Gesetzestext
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1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

a.
die Änderungen der Bundesverfassung;
b.
der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c.
die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

a.
die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
abis.
b.
die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c.
die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

Übersicht

Art. 140 BV regelt, wann das Schweizer Volk zwingend über wichtige politische Entscheide abstimmen muss. Die Bestimmung unterscheidet zwischen zwei Verfahren: dem obligatorischen Referendum (Absatz 1) und der obligatorischen Volksabstimmung (Absatz 2).

Beim obligatorischen Referendum müssen sowohl das Volk als auch die Kantone (Stände) zustimmen. Dies gilt für drei Fälle: Alle Verfassungsänderungen unterliegen automatisch dieser Regel — selbst kleine Textänderungen lösen eine Abstimmung aus (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 140 N. 10). Zweitens müssen Beitritte zu internationalen Sicherheitsorganisationen oder supranationalen Gemeinschaften vor das Volk. Supranationale Gemeinschaften sind nach der bundesrätlichen Definition Organisationen mit unabhängigen Organen, die durch Mehrheitsbeschluss unmittelbar verbindliche Entscheide erlassen können (Bundesrat, zit. in Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 140 N. 18). Die EU ist das klassische Beispiel dafür. Beim Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist umstritten, ob er supranational ist (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 140 N. 19). Drittens kommen dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage vor das Volk, wenn sie länger als ein Jahr gelten.

Bei der obligatorischen Volksabstimmung entscheidet nur das Volk, ohne dass die Kantone zustimmen müssen. Dies betrifft Volksinitiativen zur Totalrevision der Verfassung und abgelehnte Initiativen in Form der allgemeinen Anregung. Wenn sich National- und Ständerat nicht einigen können, ob eine Totalrevision nötig ist, entscheidet ebenfalls das Volk.

Beispiel: Will die Schweiz der EU beitreten, müssen Volk und Stände zustimmen, da die EU eine supranationale Gemeinschaft ist. Will jemand eine Volksinitiative zur kompletten Verfassungsneuerung lancieren, reicht das Volksmehr.

Die Abstimmung erfolgt automatisch — die Behörden haben keine Wahl (Art. 140 ist abschliessend, Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 140 N. 10). Parlamentsbeschlüsse über die Durchführung solcher Referenden können vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Urteil 1C_529/2022 E. 3).