Gesetzestext
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1Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Art. 149 BV — Nationalrat

Übersicht

Art. 149 BV regelt die Zusammensetzung und Wahl des Nationalrats. Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten, die das Schweizer Volk vertreten (Art. 149 Abs. 1 BV). Diese sind keine Vertreter ihrer Kantone, sondern üben ihr Amt frei und ungebunden aus (→ Art. 161 Abs. 1 BV).

Die Nationalräte werden alle vier Jahre vom Volk direkt nach dem Verhältniswahlrecht (Proporzprinzip) gewählt (Art. 149 Abs. 2 BV). Das bedeutet: Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sie Stimmenanteile erreicht hat. Eine Partei mit 20 Prozent der Stimmen bekommt ungefähr 20 Prozent der Sitze.

Jeder Kanton bildet einen eigenen Wahlkreis (Art. 149 Abs. 3 BV). In Zürich wählt man also nur Zürcher Kandidaten, in Bern nur Berner. Die 200 Sitze werden nach der Einwohnerzahl auf die Kantone verteilt (Art. 149 Abs. 4 BV). Grosse Kantone wie Zürich erhalten deshalb mehr Sitze als kleine Kantone wie Uri. Jeder Kanton hat aber mindestens einen Sitz garantiert.

Ein konkretes Beispiel: Der Kanton Zürich hat etwa 1,5 Millionen Einwohner und erhält daher 35 Nationalratssitze. Der Kanton Uri hat nur 36'000 Einwohner, behält aber seinen einen garantierten Sitz. Das Proporzverfahren sorgt dafür, dass sowohl grosse als auch kleine Parteien im Parlament vertreten sind, je nach ihrer Stärke im Volk.

Das System verbindet demokratische Repräsentation mit föderalistischen Grundsätzen: Das Volk wählt direkt seine Vertreter, aber die kantonalen Grenzen bleiben als Wahlkreise bestehen. So werden sowohl das demokratische Prinzip als auch die föderalistische Struktur der Schweiz respektiert.