Gesetzestext
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Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Art. 190 — Massgebendes Recht

Übersicht

Art. 190 BV legt fest, welches Recht die Gerichte und Behörden in der Schweiz anwenden müssen. Die Bestimmung macht zwei Arten von Recht für alle rechtsanwendenden Behörden verbindlich: Bundesgesetze und Völkerrecht.

Bundesgesetze sind Gesetze, die das Parlament in Bern erlässt. Dazu gehören zum Beispiel das Strafgesetzbuch, das Zivilgesetzbuch oder das Arbeitsgesetz. Selbst wenn ein solches Gesetz gegen die Verfassung verstösst, müssen die Gerichte es trotzdem anwenden. Sie können zwar feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, müssen es aber im konkreten Fall dennoch befolgen.

Völkerrecht umfasst internationale Verträge, die die Schweiz abgeschlossen hat. Beispiele sind die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention oder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Diese Verträge stehen grundsätzlich über dem Schweizer Recht.

Ein praktisches Beispiel: Ein Gericht muss ein Bundesgesetz anwenden, auch wenn es findet, dass dieses Gesetz die Meinungsfreiheit zu stark einschränkt. Das Gericht kann in seinem Urteil darauf hinweisen, dass das Gesetz problematisch ist. Ändern kann es das Gesetz aber nicht – das ist Sache des Parlaments.

Die Regel hat eine wichtige Ausnahme: Bei Kollisionen zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht geht meist das Völkerrecht vor. Dies gilt besonders bei Menschenrechten. Nur wenn das Parlament bewusst gegen einen internationalen Vertrag verstossen wollte, darf das Gericht das Bundesgesetz anwenden.

Art. 190 BV sorgt dafür, dass alle Behörden in der Schweiz nach den gleichen Regeln urteilen. Die Bestimmung stärkt die Rechtssicherheit und verhindert Willkür bei der Rechtsanwendung.