Gesetzestext
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1Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

Art. 148 BV - Übersicht

Art. 148 BV legt fest, dass die Bundesversammlung die oberste Macht im Bund hat. Diese oberste Gewalt ist jedoch durch die Rechte von Volk und Ständen begrenzt. Die Bundesversammlung besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem Nationalrat und dem Ständerat.

Was regelt die Norm? Die Bestimmung definiert die Bundesversammlung als höchste staatliche Behörde der Schweiz. Nach der Botschaft zur neuen Bundesverfassung bildet Art. 148 BV die «verfassungsrechtliche Grundlage des gesamten Parlamentsrechts» (BBl 1997 I 404). Die oberste Gewalt umfasst nach der Lehre sowohl Rechtsetzungs- als auch bestimmte Regierungsfunktionen, wobei der genaue Umfang umstritten ist (Thurnherr, BSK BV, Art. 148 N. 3-5).

Wer ist betroffen? Alle Bundesbehörden und Bürgerinnen und Bürger sind von der parlamentarischen Suprematie betroffen. Die Bundesversammlung wählt den Bundesrat und die Bundesrichter (→ Art. 168, 175 BV) und kontrolliert deren Tätigkeit (→ Art. 169 BV). Gleichzeitig haben Volk und Stände das Recht, parlamentarische Entscheide durch Referenden zu blockieren (→ Art. 140, 141 BV).

Was sind die Rechtsfolgen? Die Bundesversammlung kann Bundesgesetze erlassen (→ Art. 163 BV), den Bundeshaushalt genehmigen (→ Art. 167 BV) und die anderen obersten Bundesbehörden überwachen. Das Zweikammersystem bedeutet: Nur wenn beide Räte zustimmen, kann ein Beschluss gefasst werden (→ Art. 156 Abs. 2 BV). Bei Uneinigkeit zwischen den Kammern tritt ein spezielles Verfahren in Kraft, um die Differenzen zu bereinigen.

Konkretes Beispiel: Will die Bundesversammlung die Mehrwertsteuer erhöhen, muss zuerst sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat zustimmen. Anschliessend können 50'000 Bürger oder acht Kantone das fakultative Referendum ergreifen. Kommt das Referendum zustande, entscheidet das Volk an der Urne. Die «oberste Gewalt» der Bundesversammlung ist also durch die direkte Demokratie begrenzt.

Die Gleichstellung der beiden Kammern macht die Schweiz zu einem seltenen Fall des «perfekten Bikameralismus» (BBl 1997 I 405). Anders als in anderen Ländern haben beide Räte exakt dieselben Rechte und Pflichten.