1Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 188 BV — Bundesgericht
Art. 188 BV regelt die Grundlagen des Bundesgerichts als höchstes Gericht der Schweiz. Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde (oberste Gerichtsinstanz) des Bundes. Es entscheidet letztinstanzlich über Rechtsfragen und sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der ganzen Schweiz.
Die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichts werden durch Gesetze bestimmt. Das wichtigste Gesetz ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG). Es regelt, wie das Gericht aufgebaut ist, welche Abteilungen es hat und nach welchen Regeln die Verfahren ablaufen. Ohne gesetzliche Grundlage dürfen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.
Das Bundesgericht verwaltet sich selbst. Diese Selbstverwaltung bedeutet, dass es seine internen Angelegenheiten eigenständig regeln kann. Dazu gehören die Personalführung, die Budgetplanung und die Geschäftsverteilung. Diese Unabhängigkeit schützt das Gericht vor politischem Einfluss und sichert die Gewaltentrennung (Trennung der staatlichen Macht).
Beispiel: Eine Bürgerin verliert vor dem Kantonsgericht ihren Zivilprozess. Sie kann Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Dieses prüft, ob das kantonale Gericht das Bundesrecht richtig angewendet hat. Der Entscheid des Bundesgerichts ist endgültig und bindet alle anderen Gerichte in ähnlichen Fällen.
Betroffen sind alle Personen und Behörden, die vor Gericht gehen. Das Bundesgericht kann auch Entscheide von Verwaltungsbehörden überprüfen, wenn diese gegen Bundesrecht verstossen. Seine Urteile haben präjudizielle Wirkung (Vorbildcharakter) für künftige Fälle.
Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 188 BV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 eingeführt und ersetzt die Art. 106-114 der Bundesverfassung von 1874. Die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1) betonte die Notwendigkeit, die Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde auf Verfassungsebene klar zu verankern.
N. 2 Die Verfassungsbestimmung sollte bewusst offen formuliert werden, um dem Gesetzgeber Spielraum für die Ausgestaltung der Gerichtsorganisation zu belassen (BBl 1997 I 496). Die Selbstverwaltungsgarantie in Abs. 3 wurde eingefügt, um die richterliche Unabhängigkeit institutionell abzusichern und die Gewaltenteilung zu stärken.
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 188 BV bildet zusammen mit Art. 189-191c BV den Abschnitt über die Rechtspflege des Bundes. Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit:
- → Art. 189 BV (Zuständigkeiten des Bundesgerichts)
- → Art. 191a BV (Weitere richterliche Behörden des Bundes)
- → Art. 191b BV (Richterliche Behörden der Kantone)
- → Art. 191c BV (Richterliche Unabhängigkeit)
N. 4 Die Norm ist zudem verknüpft mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen in → Art. 5 BV und den Verfahrensgarantien in → Art. 29-30 BV. Sie konkretisiert das Gewaltenteilungsprinzip für die Judikative auf Bundesebene.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
#3.1 Oberste rechtsprechende Behörde (Abs. 1)
N. 5 Das Bundesgericht ist die höchste Instanz der rechtsprechenden Gewalt auf Bundesebene. Diese Stellung umfasst nach Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1752:
- Die letztinstanzliche Entscheidungskompetenz in Bundessachen
- Die Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung
- Die Aufsicht über untere eidgenössische Gerichte
N. 6 Die Formulierung «des Bundes» grenzt die Zuständigkeit gegenüber den kantonalen Gerichten ab. Das Bundesgericht ist nicht oberste Instanz des gesamten schweizerischen Gerichtswesens, sondern nur der Bundesrechtspflege (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3502).
#3.2 Gesetzliche Grundlage für Organisation und Verfahren (Abs. 2)
N. 7 Der Gesetzesvorbehalt in Abs. 2 konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Gerichtsorganisation. Nach Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 188 N 8, umfasst dies:
- Die innere Organisation des Gerichts (Abteilungen, Kammern)
- Die Verfahrensordnung (BGG, Verfahrensreglemente)
- Die Geschäftsverteilung und Spruchkörperbildung
N. 8 Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) bildet die primäre Ausführungsgesetzgebung. Verordnungen dürfen nur organisatorische Details regeln, nicht aber Zuständigkeiten verschieben (BGE 148 III 172).
#3.3 Selbstverwaltung (Abs. 3)
N. 9 Die Selbstverwaltungsgarantie sichert die richterliche Unabhängigkeit auf institutioneller Ebene. Sie umfasst nach Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, § 37 N 15:
- Administrative Autonomie (Personal, Finanzen)
- Organisatorische Autonomie (Geschäftsreglement, Abteilungsbildung)
- Verfahrensautonomie (Prozessleitung, Geschäftsverteilung)
N. 10 Die Grenzen der Selbstverwaltung liegen dort, wo das Transparenzprinzip und die demokratische Kontrolle berührt sind (BGE 133 II 209). Verwaltungsakte unterliegen dem Öffentlichkeitsgesetz, rechtsprechende Tätigkeiten sind davon ausgenommen.
#4. Rechtsfolgen
N. 11 Aus der Stellung als oberste rechtsprechende Behörde folgt:
- Endgültigkeit der Entscheide (Art. 61 BGG)
- Präjudizwirkung für untere Instanzen
- Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle
- Aufsichtsfunktion über eidgenössische Gerichte erster Instanz
N. 12 Der Gesetzesvorbehalt in Abs. 2 hat zur Folge, dass wesentliche Organisationsfragen nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Rechtsgebieten.
N. 13 Die Selbstverwaltungsgarantie begründet einen Anspruch auf hinreichende personelle und finanzielle Ressourcen sowie Schutz vor Einmischungen der Exekutive oder Legislative in die Rechtsprechungstätigkeit.
#5. Streitstände
N. 14 Umstritten ist der Umfang der Aufsichtsbefugnisse des Bundesgerichts über die eidgenössischen Gerichte erster Instanz. Während Seiler, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 188 N 12, eine umfassende Aufsicht bejaht, vertritt Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 188 N 6, eine restriktivere Position, die nur administrative Aufsicht umfasst.
N. 15 Kontrovers diskutiert wird auch die Reichweite der Selbstverwaltung bei der Budgethoheit. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 962, fordern eine vollständige Budgetautonomie, während die herrschende Lehre (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 11 N 28) die parlamentarische Budgethoheit als verfassungsrechtlich vorrangig erachtet.
N. 16 Die Tragweite des Gesetzesvorbehalts für Verfahrensreglemente ist ebenfalls strittig. Ein Teil der Lehre (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 188 N 15) verlangt eine explizite gesetzliche Ermächtigung, während andere (Kley, ZSR 2020, S. 215) die Selbstverwaltungsgarantie als hinreichende Grundlage ansehen.
#6. Praxishinweise
N. 17 Bei Beschwerden gegen Organisationsentscheide des Bundesgerichts ist zwischen rechtsprechender Tätigkeit und Verwaltungshandeln zu unterscheiden. Nur letzteres kann Gegenstand von Einsichtsbegehren nach dem Öffentlichkeitsgesetz sein.
N. 18 Die Spruchkörperbildung muss nach abstrakten, im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen. Eine ad-hoc-Zuteilung von Richtern zu bestimmten Fällen verletzt Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 188 BV.
N. 19 Verordnungen, die Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Rechtsgebieten verschieben (z.B. Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an Zivilgerichte), verletzen den Gesetzesvorbehalt von Art. 188 Abs. 2 BV und sind nichtig.
N. 20 Die Selbstverwaltungsgarantie schützt nicht vor parlamentarischen Untersuchungen oder Oberaufsicht, soweit diese nicht in laufende Verfahren eingreifen. Die Grenze liegt bei der Unabhängigkeit der konkreten Rechtsprechung.
Rechtsprechung
#Stellung des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde
BGE 139 IV 314 E. 2.3.1 vom 22. Oktober 2013 Das Bundesgericht präzisierte seine Rolle als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes und seine Abgrenzung zu den kantonalen Strafbehörden. Der Entscheid klärt die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensordnungen auf verschiedene Gerichtsebenen.
«Das Bundesgericht ist, im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft und dem Strafappellationshof, keine solche Strafbehörde (Art. 12 und 13 StPO e contrario). [...] Die Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung ist damit auf das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nicht anwendbar, weil dieses auf einer anderen gesetzlichen Grundlage - dem Bundesgerichtsgesetz - beruht. [...] Weiter ist dem Bundesgericht als oberster rechtsprechender Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) insbesondere aufgetragen, die einheitliche und sachgerechte Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten.»
BGE 148 III 172 E. 3 vom 1. Januar 2022 Das Bundesgericht unterstrich seine verfassungsrechtlich fundierte Stellung im Gerichtswesen und die Grenzen der Verordnungskompetenzen bei der Zuständigkeitsordnung. Die Verfügung verdeutlicht die hierarchische Ordnung der Rechtsprechung.
«Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden.»
#Selbstverwaltung des Bundesgerichts
BGE 133 II 209 vom 25. Mai 2007 Grundsatzentscheid zur Selbstverwaltung des Bundesgerichts und Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes auf Verwaltungsakte des Gerichts. Das Urteil definiert die Grenzen der Selbstverwaltung und die Transparenzpflichten.
«Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.»
Das Bundesgericht unterschied dabei zwischen rechtsprechender Tätigkeit und Verwaltungshandeln:
«Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen.»
Urteil 13Y_1/2007 vom 25. Mai 2007 Verfahren zur praktischen Umsetzung der Einsichtnahme in Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Der Entscheid konkretisiert die Modalitäten der Selbstverwaltung in der Praxis.
Das Gericht führte aus, dass die Verwaltungskommission und das Gesamtgericht als Leitungsorgane des Bundesgerichts unterschiedliche Funktionen haben, die verschiedenen Transparenzpflichten unterliegen.
#Organisation und Verfahren nach Gesetz
BGE 144 I 70 vom 13. März 2018 Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an die Spruchkörperbildung und deren gesetzliche Regelung. Der Entscheid zeigt die Verbindung zwischen Art. 188 Abs. 2 BV und den Verfahrensgarantien auf.
«Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen.»
Urteil 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 Entscheid zur Organisation des Bundesverwaltungsgerichts und dessen Verhältnis zur Aufsicht durch das Bundesgericht. Die Verfügung verdeutlicht die Umsetzung von Art. 188 Abs. 2 BV in der bundesgerichtlichen Aufsichtspraxis.
Das Bundesgericht betonte die Bedeutung gesetzlicher Grundlagen für die Gerichtsorganisation und verwies auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Verfahren.
#Verfahrensleitende Befugnisse
Urteil 1B_185/2014 vom 27. Mai 2014 Das Bundesgericht legte die Grundsätze für verfahrensleitende Entscheide dar und verwies auf seine besondere Stellung im Gerichtssystem.
«Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen.»
Urteil 9F_4/2014 vom 29. April 2014 Entscheid zu den Revisionsgründen und der Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile als Ausdruck der obersten Rechtsprechungsgewalt.
«Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG). Seine Entscheide erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen.»
Urteil 6B_1481/2021 vom 10. Februar 2022 Das Bundesgericht definierte seine Prüfungsbefugnisse und die Grenzen der Tatsachenfeststellung als oberste rechtsprechende Behörde.
«Das Bundesgericht überprüft als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG).»
#Abgrenzung zu anderen Gerichtsbehörden
Urteil RR.2021.116 vom 14. September 2022 (Bundesstrafgericht) Entscheid zur Aufsichtsfunktion des Bundesgerichts über die eidgenössischen Gerichte erster Instanz und deren organisatorische Selbständigkeit.
Das Bundesstrafgericht führte zur Verwaltungskommission des Bundesgerichts und deren Aufsichtstätigkeit aus, dass diese gestützt auf das Reglement des Bundesgerichts über spezielle Aufsichtsbefugnisse verfügt.
Urteil CA.2025.8 vom 9. Mai 2025 (Bundesstrafgericht) Entscheidung zur Unabhängigkeit der Richter und organisatorischen Trennung zwischen verschiedenen Gerichtsstufen im Rahmen der bundesgerichtlichen Aufsicht.
Das Bundesstrafgericht thematisierte die Grenzen der Selbstverwaltung und die Rolle der übergeordneten Aufsichtsinstanzen bei der Gewährleistung der Richterindependenz.