichtige Gründe nachweisen.
Die Geschlechtergleichstellung verpflichtet den Staat zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Besonders wichtig: Frauen und Männer haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieses Recht kann vor Gericht eingeklagt werden.
Die Förderung Behinderter verpflichtet den Gesetzgeber, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Dies führte zum Behindertengleichstellungsgesetz, das Barrierefreiheit und Nachteilsausgleiche vorschreibt.
Verstösse gegen die Rechtsgleichheit machen staatliche Entscheide ungültig. Bei Lohndiskriminierung können Betroffene den fehlenden Betrag für maximal fünf Jahre zurückfordern. Die Gerichte prüfen streng, ob Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sind.
Art. 8 BV schützt sowohl vor direkter Diskriminierung als auch vor versteckten Benachteiligungen. Das Grundrecht wirkt primär gegenüber dem Staat, beeinflusst aber auch das Privatrecht durch Gesetze wie das Gleichstellungsgesetz.
Art. 8 BV — Rechtsgleichheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 8 BV löst Art. 4 aBV ab und führt die dort verankerte Rechtsgleichheit in einem modernisierten, systematisch entfalteten und inhaltlich erweiterten Text fort. Der Bundesrat bezeichnete die Neuregelung als «Nachführung» des bestehenden Verfassungsrechts in einem umfassenderen Rahmen: Die Rechtsgleichheit wurde von einem schweizerischen Privileg auf «alle Menschen» ausgedehnt, was nach der Botschaft der «gelebten Verfassungswirklichkeit» entsprach (BBl 1997 I 141). Materiell-rechtlich neu sind die ausdrückliche Aufzählung von Diskriminierungskriterien in Abs. 2, die Normierung der tatsächlichen Gleichstellung in Abs. 3 und der Gesetzgebungsauftrag für Behinderte in Abs. 4 (BBl 1997 I 142 ff.).
N. 2 Im Vorentwurf 1995 (VE 1995) war die heutige Art. 8 BV noch nicht in dieser Form vorgesehen. Der Erläuterungsbericht VE 1995 behandelte das Willkürverbot und den Treu-und-Glauben-Schutz separat als Ableitungen aus Art. 4 aBV. Erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen erhielt die Bestimmung ihre heutige vierteilige Struktur.
N. 3 Die parlamentarischen Beratungen verliefen kontrovers. Im Ständerat beantragte Berichterstatter Inderkum die Aufnahme von «Alter» als Diskriminierungskriterium in Abs. 2. Im Nationalrat verlangten Minderheiten die explizite Nennung der sexuellen Orientierung (Minderheit Thür Hanspeter), des Alters (Minderheit Gysin Remo) sowie eines Absatzes zur materiellen Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen (Minderheit Goll Christine). Nationalrat Fischer-Hägglingen beantragte demgegenüber, auf eine Aufzählung gänzlich zu verzichten, weil «jede Aufzählung auch eine Ausgrenzung» bewirke. Der Bundesrat (Koller Arnold) lehnte eine direkte Drittwirkung des Gleichstellungsanspruchs für Behinderte ab: «Nicht konsensfähig wären sicher Vorschläge gewesen, wonach die Gleichstellung der Behinderten durch ein direktes Klagerecht [...] realisiert werden sollte.» Letztlich einigte man sich auf das Wort «namentlich» als Zeichen der nicht abschliessenden Aufzählung sowie auf die Aufnahme von «Alter», «Lebensform» und «psychischer Behinderung» als neue Diskriminierungsmerkmale.
N. 4 Das längste Ringen betraf Abs. 3. Der Ständerat wollte zunächst nur die rechtliche Gleichstellung festschreiben; Bundesrat Koller empfahl, beim «Urtext» zu bleiben und neue Begriffe zu vermeiden, da sie «nur Anlass zu Diskussionen und Kontroversen» gäben. Ständerätin Brunner plädierte für die tatsächliche Gleichstellung als «moderne Konzeption», die bereits der Bundesgerichtspraxis zu Art. 4 Abs. 2 aBV entsprach. Im Differenzbereinigungsverfahren setzte sich schliesslich die Nationalratsversion (rechtliche und tatsächliche Gleichstellung) durch; Berichterstatter Frick hielt fest, dies bedeute lediglich die «Weiterführung der heutigen Praxis des Bundesgerichts» und sei «kein Aufruf zur absoluten Gleichmacherei». Die Schlussabstimmungen erfolgten am 18. Dezember 1998.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 8 BV steht im zweiten Kapitel des zweiten Titels («Grundrechte», Art. 7–36 BV) und gehört zu den klassischen Abwehrrechten gegen staatliche Eingriffe. Er fungiert als allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Abs. 1), als qualifiziertes Diskriminierungsverbot (Abs. 2), als Gleichstellungsgarantie mit Gesetzgebungsauftrag (Abs. 3) sowie als institutioneller Verfassungsauftrag (Abs. 4). Diese vier Schichten sind funktional aufeinander abgestimmt, aber rechtsdogmatisch eigenständig.
N. 6 ↔ Art. 7 BV (Menschenwürde): Das Diskriminierungsverbot beschlägt nach konstanter Rechtsprechung auch Aspekte der Menschenwürde, weil es an Merkmale anknüpft, die einen wesentlichen Bestandteil der Identität der betroffenen Person ausmachen (BGE 126 II 377 E. 6a; BGE 129 I 217 E. 2.1). → Art. 9 BV (Willkürverbot) bleibt neben Art. 8 Abs. 1 BV anwendbar, entfaltet bei Diskriminierungssachverhalten aber keine eigenständige Bedeutung (BGE 129 I 217 E. 1.3). ↔ Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien): Das Diskriminierungsverbot verstärkt die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 129 I 232 E. 3.4). → Art. 35 BV (Grundrechtsbindung): Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Art. 8 BV gebunden, auch wenn es sich um die Stimmbürger handelt (BGE 129 I 217 E. 2.2.1). → Art. 36 BV (Grundrechtsschranken): Einschränkungen des Diskriminierungsverbots verlangen eine qualifizierte Rechtfertigung.
N. 7 Im Verhältnis zum Völkerrecht entspricht das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV inhaltlich weitgehend Art. 14 EMRK, geht aber in einem wesentlichen Punkt darüber hinaus: Art. 14 EMRK ist rein akzessorisch (setzt die Beeinträchtigung eines anderen Konventionsrechts voraus), während Art. 8 Abs. 2 BV als selbständiges Grundrecht geltend gemacht werden kann. Das Protokoll Nr. 12 zur EMRK, das ein eigenständiges Diskriminierungsverbot enthält, ist von der Schweiz nicht ratifiziert. Art. 3 EMRK (Verbot erniedrigender Behandlung) flankiert bei besonders schwerer Diskriminierung.
#3. Norminhalt
3.1 Allgemeines Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1)
N. 8 Abs. 1 richtet sich an sämtliche rechtsetzenden und rechtsanwendenden Behörden. Sein Gebot lautet: Gleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung verletzt Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sich für sie kein vernünftiger Grund finden lässt oder wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BGE 136 I 65). Massgeblich ist der Prüfungsmassstab der Willkürfreiheit: Der Behörde steht bei der Wahl der Anknüpfungspunkte ein weiter Gestaltungsspielraum zu, solange die Differenzierung sachlich haltbar ist (BGE 131 I 105 E. 3.1).
N. 9 Im öffentlichen Dienstverhältnis gilt das Rechtsgleichheitsgebot auch für Besoldungsfragen: Eine Verletzung liegt vor, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird, ohne dass ein objektiver Grund — wie Erfahrung, Ausbildung, Dienstalter oder Leistung — diese Differenzierung rechtfertigt (BGE 131 I 105 E. 3.1). Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich allerdings nur ein Anspruch auf Korrektur der Ungleichheit auf geeignete Weise und innert angemessener Frist, kein direkter Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung; dieser letztere Anspruch besteht nur im Bereich der Lohngleichheit nach Abs. 3 (BGE 131 I 105 E. 3.6).
3.2 Diskriminierungsverbot (Abs. 2)
N. 10 Das Diskriminierungsverbot geht qualitativ über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot hinaus. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird (BGE 126 II 377 E. 6a; BGE 129 I 232 E. 3.4.1). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung dar, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu werten ist, weil sie an ein Merkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der Person ausmacht. Dieser dogmatische Gehalt geht auf Müller, Jörg Paul zurück (Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, BTJP 1999/2000, S. 110) und wurde vom Bundesgericht übernommen.
N. 11 Die Aufzählung der Merkmale («namentlich: Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung sowie körperliche, geistige oder psychische Behinderung») ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht abschliessend. Das Wort «namentlich» lässt Raum für analoge Erweiterungen durch die Rechtsprechung (BBl 1997 I 142; BGE 135 I 49 E. 4.3). In der Lehre ist dies unbestritten (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 711; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1453).
N. 12 Das Diskriminierungsverbot macht die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut unzulässig. Sie begründet zunächst den «Verdacht einer unzulässigen Differenzierung» (Kälin/Caroni, in: Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, ZSR-Beiheft 29, S. 78), der nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann. Der Prüfungsmassstab ist damit strenger als bei der allgemeinen Rechtsgleichheit (BGE 126 II 377 E. 6a; BGE 135 I 49 E. 6.1).
N. 13 Das Bundesgericht unterscheidet zwischen direkter und indirekter (mittelbarer) Diskriminierung:
- Direkte Diskriminierung: Eine Regelung knüpft ausdrücklich an ein verpöntes Merkmal an.
- Indirekte Diskriminierung: Eine Regelung ist dem Wortlaut nach neutral, trifft Angehörige einer geschützten Gruppe in ihren tatsächlichen Auswirkungen aber besonders stark und ohne sachliche Rechtfertigung (BGE 126 II 377 E. 6c; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 135 I 49 E. 4.1).
Im Einzelfall ist die Abgrenzung mitunter schwierig (BGE 135 I 49 E. 4.3 unter Hinweis auf Rieder, Form oder Effekt?, 2003, S. 100 ff.).
N. 14 Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur gegenüber Behörden im Verwaltungsverfahren, sondern bindet auch die Stimmbürger, wenn diese staatliche Aufgaben wahrnehmen — wie bei der Abstimmung über Einbürgerungsgesuche (BGE 129 I 217 E. 2.2.1). Es verbindet sich in diesem Kontext mit dem Begründungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV: Ablehnende Einbürgerungsentscheide an der Urne sind systembedingt nicht begründbar und daher verfassungswidrig (BGE 129 I 232 E. 3.4–3.7; BGE 129 I 217 E. 3.3).
N. 15 Für den Nachweis einer Diskriminierung gelten bei heimlichen, kollektiven Entscheidungen (insb. Urnenabstimmungen) erleichterte Anforderungen: Indizien reichen aus, wenn der direkte Nachweis faktisch nicht möglich ist (BGE 129 I 217 E. 2.2.3–2.2.4). Das Diskriminierungsverbot kann, wenn eine Benachteiligung glaubhaft gemacht wird, eine Art Beweislastverschiebung auslösen; die vollständige Umkehr der Beweislast ist für das Verwaltungsrecht bisher nicht allgemein anerkannt worden (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 693 f.).
3.3 Gleichstellung von Mann und Frau (Abs. 3)
N. 16 Abs. 3 enthält drei aufeinander aufbauende Garantien: (1) den Gleichberechtigungssatz («Mann und Frau sind gleichberechtigt»), (2) den Gleichstellungsauftrag (rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit), sowie (3) die Lohngleichheitsgarantie («gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit»). Die Lohngleichheitsgarantie ist ein unmittelbar anwendbares, justiziables subjektives Recht: Bei nachgewiesener Diskriminierung besteht ein direkter Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn, der innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend gemacht werden kann (BGE 131 I 105 E. 3.3–3.5; vgl. bereits BGE 124 II 436 E. 10).
N. 17 Der Gleichstellungsauftrag bindet den Gesetzgeber: Er hat die tatsächliche — nicht nur formale — Chancengleichheit herzustellen. Die parlamentarische Einigung auf «rechtliche und tatsächliche Gleichstellung» war bewusst; sie knüpft an die bereits zu Art. 4 Abs. 2 aBV entwickelte Bundesgerichtspraxis an. Konkretisiert wird der Auftrag namentlich durch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1), das im Privatarbeitsrecht Beweiserleichterungen enthält (Art. 6 GlG). Abs. 3 S. 3 begründet im Unterschied zu Abs. 1 ein strengeres Gleichbehandlungsregime, das den Ermessensspielraum der Behörden erheblich einschränkt (BGE 131 I 105 E. 3.1).
3.4 Gesetzgebungsauftrag für Behinderte (Abs. 4)
N. 18 Abs. 4 ist ein Gesetzgebungsauftrag an den Bund (→ Art. 190 BV), keine unmittelbar einklagbare Norm. Er begründet keinen direkten Leistungsanspruch des Einzelnen; die Gewährung von Leistungen hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab (BGE 131 V 9 E. 3). Der Auftrag wurde durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) erfüllt, das auf den Verfassungsauftrag ausdrücklich Bezug nimmt (BGE 133 V 450). Bundesrat Koller hatte im parlamentarischen Beratungsverfahren eine direkte Klagbarkeit gegen Private ausdrücklich abgelehnt.
#4. Rechtsfolgen
N. 19 Eine Verletzung von Abs. 1 oder 2 durch rechtsetzende Behörden führt zur Aufhebung der betreffenden Norm im Rahmen der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle (→ Art. 190 BV: Bundesgesetze bleiben verbindlich). Eine Verletzung durch rechtsanwendende Behörden führt zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur neuen Entscheidung.
N. 20 Im Bereich der Lohngleichheit (Abs. 3 S. 3) besteht ein direkter Nachzahlungsanspruch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR (BGE 131 I 105 E. 3.3 ff.). Dieser Anspruch ist stärker ausgestaltet als jener nach dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1), das nur eine Korrektur «auf geeignete Weise und innert angemessener Frist» verlangt.
N. 21 Das Diskriminierungsverbot verstärkt die Begründungspflicht und kann damit die Verfahrensanforderungen verschärfen: Entscheide, die an ein verpöntes Merkmal anknüpfen, bedürfen einer qualifiziert begründeten Rechtfertigung. Das Fehlen einer Begründung verletzt Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 129 I 232 E. 3.4.1).
N. 22 Die Verletzung des Diskriminierungsverbots begründet — anders als das Willkürverbot nach Art. 9 BV — aus sich selbst eine geschützte Rechtsstellung im Sinne der Beschwerdelegitimation. Auf die Behauptung einer Diskriminierung hin ist die Beschwerde vor Bundesgericht zulässig, ohne dass ein Anspruch in der Sache selbst bestehen müsste (BGE 129 I 217 E. 1.1).
#5. Streitstände
N. 23 Dogmatisches Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2. Streitig ist, ob das Diskriminierungsverbot einen quantitativen oder einen qualitativen Unterschied gegenüber dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot darstellt. Die herrschende Lehre (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 684 ff.; Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, 2003, S. 327 ff.) vertritt eine qualitative Differenz: Das Diskriminierungsverbot schütze nur Gruppen, die einem spezifischen Stereotyp von Herabwürdigung oder Ausgrenzung ausgesetzt sind. Peters (in: Handbuch der Grundrechte, § 211, Rz. 7 ff.) und Rieder (Form oder Effekt?, 2003, S. 52 ff.) hingegen legen den Akzent stärker auf die Effekte staatlichen Handelns, was zu einer breiteren Anwendung der mittelbaren Diskriminierung führt. Das Bundesgericht hat sich für die qualitative Differenz ausgesprochen, die Konturen aber als «bisher nur in Ansätzen umschrieben» bezeichnet (BGE 135 I 49 E. 4.3).
N. 24 Offener Katalog und sexuelle Orientierung. Der Gesetzgeber lehnte es ausdrücklich ab, die sexuelle Orientierung in Abs. 2 aufzuführen; stattdessen wurde «Lebensform» als Kompromissformel aufgenommen (Nationalrat Deiss, AB 1998 NR Separatdruck). Ob die sexuelle Orientierung unter «Lebensform» oder über den offenen Katalog («namentlich») in den Schutzbereich fällt, ist in der Lehre nicht abschliessend geklärt. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1456) bejahen den Schutz aufgrund der Schutzzweckanalyse; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 771) zeigen sich zurückhaltend. Bundesgerichtliche Präjudizien, die ausdrücklich eine Diskriminierung wegen sexueller Orientierung unter Art. 8 Abs. 2 BV feststellen, fehlen noch.
N. 25 Geltung gegenüber Privaten (Drittwirkung). Art. 8 BV verpflichtet primär den Staat (→ Art. 35 Abs. 2 BV). Eine unmittelbare Drittwirkung wurde vom Gesetzgeber für Abs. 4 bewusst abgelehnt (Koller). Im Bereich von Abs. 3 (Lohngleichheit) wirkt die Garantie mittelbar auf Private durch das GlG. Für Abs. 2 besteht keine allgemeine unmittelbare Drittwirkung; Waldmann (Diskriminierungsverbot, S. 327 ff.) befürwortet eine mittelbare Wirkung über die Generalklauseln des Privatrechts, Müller/Schefer (a.a.O., S. 700) sehen dies kritischer. Das Bundesgericht hat die Frage einer unmittelbaren Drittwirkung von Art. 8 Abs. 2 BV bisher offengelassen.
N. 26 Sozialhilfeabhängigkeit als Diskriminierungsmerkmal. Ob Fürsorgeabhängige eine von Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Gruppe («soziale Stellung») bilden, hat das Bundesgericht ausdrücklich offengelassen. Das Gericht verneinte zwar eine solche Qualifikation in der Begründung, stellte aber die Verletzung des Diskriminierungsverbots gleichwohl fest, weil die fragliche Einbürgerungsvoraussetzung eine behinderte Person als Angehörige einer explizit genannten Gruppe (Behinderung) in spezifischer Weise traf (BGE 135 I 49 E. 5–6.3). Amstutz (Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 350 f.) hatte die Schutzwürdigkeit von Sozialhilfeabhängigen bejaht; das Bundesgericht liess die Frage bewusst offen.
#6. Praxishinweise
N. 27 Prüfungsreihenfolge. Liegt ein staatlicher Akt vor, der eine Person behandelt, die einem der in Abs. 2 genannten Merkmale zuzuordnen ist, ist zunächst zu prüfen, ob eine direkte Anknüpfung an das Merkmal besteht. Fehlt diese, ist zu prüfen, ob eine indirekte Diskriminierung vorliegt, d.h. ob Angehörige der Gruppe in ihren tatsächlichen Auswirkungen besonders betroffen sind. In beiden Fällen ist eine qualifizierte Rechtfertigung erforderlich, deren Massstab strenger ist als bei Abs. 1.
N. 28 Lohngleichheitsansprüche im öffentlichen Dienst. Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst können Lohngleichheitsansprüche nach Abs. 3 S. 3 rückwirkend für fünf Jahre geltend machen, ohne eine frühere Anfechtungsfrist versäumt haben zu müssen. Im Unterschied dazu umfasst der Anspruch nach dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Abs. 1) keine rückwirkende Entlohnung, sondern nur die Korrektur auf geeignete Weise ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung (BGE 131 I 105 E. 3.6–3.7). In der Praxis empfiehlt sich die Berufung auf Abs. 3 S. 3 kombiniert mit dem GlG.
N. 29 Einbürgerungsverfahren. Einbürgerungsentscheide — auch solche durch die Stimmbürger — unterliegen dem Diskriminierungsverbot und der Begründungspflicht. Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche sind systembedingt nicht begründungsfähig und daher verfassungswidrig (BGE 129 I 232; BGE 129 I 217). Ablehnende Entscheide sind zu begründen und müssen gerichtlich überprüfbar sein. Der Nachweis einer Diskriminierung kann durch Indizien — einschliesslich statistischer Muster beim Abstimmungsergebnis — erbracht werden.
N. 30 Behindertenrecht und Abs. 4. Aus dem Gesetzgebungsauftrag von Abs. 4 lassen sich keine unmittelbaren Individualansprüche ableiten; der BehiG-Gesetzgeber hat den Rahmen bestimmt. Für Fragen der Zugänglichkeit, Integration und Diskriminierungsschutz ist zunächst das BehiG zu konsultieren. Unter Abs. 2 kommt eine Berufung auf den Schutz vor Diskriminierung wegen Behinderung in Betracht, wenn eine staatliche Massnahme eine Person wegen ihrer Behinderung spezifisch benachteiligt (BGE 135 I 49; BGE 133 V 450).
N. 31 Verhältnis zu Art. 14 EMRK. Art. 14 EMRK entfaltet nur akzessorisch Wirkung (im Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht). Art. 8 Abs. 2 BV ist demgegenüber selbständig geltend zu machen. In der Praxis sollte bei einschlägigen Konstellationen stets auch Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem jeweiligen Konventionsrecht angerufen werden (insb. Art. 8 EMRK bei Diskriminierungen im Familien- und Ausländerrecht), da die Praxis des EGMR zusätzliche Begründungslasten auf den Staat verlagert.
Rechtsprechung
#Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
#Grundsätze der Rechtsgleichheit
BGE 129 I 161 vom 19. März 2003
Rechtsgleichheit im öffentlichen Dienstverhältnis bei unterschiedlicher Entschädigung von Kindergartenstellvertretungen.
Das Urteil verdeutlicht den Prüfungsmassstab für Art. 8 Abs. 1 BV bei behördlichen Differenzierungen.
«Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen.»
#Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern
BGE 131 I 105 vom 16. Februar 2005
Lohngleichheit im öffentlichen Dienstverhältnis zwischen Mann und Frau; rückwirkende Nachforderung.
Wegweisendes Urteil zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Lohngleichheit.
«Der Anspruch auf gleiche Entlöhnung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV kann im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist auch für die Zeit vor Einreichung der Lohnklage geltend gemacht werden. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich hingegen lediglich ein Anspruch auf Korrektur der rechtsungleichen Besoldung auf geeignete Weise und innert angemessener Frist.»
#Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
#Diskriminierung aufgrund der Herkunft
BGE 129 I 217 vom 9. Juli 2003
Diskriminierende Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien.
Grundlegender Entscheid zur direkten Diskriminierung aufgrund der Herkunft.
«Eine Diskriminierung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist.»
BGE 135 I 49 vom 16. Dezember 2008
Verweigerung der Einbürgerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit einer behinderten Bewerberin.
Das Urteil konkretisiert den Schutz behinderter Personen vor mittelbarer Diskriminierung.
«Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit für Einbürgerungen trifft Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in spezifischer Weise. Eine Behinderung kann nicht nur die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, sondern auch die Möglichkeiten der Stellensuche und der beruflichen Karriere begrenzen. Das Diskriminierungsverbot verbietet es, behinderte Personen allein aufgrund ihrer Behinderung oder deren Folgen vom Bürgerrecht auszuschliessen.»
#Indirekte Diskriminierung
BGE 137 V 334 vom 8. Juli 2011
Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und mögliche mittelbare Diskriminierung von Frauen.
Das Urteil klärt die Anforderungen an den Nachweis mittelbarer Diskriminierung.
«Die gemischte Methode verletzt weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV. Eine indirekte Diskriminierung läge nur vor, wenn die Regelung Angehörige einer gegen Diskriminierung geschützten Gruppe in ihren tatsächlichen Auswirkungen besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.»
#Diskriminierung im Bildungsbereich
BGE 147 I 73 vom 27. Juli 2020
Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot bei Prüfungen; Verweigerung von Ausgleichsmassnahmen.
Aktuelles Urteil zu behindertengerechten Prüfungsbedingungen.
«Aufgrund des Gleichheitssatzes sind die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Examen grundsätzlich verpflichtet, für alle Kandidaten möglichst einheitliche Bedingungen herzustellen. Werden bestimmte Personen bzw. Personengruppen dadurch ungerechtfertigt benachteiligt, kann ausnahmsweise die Pflicht bestehen, Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbots liegt nur dann vor, wenn die Verweigerung einer Ausgleichsmassnahme das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte.»
#Geschlechtergleichstellung (Art. 8 Abs. 3 BV)
#Mutterschaftsurlaub und Gleichstellung
BGE 144 I 113 vom 4. Juli 2018
Ferienregelung während des Mutterschaftsurlaubs bei Lehrpersonal.
Das Urteil zeigt die Tragweite der Geschlechtergleichstellung im Arbeitsrecht.
«Die vorinstanzliche Auslegung, wonach Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden können, verstösst weder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) noch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) oder das Gebot der Geschlechtergleichstellung (Art. 8 Abs. 3 BV).»
#Rentenalter und Gleichberechtigung
BGE 134 V 131 vom 3. Januar 2008
Unterschiedliches Rentenalter in der Unfallversicherung nach Angleichung des AHV-Rentenalters.
Das Urteil behandelt die verfassungsrechtlichen Grenzen geschlechtsspezifischer Differenzierungen.
«Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in Art. 22 UVG - bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers - keine entsprechende Berücksichtigung. Art. 8 Abs. 3 BV verlangt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau und verbietet damit auch ungerechtfertigte geschlechtsspezifische Differenzierungen zu Lasten der Männer.»
#Behinderung und Benachteiligung (Art. 8 Abs. 4 BV)
#Leistungen für Menschen mit Behinderung
BGE 133 V 450 vom 1. Januar 2007
Lebenspraktische Begleitung als Massnahme zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.
Grundsatzurteil zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Aufträge zugunsten behinderter Personen.
«Die lebenspraktische Begleitung stellt ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar und dient der Verwirklichung des in Art. 8 Abs. 4 BV verankerten Verfassungsauftrags, wonach das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorsieht. Sie beinhaltet weder die direkte oder indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung.»
BGE 131 V 9 vom 30. September 2004
Leistungspflicht der Invalidenversicherung für elektronische Kommunikationsgeräte bei Kindern mit Trisomie 21.
Das Urteil zeigt die Grenzen staatlicher Leistungspflichten bei behinderungsbedingten Mehrkosten.
«Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Diese Bestimmung begründet jedoch keinen unmittelbaren Leistungsanspruch des Einzelnen. Die Gewährung von Leistungen hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab, die dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum belässt.»
#Steuerrecht und Rechtsgleichheit
#Steuerliche Gleichbehandlung
BGE 136 I 65 vom 25. September 2009
Dividendenbesteuerung und Rechtsgleichheitsgebot bei unterschiedlichen Steuersätzen.
Bedeutender Entscheid zur steuerlichen Gleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten.
«Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine Ungleichbehandlung verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sich für sie nicht ein vernünftiger Grund finden lässt oder wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck steht.»
#Familiennachzug und Inländerdiskriminierung
BGE 136 II 120 vom 22. Januar 2010
Teilfamiliennachzug zu eingebürgertem Schweizer und Problematik der «Inländerdiskriminierung».
Wegweisendes Urteil zur Anwendung des Diskriminierungsverbots im Ausländerrecht.
«Art. 8 BV gewährleistet das Rechtsgleichheitsgebot und verbietet jede Art von Diskriminierung. Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK statuiert ein akzessorisches Diskriminierungsverbot. Die unterschiedliche Behandlung von eingebürgerten und geborenen Schweizern beim Familiennachzug kann eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft darstellen, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.»
#Verfahrensrechtliche Aspekte
#Begründungspflicht bei diskriminierenden Entscheiden
BGE 129 I 232 vom 9. Juli 2003
Ungültigkeit einer Initiative zur Einführung von Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche.
Grundsatzurteil zum Zusammenhang zwischen Diskriminierungsverbot und Begründungspflicht.
«Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich. Die Initiative ist daher ungültig, da sie ein Verfahren einführen will, das systematisch zur Verletzung von Grundrechten führt.»
#Beschwerdelegitimation
BGE 147 I 1 vom 1. Januar 2020
Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrichters aus Altersgründen; Anfechtbarkeit politischer Entscheide.
Aktuelles Urteil zur Justiziabilität von Diskriminierungsvorwürfen bei politischen Entscheiden.
«Das Diskriminierungsverbot ist auch bei Wahlakten zu beachten, die vorwiegend politischen Charakter haben. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund des Alters oder anderer verpönter Merkmale kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie im Rahmen eines politischen Ermessens erfolgt. Der politische Charakter einer Entscheidung befreit nicht von der Bindung an die Grundrechte.»