Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Gebot von Treu und Glauben
#Übersicht
Art. 9 BV schützt alle Menschen in der Schweiz vor willkürlichem (völlig unbegründetem) staatlichem Handeln. Staatliche Organe müssen ihre Entscheide auf sachliche Gründe stützen können. Sie müssen zudem nach Treu und Glauben handeln - das heisst ehrlich, verlässlich und fair.
Was regelt die Norm? Art. 9 BV verbietet es Behörden, Gesetzen oder Gerichten, völlig unhaltbare oder sinnlose Entscheide zu treffen. Jeder staatliche Akt muss nachvollziehbar begründet sein. Die Behörden müssen konsistent handeln und berechtigte Erwartungen der Bürger respektieren.
Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz - Schweizer Bürger, Ausländer, Unternehmen. Art. 9 BV gilt gegenüber allen staatlichen Stellen: Gemeinden, Kantone, Bund, Gerichte, Polizei, Steuerverwaltung.
Praktische Beispiele: Eine Gemeinde darf die Abmeldung nicht verweigern, nur weil jemand noch Steuerschulden hat - das wäre willkürlich. Ein Gericht darf nicht völlig falsche Tatsachen als bewiesen annehmen. Eine Behörde darf nicht heute das Gegenteil von dem entscheiden, was sie gestern zugesagt hat.
Rechtliche Folgen: Willkürliche oder treuwidrige Entscheide werden aufgehoben. Das Bundesgericht prüft aber nur offensichtlich unhaltbare Fälle - nicht jeden Fehler oder jede ungeschickte Lösung.
Art. 9 BV ist ein Auffangnetz: Es greift, wenn keine spezielleren Grundrechte verletzt sind.
Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 9 BV kodifiziert zwei verfassungsmässige Rechte, die das Bundesgericht bis zur Totalrevision der Bundesverfassung aus Art. 4 aBV abgeleitet hatte. Der Bundesrat bezeichnete das Willkürverbot in der Botschaft als «unverzichtbare Grundlage des Rechtsstaates» und den Grundsatz von Treu und Glauben als Mittel, das dem Einzelnen erlaubt, von den Behörden zu verlangen, dass sie sich an ihre Zusicherungen halten (BBl 1997 I 144 f.). Die Neukodifikation in einer eigenständigen Bestimmung des Grundrechtskatalogs war damit bewusste Entscheidung, nicht blosser redaktioneller Reflex.
N. 2 Im Vorentwurf 1995 (VE 1995) enthielt Art. 8 VE noch keine dem heutigen Art. 9 BV entsprechende Bestimmung — die Systematik wurde im Entwurf 1996 (Art. 8 VE 96) neu ausgerichtet. Die Botschaft hob hervor, das Willkürverbot habe bereits vor der Totalrevision eigenständigen Grundrechtscharakter besessen, anders als das Legalitätsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip, die das Bundesgericht nicht als selbständige verfassungsmässige Rechte qualifiziert hatte (BBl 1997 I 144; bestätigt in BGE 127 I 38 E. 2a).
N. 3 Der Bundesrat lehnte ausdrücklich ab, den Vertrauensschutz auf das Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen zu beschränken, obwohl ein Kanton und zwei Organisationen diese Einschränkung in der Vernehmlassung gefordert hatten (BBl 1997 I 145). Die offene Formulierung «von den staatlichen Organen... behandelt zu werden» trägt dieser Haltung Rechnung. Im Ständerat betonte Berichterstatter Inderkum, die Kommission erwarte, dass das Bundesgericht seine Praxis aufgrund des nunmehr expliziten Willkürverbots im Grundrechtskatalog fortentwickle (AB 1998 SR Separatdruck). Die parlamentarischen Schlussabstimmungen beider Kammern fanden am 18. Dezember 1998 statt; die Bundesverfassung trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
N. 4 Das Bundesgericht hat unmittelbar nach Inkrafttreten klargestellt, dass Art. 9 BV gegenüber Art. 4 aBV keine inhaltlichen Neuerungen mit sich bringt: «An diesem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Willkürbegriff hat sich durch den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 9 BV inhaltlich nichts geändert» (BGE 127 I 38 E. 2a). Damit bestätigte das Bundesgericht Kontinuität, nicht Zäsur — die Erwartung Inderkums einer Praxisänderung wurde nicht erfüllt.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 9 BV steht im zweiten Kapitel der Bundesverfassung («Grundrechte», Art. 7–36 BV) und ist dort einem Cluster von Justizgrundrechten benachbart: → Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien), → Art. 30 BV (Gerichtliche Verfahren), → Art. 32 BV (Strafverfahren). Die Norm ist keine Programmnorm, sondern ein subjektives Recht jeder Person gegenüber staatlichen Organen.
N. 6 Art. 9 BV steht in einem engen Spannungsverhältnis zu ↔ Art. 5 BV: Während Art. 5 Abs. 3 BV das Gebot von Treu und Glauben als Verfassungsgrundsatz des staatlichen Handelns formuliert (der nicht direkt individuell einklagbar ist), begründet Art. 9 BV ein subjektives Grundrecht auf Vertrauensschutz (BGE 129 I 161 E. 4.1: «Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen»). Die beiden Normen schützen inhaltlich dasselbe, auf unterschiedlichen rechtlichen Ebenen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 807).
N. 7 Systematisch ist zu unterscheiden: Das Willkürverbot des Art. 9 BV richtet sich an alle staatlichen Organe und gilt bei jeder Rechtsanwendung. → Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) schützt vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung, Art. 9 BV vor schlechthin unhaltbarer Behandlung. Beide Grundrechte können nebeneinander verletzt sein, decken aber logisch unterschiedliche Verfassungswidrigkeiten ab (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862).
N. 8 Art. 9 BV gilt als Auffanggrundrecht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729): Fehlt einem staatlichen Akt die gesetzliche Grundlage oder verletzt er ein spezifisches Grundrecht, so ist Art. 9 BV subsidiär anwendbar. Gegenüber dem Bund ist Art. 9 BV namentlich bei der Anwendung des Bundesrechts nicht selbständig als Beschwerdegrund anrufbar — das Bundesgericht korrigiert die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht direkt (→ Art. 95 BGG); eine eigenständige Willkürrüge bleibt auf die kantonale Rechtsanwendung beschränkt.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Willkürverbot
N. 9 «Jede Person» umfasst natürliche und juristische Personen schweizerischer oder ausländischer Nationalität; das Recht ist universell, nicht auf Bürgerinnen und Bürger beschränkt. «Staatliche Organe» erfasst alle Träger staatlicher Aufgaben — Legislative, Exekutive, Judikative auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sowie beliehene Private, soweit sie hoheitlich handeln.
N. 10 Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen Formel vor, wenn ein Entscheid «offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft» (BGE 134 I 140 E. 5.4; BGE 129 I 8 E. 2.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn er auch im Ergebnis — nicht bloss in der Begründung — unhaltbar ist; dass eine andere Lösung als vertretbar oder gar zutreffend erscheint, genügt nicht.
N. 11 Willkür setzt damit eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit voraus. Einfache Rechtswidrigkeit, Unzweckmässigkeit oder sachliche Angreifbarkeit begründen keine Willkür. Das Bundesgericht formulierte in BGE 129 I 8 E. 2.1: «l'arbitraire ne résulte pas du seul fait qu'une autre solution pourrait entrer en considération ou même qu'elle serait préférable». Diese hohe Schwelle ist verfassungsdogmatisch notwendig, da andernfalls Art. 9 BV zur allgemeinen Rechtmässigkeitskontrolle ausgebaut würde, die dem System der Rechtswege widerspräche.
N. 12 Willkür kann sich in verschiedenen Formen manifestieren: willkürliche Rechtsanwendung (fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Norm), willkürliche Sachverhaltsfeststellung (offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung) sowie willkürliche Beweiswürdigung (unhaltbare Schlüsse aus den erhobenen Beweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Daneben kennt das Bundesgericht Willkür in der Rechtssetzung: Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich auf keine ernsthaften sachlichen Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 129 I 1 E. 3).
3.2 Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz)
N. 13 Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV schützt das berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 II 627 E. 6.1 die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz in ständiger Rechtsprechung wie folgt umschrieben: (a) Die Behörde ist in einer konkreten Situation gegenüber bestimmten Personen aufgetreten; (b) sie hat dabei im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt oder gilt als darin gehandelt habend; (c) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit des Verhaltens nicht ohne weiteres erkennen; (d) sie hat gestützt darauf Dispositionen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann; (e) die Rechtslage hat sich seit der behördlichen Handlung nicht geändert.
N. 14 Fehlt auch nur eine dieser fünf Voraussetzungen, entfällt der Vertrauensschutz. In BGE 129 I 161 E. 4.2 verneinte das Bundesgericht bereits das Vorliegen einer genügenden Vertrauensgrundlage, weil der blosse Umstand, dass eine Behörde in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung gewährt hatte, noch keine Vertrauensgrundlage darstellt. In BGE 131 II 627 E. 6.2 fehlte es an der Voraussetzung (d): Dispositionsnachteile darf der Schutzberechtigte erst geltend machen, wenn er die Disposition aufgrund der behördlichen Zusicherung vorgenommen hat — nicht umgekehrt.
N. 15 Treu und Glauben umfasst zudem das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium): Staatliche Organe dürfen sich nicht in unvereinbarer Weise widersprüchlich verhalten, wenn Private berechtigterweise auf ein konsistentes Verhalten vertraut haben. Aus BGE 132 II 485 E. 4.3 ergibt sich, dass dieses Verbot auch für das Verfahrensrecht gilt: Wer einen vermeintlichen Organmangel bei erster Kenntnis nicht unverzüglich rügt, verwirkt den Anspruch, ihn später geltend zu machen — auch dies ist Ausdruck von Treu und Glauben.
#4. Rechtsfolgen
N. 16 Eine festgestellte Verletzung von Art. 9 BV führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die zuständige Behörde zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht ersetzt den willkürlichen Entscheid in aller Regel nicht selbst, sondern weist zurück — ausser der Sachverhalt ist spruchreif. Beim Vertrauensschutz kann die Rechtsfolge auch in der positiven Verpflichtung der Behörde bestehen, sich an ihre Zusicherung zu halten, selbst wenn dies dem geltenden Recht widerspricht — sofern dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1).
N. 17 Die Geltendmachung von Art. 9 BV vor dem Bundesgericht setzt eine qualifizierte Rügepflicht voraus (→ Art. 106 Abs. 2 BGG): Die beschwerdeführende Partei muss die Verletzung klar und einlässlich begründen, d.h. darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur fehlerhaft, sondern im Ergebnis unhaltbar ist. Eine appellatorische Kritik am Entscheid genügt nicht (BGE 136 I 229 E. 4.1; BGE 127 I 38 E. 3c).
N. 18 Das Willkürverbot begründet für sich allein keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, die zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt. Für die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist eine spezifische, durch Bundes- oder kantonales Gesetzesrecht oder durch ein spezielles Grundrecht geschützte Rechtsposition erforderlich (BGE 136 I 229 E. 3.2). Ausnahmsweise kann eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition — wie das gesetzlich geregelte Prädikatsystem einer Prüfungsordnung — die Legitimation zur Willkürrüge begründen.
#5. Streitstände
N. 19 Verhältnis von Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV beim Vertrauensschutz: Umstritten ist, ob Art. 9 BV oder Art. 5 Abs. 3 BV als Grundlage für den Vertrauensschutz anzurufen ist. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 807 f.) unterscheiden: Art. 5 Abs. 3 BV formuliere den Grundsatz als objektives Verfassungsprinzip, Art. 9 BV als subjektives Recht. Das Bundesgericht stützt den Vertrauensschutz in der Praxis oft auf beide Normen kumulativ (BGE 151 II 364 E. 5.1; BGE 131 II 627 E. 6.1) oder nur auf Art. 9 BV. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862) sehen die Unterscheidung vor allem für Beschwerdeführende im Verfahren als relevant, da Art. 5 Abs. 3 BV allein keine Legitimation zur Verfassungsbeschwerde begründet.
N. 20 Praxisformel und Kognitionsstufe: In der Lehre wird diskutiert, ob die bundesgerichtliche Willkürformel — insbesondere das Erfordernis, dass der Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar sein muss — zu einer übermässig engen Kontrolle führt. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.) kritisieren, dass damit die Begründung eines Entscheids der Kontrolle weitgehend entzogen werde; eine unhaltbare Begründung, die zufällig zu einem vertretbaren Ergebnis führe, bliebe sanktionslos. Das Bundesgericht hält an seiner Praxis fest und begründet dies mit dem Primat der kantonalen Kognition und dem Zweck der Verfassungsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel.
N. 21 Abgrenzung zu Art. 8 BV (Rechtsgleichheit): Ob ein staatlicher Akt Art. 8 oder Art. 9 BV verletzt, ist nicht immer trennscharf. Das Bundesgericht hat in BGE 129 I 1 E. 3 beide Massstäbe nebeneinander geprüft. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (a.a.O., N 759) sehen Art. 8 BV als lex specialis für Ungleichbehandlungen und Art. 9 BV als Auffangtatbestand für sonstige schlechthin unhaltbare Entscheide. In der Praxis werden Rügen häufig kumuliert, was zu Redundanzproblemen in der Begründung führen kann.
N. 22 Vertrauensschutz versus Legalitätsprinzip: In Rechtsgebieten mit striktem Legalitätsprinzip — namentlich im Steuerrecht — tritt der Vertrauensschutz zurück. Das Bundesgericht hat in BGE 131 II 627 E. 6.1 festgehalten, das Steuerrecht werde vom Legalitätsprinzip dominiert, weshalb der Vertrauensschutz dort nur begrenzten Einfluss haben könne. In BGE 150 I 1 (2023) präzisierte das Bundesgericht, dass der Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte im Steuerrecht abweichend von anderen Rechtsgebieten keiner zusätzlichen Interessenabwägung bedarf — was eine Erleichterung gegenüber der früheren Rechtsprechung darstellt. Dieser Entscheid zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Legalitätsprinzip und Vertrauensschutz im Fluss geblieben ist.
#6. Praxishinweise
N. 23 Rügeobliegenheit: Wer Art. 9 BV vor dem Bundesgericht geltend machen will, muss die Rüge klar substanziieren. Pauschalvorwürfe der Willkür oder blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung reichen nicht aus. Erforderlich ist die Auseinandersetzung mit dem konkreten Ergebnis des Entscheids und der Nachweis, dass dieses — nicht bloss die Begründung — unhaltbar ist (→ Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1).
N. 24 Vertrauensschutz in der Praxis: Um Vertrauensschutz nach Art. 9 BV erfolgreich geltend zu machen, müssen Betroffene die fünf Voraussetzungen (→ N. 13) kumulativ nachweisen. Besonderes Augenmerk gilt der konkreten Vertrauensgrundlage: Eine allgemeine Behördenpraxis ohne spezifische Zusicherung genügt nicht. Ebenso muss die Disposition zeitlich nach der Zusicherung erfolgt sein und kausale Beziehung zu ihr aufweisen. Bei tatsächlicher oder mutmasslicher Unzuständigkeit der zusichernden Stelle entfällt der Schutz.
N. 25 Rüge von Organmängeln: Nach BGE 132 II 485 E. 4.3 ist ein allfälliger Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme bei erster Gelegenheit, zu rügen. Die Berufung auf Art. 9 BV (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) ist für denjenigen ausgeschlossen, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Mangel zu rügen.
N. 26 Willkür im kantonalen Recht: Art. 9 BV hat seine grösste praktische Bedeutung bei der Überprüfung der Anwendung kantonalen Rechts durch das Bundesgericht, da das Bundesgericht kantonales Recht grundsätzlich nur auf Willkür hin prüft (→ Art. 95 lit. a BGG e contrario). Im Bereich des Bundesrechts kontrolliert das Bundesgericht die Rechtsanwendung frei (Art. 95 lit. a BGG), sodass eine separate Willkürrüge entbehrlich ist.
N. 27 Legitimation: Das Willkürverbot allein begründet keine Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 115 lit. b BGG. Die beschwerdeführende Person muss ein durch Gesetz oder ein spezielles Grundrecht geschütztes Interesse ausweisen. Erst wenn eine solche Rechtsposition besteht, kann Art. 9 BV — als Massstab für die Art und Weise der Ausübung dieser Rechtsposition — gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 3.2 f.).
#Rechtsprechung
#Grundlagen und Prüfungsmassstab
BGE 134 I 140 E. 5.4 vom 1. April 2008
Das Bundesgericht entwickelte die grundlegenden Massstäbe für die Prüfung von Willkürrügen. Eine Behörde handelt willkürlich, wenn ihr Vorgehen sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos erscheint.
«Willkürlich ist nicht bereits ein Entscheid, der fehlerhaft oder unzweckmässig erscheint, sondern nur ein Entscheid, der sich auf keine ernsthafte Auslegung stützen lässt, einer gesetzlichen Regelung jede praktische Bedeutung nimmt, zu stossenden Ergebnissen führt oder in anderer Weise unhaltbar ist.»
BGE 129 I 1 E. 3 vom 6. November 2002
Willkür in der Rechtssetzung: Kantonale Bestimmung zur Alimentenbevorschussung verstösst nicht gegen Art. 9 BV. Das Bundesgericht prüfte die Verfassungskonformität einer Norm, die das Einkommen des Konkubinatspartners bei der Alimentenbevorschussung anrechnet.
«Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist.»
#Legitimation zur Willkürrüge
BGE 126 I 81 E. 3 vom 3. April 2000
Grundsatz der fehlenden eigenständigen Legitimation: Das allgemeine Willkürverbot begründet für sich allein keine geschützte Rechtsstellung, die zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt. Die Einführung von Art. 9 BV führt nicht zu einer Änderung dieser Rechtsprechung.
«Das allgemeine Willkürverbot begründet für sich allein keine geschützte Rechtsstellung, welche zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt.»
BGE 133 I 185 E. 2.2 vom 30. April 2007
Keine Legitimation bei Ermessensentscheiden ohne Rechtsanspruch: Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren besteht keine Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht.
«Eine gesetzliche Bestimmung, die der Behörde bei der Anwendung ein Ermessen einräumt, vermittelt den davon betroffenen Personen regelmässig keinen Rechtsanspruch und damit auch keine Legitimation zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde.»
BGE 138 I 305 E. 1.4.5 vom 12. Juni 2012
Ausnahme bei hinreichend klar umschriebener Rechtsposition: Art. 14 BüG verschafft einer einbürgerungswilligen Person eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr ermöglicht, sich auf das Willkürverbot zu berufen.
«Art. 14 BüG verschafft einer einbürgerungswilligen Person im Ergebnis eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berufen.»
#Konkrete Anwendungsfälle
BGE 127 I 97 E. 4 vom 30. Januar 2001
Abmeldebestätigung bei Steuerschulden: Es verstösst gegen das Willkürverbot, einer Person die polizeiliche Abmeldung nicht zu bestätigen, weil sie offene Steuerschulden hat. Die Verweigerung der Abmeldebestätigung steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Steuererhebung.
«Es verstösst gegen das Willkürverbot, einer Person die polizeiliche Abmeldung nicht zu bestätigen, weil sie offene Steuerschulden hat.»
BGE 133 I 178 E. 3.1 vom 23. Januar 2007
Verfahrensfehler in der Rechtssetzung: Die Nichtbeachtung des Erfordernisses der zweiten Lesung durch das Kantonsparlament kann gestützt auf das allgemeine Willkürverbot gerügt werden. Die Missachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften stellt einen gravierenden formellen Mangel dar.
«Die Missachtung des Erfordernisses der zweiten Lesung erscheint als ein gravierender formeller Mangel des parlamentarischen Rechtsetzungsverfahrens, welcher zwar aus Gründen der Rechtssicherheit der Verbindlichkeit des betreffenden Erlasses nicht absolut entgegenstehen kann, aber doch - wenn er innert Frist mit einem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gerügt wird - zur Aufhebung desselben führen muss.»
BGE 134 I 153 E. 4 vom 1. April 2008
Verhältnismässigkeitsprüfung: Ausserhalb von Grundrechtseingriffen schreitet das Bundesgericht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur dann ein, wenn die kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstösst.
«Ausserhalb von Grundrechtseingriffen schreitet das Bundesgericht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur dann ein, wenn die kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstösst.»
#Treu und Glauben
BGE 138 I 321 E. 4.2 vom 30. August 2012
Besoldungsunterschiede bei Richtern: Die unterschiedliche Entlöhnung von Mitgliedern verschiedener Gerichte verstösst nicht gegen das Willkürverbot, sofern sachliche Unterschiede in den Funktionen bestehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt konsistente Behandlung vergleichbarer Situationen.
«Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Behörden ein kohärentes Verhalten und schliesst widersprüchliches Vorgehen aus.»
BGE 142 V 513 E. 4.1 vom 6. September 2016
Sozialhilfe und Konkubinatsanrechnung: Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget verstösst nicht gegen Art. 9 BV, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruht und das tatsächliche Zusammenleben widerspiegelt.
«Eine Regelung, die das tatsächliche Zusammenleben und die daraus entstehenden wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.»
#Verwaltungsrechtspflege
BGE 133 I 201 E. 4 vom 6. Juli 2007
Verfügungseröffnung: Eine Verfügung über Kinderzulagen muss dem berechtigten Arbeitnehmer direkt eröffnet werden. Eine Zustellung an den Arbeitgeber mit der Bitte um Weiterleitung genügt nicht und verletzt das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör.
«Die Verfügung über Kinderzulagen, welche dem Arbeitnehmer zustehen, ist diesem zu eröffnen. Eine Zustellung an den Arbeitgeber mit der Bitte, die Verfügung an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, genügt nicht.»
#Neuere Rechtsprechung (2020-2024)
BGE 144 I 113 E. 5.2 vom 4. Juli 2018
Mutterschaftsurlaub und Ferienregelung: Die kantonale Auslegung einer Personalverordnung, wonach Ferien in den Mutterschaftsurlaub fallen können, verstösst weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot, wenn sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung beruht.
Urteil 2C_582/2009 E. 4.2 vom 5. März 2010
Sachverhaltsfeststellung: Wenn eine Behörde erklärt, eine Person sei straffällig geworden, sich dabei aber offensichtlich auf einen falschen Sachverhalt stützt, handelt sie willkürlich. Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung auf der Grundlage der erhobenen Beweise unhaltbar ist.
«Willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nur dann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.»