1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2Zensur ist verboten.
3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Übersicht
Die Medienfreiheit nach Art. 17 BV schützt alle Medien bei der Verbreitung von Informationen und Meinungen. Das Grundrecht umfasst Presse, Radio, Fernsehen und moderne Online-Medien wie Blogs oder YouTube-Kanäle. Geschützt ist die gesamte Medienkette: von der Informationsbeschaffung über die redaktionelle Bearbeitung bis zur Veröffentlichung.
Artikel 17 BV enthält drei Hauptgarantien: Erstens gewährleistet Absatz 1 die allgemeine Medienfreiheit. Das bedeutet: Der Staat darf grundsätzlich nicht in die Medientätigkeit eingreifen. Zweitens verbietet Absatz 2 jede Zensur. Behörden dürfen Medieninhalte nicht vor der Veröffentlichung kontrollieren oder verbieten. Drittens schützt Absatz 3 das Redaktionsgeheimnis. Journalistinnen und Journalisten müssen ihre Quellen nicht preisgeben.
Die Medienfreiheit steht allen zu, die öffentlich Informationen verbreiten. Das sind nicht nur Berufsjournalisten, sondern auch Privatpersonen mit einem Blog oder YouTube-Kanal. Entscheidend ist, dass sich die Beiträge an die Öffentlichkeit richten und nicht nur an einen privaten Kreis.
Praktisches Beispiel: Eine Journalistin möchte über Missstände in einem Spital berichten. Sie darf frei recherchieren, Interviews führen und publizieren. Die Spitalleitung kann die Veröffentlichung nicht verbieten (Zensurverbot). Falls die Journalistin vertrauliche Informationen von Whistleblowern erhalten hat, muss sie deren Namen nicht preisgeben (Redaktionsgeheimnis). Allerdings müssen auch Medienschaffende die Gesetze einhalten: Verleumdung, Ehrverletzung oder Verstösse gegen das Datenschutzrecht bleiben strafbar.
Die Schranken der Medienfreiheit ergeben sich aus Art. 36 BV. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Das Bundesgericht prüft Beschränkungen der Medienfreiheit streng. Bei der Gerichtsberichterstattung gilt: Medienausschluss ist nur bei «überwiegenden entgegenstehenden Interessen» zulässig.
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie weit das Zensurverbot reicht. Während manche Autoren nur die systematische Vorzensur für verboten halten, sehen andere bereits einzelne Publikationsverbote als unzulässige Zensur an. Ebenfalls diskutiert wird, ob Medien als «vierte Gewalt» besondere verfassungsrechtliche Privilegien geniessen oder ob sie primär Teil der Zivilgesellschaft sind.
Die Digitalisierung erweitert den Anwendungsbereich von Art. 17 BV erheblich. Social Media, Podcasts und Online-Plattformen fallen unter die Medienfreiheit, wenn sie der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Private Chatgruppen sind hingegen nicht geschützt.
Art. 17 BV — Medienfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 17 BV kodifiziert die bis 1999 als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannte Pressefreiheit. In der alten Bundesverfassung von 1874 fehlte eine explizite Pressefreiheitsgarantie; das Bundesgericht leitete sie aus Art. 55 aBV (Pressefreiheit als kantonale Kompetenz) und aus dem ungeschriebenen Grundrecht der freien Meinungsäusserung ab. Der Vorentwurf von 1995 (VE 95) regelte die Presse-, Radio- und Fernsehfreiheit in einem gemeinsamen Artikel mit der Meinungsfreiheit und sah lediglich ein Verbot der Vorzensur vor; das Redaktionsgeheimnis wurde noch nicht als Verfassungsgarantie, sondern nur als gesetzgeberische Option diskutiert (Erläuterungsbericht VE 1995, S. 199 f.).
N. 2 Im Vorentwurf von 1996 (VE 96) wurden Meinungsfreiheit und Medienfreiheit in Art. 14 zusammengefasst. Die Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 157 ff.) schlug vor, die Medienfreiheit aus der Meinungsfreiheit herauszulösen und in einem eigenständigen Artikel zu verankern. Der Bundesrat begründete dies mit der institutionellen Rolle der Medien im demokratischen Staat und der Notwendigkeit, das Redaktionsgeheimnis als konstitutives Element der Medienfreiheit explizit zu schützen (BBl 1997 I 158 f.). Das Zensurverbot sollte — abweichend vom VE 95 — nicht nur die Vorzensur, sondern jede Form staatlicher Inhaltskontrolle erfassen (BBl 1997 I 159 f.). Bewusst nicht in die Aufzählung aufgenommen wurden Filme; ebenso wurde auf einen Presseartikel mit Bundeskompetenz zur Presseförderung verzichtet (BBl 1997 I 160 f.; Erläuterungsbericht VE 1995, S. 200).
N. 3 Im parlamentarischen Verfahren war insbesondere die Verankerung des Redaktionsgeheimnisses umstritten. Im Ständerat beantragte Berichterstatter Inderkum (C, UR), die Medienfreiheit in einem separaten Artikel 14a zu regeln, das Redaktionsgeheimnis jedoch auf Gesetzesebene zu verschieben. Nationalrat Gentil (S, JU) verteidigte demgegenüber die bundesrätliche Fassung mit vollständiger Verfassungsgarantie des Redaktionsgeheimnisses: «La démocratie ne sera que renforcée par l'existence d'une presse libre et indépendante.» Bundesrat Leuenberger unterstützte die Zweiteilung, erachtete aber den ursprünglichen Ständeratsbeschluss zur Abschiebung des Redaktionsgeheimnisses auf Gesetzesebene als zu restriktiv. Im Nationalrat warnte Abgeordneter Jutzet (SP, FR): «Das Redaktionsgeheimnis in das Gesetz zu verbannen heisst letztlich, es als bestehendes Recht zu verneinen, es jedenfalls zu relativieren und ihm den Grundrechtscharakter zu nehmen.» Abgeordneter Vollmer (SP, BE) verwies auf die bundesgerichtliche Anerkennung als ungeschriebenes Verfassungsrecht.
N. 4 Der endgültige Ausschlag für die Verfassungsverankerung des Redaktionsgeheimnisses gab das EGMR-Urteil Goodwin gegen Vereinigtes Königreich vom 27. März 1996, das den Quellenschutz als Kerngehalt der Pressefreiheit nach Art. 10 EMRK bestätigte. Bundesrat Koller erklärte im Ständerat bei der Differenzbereinigung: «Nach dem Entscheid Goodwin des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und nach zwei neueren Entscheiden des Bundesgerichtes vom 4. November 1997 [...] wäre es nicht angegangen, das Redaktionsgeheimnis einfach in die Disposition des Gesetzgebers zu stellen.» Berichterstatter Inderkum beantragte daraufhin, dem Nationalratsbeschluss zuzustimmen: «Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.» Beide Räte nahmen den Text am 18. Dezember 1998 an; die Volksabstimmung vom 18. April 1999 bestätigte ihn.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 17 BV ist ein Grundrecht im Sinne von Art. 7–34 BV und bindet nach Art. 35 BV primär den Staat. Die Norm enthält drei unterschiedlich strukturierte Garantien: Abs. 1 eine positive Freiheitsverbürgung (Medienfreiheit im engeren Sinne), Abs. 2 ein absolutes Verbot (Zensurverbot) und Abs. 3 eine institutionelle Garantie (Redaktionsgeheimnis). Die Medienfreiheit ist systematisch eine Spezialform der in → Art. 16 BV verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit; sie gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als «zentrale Ausprägung des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung» (BGE 137 I 8 E. 2.5). Einschränkungen richten sich nach den Voraussetzungen von → Art. 36 BV; der Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) ist absolut geschützt.
N. 6 Die Norm steht in enger Wechselwirkung mit weiteren Grundrechten: ↔ Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit), ↔ Art. 26 BV (Eigentumsgarantie, für Medienunternehmen relevant), ↔ Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), ↔ Art. 30 Abs. 3 BV (Justizöffentlichkeit). Für Radio und Fernsehen bildet Art. 93 BV die spezifische Kompetenz- und Programmfreiheitsnorm; Art. 17 Abs. 1 BV und Art. 93 Abs. 3 BV ergänzen sich insoweit. Auf Gesetzesebene konkretisieren Art. 172 StPO und Art. 28a StGB (Quellenschutz) sowie das RTVG den verfassungsrechtlichen Rahmen. Auf völkerrechtlicher Ebene gewährleistet → Art. 10 EMRK die Medienfreiheit, ohne sie explizit zu nennen; der EGMR behandelt sie als Teilgehalt der Meinungsfreiheit.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Schutzbereich (Art. 17 Abs. 1 BV)
N. 7 Der persönliche Schutzbereich umfasst zunächst Medienschaffende (Journalistinnen und Journalisten) und Medienunternehmen aller Art — Presseverlage, Radio- und Fernsehveranstalter sowie Betreiberinnen und Betreiber von Online-Plattformen, die publizistische Tätigkeiten ausüben. Privatpersonen, die keine Medientätigkeit ausüben, können sich nicht auf Art. 17 BV, wohl aber auf → Art. 16 BV berufen (BGE 137 I 8 E. 2.7). Juristische Personen sind nach Massgabe des Grundrechtscharakters schutzfähig (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 438 f.).
N. 8 Der sachliche Schutzbereich des Abs. 1 schützt die «Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen». Die Formulierung «anderer Formen» wurde im parlamentarischen Verfahren bewusst als technologieoffen gewählt, um neue Kommunikationsformen einzuschliessen (Nationalrat Leuba, AB 1998 NR; Nationalrat Stump, AB 1998 NR). Erfasst sind damit Online-Medien, Blogs mit journalistischem Charakter und andere Internetpublikationen. Entscheidend ist die «öffentliche fernmeldetechnische Verbreitung»; rein private Kommunikation fällt nicht unter Art. 17 BV.
N. 9 Materiell schützt Art. 17 Abs. 1 BV die gesamte publizistische Tätigkeit als Einheit: die Informationsbeschaffung (Recherche), die redaktionelle Aufbereitung und die Verbreitung. Geschützt ist auch die freie Wahl der journalistischen Darstellungsform (Reportage, Interview, Hintergrundbericht) sowie der technischen Mittel (BGE 137 I 8 E. 2.3.2; Zeller, Öffentliches Medienrecht, 2004, S. 108). Der Wert einer Publikation — ob sie seriösen Informationsinteressen oder der Unterhaltung dient — ist für die Zugehörigkeit zum Schutzbereich irrelevant; er wird erst bei der Interessenabwägung nach Art. 36 BV bedeutsam (BGE 137 I 8 E. 2.5).
N. 10 Die Medienfreiheit schützt primär als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Sie begründet grundsätzlich keine positiven Leistungsansprüche gegenüber dem Staat, insbesondere keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Informationsquellen oder staatlichen Einrichtungen (BGE 136 I 167 E. 2.2; BGE 127 I 145 E. 4c). Staatliche Beschränkungen in der Phase der Informationsbeschaffung — auch bei nicht allgemein zugänglichen Quellen — sind jedoch rechtfertigungsbedürftig und müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen (BGE 137 I 8 E. 2.5; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 438 ff.).
3.2 Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)
N. 11 Das Zensurverbot ist absolut formuliert und lässt keine Ausnahmen zu. Es erfasst sowohl die Vorzensur (staatliche Inhaltskontrolle vor der Publikation) als auch die Nachzensur (nachträgliches Verbot bereits verbreiteter Inhalte). Ein strafrichterliches Verbot, bestimmte Informationen über einen Angeklagten zu publizieren, ist eine unzulässige Zensurmassnahme, sofern keine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht (BGE 141 I 211 E. 3.3–3.5). Das Zensurverbot schliesst nicht aus, dass nach der Publikation zivilrechtliche (→ Art. 28 ff. ZGB) oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten geltend gemacht werden; solche nachträglichen Sanktionen sind keine Zensur im verfassungsrechtlichen Sinne (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 562).
3.3 Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV)
N. 12 Das Redaktionsgeheimnis schützt Medienschaffende davor, Auskunft über die Identität von Informantinnen und Informanten sowie über Inhalt und Quellen ihrer Informationen geben zu müssen. Es ist «Grundbedingung und Eckpfeiler der Pressefreiheit» (BGE 132 I 181 E. 2.1) und dient mittelbar der Wächterfunktion der Medien in einer demokratischen Gesellschaft: Ohne Quellenschutz würden Informantinnen und Informanten keine Informationen mehr an Medienschaffende weitergeben, was den freien Nachrichtenfluss hemmt.
N. 13 Die Verfassungsgarantie wird auf Gesetzesebene durch Art. 172 StPO (früher Art. 27bis StGB) konkretisiert, der ein Zeugnisverweigerungsrecht für beruflich tätige Medienschaffende und deren Hilfspersonen vorsieht. Der Quellenschutz gilt für Personen, die sich «beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen». Das Bundesgericht legte den Informationsbegriff dabei weit aus: Auch Unterhaltungsanteile und Blogkommentare können dem Quellenschutz unterstehen, sofern sie nicht ausschliesslich der Unterhaltung ohne jegliche Informationsfunktion dienen (BGE 136 IV 145 E. 3.5–3.8). Das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO erfasst ausserdem nicht nur Unterlagen beim Medienschaffenden, sondern auch solche beim Beschuldigten oder bei Dritten (BGE 140 IV 108).
N. 14 Das Redaktionsgeheimnis ist nicht schrankenlos. Einschränkungen sind nach Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Durchbrechung setzt nach Bundesgericht und EGMR «ausserordentliche Umstände» voraus (BGE 132 I 181 E. 2.1; EGMR, Goodwin gegen Vereinigtes Königreich, Recueil CourEDH 1996-II, Ziff. 39 f.). Art. 172 Abs. 2 StPO statuiert einen abschliessenden Ausnahmekatalog schwerer Delikte, bei denen der Quellenschutz durchbrochen werden kann. Selbst bei Vorliegen eines Katalogtatbestands verlangt Art. 36 BV eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung: Das Zeugnis muss für die Deliktsaufklärung «geradezu unentbehrlich» sein (BGE 132 I 181 E. 4.2).
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Eingriffe in die Medienfreiheit müssen die kumulativen Voraussetzungen von → Art. 36 BV erfüllen: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter, Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) und Wahrung des Kerngehalts. Schwerwiegende Eingriffe — insbesondere Publikationsverbote, vollständiger Medienzugangsausschluss bei Gerichtsverhandlungen — bedürfen einer ausdrücklichen Grundlage im formellen Gesetz (BGE 141 I 211 E. 3.2; BGE 143 I 194 E. 3.2). Das Bundesgericht prüft bei Grundrechtseinschränkungen, ob der Eingriff leicht oder schwer ist; ein schwerer Eingriff liegt etwa vor, wenn Medienschaffende gegenüber dem übrigen Prozesspublikum schlechtergestellt werden (BGE 141 I 211 E. 3.3.3).
N. 16 Die Medienfreiheit kann durch entgegenstehende Grundrechte Dritter — insbesondere durch den Persönlichkeitsschutz (→ Art. 13 BV, → Art. 28 ZGB), den Schutz des Privatlebens und der physischen Integrität — eingeschränkt werden. Bei Personen des öffentlichen Lebens («relative Personen der Zeitgeschichte») stehen den Medien weitergehende Berichterstattungsmöglichkeiten offen (BGE 141 I 211 E. 3.3.2). Absolut unzulässig bleibt jede Form staatlicher Vorzensur (Art. 17 Abs. 2 BV). Die Medienfreiheit rechtfertigt nicht per se rechtswidrige Informationsbeschaffungsmethoden wie die Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung oder die rechtswidrige Einreise (BGE 127 IV 122; BGE 127 IV 166).
#5. Streitstände
N. 17 Verhältnis zwischen Art. 16 und Art. 17 BV: Streitig ist, ob Art. 17 BV gegenüber Art. 16 BV einen eigenständigen, erweiterten Schutzbereich begründet — insbesondere hinsichtlich des Informationszugangs zu nicht allgemein zugänglichen Quellen. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 137 I 8 E. 2.7 ausdrücklich offengelassen und festgestellt, dass die Interessenabwägung nach Art. 36 BV «dieselbe bleibt, unabhängig davon, ob dies unter dem Titel der Informations- oder der Medienfreiheit geschieht». Burkert (in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 18 zu Art. 17 BV) sieht die Medienfreiheit als reines Abwehrrecht ohne eigenständigen Leistungsanspruch. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 523, 537 f.) plädieren für einen erweiterten Schutzbereich der Informationsfreiheit, der staatliche Transparenz einschliesst, damit demokratische Kontrolle nicht illusorisch wird. Zeller (Öffentliches Medienrecht, 2004, S. 108) betont das redaktionelle Ermessen bei der Wahl der journalistischen Darstellungsform als eigenständigen Gehalt des Art. 17 BV.
N. 18 Reichweite des Zensurverbots: Umstritten ist, ob das absolute Zensurverbot des Art. 17 Abs. 2 BV auch zeitlich begrenzte vorsorgliche Unterlassungsanordnungen im Zivilprozess (→ Art. 261 ZPO) erfasst, die als «einstweilige Massnahme» die Veröffentlichung bestimmter Inhalte temporär untersagen. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 562) subsumieren solche Massnahmen grundsätzlich unter das Zensurverbot, soweit sie auf den Inhalt zukünftiger Publikationen zielen. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862) differenzieren: Massnahmen, die eine bereits vorbereitete Publikation kurzfristig blockieren, kämen der Vorzensur gleich und seien verfassungswidrig; nachträgliche Verbote einer bereits verbreiteten Mitteilung seien demgegenüber als Eingriff in die allgemeine Medienfreiheit zu behandeln und nach Art. 36 BV zu prüfen.
N. 19 Subjektiver Anwendungsbereich des Redaktionsgeheimnisses im digitalen Raum: Die Ausdehnung des Quellenschutzes auf Bloggerinnen und Blogger sowie auf Online-Kommentatoren ist in Literatur und Rechtsprechung kontrovers. Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 145 E. 3.3–3.8 entschieden, dass Blogs auf der Internetseite eines Medienunternehmens als periodisch erscheinende Medien qualifizieren und dass selbst Kommentare von Privatpersonen dem Quellenschutz des Medienunternehmens unterfallen können, wenn sie im redaktionellen Teil erscheinen. Werly (La protection du secret rédactionnel, 2005, S. 238 f.) und Zeller (BSK StGB I, 2. Aufl. 2007, N. 21 zu Art. 28a StGB) bemängeln, dass die Grenze zwischen Information und Unterhaltung dogmatisch inkohärent bleibt und Rechtsunsicherheit schafft. Trechsel/Noll (Schweizerisches Strafrecht, AT I, 6. Aufl. 2004, S. 240) sehen im Ausnahmekatalog des Art. 172 Abs. 2 StPO einen Versuch, Rechtssicherheit zu schaffen, der jedoch systematisch nicht vollständig gelungen ist.
#6. Praxishinweise
N. 20 Eingriffsrüge: Wer als Medienschaffende oder Medienschaffender eine Verletzung von Art. 17 BV geltend macht, muss zunächst den Schutzbereich darlegen (publizistische Tätigkeit) und dann zeigen, dass der staatliche Akt die Freiheit der Informationsbeschaffung, -aufbereitung oder -verbreitung einschränkt. Das Bundesgericht prüft anschliessend die Voraussetzungen von Art. 36 BV. Bei schweren Eingriffen (insbesondere Publikationsverbote, vollständiger Medienzugangsausschluss) gilt das Erfordernis einer ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage; das Fehlen einer solchen Grundlage genügt bereits, um den Eingriff für unzulässig zu erklären (BGE 141 I 211 E. 3.5).
N. 21 Quellenschutz in der Praxis: Medienschaffende können die Aussage über Quellen auch bei formell erfülltem Ausnahmetatbestand (Art. 172 Abs. 2 StPO) verweigern, wenn die Verhältnismässigkeit im Einzelfall nicht gewahrt ist. Entscheidend ist, ob das Zeugnis für die Deliktsaufklärung geeignet und erforderlich sowie im Vergleich zum Quellenschutz zumutbar ist (BGE 132 I 181 E. 4.1–4.5). Die blosse Möglichkeit, dass ein Katalogdelikt vorliegt, genügt nicht; ein dringender Tatverdacht ist erforderlich (Zeller, BSK StGB I, 2. Aufl. 2007, N. 28 zu Art. 28a StGB).
N. 22 Gerichtsberichterstattung: Akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter geniessen gegenüber dem allgemeinen Prozesspublikum eine privilegierte Stellung; Massnahmen, die sie schlechter stellen als das übrige Publikum, sind als schwerer Eingriff zu qualifizieren (BGE 141 I 211 E. 3.3.3). Ein Ausschluss der Medien von Gerichtsverhandlungen ist nach BGE 143 I 194 E. 3.1 nur bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen und auf die betroffenen Verfahrensabschnitte beschränkt zulässig. Das Verhältnis zwischen Justizöffentlichkeit (→ Art. 30 Abs. 3 BV), Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz verlangt stets eine sorgfältige Einzelfallabwägung, wobei dem Kinder- und Opferschutz besonderes Gewicht zukommen kann.
N. 23 EMRK-Konformität: Art. 10 EMRK schützt die Medienfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit und ist bei jeder Einschränkung von Art. 17 BV mitzuprüfen. Der EGMR hat in Goodwin gegen Vereinigtes Königreich (Recueil CourEDH 1996-II) den Quellenschutz als Kerngehalt der Pressefreiheit entwickelt und verlangt auch bei Katalogtaten eine einzelfallbezogene Prüfung der Verhältnismässigkeit. Schweizer Gerichte haben diese Rechtsprechung in Art. 172 StPO und die Praxis zu Art. 17 Abs. 3 BV integriert (BGE 132 I 181 E. 2.1; BGE 136 IV 145 E. 3.1). Abweichungen zwischen Bundesgericht und EGMR bestehen namentlich bei der Reichweite positiver Zugangsansprüche: Der EGMR anerkennt unter Art. 10 EMRK tendenziell weitergehende staatliche Handlungspflichten zur Förderung des Informationszugangs, als das Bundesgericht aus Art. 17 BV bisher abgeleitet hat.
Art. 17 BV
#Rechtsprechung
#Grundlagen der Medienfreiheit
BGE 137 I 8 vom 23. Dezember 2010 Filmaufnahmen in einer Strafanstalt fallen unabhängig vom konkreten Inhalt in den Schutzbereich der Medienfreiheit. Die Medienfreiheit schützt die publizistische Tätigkeit als Ganzes, einschliesslich der Informationsbeschaffung und -verbreitung.
«Die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt fällt unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der Medienfreiheit.»
BGE 130 I 369 vom 7. Juli 2004 Die polizeiliche Hinderung des Zugangs nach Davos anlässlich des Weltwirtschaftsforums berührt einen Journalisten in der persönlichen Freiheit sowie in der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Die Informationsfreiheit umfasst auch das Recht auf ungehinderte Beschaffung von Informationen.
«Die polizeiliche Hinderung des Zugangs nach Davos anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 berührt den betroffenen Journalisten in der persönlichen Freiheit sowie in der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit.»
#Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)
BGE 141 I 211 vom 6. November 2015 Strafgerichtliche Publikationsverbote an Medien sind nur bei hinreichender gesetzlicher Grundlage zulässig. Ein pauschales Verbot, bestimmte Informationen über einen Angeklagten zu publizieren, stellt eine unzulässige Zensur dar.
«Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig.»
BGE 137 I 209 vom 14. Juli 2011 Bedingungen für den Medienzugang zu Gerichtsverhandlungen sind zulässig, wenn sie verhältnismässig sind. Der Journalist, der die gerichtlichen Auflagen nicht befolgt, darf vom Verfahren ausgeschlossen werden.
«Der Berichterstatter, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (hier: die Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterzieht, darf davon ausgeschlossen werden.»
#Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV)
BGE 140 IV 108 vom 22. Juli 2014 Das Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO erfasst nicht nur Unterlagen beim Medienschaffenden, sondern auch solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Das Redaktionsgeheimnis schützt den gesamten Verkehr zwischen Beschuldigten und Medienschaffenden.
«Das Beschlagnahmeverbot erfasst nicht nur Unterlagen, die sich beim Medienschaffenden befinden, sondern auch solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden.»
BGE 132 I 181 vom 11. Mai 2006 Der Quellenschutz ist nur dann durchbrechbar, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse vorliegt. Das Interesse an der Aufklärung eines Tötungsdelikts rechtfertigt nicht ohne weiteres die Preisgabe journalistischer Quellen.
«Das Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden Tötungsdelikts weist nicht das ausserordentliche Gewicht auf, das erlaubte, den Journalisten zur Offenlegung seiner Informationsquellen zu verpflichten.»
#Rechtfertigung durch Medienfreiheit
BGE 127 IV 122 vom 11. Oktober 2001 Die Medienfreiheit rechtfertigt nicht die Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses. Journalistische Tätigkeit legitimiert nicht per se rechtswidrige Informationsbeschaffung.
«Eine Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung lässt sich weder durch die Medienfreiheit noch durch angebliche journalistische Berufspflichten rechtfertigen.»
BGE 127 IV 166 vom 11. Oktober 2001 Die rechtswidrige Einreise eines Journalisten zur Informationsbeschaffung kann nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt werden. Die Wahrung berechtigter Interessen setzt verhältnismässige Mittel voraus.
«Die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sind nicht erfüllt im Falle eines Journalisten, der gemeinsam mit einer Gruppe von Flüchtlingen rechtswidrig in die Schweiz einreist.»
#Gerichtsberichterstattung und Justizöffentlichkeit
BGE 143 I 194 vom 22. Februar 2017 Der Ausschluss der Medien von Gerichtsverhandlungen ist nur bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zulässig. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung der Justizöffentlichkeit gebietet eine restriktive Handhabung.
«Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen.»
BGE 147 I 463 vom 26. Mai 2021 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährt Medienschaffenden keinen Anspruch auf Einsicht in Strafakten abgeschlossener Verfahren. Die Medienfreiheit beschränkt sich auf die Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen.
«Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine hinreichende Grundlage für einen Anspruch auf Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Strafverfahren.»
#Rundfunkfreiheit
BGE 136 I 167 vom 10. Dezember 2009 Ein Recht auf Antenne besteht nur ausnahmsweise. Die Verweigerung des Zugangs zu öffentlich-rechtlichen Programmen ist nur bei Diskriminierung oder willkürlicher Behandlung verfassungswidrig.
«Bestätigung der Rechtsprechung, wonach nur ausnahmsweise ein 'Recht auf Antenne' besteht. Ist im Zusammenhang mit dem Zugang zum Programm eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Positionen denkbar, so hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen.»
#Informationsfreiheit und Öffentlichkeitsprinzip
BGE 142 II 313 vom 18. Mai 2016 Art. 17 BV steht in engem Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Die Informationsfreiheit der Medien wird durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung konkretisiert.
«Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen.»
BGE 127 I 145 vom 27. Juni 2001 Die Informationsfreiheit gewährt keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen. Der Zugang zu archivierten Strafakten ist nicht von der Medienfreiheit umfasst.
«Die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen ein.»