Gesetzestext
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1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Art. 150 BV

Übersicht

Artikel 150 BV regelt die Zusammensetzung und Wahl des Ständerats. Der Ständerat ist die kleine Kammer der Bundesversammlung mit 46 Mitgliedern.

Die Sitze sind ungleich auf die 26 Kantone verteilt. Die sechs kleineren Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je ein Mitglied. Die übrigen 20 Kantone wählen je zwei Mitglieder. Diese Regelung führt zu grossen Unterschieden: Ein Ständerat aus Appenzell Innerrhoden vertritt etwa 16'000 Einwohner, einer aus Zürich über 1,5 Millionen.

Jeder Kanton bestimmt selbst, wie er seine Ständeräte wählt. Die meisten verwenden das Majorzverfahren (Mehrheitswahl), bei dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Nur Jura und Neuenburg verwenden das Proporzverfahren (Verhältniswahl nach Parteistärke). Die Kantone können auch eigene Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen, etwa eine Wohnsitzpflicht im Kanton.

Trotz ihrer Bezeichnung als "Abgeordnete der Kantone" sind Ständeräte nicht an Weisungen ihrer Kantone gebunden. Sie entscheiden frei nach ihrem Gewissen und oft nach Parteizugehörigkeit. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die ungleiche Vertretung der Kantone verfassungsrechtlich zulässig ist, weil sie dem föderalistischen Staatsaufbau entspricht.

Ein praktisches Beispiel: Bei der Ständeratswahl 2023 in Schaffhausen wurde ein Kandidat gewählt, der nicht im Kanton wohnte. Das Bundesgericht erklärte die Wahl für ungültig, da die kantonale Verfassung eine Wohnsitzpflicht vorschreibt. Es musste eine Nachwahl durchgeführt werden.