Gesetzestext
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1Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

Art. 63a — Hochschulen

Übersicht

Artikel 63a regelt die Aufgaben von Bund und Kantonen im Hochschulwesen. Der Bund betreibt die beiden ETH (Eidgenössischen Technischen Hochschulen) in Zürich und Lausanne. Er kann weitere Hochschulen gründen oder übernehmen.

Die Kantone sind für ihre Universitäten und Fachhochschulen zuständig. Der Bund muss diese finanziell unterstützen, wenn sie bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Dafür müssen sie eine staatliche Anerkennung (Akkreditierung) erhalten.

Bund und Kantone arbeiten bei der Hochschulpolitik zusammen. Sie müssen die Qualität der Lehre und Forschung sicherstellen. Dabei respektieren sie die Hochschulautonomie. Das bedeutet: Die Hochschulen können selbst entscheiden, wie sie lehren, forschen und sich organisieren. Alle Hochschulen werden gleich behandelt, egal ob sie dem Bund oder den Kantonen gehören.

Beispiel: Eine private Fachhochschule möchte sich "Universität" nennen und Bundesbeiträge erhalten. Dafür muss sie zuerst das Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Nur wenn sie die Qualitätsstandards erfüllt, erhält sie die Anerkennung und damit das Recht auf die Bezeichnung und finanzielle Unterstützung.

Die Regelung schafft einen einheitlichen schweizerischen Hochschulraum. Sie verbindet die traditionelle kantonale Bildungshoheit mit der Notwendigkeit nationaler Koordination. Private Anbieter können teilnehmen, müssen aber dieselben Standards erfüllen wie staatliche Hochschulen.

Betroffene: Alle Hochschulen in der Schweiz (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen), ihre Studierenden, Forschenden und das Lehrpersonal sowie private Bildungsanbieter, die eine Hochschulakkreditierung anstreben.