1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2Er regelt insbesondere:
- a.
- die Tierhaltung und die Tierpflege;
- b.
- die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
- c.
- die Verwendung von Tieren;
- d.
- die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
- e.
- den Tierhandel und die Tiertransporte;
- f.
- das Töten von Tieren.
3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 80 — Tierschutz
#Übersicht
Art. 80 BV regelt die Bundeskompetenz für den Tierschutz und stammt aus einer Volksinitiative von 1973 (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 1). Die Verfassung ermächtigt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen.
Absatz 1 verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz. Diese wurde durch das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) ausgeübt. Der Bund kann alle Aspekte des Tierschutzes regeln, nicht nur die in Absatz 2 genannten Bereiche.
Absatz 2 zählt wichtige Regelungsbereiche auf: Tierhaltung und -pflege, Tierversuche, Verwendung von Tieren, Einfuhr von Tieren, Tierhandel und -transport sowie das Töten von Tieren. Bei Tierversuchen muss zwischen dem Forschungsinteresse und dem Tierleid abgewogen werden (BGE 135 II 384 E. 4.3). Weder die Forschungsfreiheit noch der Tierschutz haben dabei Vorrang.
Absatz 3 überträgt den Vollzug der Tierschutzvorschriften grundsätzlich den Kantonen. Der Bund kann sich aber Vollzugskompetenzen vorbehalten, was er bei Tierversuchen und internationalem Handel getan hat.
Die Verfassung schützt das Wohlergehen der Tiere, nicht aber ihr Leben (BBl 2003 674). Diese Position ist in der Lehre umstritten (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 43). Bei wiederholten Verstössen gegen Tierschutzvorschriften können die Kantone Tiere beschlagnahmen und unbefristete Tierhalteverbote aussprechen (Urteil 2C_122/2019 E. 3).
Beispiel: Ein Landwirt hält seine Schweine unter schlechten Bedingungen. Der kantonale Veterinärdienst kann gestützt auf Art. 80 BV und das TSchG die Tiere beschlagnahmen und dem Halter ein Tierhalteverbot erteilen. Gleichzeitig kann der Halter strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 80 — Tierschutz
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 80 BV geht auf Art. 25ter der Bundesverfassung von 1874 (aBV) zurück, der in der Volksabstimmung vom 2. Februar 1973 angenommen wurde. Dieser verpflichtete den Bund erstmals zur Gesetzgebung über den Schutz der Tiere. Die verfassungsrechtliche Grundlage war Voraussetzung für den Erlass des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562), das am 1. Juli 1981 in Kraft trat.
N. 2 Die Botschaft vom 9. Februar 1977 zum Tierschutzgesetz (BBl 1977 I 1075) umschrieb den Schutzauftrag als umfassende staatliche Aufgabe: Tiere sollten «um ihrer selbst willen» vor unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden bewahrt werden, nicht bloss als Eigentum ihrer Halterinnen und Halter. Dieser teleologische Ansatz beeinflusste die gesamte Auslegungsgeschichte der Norm und spiegelt sich in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes von 2002 wider (BBl 2003 657, 663).
N. 3 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde Art. 25ter aBV materiell unverändert als Art. 80 BV übernommen; die Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) qualifizierte die Übernahme ausdrücklich als reine Nachführung ohne Änderung des Normgehalts. Art. 80 BV ist damit sowohl in seiner Kompetenzdimension (Abs. 1–2) als auch in seiner Vollzugsdimension (Abs. 3) identisch mit dem Vorgängerrecht.
N. 4 Das geltende Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) stützen sich unmittelbar auf Art. 80 BV. Das neue TSchG brachte gegenüber dem aTSchG nach der Botschaft «keine Verschärfung», sondern eine Modernisierung und systematische Bereinigung (BBl 2003 657, 665).
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 80 BV steht im 4. Kapitel («Umwelt und Raumplanung», Art. 73–80 BV) des Abschnitts über die Sozialziele und Staatsziele der Bundesverfassung. Die systematische Einbettung neben dem Umweltschutz (→ Art. 74 BV), dem Gewässerschutz (→ Art. 76 BV) und dem Naturschutz (→ Art. 78 BV) verdeutlicht, dass der Tierschutz als Teil der ökologischen Gesamtverantwortung des Bundes konzipiert ist.
N. 6 Art. 80 BV ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Vollzugsdelegation an die Kantone (Abs. 3). Nach Errass, SGK BV, Art. 80 N. 10, handelt es sich um eine ausschliessliche Bundeskompetenz (bundesrechtlich abschliessend im Bereich des Tierschutzes im eigentlichen Sinne), die den Kantonen keine eigene tierschutzrechtliche Gesetzgebungskompetenz belässt. Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 12, differenzieren: Im Kernbereich des Tierschutzes sei die Kompetenz des Bundes ausschliesslicher Natur; die Kantone behalten jedoch ihre Polizeihoheit und dürfen sicherheitspolizeilich motivierte Regelungen zum Schutz von Menschen vor Tieren erlassen (→ BGE 136 I 1 E. 3). Diese Abgrenzung zwischen Tierschutzrecht (Bundeskompetenz) und Sicherheitspolizeirecht (Kantonskompetenz) hat das Bundesgericht in BGE 136 I 1 verbindlich festgehalten.
N. 7 Die Norm steht im Verhältnis zu weiteren Verfassungsbestimmungen, die den Tierschutz flankieren: → Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur im Bereich der Gentechnologie), → Art. 74 BV (Umweltschutz), → Art. 79 BV (Fischerei und Jagd). Die «Würde der Kreatur» im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BV gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als allgemeines Verfassungsprinzip, das über den Bereich der Gentechnologie hinaus bei der Auslegung des Art. 80 BV zu berücksichtigen ist (BGE 135 II 384 E. 3.1).
N. 8 Art. 80 BV begründet keine subjektiven Rechte Einzelner. Die Norm ist als objektive Bundeskompetenz ausgestaltet; Tiere selbst sind nicht Träger verfassungsrechtlicher Grundrechte. Steiger/Schweizer, SGK BV, Art. 80 N. 6, betonen, dass Art. 80 BV gleichwohl über den blossen Kompetenzcharakter hinausgeht und eine materielle Schutzrichtung entfaltet, die bei der Auslegung der Vollzugsgesetze verbindlich ist.
#3. Norminhalt
3.1 Abs. 1: Umfassende Gesetzgebungskompetenz
N. 9 Art. 80 Abs. 1 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, Vorschriften «über den Schutz der Tiere» zu erlassen. Der Begriff des «Schutzes» ist weit zu verstehen: Er umfasst nicht nur den Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden (Art. 1 TSchG), sondern auch den Schutz vor Verhaltensstörungen und die Wahrung der Würde des Tieres. Errass, SGK BV, Art. 80 N. 8, leitet daraus ab, dass der Bund jeden Bereich des Umgangs des Menschen mit Tieren regeln darf, sofern ein Schutzanliegen zugrunde liegt.
N. 10 Schutzgegenstand sind grundsätzlich alle Tiere im biologischen Sinne. Das TSchG beschränkt den unmittelbaren Schutz in seinem Geltungsbereich auf Wirbeltiere (Art. 1 TSchG), ermöglicht aber dem Bundesrat, den Schutz auf wirbellose Tiere auszudehnen (Art. 2 Abs. 3 TSchG), womit der bundesverfassungsrechtliche Kompetenzrahmen nicht ausgeschöpft ist.
3.2 Abs. 2: Beispielskatalog der Regelungsgegenstände
N. 11 Art. 80 Abs. 2 BV enthält einen nicht abschliessenden Beispielskatalog der Regelungsgegenstände («insbesondere»). Die Aufzählung dient einerseits der Klarstellung, andererseits der historischen Signalwirkung: Die besondere Hervorhebung von Tierversuchen (lit. b) und dem Töten von Tieren (lit. f) unterstreicht die politische Bedeutung dieser Bereiche bei der Verfassungsrevision von 1973.
N. 12 Tierhaltung und Tierpflege (lit. a): Der Bund regelt die artgerechte Haltung und Pflege aller Tiere. Gestützt auf Art. 3 ff. TSchG und Art. 2 ff. TSchV bestehen detaillierte Mindeststandards. Verstösse können zum Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG führen; Beschlagnahme und Tierhalteverbot müssen stets dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (→ Art. 5 Abs. 2 BV) genügen (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3, 9.1).
N. 13 Tierversuche und Eingriffe am lebenden Tier (lit. b): Tierversuche dürfen nach Art. 17 TSchG nur durchgeführt werden, wenn sie auf das unerlässliche Mass beschränkt sind. Art. 80 Abs. 2 lit. b BV bildet gemeinsam mit der Forschungsfreiheit (→ Art. 20 BV) den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Bewilligung von Tierversuchen. Weder das Tierschutzinteresse noch die Forschungsfreiheit haben dabei Vorrang (BGE 135 II 384 E. 4.3; BGE 135 II 405 E. 4.3.1; dazu ausführlich N. 19–21).
N. 14 Verwendung von Tieren (lit. c): Die Verwendung von Tieren in Zirkussen, für Sportzwecke, als Therapietiere oder in der Landwirtschaft fällt unter diese Regelungsbefugnis. Der Begriff ist weit und umfasst alle Formen des zweckorientierten Einsatzes von Tieren durch den Menschen.
N. 15 Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen (lit. d): Diese Bundeskompetenz überlappt mit dem Aussenhandelsverfassungsrecht (→ Art. 101 BV) und dem Lebensmittelrecht. Sie dient vor allem der Verhinderung des Imports aus tierschutzwidrig geführten Betrieben und der Seuchenprävention.
N. 16 Tierhandel und Tiertransporte (lit. e): Der Bund regelt Mindestanforderungen für Transporte und den gewerbsmässigen Handel mit Tieren. Art. 13 ff. TSchG und Art. 149 ff. TSchV enthalten entsprechende Bestimmungen.
N. 17 Töten von Tieren (lit. f): Das Töten von Tieren ist in seiner Gesamtheit erfasst, einschliesslich der Schlachtung, des Tötens im Rahmen der Schädlingsbekämpfung und der Euthanasie. Art. 177 ff. TSchV regeln die Schlachtvorschriften; das betäubungslose Schächten ist nach Art. 21 TSchG grundsätzlich verboten, was das Bundesgericht als verhältnismässige Einschränkung der Religionsfreiheit (→ Art. 15 BV) qualifiziert hat.
3.3 Abs. 3: Vollzugszuständigkeit der Kantone
N. 18 Art. 80 Abs. 3 BV statuiert eine Vollzugsdelegation an die Kantone nach dem Muster des bundesstaatlichen Vollzugsföderalismus (→ Art. 46 BV). Die Kantone vollziehen das Bundestierschutzrecht als eigene Aufgabe; der Bund kann sich Vollzugskompetenzen vorbehalten, was er namentlich bei Tierversuchen (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV) und bei der Einfuhrkontrolle (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) getan hat. Das Bundesgericht hat in Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 bestätigt, dass die Kantone bei der Organisation ihrer Vollzugsbehörden einen erheblichen Gestaltungsspielraum geniessen.
#4. Rechtsfolgen
N. 19 Art. 80 BV als solche entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Privaten; die Rechtsfolgen ergeben sich aus den gestützt auf Art. 80 BV erlassenen Vollzugsgesetzen (TSchG, TSchV). Auf Gesetzesstufe sind als massgebliche Instrumente zu nennen: das Tierhalteverbot (Art. 23 TSchG), die Beschlagnahme (Art. 24 TSchG), die Strafbestimmungen (Art. 26 ff. TSchG) sowie die Bewilligungspflicht für Tierversuche (Art. 17 TSchG).
N. 20 Die verfassungsrechtliche Interessenabwägung zwischen Forschungsfreiheit und Tierschutz bei Tierversuchen wurde durch das Bundesgericht in zwei gleichzeitig ergangenen, aber materiell eigenständigen Leitentscheiden konkretisiert: In BGE 135 II 384 E. 4.3 (Dossier 2C_422/2008, «Neokortex-Fall», Schweregrad 2) hielt das Bundesgericht fest, dass Forschungsfreiheit und Tierschutz gleichrangig sind und der Verwaltung die Aufgabe übertragen wurde, die Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. In BGE 135 II 405 E. 4.3.1 (Dossier 2C_421/2008, «Wahrnehmungslernen-Fall», Schweregrad 3) bestätigte das Bundesgericht diese Grundsätze für einen parallel gelagerten Fall und hob zusätzlich hervor, dass die Interessenabwägungspflicht auch für Gesuche über grundlegende Lebensvorgänge («Grundlagenforschung») uneingeschränkt gilt. Der Unterschied liegt im festgestellten Schweregrad: In BGE 135 II 384 wurde Schweregrad 2 bestätigt; in BGE 135 II 405 hielt das Bundesgericht Schweregrad 3 (allenfalls 2) für sachgerecht. In beiden Fällen überwog das Tierschutzinteresse aufgrund der besonders engen Nähe nicht-menschlicher Primaten zum Menschen.
N. 21 Die Interessenabwägung bei Tierversuchen ist anhand folgender Elemente vorzunehmen: (1) Gewichtung des erwarteten Erkenntnisgewinns (Schwere des Versuchszwecks, klinische Anwendbarkeit, Zeitrahmen); (2) Gewichtung der Tierschmerzen und -leiden (Schweregrad 0–3); (3) Berücksichtigung der Würde der Kreatur und der hierarchischen Stellung des Tieres in der Tierordnung (BGE 135 II 384 E. 4.6; BGE 135 II 405 E. 4.3.4). Die kantonale Tierversuchskommission ist als unabhängiges Fachorgan einzubeziehen; von ihrer Beurteilung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (BGE 135 II 384 E. 3.4).
N. 22 Die Beschlagnahme von Tieren und die Anordnung eines Tierhalteverbots stellen nach der Rechtsprechung schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie (→ Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) dar. Sie setzen erhebliche Mängel in der Tierhaltung voraus; die Verhältnismässigkeit ist streng zu prüfen (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3, 9.1; Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2–5). Ein unbefristetes Tierhalteverbot ist bei wiederholten Verstössen zulässig (Urteil 2C_122/2019 E. 5.3).
#5. Streitstände
N. 23 Kompetenzcharakter: ausschliesslich oder konkurrierend? Zwischen Errass, SGK BV, Art. 80 N. 10, der eine ursprünglich ausschliessliche Bundeskompetenz annimmt, und Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 12, die differenzieren, besteht ein methodischer Nuancenunterschied: Letztere anerkennen die Bundeskompetenz als ausschliesslich im Tierschutzkernbereich, lassen aber eine kantonale sicherheitspolizeiliche Restkompetenz zu. Das Bundesgericht hat die Abgrenzungslinie in BGE 136 I 1 E. 3 gezogen: Die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften «zum unmittelbaren Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone». Diese Abgrenzung nach dem Schutzzweck (Tierschutz = Bund; Menschenschutz vor Tieren = Kantone) ist herrschend, aber nicht unbestritten: Steiger/Schweizer, SGK BV, Art. 80 N. 15, weisen auf Überschneidungen hin, die bei der Hundehaltung besonders augenfällig werden.
N. 24 Würde der Kreatur als Auslegungsmassstab für Art. 80 BV: Ob die «Würde der Kreatur» im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BV als allgemeines Auslegungsprinzip auch für Art. 80 BV gilt, ist umstritten. Steiger/Schweizer, SGK BV, Art. 80 N. 8, bejahen dies mit der Begründung, dass Art. 120 Abs. 2 BV die Würde als vorausgesetztes, präexistentes Verfassungsprinzip anerkenne. Das Bundesgericht schloss sich dieser Auffassung in BGE 135 II 384 E. 3.1 an:
«Die Beachtung der Würde der Kreatur wird zwar nur in der Kompetenzvorschrift der Gentechnologie im Ausserhumanbereich ausdrücklich erwähnt, dort aber als etwas Existierendes vorausgesetzt. Nur etwas Existierendem kann Rechnung getragen werden.»
Saladin/Schweizer, Kommentar aBV, N. 119 zu Art. 24novies aBV, hatten dies bereits für das Vorgängerrecht vertreten. Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 45 ff., stimmen im Ergebnis zu, betonen aber, dass die Würde der Kreatur kein subjektives Recht der Tiere begründet.
N. 25 Grundlagenforschung und Tierversuche: Eine spezifische Kontroverse bestand bei der Frage, ob Tierversuche in der Grundlagenforschung ohne Nachweis einer klinischen Anwendbarkeit per se zulässig seien. Die beschwerdeführenden Forscher vertraten in den Verfahren, die zu BGE 135 II 384 und BGE 135 II 405 führten, den Standpunkt, Grundlagenforschung erfülle das Gebot der «finalen Unerlässlichkeit» per se und eine Gewichtung des Erkenntnisgewinns sei nicht erforderlich. Das Bundesgericht verwarf diese Auffassung in beiden Entscheiden ausdrücklich: Eine Gewichtung des Erkenntnisgewinns ist stets erforderlich; es besteht kein Vorrang des Forschungsinteresses (BGE 135 II 384 E. 4.3; BGE 135 II 405 E. 4.3.1). Zenger, Das «unerlässliche Mass» an Tierversuchen, Beihefte zur ZSR Nr. 8, 1989, S. 42 ff., hatte die gleichrangige Interessenabwägung bereits vor den Bundesgerichtsentscheiden vertreten; das Bundesgericht stützte sich ausdrücklich auf seine Analyse.
N. 26 Kantonale Primaten-Initiative: Die Frage, ob eine kantonale Volksinitiative Grundrechte für nicht-menschliche Primaten einführen kann, war Gegenstand von BGE 147 I 183 (1C_105/2019 vom 16. September 2020). Das Bundesgericht erklärte die Basler Volksinitiative «Grundrechte für Primaten» für ungültig: Kantonale Verfassungen können keine Rechte begründen, die im Widerspruch zum Bundesrecht stehen. Die Initiative hätte zu einer faktischen Einschränkung von Tierversuchen geführt, die über das Bundesrecht hinausginge und in die Bundeskompetenz nach Art. 80 Abs. 2 lit. b BV eingriffe. Der Entscheid illustriert die Tragweite der ausschliesslichen Bundeskompetenz auch gegenüber kantonalen Verfassungsgebern.
#6. Praxishinweise
N. 27 Abgrenzung Tierschutzrecht / Sicherheitspolizeirecht bei Hunden: Behörden, die Regelungen über «gefährliche Hunde» erlassen wollen, müssen die Kompetenzgrenze beachten: Tierschutzrechtliche Vorschriften (Qualzucht, Haltungsbedingungen) fallen in die Bundeskompetenz und sind im TSchG abschliessend geregelt. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverbote zum Schutz von Menschen) fallen in die kantonale Polizeihoheit, müssen aber das Bundestierschutzrecht respektieren (BGE 136 I 1 E. 3). Der Bund hat eine eigene Verfassungsnorm für den «Schutz des Menschen vor Tieren» nicht eingeführt (vgl. die verworfene parlamentarische Initiative, BBl 2009 3547).
N. 28 Bewilligung von Tierversuchen: Gesuchstellende müssen für jeden Tierversuch eine konkrete Interessenabwägung durchführen und belegen, dass der Erkenntnisgewinn des spezifischen Versuchs (nicht des übergeordneten Projekts) die Tierschmerzen rechtfertigt. Der Erkenntnisgewinn ist nach Zeitrahmen, klinischer Anwendbarkeit und Versuchszweck zu gewichten. Der Prüfmassstab verschärft sich mit zunehmendem Schweregrad der Belastung und mit der Nähe der Versuchstiere zum Menschen (BGE 135 II 384 E. 4.4–4.6; BGE 135 II 405 E. 4.3.2–4.3.4). Die kantonale Tierversuchskommission ist als Fachorgan frühzeitig einzubeziehen.
N. 29 Tierhalteverbot und Beschlagnahme: Vollzugsbehörden sind bei der Anordnung von Tierhalteverboten und Beschlagnahmen an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3, 9.1–9.2). Mildere Massnahmen (befristete Verbote, Auflagen, Kontrollen) sind zu prüfen, bevor ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen wird. Wiederholte Verstösse können ein unbefristetes Verbot jedoch rechtfertigen (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Die Beschlagnahme setzt erhebliche Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Haltungsbedingungen voraus (Art. 24 Abs. 1 TSchG).
N. 30 Vollzugsorganisation der Kantone: Art. 80 Abs. 3 BV gibt den Kantonen bei der Vollzugsorganisation erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie müssen aber sicherstellen, dass die Vorgaben des Bundesrechts eingehalten werden und angemessene Kontrollstrukturen vorhanden sind. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 BGG); die Verhältnismässigkeit von Vollzugsmassnahmen wird ebenfalls frei geprüft (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1).
Querverweise: → Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit); → Art. 20 BV (Forschungsfreiheit); ↔ Art. 74 BV (Umweltschutz); → Art. 79 BV (Fischerei und Jagd); → Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur); → Art. 190 BV (massgebendes Recht).
#Rechtsprechung
#Tierversuche
BGE 135 II 384 E. 4.3-4.6 (7. Oktober 2009): Tierversuche mit nicht-menschlichen Primaten Die verfassungsrechtliche Kompetenzbestimmung des Art. 80 Abs. 2 lit. b BV über Tierversuche repräsentiert eine bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung zwischen Forschungsfreiheit und Tierschutz, bei der weder das eine noch das andere Interesse Vorrang hat. Die Verwaltung muss diese Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.
«Die Vorschriften über Tierversuche sind Ausdruck sowohl der Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) als auch des Verfassungsinteresses des Tierschutzes (Art. 80 Abs. 2 lit. b BV). [...] Deshalb wurde der Verwaltung die Aufgabe übertragen, diese Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat weder die Forschungsfreiheit noch der Tierschutz Vorrang. Vielmehr sind beide gleichrangig.»
BGE 135 II 405 E. 4.3 (7. Oktober 2009): Interessenabwägung bei Tierversuchen Art. 80 Abs. 2 lit. b BV verlangt stets eine konkrete Interessenabwägung zwischen dem angestrebten Erkenntnisgewinn und den Schmerzen und Leiden der Tiere. Bei nicht-menschlichen Primaten ist deren besondere Nähe zum Menschen und die Würde der Kreatur zu berücksichtigen.
«Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV verlangt für die Zulässigkeit eines Tierversuchs eine Interessenabwägung zwischen dem angestrebten Erkenntnisgewinn sowie den damit verbundenen Schmerzen und Leiden. [...] Bei der Interessenabwägung sind die besondere Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen und die Würde der Kreatur zu berücksichtigen.»
#Hundehaltung und Zuchtvorschriften
BGE 136 I 1 E. 3 (13. Januar 2010): Kantonale Zuständigkeit für sicherheitspolizeiliche Hunderegelungen Die Kantone sind gestützt auf ihre Polizeihoheit berechtigt, sicherheitspolizeilich motivierte Zuchtvorschriften für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu erlassen. Art. 80 BV steht dem nicht entgegen, da der Bund seine Kompetenz auf den Schutz der Tiere als solche beschränkt.
«Die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum unmittelbaren Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone.»
BGE 136 I 1 E. 4 (13. Januar 2010): Rassetypen als Differenzierungskriterium Kantonale Vorschriften, die sich zur Regelung von Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverboten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen abstützen, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Den Kantonen kommt in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
«Kantonale Vorschriften, welche sich zur Regelung eines Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverbots von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen abstützen, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht.»
#Tierhaltung und Tierschutzvollzug
Urteil 2C_122/2019 E. 3 (6. Juni 2019): Tierhalteverbot bei wiederholten Verstössen Bei wiederholten Verstössen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kann ein unbefristetes Tierhalteverbot verhängt werden. Die Kantone sind für den Vollzug der Tierschutzvorschriften zuständig und müssen angemessene Vollzugsmassnahmen ergreifen.
«Bei wiederholten Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und amtliche Verfügungen kann ein Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit rechtmässig sein.»
Urteil 2C_576/2021 E. 4 (8. September 2022): Beschlagnahme und Tierhalteverbot Die Beschlagnahme von Tieren und die Anordnung eines Tierhalteverbots sind schwere Eingriffe in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit, die nur bei erheblichen Mängeln in der Tierhaltung gerechtfertigt sind. Die Verhältnismässigkeit ist streng zu prüfen.
«Die Beschlagnahme von Tieren stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsfreiheit dar und ist nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen zulässig.»
#Zucht und Qualzucht
Urteil 7H 19 141 (Kantonsgericht Luzern) (25. März 2020): Zuchtverbot bei genetischer Belastung Ein Zuchtverbot wegen nachteiliger Vererbung ist nur bei erheblicher genetischer Belastung anzuordnen. Als Variante des Tierhalteverbots ist das Zuchtverbot bei Unfähigkeit des Halters zulässig, wenn nur so eine tierschutzkonforme Haltung gewährleistet werden kann.
«Ein Zuchtverbot wegen nachteiliger Vererbung ist nur bei erheblicher genetischer Belastung anzuordnen.»
#Vollzugsorganisation
Urteil 2C_958/2014 (31. März 2015): Kantonaler Vollzug von Bundesrecht Die Kantone sind grundsätzlich für den Vollzug der Tierschutzbestimmungen zuständig, soweit der Bund sich nicht ausdrücklich Vollzugskompetenzen vorbehalten hat. Sie müssen dabei die Vorgaben des Bundesrechts einhalten und angemessene Organisationsstrukturen schaffen.
«Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.»
#Jüngere Entwicklungen
Urteil 2C_541/2023 (26. November 2024): Aktuelle Vollzugspraxis Die neuere Rechtsprechung zeigt eine verstärkte Betonung des Tierwohls bei der Auslegung der Tierschutzbestimmungen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, die Entwicklungen in der Tierhaltung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Tierwohl in ihre Entscheidungen einzubeziehen.
«Der Tierschutz ist ein dynamisches Rechtsgebiet, das sich mit den gesellschaftlichen Vorstellungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterentwickelt.»