Gesetzestext
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Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Übersicht

Art. 174 BV definiert den Bundesrat als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Diese Bestimmung verleiht dem siebenköpfigen Bundesrat eine Doppelfunktion: Er ist sowohl Regierung als auch oberste Verwaltungsbehörde (BGE 129 II 193 E. 4.1).

Als leitende Behörde bestimmt der Bundesrat die politische Richtung des Landes. Er plant Gesetze, führt die Aussenpolitik und trifft wichtige Entscheidungen zur Staatsführung (BBl 1997 I 1, 432). Als vollziehende Behörde setzt er Bundesgesetze um, erlässt Verordnungen und leitet die Bundesverwaltung mit ihren rund 38'000 Angestellten.

Die Bezeichnung «oberste» Behörde bedeutet, dass der Bundesrat innerhalb der Exekutive die höchste Stellung einnimmt. Über ihm steht nur die Bundesversammlung als oberste Gewalt des Bundes. Diese Spitzenposition hat wichtige Rechtsfolgen: Entscheide des Gesamtbundesrates können grundsätzlich nicht vor Gericht angefochten werden (BGE 129 II 193 E. 2.1). Eine Ausnahme besteht nur bei Personalentscheiden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Ein Beispiel für die praktische Bedeutung: Beschliesst der Bundesrat eine Einreisesperre gegen eine bestimmte Person aus Sicherheitsgründen, kann diese Person nicht vor Bundesgericht gegen diesen Entscheid klagen. Anders ist es, wenn ein Departement (Ministerium) im Auftrag des Bundesrates eine Einreisesperre verhängt – dann ist der Rechtsweg offen (BGE 129 II 193 E. 4.2.2).

Diese verfassungsrechtliche Stellung macht den Bundesrat zur mächtigsten Exekutivbehörde der Schweiz, gleichzeitig aber auch zu einer Behörde mit begrenzter gerichtlicher Kontrolle.