Gesetzestext
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Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.

Art. 87 BV — Übersicht

Art. 87 BV gibt dem Bund die umfassende Kompetenz für die Gesetzgebung über wichtige Verkehrsmittel. Der Bund regelt vollständig den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie die Luft- und Raumfahrt. Diese Bundeskompetenz bedeutet: Nur der Bund kann Gesetze zu diesen Verkehrsmitteln erlassen.

Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Unternehmen und Personen, die diese Verkehrsmittel nutzen oder betreiben. Dazu gehören Bahngesellschaften wie die SBB, Luftfahrtunternehmen wie die Swiss, Seilbahnbetreiber in den Bergen, Schifffahrtsunternehmen auf Seen und Flüssen sowie Raumfahrtunternehmen. Auch Passagiere und Kunden unterliegen den bundesrechtlichen Vorschriften.

Was sind die Rechtsfolgen? Der Bund kann alle wichtigen Aspekte regeln: Sicherheitsvorschriften, technische Normen, Bewilligungsverfahren und Betriebsregeln. Kantone können nur noch subsidiär (ergänzend) tätig werden. Eisenbahnprojekte brauchen eine bundesrechtliche Plangenehmigung statt einer kantonalen Baubewilligung. Die Kantone können aber weiterhin Denkmalschutz oder lokale Polizeivorschriften durchsetzen, sofern sie den Bundesregeln nicht widersprechen.

Konkretes Beispiel: Will eine Bergbahngesellschaft eine neue Sesselbahn bauen, muss sie eine Konzession beim Bundesamt für Verkehr beantragen. Das kantonale Baurecht gilt nicht. Der Kanton kann aber verlangen, dass landschaftsschützerische Auflagen eingehalten werden, solange die Betriebssicherheit gewährleistet bleibt.