Gesetzestext
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1Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c.
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
d.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

Übersicht

Art. 119 BV schützt Menschen vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie. Die Bestimmung verbietet bestimmte Verfahren vollständig und regelt andere streng.

Absolute Verbote: Klonen von Menschen ist grundsätzlich untersagt. Ebenso dürfen menschliche Embryonen und Keimzellen nicht gentechnisch verändert werden. Tierisches und menschliches Erbgut darf nicht vermischt werden. Leihmutterschaft (wenn eine Frau ein Kind für andere austrägt) und Embryonenspende sind verboten. Mit Keimzellen (Ei- und Samenzellen) und Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

Strenge Regeln für erlaubte Verfahren: Künstliche Befruchtung und ähnliche Methoden sind nur bei Unfruchtbarkeit oder zur Vermeidung schwerer Erbkrankheiten erlaubt. Sie dürfen nicht verwendet werden, um bestimmte Eigenschaften beim Kind zu erzeugen oder für Forschung. Nur so viele Embryonen dürfen entwickelt werden, wie für die Behandlung nötig sind.

Schutz persönlicher Daten: Genetische Untersuchungen (DNA-Tests) sind nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt. Jede Person hat das Recht zu erfahren, wer ihre leiblichen Eltern sind.

Beispiel aus der Praxis: Ein Schweizer Paar kann sich nicht durch eine Leihmutter in den USA helfen lassen. Wird trotzdem ein Kind durch Leihmutterschaft geboren, erkennt die Schweiz die ausländische Geburtsurkunde nicht automatisch an. Der biologische Vater kann das Kind aber anerkennen, die Wunschmutter muss es adoptieren.

Der Bund muss Gesetze erlassen, die diese Grundsätze umsetzen und dabei Menschenwürde, Persönlichkeit und Familie schützen. Die Regeln gelten auch dann, wenn Menschen für Behandlungen ins Ausland reisen.