Gesetzestext
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1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Übersicht

Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die Rechtsgleichheit aller Menschen in der Schweiz. Dieses Grundrecht gilt für alle Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, und bindet Behörden auf allen Stufen.

Das Grundrecht besteht aus vier Teilen: Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit ungleich behandelt wird. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht. Beispiel: Eine Gemeinde darf höhere Steuern für Luxusvillen verlangen, aber nicht unterschiedliche Steuersätze für Männer und Frauen.

Das Diskriminierungsverbot verbietet Benachteiligungen aufgrund besonders verpönter Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Religion oder Behinderung. Diese Verbote gelten strenger als der allgemeine Gleichheitssatz. Wer diskriminiert, muss gewichtige Gründe nachweisen.

Die Geschlechtergleichstellung verpflichtet den Staat zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Besonders wichtig: Frauen und Männer haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieses Recht kann vor Gericht eingeklagt werden.

Die Förderung Behinderter verpflichtet den Gesetzgeber, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Dies führte zum Behindertengleichstellungsgesetz, das Barrierefreiheit und Nachteilsausgleiche vorschreibt.

Verstösse gegen die Rechtsgleichheit machen staatliche Entscheide ungültig. Bei Lohndiskriminierung können Betroffene den fehlenden Betrag für maximal fünf Jahre zurückfordern. Die Gerichte prüfen streng, ob Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sind.

Art. 8 BV schützt sowohl vor direkter Diskriminierung als auch vor versteckten Benachteiligungen. Das Grundrecht wirkt primär gegenüber dem Staat, beeinflusst aber auch das Privatrecht durch Gesetze wie das Gleichstellungsgesetz.