1Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
2Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
Artikel 63a regelt die Aufgaben von Bund und Kantonen im Hochschulwesen. Der Bund betreibt die beiden ETH (Eidgenössischen Technischen Hochschulen) in Zürich und Lausanne. Er kann weitere Hochschulen gründen oder übernehmen.
Die Kantone sind für ihre Universitäten und Fachhochschulen zuständig. Der Bund muss diese finanziell unterstützen, wenn sie bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Dafür müssen sie eine staatliche Anerkennung (Akkreditierung) erhalten.
Bund und Kantone arbeiten bei der Hochschulpolitik zusammen. Sie müssen die Qualität der Lehre und Forschung sicherstellen. Dabei respektieren sie die Hochschulautonomie. Das bedeutet: Die Hochschulen können selbst entscheiden, wie sie lehren, forschen und sich organisieren. Alle Hochschulen werden gleich behandelt, egal ob sie dem Bund oder den Kantonen gehören.
Beispiel: Eine private Fachhochschule möchte sich "Universität" nennen und Bundesbeiträge erhalten. Dafür muss sie zuerst das Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Nur wenn sie die Qualitätsstandards erfüllt, erhält sie die Anerkennung und damit das Recht auf die Bezeichnung und finanzielle Unterstützung.
Die Regelung schafft einen einheitlichen schweizerischen Hochschulraum. Sie verbindet die traditionelle kantonale Bildungshoheit mit der Notwendigkeit nationaler Koordination. Private Anbieter können teilnehmen, müssen aber dieselben Standards erfüllen wie staatliche Hochschulen.
Betroffene: Alle Hochschulen in der Schweiz (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen), ihre Studierenden, Forschenden und das Lehrpersonal sowie private Bildungsanbieter, die eine Hochschulakkreditierung anstreben.
N. 1 Art. 63a BV wurde mit der Bildungsverfassung vom 16. Mai 2006 in die Bundesverfassung aufgenommen (BBl 2006 5275). Die Norm schaffte erstmals eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage für die Hochschulpolitik des Bundes und löste die fragmentierte Regelung ab, die zuvor nur den ETH-Bereich und einzelne Förderkompetenzen umfasste. Die Botschaft des Bundesrates betont das Ziel einer kohärenten schweizerischen Hochschullandschaft unter Wahrung der Hochschulautonomie (BBl 2005 5479, 5525).
N. 2 Die Verfassungsrevision erfolgte im Kontext der Bologna-Reform und der zunehmenden internationalen Vernetzung des Hochschulwesens. Der Verfassungsgeber wollte die Koordination zwischen Bund und Kantonen stärken, ohne die föderalistische Struktur des Bildungswesens aufzugeben (BBl 2005 5479, 5497). Die gleichzeitig eingefügten Art. 61a–67a BV bilden den sogenannten «Bildungsraum Schweiz».
N. 3 Art. 63a BV ist Teil des 3. Abschnitts «Bildung, Forschung und Kultur» im 3. Kapitel der Bundesverfassung. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit:
N. 4 Die Hochschulbestimmung ist als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen konzipiert (kooperativer Föderalismus). Dies unterscheidet sie von der primär kantonalen Schulhoheit (Art. 62 BV) und der Bundesaufgabe Forschung (Art. 64 BV). Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) konkretisiert diese Verfassungsnorm.
N. 5Absatz 1 begründet die Bundeskompetenz für die ETH. Der Begriff «betreiben» umfasst die vollständige Trägerschaft einschliesslich Finanzierung, Organisation und strategischer Führung. Die Kann-Vorschrift für «weitere Hochschulen» ermöglicht dem Bund die Gründung neuer oder die Übernahme bestehender Hochschulen. «Andere Institutionen des Hochschulbereichs» erfasst insbesondere Forschungsanstalten und Akkreditierungsorgane.
N. 6Absatz 2 statuiert die Unterstützungspflicht für kantonale Hochschulen. Der Begriff «kantonale Hochschulen» umfasst Universitäten und Fachhochschulen in kantonaler Trägerschaft. Die «Anerkennung» setzt eine institutionelle Akkreditierung nach HFKG voraus. «Weitere Institutionen» können auch private Hochschulen sein, sofern sie akkreditiert sind.
N. 8 Die Bundeskompetenz nach Abs. 1 ist umfassend und schliesst kantonale Regelungen für den ETH-Bereich aus. Die ETH Zürich und ETH Lausanne sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 4 ETH-Gesetz; SR 414.110).
N. 9 Die Unterstützungspflicht nach Abs. 2 begründet Anspruchssubventionen für akkreditierte Hochschulen, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_643/2019 vom 14. September 2020 bestätigte. Die Höhe der Beiträge unterliegt einem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, der Anspruchscharakter entfällt dadurch aber nicht.
N. 10 Die verfassungsrechtlich garantierte Hochschulautonomie schützt vor unverhältnismässigen staatlichen Eingriffen. BGE 150 I 39 präzisierte, dass diese Autonomie durch kantonales Recht konkretisiert wird und ihre Grenzen im Legalitätsprinzip findet: Schwere Sanktionen wie Geldstrafen bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage.
N. 11Reichweite der Hochschulautonomie: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 63a N. 15) betonen den weiten Schutzbereich, der Selbstverwaltung in Lehre, Forschung und Organisation umfasst. Waldmann/Belser/Epiney (BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 63a N. 22) sehen die Autonomie enger und primär auf akademische Kernbereiche beschränkt. Die Rechtsprechung folgt einer vermittelnden Linie (BGE 150 I 39).
N. 12Private Hochschulen: Umstritten ist die Reichweite der Gleichbehandlungspflicht. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 456) vertreten einen umfassenden Gleichbehandlungsanspruch auch bei der Finanzierung. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1285) beschränken die Gleichbehandlung auf regulatorische Aspekte, nicht aber auf Subventionen.
N. 13Kompetenzabgrenzung zur Forschungsförderung: Die Abgrenzung zwischen Hochschulförderung (Art. 63a BV) und Forschungsförderung (Art. 64 BV) ist fliessend. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3456) plädieren für eine funktionale Betrachtung, während Tschannen/Zimmerli/Müller (Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 234) eine institutionelle Abgrenzung bevorzugen.
N. 14 Hochschulträger müssen bei der Ausgestaltung ihrer Autonomie das Legalitätsprinzip beachten. Wesentliche Regelungen – insbesondere solche mit Grundrechtsrelevanz – bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage und können nicht vollständig an die Hochschulorgane delegiert werden (BGE 150 I 39).
N. 15 Die institutionelle Akkreditierung nach HFKG ist Voraussetzung für:
Führung der Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» (Art. 29 HFKG)
Anspruch auf Bundesbeiträge (Art. 45 HFKG)
Teilnahme an der gemeinsamen Hochschulkonferenz (Art. 12 HFKG)
N. 16 Bei der Mehrwertsteuerbefreiung müssen Hochschulen nachweisen, dass sie im Rahmen von Art. 63a BV gefördert werden (Urteil A-5162/2017 des BVGer). Die blosse Akkreditierung genügt nicht; es bedarf einer tatsächlichen finanziellen Förderung durch Bund oder Kantone.
BGE 150 I 39 vom 8. September 2023
Universitäre Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.— stellen schwere Sanktionen dar, die einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen.
Das Urteil präzisiert die verfassungsrechtlich gewährleistete Universitätsautonomie und ihre Grenzen.
«Vorliegend lässt sich die Autonomie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, in erster Linie aus Art. 63a BV ableiten, welchen das Bundesgericht frei prüft. Der genaue Umfang dieser Autonomie wird hingegen durch das Universitätsgesetz und somit durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt.»
BVGE 2009/33 vom 19. Mai 2009
Hochschulen verfügen im Prüfungswesen über weitgehende Autonomie; diese kann jedoch durch die Bologna-Reform eingeschränkt werden.
Das Urteil stellt die Vereinbarkeit universitärer Prüfungsordnungen mit bundesrechtlichen Vorgaben fest.
«Hochschulen verfügen im Prüfungswesen über weitgehende Autonomie, wobei sich jedoch Einschränkungen aufgrund der Bologna-Reform ergeben können. Das Blockprüfungssystem ist weder durch die Bologna-Richtlinien noch die ergänzenden Empfehlungen für unzulässig erklärt worden.»
Urteil 2C_643/2019 vom 14. September 2020
Grundbeiträge an Universitäten sind Anspruchssubventionen, auf die grundsätzlich ein Verfassungsanspruch besteht.
Das Urteil behandelt die Übergangsbestimmungen zwischen altem Universitätsförderungsgesetz und neuem HFKG.
«Bei den vorliegend strittigen Subventionen handelt es sich somit um Beiträge, auf welche von Verfassungs wegen grundsätzlich ein Anspruch besteht; der Umstand, dass dem Bund ein Beurteilungsspielraum verblieb, nimmt den Grundbeiträgen nicht ihren Anspruchscharakter.»
Urteil 2C_548/2023 vom 15. November 2024
Das HFKG regelt die institutionelle Akkreditierung als Voraussetzung für die Führung von Hochschulbezeichnungen.
Das Urteil zeigt die strengen Anforderungen an private Hochschulanbieter auf.
«Das angefochtene Urteil betrifft einen Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrats betreffend die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz.»
BGE 142 I 16 vom 9. Februar 2016
Der Schutz universitärer Bezeichnungen gemäss HFKG geht kantonalem Recht vor.
Das Urteil betrifft die Verwendung der Bezeichnung "Universität" durch nicht akkreditierte Institutionen.
«Art. 29 Abs. 1 HFKG sieht vor, dass die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht erlangt, eine entsprechende Bezeichnung zu führen.»
Urteil A-5162/2017 des BVGer vom 4. September 2018
Institutionen, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Art. 63a BV gefördert werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Das Urteil konkretisiert die steuerlichen Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Hochschulförderung.
«Institutionen nach Art. 18 lit. a MWSTV sind Institutionen, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a BV gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden. Das HFKG, das sich auf Art. 63a BV stützt und u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung schafft.»
Urteil B-5120/2015 des BVGer vom 10. März 2017
Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV gewährleistet die Autonomie der Kantone bei Institutionen mit gleichen Aufgaben.
Das Urteil behandelt die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse.
«Institutionen mit gleichen Aufgaben (Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV). Unter Vorbehalt einiger Bestimmungen ist das HFKG vom 30. September 2011 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.»
Diverse Urteile des BVGer (A-1956/2014, A-4366/2020, A-3131/2023)
Die ETH Zürich und ETH Lausanne unterstehen als Bundesanstalten besonderen Organisationsbestimmungen.
Diese Rechtsprechung zeigt die verfassungsrechtliche Verankerung des ETH-Bereichs in Art. 63a BV auf.