1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 16 BV — Meinungs- und Informationsfreiheit
#Übersicht
Artikel 16 der Bundesverfassung schützt die freie Meinungsäusserung und den Zugang zu Informationen. Dieses Grundrecht ist für die Demokratie und die persönliche Entfaltung zentral.
Was regelt die Norm? Die Norm gewährleistet drei Bereiche: Erstens darf jede Person ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Zweitens kann sie Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen empfangen und beschaffen. Drittens darf sie diese Informationen weiterverbreiten. Das Grundrecht schützt alle Arten von Meinungsäusserungen — von der politischen Kritik bis zur Kunstkritik. Auch unwahre oder schockierende Aussagen sind grundsätzlich geschützt.
Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz können sich auf dieses Grundrecht berufen — Schweizer und Ausländer, natürliche und juristische Personen. Besonders wichtig ist es für Journalisten, Politiker, Demonstranten und alle, die sich öffentlich äussern wollen. Auch der Staat ist betroffen: Er darf die Meinungsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen einschränken.
Was sind die Rechtsfolgen? Der Staat muss Meinungsäusserungen grundsätzlich dulden und darf keine Zensur ausüben. Bei Einschränkungen (zum Beispiel Demonstrationsverboten) muss er eine gesetzliche Grundlage haben und die Verhältnismässigkeit beachten. Personen können sich vor Gericht wehren, wenn ihre Meinungsfreiheit verletzt wird. Die Gerichte müssen zwischen geschützter Meinung und strafbaren Äusserungen (wie Verleumdung oder Rassismus) unterscheiden.
Beispiel: Eine Bürgerin will gegen die Regierung demonstrieren. Die Stadt darf ihr dies nicht einfach verbieten. Sie braucht dafür schwerwiegende Gründe wie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch wenn die Meinung der Bürgerin unpopulär oder kritisch ist, geniesst sie Schutz. Anders wäre es, wenn sie zu Gewalt aufrufen oder andere beschimpfen würde.
Die Informationsfreiheit bedeutet, dass Behörden bestimmte Dokumente zugänglich machen müssen. Private Medien können Verwaltungsunterlagen einsehen, um die Öffentlichkeit zu informieren. Dies trägt zur demokratischen Kontrolle bei.
Art. 16 BV — Meinungs- und Informationsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 16 BV kodifiziert die Meinungs- und Informationsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht, das das Bundesgericht bereits unter der alten Bundesverfassung von 1874 anerkannt hatte. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 20. November 1996 ausdrücklich fest, diese Garantie solle auf Verfassungsstufe nachgeführt werden, ohne ihren bisherigen Schutzbereich zu verändern (BBl 1997 I 157 f.). Das Grundrecht stand allen Personen zu — natürlichen wie juristischen, schweizerischen wie ausländischen.
N. 2 Die Botschaft wählte eine Vierabsatzstruktur, die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit in einem einzigen Artikel zusammenfasste (BBl 1997 I 563, 591). Ursprünglich war Art. 14 des Vorentwurfs 1995 (VE 95) vorgesehen, der noch keine explizite Entsprechung in der bisherigen Bundesverfassung hatte. Der Erläuterungsbericht zum VE 1995 behandelte die Versammlungsfreiheit unter Art. 16 VE separat; die heutigen Absätze 1–3 finden ihren Ursprung im parlamentarischen Prozess, der Meinungs- und Informationsfreiheit von der Medienfreiheit (Art. 17 BV) abgrenzte.
N. 3 Im Nationalrat entbrannte die entscheidende Kontroverse um das Öffentlichkeitsprinzip: Nationalrat Jutzet (SP/FR) beantragte, das Recht auf Einsicht in amtliche Akten mit Geheimhaltungsvorbehalt direkt in den Grundrechtskatalog aufzunehmen. Er verwies darauf, dass «die Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit in der bundesgerichtlichen Praxis und in der Staatslehre zwar umstritten, aber immerhin geltende Praxis» sei. Nationalrat Vollmer (SP/BE) bat dringend um Zustimmung; Nationalrätin Hubmann (SP/ZH) fasste zusammen, dass die Kommission das Öffentlichkeitsprinzip mit 20 zu 14 Stimmen als über die Nachführung hinausgehend abgelehnt habe. Nationalrat Fritschi (FDP) und Kommissionssprecher Pelli wiesen auf die umstrittene politische Natur der Vorlage hin. Bundesrat Koller bat, den Antrag Jutzet abzulehnen, und stellte in Aussicht, das Öffentlichkeitsprinzip im Reformpaket B erneut aufzugreifen. Der Minderheitsantrag Jutzet scheiterte; das Akteneinsichtsrecht fand keinen Eingang in Art. 16 BV und wurde später im Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3) auf Gesetzesstufe geregelt.
N. 4 Der finale Verfassungstext wurde am 18. Dezember 1998 von beiden Räten in der Schlussabstimmung angenommen und trat mit der revidierten Bundesverfassung am 1. Januar 2000 in Kraft. Im parlamentarischen Verfahren wurde die ursprüngliche Vierstruktur aufgeteilt: Die Medienfreiheit verblieb eigenständig in Art. 17 BV, während Art. 16 BV die allgemeine Meinungs- und Informationsfreiheit in drei Absätzen fasst.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 16 BV gehört zum Grundrechtskatalog der Bundesverfassung (Art. 7–36 BV) und ist ein klassisches Abwehrrecht (Freiheitsrecht) gegen staatliche Eingriffe. Die Norm ist ein Doppelgrundrecht: Abs. 2 schützt die aktive Meinungsfreiheit (Bildung und Äusserung von Meinungen), Abs. 3 die Informationsfreiheit (Empfangen und Beschaffen von Informationen). Beide Gewährleistungen bilden zusammen mit → Art. 17 BV (Medienfreiheit) und → Art. 21 BV (Kunstfreiheit) den Kern der verfassungsrechtlichen Kommunikationsfreiheiten.
N. 6 Art. 16 BV gilt als subsidiäres Auffanggrundrecht innerhalb der Kommunikationsfreiheiten: Greift eine spezielle Freiheitsgarantie wie die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) oder die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), tritt Art. 16 BV zurück (BGE 127 I 145 E. 4b). Die allgemeine Meinungsfreiheit deckt damit den Bereich ab, der von keiner lex specialis erfasst wird.
N. 7 Als subjektives Abwehrrecht gilt Art. 16 BV zunächst gegenüber staatlichen Eingriffen. Über → Art. 35 Abs. 2 BV bindet er auch grundrechtsgebundene private Rechtsträger, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, z.B. die SBB im Bereich der Bahnhofsbewirtschaftung (BGE 138 I 274 E. 2.2) oder die SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 3). Einschränkungen richten sich nach → Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt).
N. 8 Auf völkerrechtlicher Ebene entspricht Art. 16 BV Art. 10 EMRK, der die Meinungsäusserungsfreiheit einschliesslich der Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, schützt. Die Rechtsprechung des EGMR, namentlich zur Abschreckungswirkung («chilling effect») bei der Grundrechtsausübung, fliesst in die Auslegung von Art. 16 BV ein (→ BGE 143 I 147 E. 3.3). Weiter zu beachten ist Art. 19 des UNO-Pakts II (SR 0.103.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1: Allgemeine Gewährleistung
N. 9 Abs. 1 enthält die allgemeine Grundrechtsverbürgung («Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet»). Diese programmatische Eröffnungsformel fasst das Schutzgut zusammen und qualifiziert die Freiheit institutionell als Grundvoraussetzung demokratischen Lebens. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 453 betonen, dass Meinungs- und Informationsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat konstitutive Bedeutung besitzen.
3.2 Abs. 2: Meinungsfreiheit
N. 10 Der Begriff der Meinung wird weit ausgelegt. Geschützt sind Werturteile und Tatsachenbehauptungen, politische Äusserungen und künstlerische Ausdrucksformen, mündliche, schriftliche, bildliche und jede andere Kundgabe menschlichen Denkens (BGE 127 I 164 E. 3b). Auf den Inhalt der Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an: Auch provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274 E. 2.2). Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 370 heben hervor, dass gerade missliebige oder minderheitliche Standpunkte des verfassungsrechtlichen Schutzes besonders bedürfen.
N. 11 Der Schutzbereich umfasst drei Teilelemente: (1) die Meinungsbildungsfreiheit (innerer Prozess der Willensbildung, frei von staatlicher Beeinflussung), (2) die Meinungsäusserungsfreiheit (externe Kundgabe) und (3) die Meinungsverbreitungsfreiheit (Weitergabe an Dritte). Das Zensurverbot ist inhärenter Bestandteil von Abs. 2: Präventive inhaltliche Kontrollen beabsichtigter Meinungsäusserungen sind grundsätzlich unzulässig (BGE 138 I 274 E. 2.2, BGE 138 I 274 E. 3.4). Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862 qualifizieren das Zensurverbot als Kern der Meinungsfreiheitsgarantie.
N. 12 Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen als kollektive Ausübung der Meinungsfreiheit in den Schutzbereich von Art. 16 Abs. 2 BV, soweit sie einen meinungsäussernden Zweck verfolgen (BGE 127 I 164 E. 3b). Sie verleihen dem Grundrecht einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter: Es besteht ein bedingter Anspruch auf Bewilligung der Benutzung öffentlichen Grundes für Kundgebungen mit Appellwirkung (BGE 143 I 147 E. 3.2). Unbedingt ist hingegen der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Sachen im ordentlichen Rahmen ihrer Zweckbestimmung (BGE 138 I 274 E. 2.2.2).
N. 13 Der persönliche Schutzbereich («jede Person») erfasst natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen gleichermassen. Juristische Personen des Privatrechts können sich auf Art. 16 BV berufen, soweit sie nicht staatliche Aufgaben wahrnehmen, in welchem Fall sie grundrechtsgebunden sind (→ Art. 35 Abs. 2 BV).
3.3 Abs. 3: Informationsfreiheit
N. 14 Die Informationsfreiheit nach Abs. 3 schützt das passive Empfangen von Informationen sowie das aktive Beschaffen und Verbreiten von Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit der Quelle. Ob eine Quelle allgemein zugänglich ist, bestimmt sich weitgehend nach ihrer Ausgestaltung durch Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 127 I 145 E. 4c aa). Allgemein zugänglich sind namentlich öffentliche Radio- und Fernsehprogramme, Parlamentsverhandlungen, das Handels- und Steuerregister sowie grundsätzlich öffentliche Gerichtsverhandlungen.
N. 15 Die Informationsfreiheit begründet keinen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen. Sie verschafft kein Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltung; ein solches Recht bedarf einer positiven gesetzlichen Regelung (vgl. Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip, BGÖ; SR 152.3). Archivierte Akten während laufender Schutzfristen zählen nicht zu allgemein zugänglichen Quellen; die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit (→ Art. 20 BV) räumen keinen generellen Anspruch auf vorzeitigen Aktenzugang ein (BGE 127 I 145 E. 4c cc). Diese Grenzziehung entspricht dem bewussten Entscheid des Parlaments, das Öffentlichkeitsprinzip aus Art. 16 BV herauszuhalten (→ N. 3 oben).
N. 16 Ein Journalist hat keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf physischen Zugang zu einem Grossereignis (z.B. WEF Davos), wenn dieser Zugang aus gewichtigen Sicherheitsgründen verweigert wird; doch berührt eine polizeiliche Zugangsverweigerung den Grundrechtskern der Informationsfreiheit und ist nach Art. 36 BV zu rechtfertigen (BGE 130 I 369 E. 2).
#4. Rechtsfolgen
N. 17 Eingriffe in Art. 16 BV sind nach den allgemeinen Grundrechtsschranken von → Art. 36 BV zu beurteilen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, müssen verhältnismässig sein (geeignet, erforderlich, zumutbar) und dürfen den Kerngehalt nicht antasten.
N. 18 Der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Meinungsfreiheit umfasst das absolute Verbot der Vorzensur und das Verbot, Meinungsäusserungen allein wegen ihres Inhalts zu untersagen, ohne dass konkrete Polizeigüter gefährdet werden. Das generelle Verbot bestimmter inhaltlicher Themen (z.B. «aussenpolitisch brisante» Themen) verletzt den Kerngehalt und ist auch ohne Interessenabwägung unzulässig (BGE 138 I 274 E. 3.4).
N. 19 Mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit durch finanzielle oder sonstige Sanktionen können einen sog. «chilling effect» (Abschreckungseffekt) bewirken: Die Grundrechtsberechtigten sehen davon ab, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. Solche indirekten Eingriffe sind ebenfalls an Art. 36 BV zu messen und müssen moderat sein, damit effektive Grundrechtsausübung möglich bleibt (BGE 143 I 147 E. 3.3; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 376 f.).
N. 20 Beim Bewilligungsverfahren für Demonstrationen ist die Behörde nicht nur an das Willkürverbot gebunden, sondern hat dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Ob die vertretenen Auffassungen der Behörde wertvoll oder wichtig erscheinen, darf für den Entscheid nicht massgebend sein; die Behörde ist zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet (BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 138 I 274 E. 2.2).
N. 21 Im Verhältnis zur Meinungsfreiheit konkurrieren verschiedene Rechtsgüter, namentlich der strafrechtliche Ehrenschutz (Art. 173 ff. StGB), das Verbot der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie die Rechte Dritter. Bei der Abwägung verlangt die Meinungsfreiheit — namentlich in der politischen Auseinandersetzung — eine zurückhaltende Bejahung strafrechtlich relevanter Tatbestände; sachlich fundierte und im Gesamtzusammenhang nicht unsachliche Kritik an Bevölkerungsgruppen erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht (BGE 131 IV 23 E. 3.1).
#5. Streitstände
N. 22 Schutzbereich: Tatsachenbehauptungen vs. Werturteile. Umstritten ist, ob die Meinungsfreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen schützt. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 379 ff. bejahen grundsätzlich den Schutz, verweisen aber auf die Möglichkeit verhältnismässiger gesetzlicher Einschränkungen (z.B. Art. 173 StGB). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 456 betonen, dass der Schutzbereich zunächst weit zu verstehen ist und Einschränkungen auf der Schrankenebene (Art. 36 BV) zu prüfen sind. Das Bundesgericht hat diese Frage für unrichtige Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB offen gelassen, aber auf die besondere Bedeutung freier politischer Kritik hingewiesen (BGE 131 IV 23 E. 3.1).
N. 23 Öffentlichkeitsprinzip als Bestandteil der Informationsfreiheit. Ein zentraler Streitstand, der in der parlamentarischen Debatte explizit ausgetragen wurde (→ N. 3), betrifft die Frage, ob das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten als Ausprägung der Informationsfreiheit in Art. 16 Abs. 3 BV verankert ist. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 460 ff. und Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1875 ff. plädieren für eine grundrechtsfreundliche Auslegung, die dem Öffentlichkeitsprinzip Verfassungsrang beimisst. Demgegenüber stellt das Bundesgericht in BGE 127 I 145 E. 4c aa klar, dass Art. 16 Abs. 3 BV die allgemeine Zugänglichkeit der Quelle voraussetzt und kein Recht auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Verwaltungsdokumenten begründet — eine Sichtweise, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. Diese Grenzziehung ist in der Literatur nicht unbestritten: Mahon, ZSR 118/1999 II S. 261 ff. hat bereits vor der Totalrevision auf die Notwendigkeit eines verfassungsrechtlich abgesicherten Informationszugangs hingewiesen.
N. 24 Leistungsdimension und Drittwirkung. Strittig ist der Umfang der positiven Schutzpflicht aus Art. 16 BV. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 377 f. und Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 454 erkennen eine begrenzte Leistungsdimension an: Der Staat muss aktiv dafür sorgen, dass öffentliche Kundgebungen stattfinden können, und ist verpflichtet, ausreichenden Polizeischutz zu gewähren. Dies hat das Bundesgericht in BGE 127 I 164 E. 3b bestätigt. Streitig bleibt, wie weit der bedingte Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen und Verwaltungsvermögens für Grundrechtsausübung im Einzelnen reicht; das Bundesgericht hat ihn auf bestehende Infrastruktur begrenzt und einen Anspruch auf Schaffung neuer Einrichtungen verneint (BGE 138 I 274 E. 2.2.2).
N. 25 «Chilling effect» bei Kostenauferlegung. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1564 f. plädieren für eine weite Anwendung des Abschreckungseffekts auch bei indirekten Beeinträchtigungen. Das Bundesgericht anerkannte in BGE 143 I 147 E. 3.3 den «chilling effect» als eigenständige Eingriffskategorie, verlangt aber, dass die Kostenforderungen moderat ausgestaltet sein müssen, damit effektive Grundrechtsausübung möglich bleibt; es liess offen, ob eine zu vage Regelung bereits für sich allein einen unverhältnismässigen Abschreckungseffekt bewirkt (E. 11).
#6. Praxishinweise
N. 26 Abgrenzung zu Art. 17 BV (Medienfreiheit): Art. 16 BV gilt als allgemeines Kommunikationsgrundrecht. Sobald es um die Erstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen, um das Redaktionsgeheimnis oder um Radio und Fernsehen geht, ist primär → Art. 17 BV anzuwenden. Art. 16 BV tritt dann subsidiär zurück, kann aber für die Auslegung von Art. 17 BV herangezogen werden.
N. 27 Kundgebungen auf öffentlichem Grund: Veranstalter haben keinen unbedingten Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung an einem selbst bestimmten Ort, Zeitpunkt und unter eigenen Bedingungen. Die Behörde muss jedoch die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abwägen, dem ideellen Gehalt der Grundrechte Rechnung tragen und Auflagen als mildere Mittel gegenüber Verboten prüfen (BGE 127 I 164 E. 3c; BGE 143 I 147 E. 3.2). Gesuche müssen rechtzeitig eingereicht werden.
N. 28 Informationsfreiheit und Zugang zu amtlichen Informationen: Das verfassungsrechtliche Recht aus Art. 16 Abs. 3 BV schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich aus dem BGÖ (Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip, SR 152.3) oder aus kantonalen Transparenzgesetzen. Die kantonale Gesetzgebung kann weitergehende Ansprüche einräumen, wie das Bundesgericht in BGE 144 I 170 zu einem kantonalen Aktenzugangsgesetz bestätigt hat.
N. 29 Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV: Bei inhaltsbezogenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen. Insbesondere bei der politischen Meinungsäusserung gilt: Auch unpopuläre oder schockierende Äusserungen geniessen Schutz; strafrechtliche Sanktionen (z.B. nach Art. 261bis StGB) sind restriktiv auszulegen und dürfen nicht zu einer Einschüchterung sachlich begründeter politischer Kritik führen (BGE 131 IV 23 E. 3.1). Der «chilling effect» auf legitime Meinungsäusserung ist stets zu berücksichtigen.
N. 30 Grundrechtsbindung privater Träger öffentlicher Aufgaben: Unternehmen wie die SBB oder die SRG sind im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach Art. 35 Abs. 2 BV an Art. 16 BV gebunden. Sie dürfen Meinungsäusserungen auf ihren Anlagen und in ihren Sendungen nicht willkürlich nach inhaltlichen Gesichtspunkten sperren und müssen insbesondere das inhärente Zensurverbot beachten (BGE 138 I 274 E. 3.4; BGE 139 I 306 E. 3).
#Rechtsprechung
#Grundlegende Prinzipien der Meinungsfreiheit
BGE 138 I 274 E. 2.2 vom 3. Juli 2012
Zensurverbot bei Plakaten im öffentlichen Raum
Das Bundesgericht etablierte fundamentale Grundsätze zur Meinungsfreiheit bei der ausserordentlichen Nutzung öffentlicher Sachen.
«Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen stellt eine Form der Meinungsäusserung dar, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV fällt. [...] Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz. [...] Ein generelles Verbot von solchen Themen würde der ideellen Funktion der Meinungsäusserungsfreiheit nicht Rechnung tragen und käme einer verbotenen Zensur gleich.»
BGE 127 I 164 E. 3 vom 1. Januar 2001
Grundzüge der Demonstrations- und Meinungsfreiheit
Wegweisender Entscheid zu Kundgebungen im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsforum Davos, der die Grundprinzipien des Verhältnisses zwischen Meinungsfreiheit und öffentlicher Ordnung definiert.
«Die Behörde hat demnach die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis, Nutzungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung zu tragen. [...] Ob die Auffassungen, die durch die Meinungsäusserung propagiert werden sollen, der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheinen, kann für den Entscheid über das Gesuch nicht massgebend sein.»
BGE 136 I 332 E. 3.1 vom 31. August 2010
Meinungsfreiheit öffentlich-rechtlicher Angestellter
Grundlegender Entscheid zur Meinungsfreiheit von Staatsangestellten ausserhalb des Dienstverhältnisses.
«Das Verteilen von Flugblättern ist eine Form der Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit fällt.»
#Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV
BGE 144 I 170 E. 6-8 vom 27. Juni 2018
Zugang zu behördlichen Dokumenten
Wegweisender Entscheid zur Reichweite der Informationsfreiheit bei kantonalen Aktenzugangsgesetzen, der die Grenzen zwischen Transparenz und Verwaltungsaufwand definiert.
«Das kantonale Verfassungsrecht beschränkt den Informationsanspruch nicht auf öffentlich zugängliche Akten und das Gesetz schliesst auch Verwaltungsjustizakten nicht vom Zugangsanspruch aus. Eine Verweigerung des Aktenzugangs kann mithin nur in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch erheblich beeinträchtigt bzw. nahezu lahmgelegt würde.»
BGE 127 I 145 E. 4 vom 1. Januar 2001
Einsicht in archivierte Strafakten
Grundsätzlicher Entscheid zu den Grenzen der Wissenschafts- und Informationsfreiheit bei nicht allgemein zugänglichen Dokumenten.
«Die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten Akten während Schutzfristen) ein.»
#Medienfreiheit und Zugang zu Sendezeit
BGE 139 I 306 E. 3-5 vom 1. Januar 2013
Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich
Richtungsweisender Entscheid zur Grundrechtsbindung öffentlich-rechtlicher Medienunternehmen bei der Werbezeitverweigerung.
«Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden. Sie hat dabei insbesondere (auch) dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die blosse Befürchtung, eine umstrittene (ideelle) Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, stellt kein hinreichendes Interesse dar, die Ausstrahlung eines ihr gegenüber kritischen Werbespots zu verweigern, solange der Auftraggeber nicht widerrechtlich handelt.»
BGE 143 I 194 E. 3 vom 1. Januar 2017
Medienausschluss von Gerichtsverhandlungen
Entscheid zur Abwägung zwischen Medienfreiheit und anderen Verfahrensinteressen im Strafprozess.
«Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen.»
#Grenzen der Meinungsfreiheit im Strafrecht
BGE 137 IV 313 E. 2-3 vom 16. September 2011
Üble Nachrede und politische Meinungsäusserung
Grundlegender Entscheid zur Abgrenzung zwischen zulässiger politischer Kritik und strafbarer Ehrverletzung.
«Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend.»
BGE 131 IV 23 E. 2-3 vom 1. Januar 2004
Rassendiskriminierung und Meinungsfreiheit
Wegweisender Entscheid zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB.
«Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird.»
BGE 128 IV 201 E. 1 vom 1. Januar 2002
Harte Pornographie und Meinungsfreiheit
Entscheid zu den Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit bei der Verbreitung pornographischer Inhalte.
«Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden.»
#Meinungsfreiheit bei Demonstrationen und Kundgebungen
BGE 143 I 147 E. 3 vom 1. Januar 2017
Kostenauferlegung bei Kundgebungen
Wichtiger Entscheid zur finanziellen Belastung von Meinungsäusserungen im öffentlichen Raum.
«Die Auferlegung von Kosten stellt einen Grundrechtseingriff dar. [...] Eine Kostenauferlegung, die dazu führt, dass auf die Durchführung einer Kundgebung verzichtet werden muss, weil die finanziellen Mittel nicht ausreichen, beeinträchtigt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in ihrem Kernbereich.»
BGE 132 I 256 E. 3-4 vom 1. August 2006
Kundgebung am Nationalfeiertag
Entscheid zur Verweigerung einer Demonstration extremistischer Gruppierungen am 1. August in Brunnen.
«Die Behörde hat die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis, Nutzungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung zu tragen.»
BGE 134 IV 216 E. 4-6 vom 3. April 2008
Nötigung bei Streikaktionen
Entscheid zur Abgrenzung zwischen legitimer Meinungsäusserung und strafbarer Nötigung bei Verkehrsblockaden.
«Wer Manifestanten dazu auffordert, sich um ein Fahrzeug zu gruppieren, um so ein Eingreifen der Polizei zu vereiteln, macht sich der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wenn der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird.»
#Spezielle Anwendungsbereiche
BGE 147 I 372 E. 4-6 vom 22. April 2021
DNA-Erfassung bei friedlichen Demonstrationen
Aktueller Entscheid zur Verhältnismässigkeit polizeilicher Massnahmen bei der Wahrnehmung von Grundrechten.
«Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme von DNA-Proben bei Personen, die lediglich an einer friedlichen Kundgebung teilgenommen haben, ohne sich strafbar zu verhalten, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in mehrere Grundrechte dar.»
BGE 130 I 369 E. 2 vom 7. Juli 2004
Polizeiliche Zugangsverweigerung für Journalisten
Entscheid zur Informationsfreiheit und Bewegungsfreiheit von Medienvertretern bei Grossereignissen.
«Die polizeiliche Hinderung des Zugangs nach Davos anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 berührt den betroffenen Journalisten in der persönlichen Freiheit sowie in der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit.»
BGE 149 I 248 E. 5-7 vom 1. Januar 2023
Bettelverbot und Meinungsfreiheit
Jüngster Entscheid zur Abgrenzung zwischen Meinungsäusserung und anderen Formen des Ausdrucks.
«Bettelei fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit bzw. des Rechts auf Achtung des Privatlebens. [...] Soweit Bettelei Elemente der Kommunikation oder des Appells an die Solidarität enthält, kann sie auch den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit berühren.»