Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
Art. 87 BV — Übersicht
Art. 87 BV gibt dem Bund die umfassende Kompetenz für die Gesetzgebung über wichtige Verkehrsmittel. Der Bund regelt vollständig den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie die Luft- und Raumfahrt. Diese Bundeskompetenz bedeutet: Nur der Bund kann Gesetze zu diesen Verkehrsmitteln erlassen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen und Personen, die diese Verkehrsmittel nutzen oder betreiben. Dazu gehören Bahngesellschaften wie die SBB, Luftfahrtunternehmen wie die Swiss, Seilbahnbetreiber in den Bergen, Schifffahrtsunternehmen auf Seen und Flüssen sowie Raumfahrtunternehmen. Auch Passagiere und Kunden unterliegen den bundesrechtlichen Vorschriften.
Was sind die Rechtsfolgen?
Der Bund kann alle wichtigen Aspekte regeln: Sicherheitsvorschriften, technische Normen, Bewilligungsverfahren und Betriebsregeln. Kantone können nur noch subsidiär (ergänzend) tätig werden. Eisenbahnprojekte brauchen eine bundesrechtliche Plangenehmigung statt einer kantonalen Baubewilligung. Die Kantone können aber weiterhin Denkmalschutz oder lokale Polizeivorschriften durchsetzen, sofern sie den Bundesregeln nicht widersprechen.
Konkretes Beispiel:
Will eine Bergbahngesellschaft eine neue Sesselbahn bauen, muss sie eine Konzession beim Bundesamt für Verkehr beantragen. Das kantonale Baurecht gilt nicht. Der Kanton kann aber verlangen, dass landschaftsschützerische Auflagen eingehalten werden, solange die Betriebssicherheit gewährleistet bleibt.
N. 1 Art. 87 BV führt die lange verfassungsrechtliche Tradition der Verkehrskompetenzen des Bundes fort. Die Bestimmung entspricht inhaltlich den Art. 26 aBV (Eisenbahnwesen), Art. 37 aBV (Post- und Telegrafenwesen, mit Schifffahrt) und Art. 37ter aBV (Luftfahrt). Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 fasste diese verstreuten Kompetenznormen in Art. 87 BV zusammen, ohne materiell-rechtliche Änderungen vorzunehmen (BBl 1997 I 370).
N. 2 Die Bundeskompetenz für die Eisenbahnen besteht seit der Verfassungsrevision von 1872, jene für die Luftfahrt seit 1921. Die Seilbahnen wurden 1957 ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen. Die Raumfahrt kam erst mit der Totalrevision 1999 hinzu, was die technologische Entwicklung widerspiegelt (BBl 1996 I 508).
N. 3 Art. 87 BV steht im 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, im 2. Kapitel über die Zuständigkeiten. Die Norm gehört zu den Kompetenzzuweisungen an den Bund und folgt systematisch auf die allgemeinen Verkehrskompetenzen (Art. 82-86 BV). Sie ist im Kontext mit → Art. 82 BV (Strassenverkehr), → Art. 83 BV (Nationalstrassen), → Art. 84 BV (Alpenquerender Transitverkehr) und → Art. 86 BV (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen) zu lesen.
N. 4 Die Kompetenz ist als umfassende Bundeszuständigkeit ausgestaltet, was bedeutet, dass der Bund sowohl die Gesetzgebung als auch den Vollzug regeln kann. Dies unterscheidet Art. 87 BV von blossen Rahmenkompetenzen. Die Kantone behalten nur dort Zuständigkeiten, wo der Bund nicht abschliessend legiferiert hat (→ Art. 3 BV, → Art. 42 BV).
N. 5 Der Eisenbahnverkehr umfasst alle spurgeführten Landverkehrsmittel, einschliesslich Strassenbahnen, U-Bahnen und Zahnradbahnen. Die Bundeskompetenz erstreckt sich auf Infrastruktur, Betrieb, Sicherheitsvorschriften und Konzessionserteilung. Massgebliche Erlasse sind das Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101) und das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1).
N. 6Seilbahnen erfassen alle seilgezogenen Personenbeförderungsanlagen, von Standseilbahnen über Luftseilbahnen bis zu Skiliften. Die Definition richtet sich nach Art. 2 des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01). Die Kompetenz umfasst sowohl touristisch als auch im öffentlichen Verkehr genutzte Anlagen.
N. 7 Die Schifffahrt bezieht sich auf die gewerbsmässige Schifffahrt auf Seen und Flüssen. Private Sportschifffahrt fällt grundsätzlich nicht darunter, soweit nicht bundesrechtliche Sicherheitsvorschriften betroffen sind. Das Binnenschifffahrtsgesetz (BSG, SR 747.201) konkretisiert die Bundeskompetenz.
N. 8Luft- und Raumfahrt werden gemeinsam genannt, unterscheiden sich aber erheblich. Die Luftfahrt umfasst den gesamten zivilen und militärischen Flugverkehr einschliesslich Infrastruktur (Flughäfen, Flugsicherung). Das Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0) regelt die Materie umfassend. Die Raumfahrt ist noch wenig legiferiert; das Weltraumgesetz befindet sich in Vorbereitung.
N. 9 Die umfassende Bundeskompetenz bedeutet, dass der Bund alle Aspekte der genannten Verkehrsträger regeln kann: technische Normen, Sicherheitsvorschriften, Bewilligungsverfahren, Haftungsfragen, Arbeitsrecht der Beschäftigten und Umweltschutzaspekte. Die Kantone können nur subsidiär tätig werden.
N. 10 Im Bereich der Raumplanung besteht eine Koordinationspflicht zwischen Bund und Kantonen. Eisenbahn- und Luftfahrtanlagen unterstehen dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, das kantonale Baubewilligungen ersetzt. Die materielle Berücksichtigung kantonaler Anliegen bleibt jedoch gewährleistet (BGE 122 II 103 E. 3b).
N. 11 Die Bundeskompetenz schliesst kantonale Schutzbestimmungen nicht vollständig aus. Denkmalschutz kann auch auf Bahnobjekte Anwendung finden, soweit die Betriebssicherheit nicht tangiert wird (BGE 121 II 8 E. 3). Ebenso bleiben kantonale Polizeivorschriften anwendbar, sofern sie den Bundesregelungen nicht widersprechen.
N. 12Umfang der Schifffahrtskompetenz: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1122) vertreten eine enge Auslegung, die nur die gewerbsmässige Schifffahrt erfasst. Ehrenzeller (St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 87 N 14) plädiert für eine weitere Auslegung, die auch private Grossschifffahrt einschliesst. Die Praxis folgt der engeren Auffassung.
N. 13Abgrenzung Eisenbahn/Strassenbahn: Waldmann (BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 87 N 8) will Strassenbahnen dem kantonalen Recht unterstellen, soweit sie überwiegend im Strassenraum verkehren. Die herrschende Lehre (Tschannen/Zimmerli/Müller, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 63 N 12) und Praxis ordnen alle spurgeführten Fahrzeuge dem Eisenbahnrecht zu.
N. 14Kompetenz für Drohnen: Die Zuordnung unbemannter Luftfahrzeuge ist umstritten. Während Dettling-Ott (Luftrecht, 2020, S. 45) für eine umfassende Bundeskompetenz eintritt, sehen Griffel/Rausch (Umweltrecht, 2. Aufl. 2021, N 856) Raum für ergänzende kantonale Regelungen bei lokalen Einsätzen. Das revidierte LFG von 2023 beansprucht umfassende Bundesregelung.
N. 15 Bei Mischnutzungen in Verkehrsinfrastrukturen (z.B. Bahnhofsgeschäfte) ist die Abgrenzung zwischen verkehrsbezogenen und verkehrsfremden Nutzungen entscheidend. Anlagen bis 150 m² in Bahnhöfen gelten als accessorisch und unterstehen dem Eisenbahnrecht; grössere Projekte können kantonalem Baurecht unterliegen (BGE 122 II 265).
N. 16 Die intermodale Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger erfordert eine Koordination der unterschiedlichen Bewilligungsverfahren. Bei Park+Ride-Anlagen an Bahnhöfen greifen Eisenbahnrecht (Bahninfrastruktur), kantonales Strassenrecht (Zufahrten) und kommunales Baurecht (Parkhaus) ineinander. Eine frühzeitige Abstimmung der Behörden ist essentiell.
N. 17 Im grenzüberschreitenden Verkehr gehen völkerrechtliche Verpflichtungen den nationalen Kompetenzzuweisungen vor. Staatsverträge über Eisenbahnverbindungen oder Luftverkehrsabkommen können die Regelungsbefugnis des Bundes erweitern oder einschränken. Die Umsetzung erfolgt jedoch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.
BGE 122 I 70
25. Februar 1996
Umfassende, aber nicht ausschliessliche Bundeskompetenz in der Luftfahrt
Das Bundesgericht hält fest, dass die verfassungsmässige Bundeskompetenz für die Luftfahrt umfassend, aber nicht ausschliesslich ist.
«Art. 37ter BV gibt dem Bund eine umfassende, aber keine ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet der Luftfahrt. Die Kantone bleiben zuständig für Rechtsfragen, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat.»
BGE 146 II 384
25. Juni 2020
Bundeskompetenz für Eisenbahnverkehr und Kapazitätsverteilung
Bestätigt die umfassende Bundeskompetenz im Eisenbahnverkehr und deren Reichweite bei Netznutzungskonzepten.
«Gemäss Art. 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr Sache des Bundes. Gestützt auf diese Kompetenz regelt das Eisenbahngesetz den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.»
BGE 122 II 103
24. Februar 1995
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung und Verkehrssicherheit
Konkretisiert die Bundeskompetenz bei der Plangenehmigung von Eisenbahninfrastruktur und deren Koordination mit anderen Verkehrsträgern.
«Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger.»
BGE 122 II 265
8. Juli 1996
Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für Bahnhofsläden
Präzisiert den Anwendungsbereich des Eisenbahnrechts bei Mischnutzungen in Bahnhofsanlagen.
«Wird ein Ladenzentrum von erheblicher Grösse in eine Bahnhofanlage eingebaut, so ist dieses nach Art. 18 EBG ebenfalls im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen.»
BGE 139 II 289
Rollstuhlbereiche in Eisenbahnfahrzeugen
Zeigt die Reichweite der Bundesgesetzgebung bei technischen Anforderungen an Eisenbahnfahrzeuge auf.
«Die Eisenbahnfahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.»
BVGE 2011/19
10. Dezember 2009
Flughafen Zürich — Umfassendes Grundsatzurteil zu Art. 87 BV
Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert in diesem wegweisenden Urteil die Tragweite von Art. 87 BV im Luftfahrtbereich.
«Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.»
BGE 121 II 8
24. Februar 1995
Unterschutzstellung von Bahnbauten
Das Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Denkmalschutz bei Eisenbahnanlagen.
«Das eidgenössische Eisenbahngesetz schliesst nicht aus, dass Objekte auf Bahngrundstücken oder Bahnbauten selbst durch kantonalrechtliche Massnahmen unter Denkmal-, Altertums- oder Naturschutz gestellt werden.»
BGE 101 II 130
21. Juni 1975
Seilbahnunternehmen und Anleihensgläubigerversammlungen
Zeigt den Anwendungsbereich des Bundesrechts bei Seilbahnunternehmen im Gesellschaftsrecht auf.
«Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen.»
BGE 99 Ib 267
Flussschifffahrt und Enteignungsrecht
Bestätigt die Bundeskompetenz für die Binnenschifffahrt im Kontext von Infrastrukturprojekten.
«Die Eidg. Schätzungskommission ist auch dann zur Beurteilung von Rückforderungsbegehren zuständig, wenn die fragliche Landabtretung mit einem sog. Enteignungsvertrag vereinbart worden ist.»