Gesetzestext
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1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2Zensur ist verboten.

3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Übersicht

Die Medienfreiheit nach Art. 17 BV schützt alle Medien bei der Verbreitung von Informationen und Meinungen. Das Grundrecht umfasst Presse, Radio, Fernsehen und moderne Online-Medien wie Blogs oder YouTube-Kanäle. Geschützt ist die gesamte Medienkette: von der Informationsbeschaffung über die redaktionelle Bearbeitung bis zur Veröffentlichung.

Artikel 17 BV enthält drei Hauptgarantien: Erstens gewährleistet Absatz 1 die allgemeine Medienfreiheit. Das bedeutet: Der Staat darf grundsätzlich nicht in die Medientätigkeit eingreifen. Zweitens verbietet Absatz 2 jede Zensur. Behörden dürfen Medieninhalte nicht vor der Veröffentlichung kontrollieren oder verbieten. Drittens schützt Absatz 3 das Redaktionsgeheimnis. Journalistinnen und Journalisten müssen ihre Quellen nicht preisgeben.

Die Medienfreiheit steht allen zu, die öffentlich Informationen verbreiten. Das sind nicht nur Berufsjournalisten, sondern auch Privatpersonen mit einem Blog oder YouTube-Kanal. Entscheidend ist, dass sich die Beiträge an die Öffentlichkeit richten und nicht nur an einen privaten Kreis.

Praktisches Beispiel: Eine Journalistin möchte über Missstände in einem Spital berichten. Sie darf frei recherchieren, Interviews führen und publizieren. Die Spitalleitung kann die Veröffentlichung nicht verbieten (Zensurverbot). Falls die Journalistin vertrauliche Informationen von Whistleblowern erhalten hat, muss sie deren Namen nicht preisgeben (Redaktionsgeheimnis). Allerdings müssen auch Medienschaffende die Gesetze einhalten: Verleumdung, Ehrverletzung oder Verstösse gegen das Datenschutzrecht bleiben strafbar.

Die Schranken der Medienfreiheit ergeben sich aus Art. 36 BV. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Das Bundesgericht prüft Beschränkungen der Medienfreiheit streng. Bei der Gerichtsberichterstattung gilt: Medienausschluss ist nur bei «überwiegenden entgegenstehenden Interessen» zulässig.

Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie weit das Zensurverbot reicht. Während manche Autoren nur die systematische Vorzensur für verboten halten, sehen andere bereits einzelne Publikationsverbote als unzulässige Zensur an. Ebenfalls diskutiert wird, ob Medien als «vierte Gewalt» besondere verfassungsrechtliche Privilegien geniessen oder ob sie primär Teil der Zivilgesellschaft sind.

Die Digitalisierung erweitert den Anwendungsbereich von Art. 17 BV erheblich. Social Media, Podcasts und Online-Plattformen fallen unter die Medienfreiheit, wenn sie der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Private Chatgruppen sind hingegen nicht geschützt.