Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2Er regelt insbesondere:

a.
die Tierhaltung und die Tierpflege;
b.
die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c.
die Verwendung von Tieren;
d.
die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e.
den Tierhandel und die Tiertransporte;
f.
das Töten von Tieren.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 80 — Tierschutz

Übersicht

Art. 80 BV regelt die Bundeskompetenz für den Tierschutz und stammt aus einer Volksinitiative von 1973 (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 1). Die Verfassung ermächtigt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen.

Absatz 1 verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz. Diese wurde durch das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) ausgeübt. Der Bund kann alle Aspekte des Tierschutzes regeln, nicht nur die in Absatz 2 genannten Bereiche.

Absatz 2 zählt wichtige Regelungsbereiche auf: Tierhaltung und -pflege, Tierversuche, Verwendung von Tieren, Einfuhr von Tieren, Tierhandel und -transport sowie das Töten von Tieren. Bei Tierversuchen muss zwischen dem Forschungsinteresse und dem Tierleid abgewogen werden (BGE 135 II 384 E. 4.3). Weder die Forschungsfreiheit noch der Tierschutz haben dabei Vorrang.

Absatz 3 überträgt den Vollzug der Tierschutzvorschriften grundsätzlich den Kantonen. Der Bund kann sich aber Vollzugskompetenzen vorbehalten, was er bei Tierversuchen und internationalem Handel getan hat.

Die Verfassung schützt das Wohlergehen der Tiere, nicht aber ihr Leben (BBl 2003 674). Diese Position ist in der Lehre umstritten (Schärmeli/Griffel, BSK BV, Art. 80 N. 43). Bei wiederholten Verstössen gegen Tierschutzvorschriften können die Kantone Tiere beschlagnahmen und unbefristete Tierhalteverbote aussprechen (Urteil 2C_122/2019 E. 3).

Beispiel: Ein Landwirt hält seine Schweine unter schlechten Bedingungen. Der kantonale Veterinärdienst kann gestützt auf Art. 80 BV und das TSchG die Tiere beschlagnahmen und dem Halter ein Tierhalteverbot erteilen. Gleichzeitig kann der Halter strafrechtlich verfolgt werden.