Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Übersicht zu Art. 64 BV

Art. 64 BV gibt dem Bund die Kompetenz, wissenschaftliche Forschung und Innovation zu fördern. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Bund, Forschungsprojekte zu finanzieren, Qualitätsstandards zu setzen und eigene Forschungsinstitute zu betreiben.

Was regelt die Norm? Der Bund kann Forschung und Innovation durch Geld fördern (Abs. 1). Er darf dabei Bedingungen stellen, besonders zur Qualitätssicherung und Koordination (Abs. 2). Zudem kann er eigene Forschungsstätten errichten oder übernehmen (Abs. 3). Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) setzt diese Verfassung um.

Wer ist betroffen? Forschende an Universitäten, Fachhochschulen und privaten Instituten können Fördergelder beantragen. Unternehmen profitieren von Innovationsförderung durch Innosuisse. Die Bürgerinnen und Bürger profitieren indirekt von wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Innovationen.

Was sind die Rechtsfolgen? Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) verteilt jährlich über 900 Millionen Franken für Forschungsprojekte gemäss Art. 4 FIFG. Innosuisse fördert den Wissenstransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft. Einzelpersonen haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Förderung, wie das Bundesgericht bestätigte (BGE 133 V 297 E. 4).

Beispiel: Ein Biologe beantragt beim SNF 200'000 Franken für eine Krebsstudie. Ein Peer-Review-Verfahren prüft die wissenschaftliche Qualität. Bei positiver Beurteilung erhält er die Förderung für drei Jahre.

Streitpunkt: In der Rechtslehre ist umstritten, ob «wissenschaftlich» nur methodische Standards meint (Borghi, BSK BV, Art. 64 N. 39) oder ein Qualitätsmerkmal darstellt (Gruber, BSK BV, Art. 64 N. 42).