Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 21 BV — Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet
#Übersicht
Was regelt Art. 21 BV?
Art. 21 BV schützt die Kunstfreiheit als eigenständiges Grundrecht. Diese Bestimmung garantiert die freie Entfaltung aller künstlerischen Tätigkeiten. Dazu gehören das Schaffen von Kunstwerken, deren Verbreitung und der Zugang zu Kunst. Der Staat darf grundsätzlich nicht bestimmen, was Kunst ist oder deren Inhalt bewerten.
Wer ist betroffen?
Die Kunstfreiheit schützt verschiedene Personen:
- Künstlerinnen und Künstler aller Sparten (Maler, Musiker, Schriftsteller, Theaterschaffende)
- Galeristen, Verleger und andere, die Kunst verbreiten
- Das Publikum, das Zugang zu Kunstwerken haben möchte
- Auch Firmen können sich auf die Kunstfreiheit berufen, wenn sie am Kunstprozess beteiligt sind
Was sind die Rechtsfolgen?
Die Kunstfreiheit schützt in erster Linie vor staatlicher Zensur. Der Staat darf Kunstwerke nicht verbieten, nur weil sie ihm nicht gefallen. Eine Vorzensur (Kontrolle vor Veröffentlichung) ist grundsätzlich unzulässig. Kunstschaffende haben aber keinen Anspruch darauf, dass der Staat ihre Kunst finanziell fördert.
Die Kunstfreiheit hat jedoch Grenzen. Wenn Kunstwerke andere Grundrechte verletzen, muss abgewogen werden. So kann ein Roman, der eine erkennbare Person in schlechtem Licht darstellt, deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch pornographische Inhalte fallen nicht automatisch unter den Schutz der Kunstfreiheit.
Konkretes Beispiel:
Ein Theaterstück kritisiert scharf einen Politiker und stellt ihn als korrupt dar. Das Theater darf nicht einfach verboten werden, auch wenn der Politiker sich ärgert. Das Werk geniesst den Schutz der Kunstfreiheit. Würde das Stück jedoch eindeutig falsche Tatsachen über den Politiker verbreiten und sein Ansehen schwer schädigen, könnte eine Interessenabwägung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausfallen.
Die Gerichte prüfen bei satirischen oder kritischen Kunstwerken besonders sorgfältig, ob ein ausreichender Bezug zur Realität besteht und ob das Werk als Ganzes einen künstlerischen Wert hat.
Art. 21 BV — Kunstfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 21 BV hat in der alten Bundesverfassung von 1874 keine ausdrückliche Entsprechung. Das Bundesgericht leitete einen Schutz des künstlerischen Schaffens aus Art. 55 aBV (Pressefreiheit) und der allgemeinen Meinungsäusserungsfreiheit ab (BGE 120 II 225 E. 3b; BGE 117 Ia 478). Eine eigenständige verfassungsrechtliche Verankerung fehlte; die Garantie war mithin richterrechtlich gesichert, nicht positivrechtlich. Auf völkerrechtlicher Ebene erfasste Art. 15 Abs. 3 UNO-Pakt I das künstlerische Schaffen als Bestandteil des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben.
N. 2 Im Vorentwurf 1995 (VE 95) war die Kunstfreiheit zusammen mit der Wissenschaftsfreiheit in einem gemeinsamen Artikel geregelt. Dieser Zusammenschluss stiess auf Kritik, weil er die eigenständige Bedeutung beider Freiheiten verwischte. Bundesrat und Experten schlugen in der Folge getrennte Artikel vor. Der Vorentwurf 1996 (VE 96) sah in Art. 16 für die Kunstfreiheit noch keine entsprechende Bestimmung in der alten BV vor und kennzeichnete sie als materiell neues Grundrecht (BBl 1997 I 563, 592).
N. 3 Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 begründete die eigenständige Verankerung als Grundrecht damit, dass die Kunstfreiheit das Schaffen, die Präsentation und das Kunstwerk schützt und damit über die reine Meinungsäusserungsfreiheit hinausgeht. Der Bundesrat stellte ausdrücklich fest, dass die Kunstfreiheit nicht nur Kunstschaffende, sondern auch Kunstvermittler — etwa Galeristen, Verleger oder Kuratoren — schützt (BBl 1997 I 163 f.). Trotz dieser materiellen Eigenständigkeit wurde festgehalten, dass die Kunstfreiheit einen Aspekt der persönlichen Freiheit und der Meinungsfreiheit darstellt.
N. 4 In den parlamentarischen Beratungen blieb der Grundsatzentscheid über die Verankerung unbestritten. Der Bericht im Ständerat (Inderkum Hansheiri als Berichterstatter) hielt fest, dass die Kunstfreiheit bislang nicht als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt, aber durch den UNO-Pakt I und die EMRK abgedeckt sei (AB 1998 SR Separatdruck). Im Nationalrat beantragte Minderheitssprecher Thür Hanspeter (G/AG), den Artikel auf eine «Freiheit der Kultur» auszudehnen, da sonst die Abgrenzung zwischen Kunst und Kultur «unlösbare Probleme aufwerfe» und kulturelle Betätigungen weniger Schutz geniessen würden als künstlerische (AB 1998 NR Separatdruck). Bundesrat Koller Arnold widersetzte sich dem Antrag mit dem Argument, «Kultur» sei ein noch viel vagerer Begriff als «Kunst» und könne kein justitiables Grundrecht begründen; zudem werde die Kultur in anderen Verfassungsartikeln — namentlich im Kulturartikel — geregelt (AB 1998 NR Separatdruck). Kommissionsberichterstatterin Hubmann Vreni (S, ZH) erläuterte, dass Art. 21 BV (damals als Art. 17a bezeichnet) die Kunstfreiheit gewährleiste und dabei bisher von Lehre und Rechtsprechung aus Art. 55 aBV abgeleitet worden sei (AB 1998 NR Separatdruck). Der Minderheitsantrag Thür wurde abgelehnt; die Garantie beschränkt sich auf die Freiheit der Kunst.
N. 5 Die knappe Formulierung «Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet» entspricht einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung: Sie vermeidet eine abschliessende Definition des Kunstbegriffs und lässt dem Richter den notwendigen Spielraum für die Rechtsfortbildung (BBl 1997 I 163).
#2. Systematische Einordnung
N. 6 Art. 21 BV gehört zum Grundrechtskatalog der Art. 7–36 BV und ist als klassisches Freiheitsrecht (Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe) konzipiert. Er steht in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wissenschaftsfreiheit (→ Art. 20 BV) und zur Meinungsäusserungsfreiheit (→ Art. 16 BV), mit denen er sachliche Überschneidungen aufweist. Die Kunstfreiheit bildet eine eigenständige Garantie, die gegenüber Art. 16 BV lex specialis ist, soweit es um künstlerischen Ausdruck geht; die Meinungsäusserungsfreiheit bleibt parallel anwendbar, insbesondere für den diskursiven Gehalt eines Kunstwerks (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 534).
N. 7 Als Abwehrrecht verpflichtet Art. 21 BV den Staat primär, in die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Kunstvermittlung nicht einzugreifen. Jede Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (→ Art. 36 BV). Eine institutionelle Schutzpflicht des Staates zugunsten der Kunst — etwa im Bereich der Kunstförderung — lässt sich aus Art. 21 BV allein nicht ableiten; ein subjektives Recht auf staatliche Förderung besteht nicht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 427 f.).
N. 8 Die Kunstfreiheit entfaltet Wirkung nicht nur im Verhältnis Bürger–Staat (Vertikalverhältnis), sondern strahlt als objektives Verfassungsprinzip auch auf das Privatrecht aus (mittelbare Drittwirkung). Dies zeigt sich namentlich bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB (↔ Art. 28 ZGB; → Art. 7 BV).
N. 9 Im Verhältnis zu internationalen Garantien entspricht Art. 21 BV dem Schutz, den Art. 10 Abs. 1 EMRK der Meinungsäusserungsfreiheit einräumt, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch künstlerische Ausdrucksformen umfasst. Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 15 Abs. 3 UNO-Pakt I garantieren ebenfalls das Recht auf künstlerisches Schaffen. Im Konfliktfall gilt → Art. 190 BV: Völkerrechtliche Verpflichtungen sind beachtlich, auch wenn sie Bundesgesetzen vorgehen sollten.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Kunstbegriff
N. 10 Art. 21 BV definiert «Kunst» nicht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es im Wesen der Kunst liegt, ständig neue Formen anzunehmen, Normen zu sprengen und das Bestehende in Frage zu stellen; deshalb sei eine abschliessende Definition nicht möglich (BGE 131 IV 64 E. 10.1.3). Es kann weder auf das Selbstverständnis des Kunstschaffenden — dieser hat kein alleiniges Definitionsrecht — noch auf das Kunstverständnis des Durchschnittsmenschen allein abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr die Perspektive eines «künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters» (BGE 131 IV 64 E. 10.1.3).
N. 11 Schutzwürdig ist jede Form des künstlerischen Schaffens: Literatur, Malerei, Skulptur, Musik, Film, Theater, Tanz und neuere Ausdrucksformen wie Performancekunst, Videokunst und Streetart. Die Satire gilt als besondere Kunstform, die sowohl unter Art. 21 BV als auch unter → Art. 16 BV fällt (UBI-Entscheid b.453 vom 23. August 2002; UBI-Entscheid b.503 vom 4. Februar 2005). Entscheidend ist, dass die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage ist — die Satire übersteigert, verfremdet und karikiert die Wirklichkeit.
N. 12 Das Bundesgericht beurteilt den kulturellen Wert eines Werks im Strafrecht (Art. 197 Ziff. 5 StGB) ebenfalls nach dem Kriterium des künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters: Voraussetzung ist, dass der künstlerische Wert gegenüber dem beanstandeten Element im Gesamteindruck überwiegt (BGE 131 IV 64 E. 10.1.3). Massgebend ist der Gesamteindruck, nicht einzelne Elemente.
3.2 Sachlicher Schutzbereich
N. 13 Der Schutzbereich von Art. 21 BV erfasst drei Dimensionen:
- Werkfreiheit: Das Recht, ein Kunstwerk nach eigenem Gutdünken zu schaffen, ohne inhaltliche Vorgaben des Staates;
- Verbreitungsfreiheit: Das Recht, ein fertiggestelltes Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, es auszustellen, aufzuführen oder zu verlegen;
- Kunstwerkfreiheit: Den Schutz des Kunstwerks als solches vor staatlich verordneter Entstellung, Unterdrückung oder Zerstörung.
Diese Trias entspricht dem in der Botschaft (BBl 1997 I 163) beschriebenen Dreiheit von Schaffen, Präsentation und Kunstwerk; sie findet sich in der Lehre breit rezipiert (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 534; Müller/Schefer, a.a.O., S. 415 ff.; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862).
3.3 Persönlicher Schutzbereich
N. 14 Geschützt sind nach dem ausdrücklichen Willen des Botschaftgebers (BBl 1997 I 163 f.) nicht nur Kunstschaffende (Malerinnen, Schriftsteller, Musikerinnen, Filmregisseure usw.), sondern auch Kunstvermittler (Verleger, Galeristen, Kuratoren, Theaterdirektoren). Juristische Personen können die Kunstfreiheit geltend machen, soweit sie an der Produktion oder Verbreitung von Kunst beteiligt sind. Da die Bestimmung keine Staatsbürgerschaft voraussetzt, können sich auch Ausländerinnen und Ausländer auf sie berufen.
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Eingriffe in die Kunstfreiheit sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von → Art. 36 BV kumulativ erfüllt sind: (1) gesetzliche Grundlage, (2) öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter, (3) Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), und (4) Wahrung des Kerngehalts.
N. 16 Kollidiert die Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht Dritter (→ Art. 28 ZGB, → Art. 7 BV), ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung seit BGE 120 II 225 E. 3b festgehalten: «Die künstlerische Betätigung hat sich im Rahmen der Rechtsordnung zu halten. Auch der Kunstschaffende hat die Persönlichkeitsrechte anderer zu respektieren. Es ist somit das Interesse des Verletzten gegen das Interesse des Verletzers an der künstlerischen Betätigung abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten dem Künstler offengestanden hätten, sein Werk ohne die Persönlichkeitsverletzung zu schaffen.» Diese Formel hat das Bundesgericht in BGE 135 III 145 E. 4.3 ausdrücklich bestätigt und präzisiert.
N. 17 Die Kunstfreiheit schliesst eine Verurteilung nach Art. 197 StGB (Pornographie) nicht aus, wenn die Darstellung keinen schutzwürdigen kulturellen Wert aufweist (Art. 197 Ziff. 5 StGB). Ausgehend von BGE 128 IV 201 E. 1.2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen verfassungskonformer Auslegung die Grundrechte — namentlich Art. 16 BV, Art. 20 BV und Art. 21 BV, aber auch die Menschenwürde (→ Art. 7 BV) — zu berücksichtigen sind.
N. 18 Staatliche Einschränkungen der Kunstfreiheit durch umweltrechtliche Massnahmen (z.B. zeitliche Beschränkung von Lichtinstallationen) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips eingehalten sind. Das Bundesgericht hat in Urteil 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 5.7 offengelassen, ob Zierbeleuchtung unter den Schutz von Art. 21 BV fällt, und die Verhältnismässigkeit einer Abschaltpflicht ab 22 Uhr als geringfügigen Eingriff qualifiziert, der durch das öffentliche Interesse an der Reduktion von Lichtemissionen gerechtfertigt ist (→ Art. 36 BV).
N. 19 Aus der Kunstfreiheit ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Förderung. Wo der Staat indes freiwillig Kunstförderung betreibt, muss er verfassungskonforme Kriterien anwenden; die Kunstfreiheit bindet die Behörden bei der Gestaltung von Förderentscheiden (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 1865). Das Gebot der Staatsfreiheit der Kunst verpflichtet den fördernden Staat zur inhaltlichen Neutralität.
#5. Streitstände
5.1 Kunstbegriff: formaler vs. materialer Ansatz
N. 20 Umstritten ist, nach welchem Kriterium der Kunstbegriff zu bestimmen ist. Ein materialer Ansatz knüpft an inhaltliche oder ästhetische Merkmale an; er setzt voraus, dass das Werk eine bestimmte Art von Aussage oder Gestaltungsqualität aufweist. Ein formaler Ansatz fragt demgegenüber nach dem kommunikativen Kontext: Wird das Werk in einem künstlerischen Rahmen präsentiert und als Kunst rezipiert? Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 409 ff.) setzen sich für eine Verbindung beider Ansätze ein, um einerseits avantgardistische Werke nicht von vornherein auszuschliessen, andererseits dem Kunstbegriff eine hinreichende Kontur zu geben. Das Bundesgericht hat in BGE 131 IV 64 E. 10.1.3 den Massstab des «künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters» entwickelt, der weder dem Selbstverständnis des Künstlers noch dem Alltagsverständnis folgt, sondern eine vermittelnde Perspektive einnimmt.
5.2 Abgrenzung Kunstfreiheit und Kulturfreiheit
N. 21 Ob neben der Kunstfreiheit eine ungeschriebene «Freiheit der Kultur» als eigenständiges Grundrecht anzuerkennen ist, war im parlamentarischen Prozess ein zentraler Streitpunkt (→ N. 4). Gross Andreas (SP-Fraktion) warnte, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Kulturfreiheit könnte geschlossen werden, kulturelle Äusserungen geniessen künftig weniger Schutz als künstlerische (AB 1998 NR Separatdruck). Bundesrat Koller hielt dagegen, «Kultur» sei ein «umfassender Begriff, der nicht Gegenstand eines selbständigen, direkt einklagbaren verfassungsmässigen Schutzes war» (AB 1998 NR Separatdruck). In der Doktrin wird die Frage unterschiedlich beantwortet: Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., N 1860) betonen, dass kulturelle Betätigungen ausserhalb des engeren Kunstbereichs durch → Art. 16 BV (Meinungsäusserungsfreiheit) und → Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) aufgefangen werden. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (a.a.O., N 536) halten daran fest, dass Art. 21 BV «Kunst» im engeren Sinne meint und kulturelle Tätigkeiten ohne künstlerischen Charakter nicht direkt erfasst.
5.3 Staatliche Förder- und Schutzpflichten
N. 22 Ob Art. 21 BV staatliche Schutzpflichten (Leistungsdimension) erzeugt, ist in der Lehre kontrovers. Müller/Schefer (a.a.O., S. 427 f.) anerkennen eine objektiv-rechtliche Dimension, die den Gesetzgeber verpflichtet, einen normativen Rahmen zu schaffen, der künstlerisches Schaffen effektiv ermöglicht (z.B. durch urheberrechtlichen Schutz). Eine subjektiv-rechtliche Leistungspflicht — also ein einklagbarer Anspruch auf Subventionen oder Ausstellungsräume — besteht hingegen nach herrschender Auffassung nicht. Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., N 1865) leiten aus Art. 21 BV immerhin das Gebot ab, dass staatliche Kunstförderung inhaltlich neutral und nicht auf eine bestimmte Kunstrichtung ausgerichtet sein darf.
5.4 Verhältnis Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz
N. 23 Besonders praxisrelevant ist die Kollision zwischen Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz realer Personen, die in einem Kunstwerk erkennbar dargestellt werden. Das Bundesgericht hat seit BGE 120 II 225 eine Abwägungsformel entwickelt, die in BGE 135 III 145 verfeinert wurde: Die Kunstfreiheit rechtfertigt eine Persönlichkeitsverletzung, wenn das Interesse an der künstlerischen Betätigung das Interesse des Verletzten überwiegt und dem Künstler keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand, sein Werk ohne die Persönlichkeitsverletzung zu schaffen. Diese einzelfallbezogene Abwägung ist in der Lehre breit akzeptiert; Geiser (Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, Rz. 9.73) hatte bereits vor der neuen BV entsprechende Kriterien entwickelt. Umstritten bleibt, wie das Gewicht der Kunstfreiheit im Verhältnis zu anderen Schutzgütern — Ehre, Privatsphäre, Datenschutz — konkret zu bemessen ist.
#6. Praxishinweise
N. 24 Sachlicher Schutzbereich prüfen: Vor jeder Prüfung einer Verletzung von Art. 21 BV ist zu klären, ob die beanstandete Tätigkeit tatsächlich dem Schutzbereich der Kunstfreiheit unterfällt. Das Bundesgericht verneinte etwa bei rein kommerziellen pornographischen Darstellungen ohne erkennbaren künstlerischen Eigenwert den Schutz von Art. 21 BV (BGE 128 IV 201 E. 1.2; BGE 131 IV 64 E. 10.4).
N. 25 Kollision mit Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB): In Verfahren, in denen eine Person geltend macht, durch ein Kunstwerk in ihrer Persönlichkeit verletzt zu sein, ist folgendes Prüfschema anzuwenden: (1) Liegt ein Kunstwerk im Rechtssinne vor? (2) Ist die klagende Person subjektiv erkennbar? (3) Überwiegt das Interesse der betroffenen Person das Interesse des Künstlers an der künstlerischen Betätigung? (4) Hätte dem Künstler eine zumutbare Alternative offengestanden? (BGE 135 III 145 E. 4.3; BGE 120 II 225 E. 3b).
N. 26 Staatliche Förderentscheide: Bei der Anfechtung von Entscheiden über Kunstförderung ist zu beachten, dass Art. 21 BV keinen Anspruch auf Förderung begründet. Anfechtungsgrundlagen sind stattdessen das Willkürverbot (→ Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (→ Art. 8 BV) und allgemeine Verfahrensgarantien (→ Art. 29 BV). Die Kunstfreiheit kann jedoch geltend gemacht werden, wenn die Förderbehörde ihr Ermessen einsetzt, um eine bestimmte Kunstrichtung zu benachteiligen oder zu begünstigen.
N. 27 Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe: Bei Einschränkungen der Kunstfreiheit durch Aufführungs-, Ausstellungs- oder Vertriebsverbote ist der dreiteilige Verhältnismässigkeitstest (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) nach → Art. 36 Abs. 3 BV strikt anzuwenden. Das mildeste verfügbare Mittel ist stets vorzuziehen (z.B. Alterseinschränkungen statt Totalverbot; zeitliche Beschränkungen statt vollständiger Untersagung). Der Kerngehalt der Kunstfreiheit — das Recht, überhaupt künstlerisch tätig zu sein — darf nicht angetastet werden (→ Art. 36 Abs. 4 BV).
N. 28 EMRK-Parallelprüfung: Wer eine Verletzung von Art. 21 BV rügt, sollte prüfen, ob gleichzeitig Art. 10 EMRK verletzt ist. Die Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des künstlerischen Ausdrucks — namentlich im Bereich Satire und Provokation — ist für die Auslegung von Art. 21 BV heranzuziehen. Das Bundesgericht prüft Art. 10 EMRK regelmässig neben Art. 21 BV (BGE 128 IV 201 E. 1.4).
#Rechtsprechung
#Allgemeine Grundsätze zur Kunstfreiheit
BGE 135 III 145 (25. September 2008) Kunstwerk in Form eines Romans; Persönlichkeitsverletzung vs. Kunstfreiheit. Ein Roman geniesst den Schutz der Kunstfreiheit, auch wenn er Personen in erkennbarer Weise darstellt und deren Persönlichkeitsrechte verletzt.
«Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet (Art. 21 BV). Auch die in Art. 21 BV verankerte Kunstfreiheit stelle keinen Freipass dar. Vielmehr sei zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger und dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse des Verletzers als Rechtfertigungsgrund abzuwägen.»
Urteil 5C.26/2003 (27. Mai 2003) Porträts ohne Einwilligung; Interessenabwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Das Kantonsgericht musste zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und der Kunstfreiheit abwägen.
«Die in Art. 21 BV verankerte Kunstfreiheit stelle keinen Freipass dar. Vielmehr sei zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger und dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse des Verletzers als Rechtfertigungsgrund abzuwägen.»
#Kunstfreiheit und Strafrecht
BGE 128 IV 201 (26. Juli 2002) Harte Pornographie; Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit als Rechtfertigungsgrund. Die Kunstfreiheit rechtfertigt nicht die Verbreitung pornographischer Inhalte, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten oder menschlichen Ausscheidungen zeigen.
«Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung sind auch die Grundrechte zu berücksichtigen, etwa die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Kunstfreiheit (Art. 21 BV), aber auch die Menschenwürde (Art. 7 BV).»
#Satire und Kunstfreiheit
UBI-Entscheid b.453 (23. August 2002) Schweizer Fernsehen DRS, Satirebeitrag über Swissair. Satirische Beiträge fallen sowohl unter die Meinungsäusserungsfreiheit als auch unter die Kunstfreiheit.
«Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit.»
UBI-Entscheid b.503 (4. Februar 2005) Comedy-Beitrag über Pater Harald; Satireprivileg unter Art. 21 BV. Satirische Darstellungen geniessen besonderen Schutz unter der Kunstfreiheit.
«Die Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich. Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit.»
UBI-Entscheid b.958 (2. November 2023) Fernsehen SRF, Satiresendung "Das VAR's"; Grenzen des Satireprivilegs. Auch satirische Darstellungen haben Grenzen und können die Menschenwürde verletzen.
«Die Sequenz des Sechseläutens mit dem Ku-Klux-Klan überschreite die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährten Satireprivilegien.»
#Kunstfreiheit und öffentliches Interesse
BGE 140 II 33 (2013) Lichtemissionen bei Weihnachts- und Zierbeleuchtung; Kunstfreiheit vs. Umweltschutz. Kunstfreiheit rechtfertigt nicht unbegrenzte Lichtemissionen, auch wenn diese künstlerischen oder dekorativen Zwecken dienen.
«Die ganzjährige Zierbeleuchtung wurde auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt. Dies schränkt die Eigentumsgarantie und allfällige andere Grundrechte der Beschwerdeführer nur geringfügig ein und ist verhältnismässig.»
#Versammlungsfreiheit mit künstlerischen Elementen
Urteil 1P.53/2001 (20. September 2001) Demonstration gegen das Weltwirtschaftsforum; künstlerische Meinungsäusserung. Demonstrationen mit künstlerischen Elementen geniessen den Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, auch wenn Art. 21 BV nicht direkt anwendbar ist.
«Die Versammlungsfreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit können durch künstlerische Ausdrucksformen ergänzt werden, ohne dass dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen ändert.»
#Neue Entwicklungen
VB.2023.00719 (9. Januar 2025) Konzeptförderungsbeitrag für Theater; staatliche Kunstförderung. Die Kunstfreiheit begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung, aber der Staat muss bei Förderentscheidungen verfassungskonforme Kriterien anwenden.
«Die Rügen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater seien befangen und die Jury sei nicht vorgabegemäss zusammengesetzt, betreffen die faire Anwendung der Förderkriterien im Bereich der Kunstförderung.»