1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Artikel 150 BV regelt die Zusammensetzung und Wahl des Ständerats. Der Ständerat ist die kleine Kammer der Bundesversammlung mit 46 Mitgliedern.
Die Sitze sind ungleich auf die 26 Kantone verteilt. Die sechs kleineren Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je ein Mitglied. Die übrigen 20 Kantone wählen je zwei Mitglieder. Diese Regelung führt zu grossen Unterschieden: Ein Ständerat aus Appenzell Innerrhoden vertritt etwa 16'000 Einwohner, einer aus Zürich über 1,5 Millionen.
Jeder Kanton bestimmt selbst, wie er seine Ständeräte wählt. Die meisten verwenden das Majorzverfahren (Mehrheitswahl), bei dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Nur Jura und Neuenburg verwenden das Proporzverfahren (Verhältniswahl nach Parteistärke). Die Kantone können auch eigene Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen, etwa eine Wohnsitzpflicht im Kanton.
Trotz ihrer Bezeichnung als "Abgeordnete der Kantone" sind Ständeräte nicht an Weisungen ihrer Kantone gebunden. Sie entscheiden frei nach ihrem Gewissen und oft nach Parteizugehörigkeit. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die ungleiche Vertretung der Kantone verfassungsrechtlich zulässig ist, weil sie dem föderalistischen Staatsaufbau entspricht.
Ein praktisches Beispiel: Bei der Ständeratswahl 2023 in Schaffhausen wurde ein Kandidat gewählt, der nicht im Kanton wohnte. Das Bundesgericht erklärte die Wahl für ungültig, da die kantonale Verfassung eine Wohnsitzpflicht vorschreibt. Es musste eine Nachwahl durchgeführt werden.
N. 1 Die heutige Zusammensetzung des Ständerats geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück, die das Zweikammersystem als Kompromiss zwischen Unitariern und Föderalisten etablierte. Die Kantone erhielten unabhängig von ihrer Grösse je zwei Vertreter, mit Ausnahme der Halbkantone mit je einem Vertreter (BBl 1997 I 1, 390). Die totalrevidierte BV von 1999 übernahm diese Struktur unverändert, verzichtete aber bewusst auf den Begriff "Halbkantone" zugunsten der neutralen Aufzählung in Abs. 2 (BBl 1997 I 391).
N. 2 Die explizite Verankerung der kantonalen Wahlkompetenz in Abs. 3 erfolgte zur Klarstellung der föderalistischen Natur der Ständeratswahl. Trotz seiner Funktion als Bundesorgan sollte der Ständerat seine Legitimation unmittelbar aus den Kantonen beziehen (BBl 1997 I 391). Diese "doppelte Natur" — Bundesorgan mit kantonaler Verankerung — prägt die verfassungsrechtliche Stellung bis heute.
N. 3 Art. 150 BV steht im 5. Kapitel über die Bundesbehörden und konkretisiert die in Art. 148 Abs. 2 BV angelegte Zweiteilung der Bundesversammlung. Die Norm ist eng mit → Art. 149 BV (Nationalrat) verknüpft, wobei beide Räte trotz unterschiedlicher Legitimationsbasis gleichberechtigt sind (Art. 148 Abs. 2 BV).
N. 4 Die kantonale Wahlkompetenz (Abs. 3) ist Ausdruck der → Art. 3 BV verankerten föderalistischen Staatsstruktur. Sie steht in Spannung zu den bundesrechtlichen Vorgaben der politischen Rechte (→ Art. 34, → Art. 39 BV), was zu einem komplexen Normengefüge führt: Die Kantone gestalten das Wahlverfahren, müssen dabei aber übergeordnetes Recht beachten (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 7).
N. 5 Das Instruktionsverbot (→ Art. 161 BV) relativiert die kantonale Anbindung: Ständeräte sind trotz ihrer Bezeichnung als "Abgeordnete der Kantone" (Abs. 1) weisungsunabhängig. Diese systematische Spannung zeigt sich auch empirisch — Wiesli/Linder (2000, 45) weisen nach, dass sich die Entscheidungsmuster beider Räte nur marginal unterscheiden (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 7).
N. 6Abgeordnete der Kantone (Abs. 1): Der Begriff ist primär historisch-symbolisch zu verstehen. Eine materielle Vertretungsfunktion im Sinne eines imperativen Mandats besteht nicht. Biaggini (Komm. BV, Art. 150 N. 2) sieht zusätzliche kantonale Bezüge mit Blick auf das Instruktionsverbot als kaum noch zulässig an (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 3).
N. 7Sitzverteilung (Abs. 2): Die paritätische Vertretung aller Kantone mit zwei Sitzen (bzw. einem Sitz für die in Abs. 2 genannten Kantone) ist verfassungskräftig fixiert. Das Bundesgericht anerkennt die daraus resultierende "massive Verzerrung der demokratischen Gleichheit" als systembedingte, föderalistisch begründete Abweichung vom Prinzip "one person, one vote" (BGE 151 I 354 E. 3.1; Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 12).
N. 8Kantonale Regelungskompetenz (Abs. 3): Die Kantone bestimmen autonom über:
Wahlverfahren (Majorz/Proporz)
Wahlkreiseinteilung
Wählbarkeitsvoraussetzungen im Rahmen von Art. 34 BV
Amtsdauer (innerhalb der vierjährigen Legislaturperiode)
Wahltermine
Diese Kompetenz unterliegt den Schranken des übergeordneten Rechts (→ Art. 49 BV), insbesondere den Grundrechten und dem Diskriminierungsverbot (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 6-7).
N. 9 Die Wahl in den Ständerat erfolgt nach kantonalem Recht mit kantonalen Rechtsmitteln. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die Einhaltung des übergeordneten Rechts, nicht aber die Anwendung des kantonalen Wahlrechts als solches (BGE 151 I 354 E. 1.2).
N. 10 Die unterschiedliche Vertretungsstärke hat zur Folge, dass ein Ständerat aus Appenzell Innerrhoden rund 40-mal mehr Stimmkraft pro Wählenden repräsentiert als einer aus Zürich. Diese Disproportionalität ist verfassungsrechtlich gewollt und kann nur durch Verfassungsrevision geändert werden (Caroni, ZSR 2013 II, 45).
N. 11 Bei Ungültigkeit einer Wahl ordnet das kantonale Recht die Rechtsfolgen. Mangels ausdrücklicher Regelung gilt der Grundsatz der Nachwahl; der Zweitplatzierte rückt nicht automatisch nach (BGE 151 I 354 E. 7).
N. 12Altersgrenzen: Die Zulässigkeit der oberen Altersgrenze von 65 Jahren im Kanton Glarus ist umstritten. Biaggini (Komm. BV, Art. 150 N. 6) zweifelt an der Verfassungskonformität mit Verweis auf das Diskriminierungsverbot. Aubert (Bundesstaatsrecht II, 1013) hält sie dagegen für zulässig. Der Bundesrat (BBl 2001 6080) erachtete bereits ein Mindestalter von 30 Jahren als nicht mehr verfassungskonform (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 15).
N. 13Auslandschweizer-Stimmrecht: Die Pflicht der Kantone, Auslandschweizern das Stimmrecht bei Ständeratswahlen einzuräumen, ist kontrovers. Das Bundesgericht verneinte 2014 eine solche Pflicht mit Verweis auf die kantonale Natur der Wahl (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 78.54). Die Lehre ist gespalten zwischen föderalistischen und grundrechtlichen Argumenten.
N. 14Wahlverfahren: Während die meisten Kantone das Majorzverfahren anwenden, kennen Jura und Neuenburg den Proporz. Die Vereinbarkeit des Proporzverfahrens mit dem Charakter des Ständerats als Kantonskammer wird teilweise bezweifelt (Jaag 1976, 145), ist aber herrschende Praxis.
N. 15 Bei der Ausgestaltung des kantonalen Wahlrechts sind folgende bundesrechtliche Mindeststandards zwingend:
Allgemeinheit der Wahl (Art. 34 Abs. 2 BV)
Gleichheit der Wahl innerhalb des Kantons
Wahlgeheimnis
Unverfälschtheit des Wählerwillens
Verbot sachfremder Wählbarkeitsvoraussetzungen
N. 16 Kantonale Sanktionen (z.B. bei Wahlpflichtverletzungen) dürfen gemäss Sägesser nur das kantonale Amt betreffen, nicht aber die Mitgliedschaft im Ständerat als Bundesorgan (Thurnherr, BSK BV, Art. 150 N. 16).
N. 17 Die Praxis zeigt, dass trotz formeller Kantonszugehörigkeit die Ständeräte primär nach Parteizugehörigkeit und weniger nach kantonalen Interessen abstimmen. Für die kantonale Wahlgesetzgebung bedeutet dies, dass parteipolitische Aspekte (Listen, Wahlempfehlungen) zulässig und praxisrelevant sind.
BGE 151 I 354 E. 3.1 vom 24. März 2025
Ständeratswahlen sind trotz bundesrechtlicher Verankerung kantonale Wahlen. Die Kantone regeln das Wahlverfahren weitgehend autonom im Rahmen von Art. 34 BV.
«In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei.»
Urteil 1C_243/2011 E. 1.2 vom 15. September 2011
Bestätigung des kantonalen Charakters von Ständeratswahlen trotz Bundesorgans. Dies berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde nach kantonalem Recht.
«Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV; Art. 56 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; SR 131.212]).»
BGE 151 I 354 E. 3.2 vom 24. März 2025
Kantonale Wohnsitzpflicht als zulässige Wählbarkeitsvoraussetzung. Der Wohnsitz muss bereits zum Zeitpunkt der Wahl erfüllt sein, nicht erst bei Amtsantritt.
«Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV/SH; SR 131.223) sind in den Ständerat alle im Kanton Schaffhausen wohnhaften mündigen bzw. volljährigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar.»
BGE 151 I 354 E. 5.8 vom 24. März 2025
Strikte Anwendung der Wohnsitzvoraussetzung entspricht dem Verfassungswillen. Ausnahmen wegen besonderer Verbundenheit sind unzulässig.
«Das ausnahmslose Wohnsitzerfordernis ist auch nicht sachlich unhaltbar oder schlicht nicht zu rechtfertigen, vielmehr dient es der Idee des demokratischen Territorialitätsprinzips, geht es doch darum, dass die jeweilige Person in jener Territorialgemeinde ihr Recht ausüben soll, in der sie gesamthaft betrachtet ihren Lebensmittelpunkt hat.»
Urteil 1C_243/2011 E. 2 vom 15. September 2011
Kantonale Ausgestaltungsfreiheit umfasst auch Sonderregelungen für Auslandschweizer bei Ständeratswahlen. Beschränkungen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig.
«Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens grundsätzlich frei. Art. 39 Abs. 1 BV überlässt ihnen mit Blick auf ihre Organisationsautonomie ausdrücklich die Regelung der Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.»
BGE 98 IA 602 vom 29. November 1972
Grundlegende Verfahrensgrundsätze für Ständeratswahlen: Schutz des Wahlgeheimnisses und behördliche Informationspflicht sind gewährleistet.
«Stimmrecht. Ständeratswahl im Kanton Basel-Stadt. Behördliche Informationspflicht und Stimmgeheimnis. [...] Umfang der Informationspflicht der Behörde über die eingegangenen Wahlvorschläge (Erw. 9). Verletzung des Stimmgeheimnisses durch unzulänglich eingerichtete Wahllokale (Erw. 10 a und b).»
BGE 151 I 354 E. 6 vom 24. März 2025
Ungültige Wahl wird ex nunc aufgehoben. Amtshandlungen des ungültig gewählten Ständerats bleiben aus Rechtssicherheitsgründen gültig.
«Entgegen in der Lehre teilweise vertretenen Ansichten rechtfertigt es sich aus Verhältnismässigkeits-, Rechtssicherheits-, und Vertrauensüberlegungen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV), die Wahl von Simon Stocker ex nunc und nicht ex tunc aufzuheben.»
BGE 151 I 354 E. 7 vom 24. März 2025
Bei ungültiger Wahl ist Nachwahl anzusetzen. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen wird nicht automatisch gewählt erklärt.
«Das kantonale Recht regelt den Fall nicht, was zu geschehen hat, wenn in einer Ständeratswahl ein Kandidat gewählt wird, dessen Wahl mangels Wählbarkeit für ungültig erklärt werden muss. [...] Mangels gesetzlicher Regelung rechtfertigt es sich, auf den Grundsatz zurückzugreifen, wonach in Mehrheitswahlen für ausscheidende Mitglieder normalerweise Nachwahlen durchgeführt werden.»