Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

a.
Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b.
Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c.
Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
d.
Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Art. 118b BV — Forschung am Menschen

Übersicht

Art. 118b BV regelt die Forschung am Menschen im Bereich der Medizin und Biologie. Diese Verfassungsbestimmung wurde 2010 mit 77.2% Ja-Stimmen angenommen und gibt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Humanforschung (BBl 2007 8045). Gleichzeitig schützt sie die Würde und Persönlichkeit von Forschungsteilnehmern durch verbindliche Grundsätze.

Wer ist betroffen? Die Norm erfasst alle Personen, die an medizinischer oder biologischer Forschung teilnehmen — von Patienten in klinischen Studien bis zu gesunden Probanden in Präventionsstudien (Art. 2 HFG). Auch Forschung mit biologischen Materialien und Gesundheitsdaten fällt darunter. Urteilsunfähige Personen (Kinder, Demente) geniessen besonderen Schutz (Art. 118b Abs. 2 lit. c BV; Art. 22 HFG).

Was sind die Rechtsfolgen? Jede Humanforschung braucht eine Bewilligung durch eine Ethikkommission (Art. 45 HFG). Forscher müssen die Teilnehmer umfassend aufklären und deren schriftliche Einwilligung einholen (Art. 16 HFG). Diese kann jederzeit widerrufen werden. Bei Verstössen drohen Strafen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 62 HFG). Belser/Molinari betonen, dass die Verfassungsbestimmung "als verfassungsrechtliche Konkretisierung des grundrechtlichen Spannungsfelds zwischen Forschungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz" wirkt (Belser/Molinari, BSK BV, Art. 118b N. 1).

Beispiel: Ein Pharmakonzern will ein neues Krebsmedikament testen. Er muss das Studienprotokoll einer Ethikkommission vorlegen, eine Versicherung abschliessen (Art. 20 HFG) und jeden Patienten über Risiken und Nutzen aufklären. Die Studie wird öffentlich registriert (Art. 56 HFG). Erst nach positiver Ethik-Bewertung und schriftlicher Patienteneinwilligung darf die Forschung beginnen. Das Bundesgericht stellte klar: "Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen" (BGer 2C_885/2018 E. 4.3).

Die Verfassungsbestimmung balanciert Forschungsfreiheit und Menschenschutz aus. Sie ermöglicht medizinischen Fortschritt unter strikten ethischen Auflagen und schafft schweizweit einheitliche Standards durch das 2014 in Kraft getretene Humanforschungsgesetz (HFG; SR 810.30).