1Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
Übersicht
Art. 75 BV regelt die Raumplanung in der Schweiz. Diese Bestimmung teilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auf. Der Bund legt nach Art. 1 RPG die Grundregeln fest. Die Kantone führen die eigentliche Planung durch und erstellen nach Art. 6 ff. RPG Richtpläne. Die Gemeinden sorgen nach Art. 14 ff. RPG für Zonenpläne, die regeln, wo gebaut werden darf.
Das Hauptziel der Raumplanung ist sparsame Bodennutzung. Der Boden soll zweckmässig genutzt werden — das heisst jede Zone hat einen bestimmten Zweck. Wohnzonen sind für Häuser da, Landwirtschaftszonen für Bauernhöfe. Dieser Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet hat das Bundesgericht in BGE 147 II 309 als verfassungsrechtlich verbindlich bezeichnet.
Ein konkretes Beispiel: Eine Familie will ein Haus bauen. Sie kann das nur in der Bauzone tun, nicht auf dem Feld oder im Wald. Der Gemeinderat prüft, ob das geplante Haus in die Zone passt. Er muss dabei die kantonalen Richtpläne und das Bundesgesetz über die Raumplanung beachten.
Der Bund hat zusätzlich Koordinationsaufgaben. Er sorgt nach Art. 75 Abs. 2 BV dafür, dass die kantonalen Planungen aufeinander abgestimmt sind. Dies geschieht hauptsächlich durch die Genehmigung der kantonalen Richtpläne nach Art. 11 RPG. Das Bundesamt für Raumentwicklung unterstützt die Kantone mit Fachberatung und Finanzhilfen.
Alle Behörden — auch solche ausserhalb der Raumplanung — müssen bei ihren Entscheiden raumplanerische Anforderungen berücksichtigen. Bauen sie beispielsweise eine Strasse, müssen sie prüfen, wie sich das auf die Siedlungsentwicklung auswirkt. Diese Berücksichtigungspflicht folgt aus Art. 75 Abs. 3 BV.
Art. 75 BV — Raumplanung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 75 BV geht auf Art. 22quater der Bundesverfassung von 1874 zurück, der durch die Volksabstimmung vom 14. September 1969 mit 55,3 % Ja-Stimmen angenommen wurde. Die Aufnahme eines Raumplanungsartikels in die Bundesverfassung war eine direkte Reaktion auf die ungeordnete Siedlungsentwicklung und Bodenspekulation der Nachkriegsjahre. Der Verfassungsgeber verfolgte das Ziel, den Bund zur Gesetzgebung zu ermächtigen und gleichzeitig die Raumplanung als kantonale Kernaufgabe zu bewahren (BBl 1967 II 133 ff.).
N. 2 Die totalrevidierte Bundesverfassung von 1999 übernahm den Raumplanungsartikel inhaltlich unverändert und fasste ihn sprachlich neu in Art. 75 BV. Laut Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 sollte die Formulierung «zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens» als inhaltlicher Massstab für alle raumplanerischen Massnahmen dienen (BBl 1997 I 1 ff., insb. 310). Der Bundesrat betonte dabei die Funktion des Raumplanungsartikels als Kompetenznorm, nicht als unmittelbar anwendbares Grundrecht.
N. 3 Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 konkretisiert Art. 75 BV auf Gesetzesstufe. Die Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 (AS 2014 899) stärkte den verfassungsmässigen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung nochmals erheblich: Art. 1 Abs. 1 RPG n.F. verankert nun ausdrücklich das Gebot, das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen — ein Prinzip, das das Bundesgericht bereits zuvor als ungeschriebenes Verfassungsrecht qualifiziert hatte (BBl 2010 1049 ff., insb. 1064, Ziff. 2.1). Der Verfassungszusatz Art. 75b BV (Zweitwohnungen) wurde per 11. März 2012 als eigenständige Regelung eingefügt und ist von Art. 75 BV zu unterscheiden (→ Art. 75b BV).
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 75 BV ist eine Kompetenznorm des Bundesstaatsrechts. Sie regelt die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Raumplanung, begründet aber kein subjektives Recht Einzelner. Das Bundesgericht hält fest, dass raumplanerische Verfassungsbestimmungen keine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 95 lit. c BGG darstellen: «[Art. 101 KV/ZH] kann nicht als verfassungsmässiges Recht bezeichnet werden: Als solches gelten Verfassungsbestimmungen, die dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern wollen» (Urteil 1C_157/2014 vom 4.11.2015 E. 1.4). Art. 75 BV ist damit kein Grundrecht, sondern ein Staatszielauftrag und eine Organisationsnorm zugleich.
N. 5 Innerhalb der Bundesverfassung steht Art. 75 BV im 4. Kapitel («Umwelt und Raumplanung») und ist systematisch eng verknüpft mit:
- ↔ Art. 73 BV (Nachhaltigkeit): Das Gebot haushälterischer Bodennutzung ist Ausdruck des übergeordneten Nachhaltigkeitsprinzips.
- → Art. 74 BV (Umweltschutz): Raum- und Umweltplanung sind koordinationsbedürftig.
- → Art. 75b BV (Zweitwohnungen): Spezialregel für Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil.
- → Art. 78 BV (Natur- und Heimatschutz): Verbandsbeschwerderecht bei Bundesaufgaben im Raumplanungsbereich.
- → Art. 26 BV (Eigentumsgarantie): Zonenplanungen greifen in das Eigentum ein und bedürfen der gesetzlichen Grundlage sowie der Verhältnismässigkeit (→ Art. 36 BV).
- ↔ Art. 3 BV (Kantone): Die Kantone sind Primärverantwortliche der Raumplanung; ihnen kommt die Restkompetenz nach Art. 3 BV zu.
N. 6 Im Verhältnis zu Art. 49 BV gilt: Soweit das Bundesrecht — namentlich das RPG — verbindliche Grundsätze für Bau- und Nichtbaugebiet aufstellt, geht es dem kantonalen Recht vor. Kantonale Volksbegehren, die dem Bundesrecht widersprechen, sind ungültig (Urteil 1C_109/2014 vom 4.3.2015 E. 6.3, 6.10; BGE 128 I 190).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Grundsatzgesetzgebung des Bundes (Abs. 1 Satz 1)
N. 7 Der Bund ist zur Festlegung von Grundsätzen der Raumplanung ermächtigt, nicht zu einer abschliessenden Sachgesetzgebung. Es handelt sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz in der Form der Rahmengesetzgebung: Der Bund setzt den Rahmen, innerhalb dessen die Kantone ihren eigenen Gestaltungsspielraum ausüben (Ruch, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: SGK-BV], Art. 75 N. 15 ff.; Griffel, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK-BV], Art. 75 N. 10 ff.).
N. 8 Die Bundesgesetzgebung (RPG, Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1], Sachplanrecht) konkretisiert den Grundsatzauftrag. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es nicht systemwidrig ist, eine kantonale Volksinitiative wegen Verstosses gegen das Raumplanungsrecht des Bundes für ungültig zu erklären, soweit das Bundesrecht verbindliche Regeln für die zweckmässige und haushälterische Raumordnung aufstellt (Urteil 1C_109/2014 E. 6.3). Die Kantone verfügen über «nicht unerhebliche Kompetenzen», sind aber an das einschlägige Bundesrecht gebunden.
3.2 Kantonale Planungspflicht und Planungsziele (Abs. 1 Satz 2)
N. 9 Die Raumplanung obliegt den Kantonen: Dies ist die verfassungsrechtliche Primärzuweisung. Die Kantone haben die Aufgabe zu erfüllen, entweder in eigener Kompetenz oder durch Delegation an die Gemeinden. Das Bundesgericht anerkannte, dass Gemeinden bei lokalen Raumplanungsaufgaben autonom handeln können, solange der Kanton von seiner eigenen Kompetenz keinen abschliessenden Gebrauch gemacht hat (BGE 142 I 177 E. 3).
N. 10 Das verfassungsrechtliche Doppelziel der Raumplanung umfasst:
- Zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens: Der Begriff «haushälterisch» meint sparsam und schonend. Er fordert, dass Boden nur dann und in dem Ausmass verbraucht wird, wie es zur Erfüllung einer Aufgabe unbedingt erforderlich ist (Griffel, BSK-BV, Art. 75 N. 21). Das Bundesgericht leitet aus diesem Ziel unmittelbar den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz ab: Bau- und Nichtbaugebiet sind strikt voneinander zu trennen (BGE 147 II 309 E. 5.5). Dieser Grundsatz gilt als zentrales, in der Verfassung angelegtes Planungsziel und wurde mit der RPG-Revision 2012 in Art. 1 Abs. 1 RPG gesetzlich verankert (BBl 2010 1064 Ziff. 2.1).
- Geordnete Besiedlung des Landes: Siedlungen sollen räumlich koordiniert, qualitativ hochwertig und konzentriert entwickelt werden. Dieses Ziel wirkt als inhaltliche Schranke für überdimensionierte Bauzonen und ungeplante Zersiedelung (Ruch, SGK-BV, Art. 75 N. 30 ff.).
N. 11 Raumplanerische Massnahmen — namentlich Zonenplanungen — können in Grundrechte eingreifen, insbesondere in die Eigentumsgarantie (→ Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass raumplanerische Massnahmen, die raumplanerisch bedingt sind und im Zielbereich von Art. 75 BV liegen, grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit stehen — solange diese nicht ihres Gehalts entleert wird (BGE 142 I 162 E. 3.3; BGE 109 Ia 264 E. 4). Der Eingriff muss den allgemeinen Grundrechtsschranken von → Art. 36 BV genügen: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt.
3.3 Förderungs- und Koordinationspflicht des Bundes (Abs. 2)
N. 12 Art. 75 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zu einer kooperativen Rolle: Er fördert und koordiniert kantonale Raumplanungsbestrebungen und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Daraus ergibt sich das Koordinationsgebot als eigenständiges Prinzip. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass raumwirksame Tätigkeiten des Bundes (z.B. Sachplanverfahren für Flughäfen) koordiniert werden müssen — eine fehlende Koordination zwischen Betriebsreglement und Sachplanverfahren verletzt dieses Prinzip (BGE 137 II 58 E. 3 ff.). Das Koordinationsgebot ist auch in Art. 25a RPG verfahrensrechtlich ausgestaltet.
N. 13 Konkrete Instrumente der Bundeskoordination sind: Sachpläne des Bundes (Art. 13 RPG), Konzepte und Richtlinien (Art. 13 RPG), das Bundesinventar nach Art. 5 NHG sowie Sondernutzungsplanungen. Die Förderungspflicht manifestiert sich in Finanzhilfen und fachlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
3.4 Allgemeine Berücksichtigungspflicht (Abs. 3)
N. 14 Art. 75 Abs. 3 BV statuiert eine wechselseitige Berücksichtigungspflicht für Bund und Kantone. Bei der Erfüllung sämtlicher raumwirksamer Aufgaben — also auch ausserhalb des engeren Raumplanungsrechts (z.B. Strassen-, Energie-, Asylinfrastruktur) — sind die Erfordernisse der Raumplanung zu beachten. Dies ist eine Querschnittsklausel: Kein Staatsorgan darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die raumplanerischen Ziele ignorieren (Griffel, BSK-BV, Art. 75 N. 30). Die Berücksichtigungspflicht richtet sich an alle Staatsebenen, schliesslich auch an die Gemeinden als Vollzugsebene kantonaler Raumplanung.
#4. Rechtsfolgen
N. 15 Art. 75 BV ist primär eine Kompetenznorm ohne unmittelbare subjektive Rechtswirkung. Einzelpersonen können aus Art. 75 BV direkt weder einen Anspruch auf bestimmte Zonierungen noch auf Planungsunterlassung ableiten. Die Norm richtet sich an die staatlichen Organe als Adressaten der Planungspflicht.
N. 16 Mittelbare Wirkungen entfaltet Art. 75 BV jedoch in mehrfacher Hinsicht:
- Der Trennungsgrundsatz (Abs. 1 Satz 2) ist justiziabel und begründet die Pflicht der Behörden, illegale Bauten ausserhalb der Bauzone konsequent zu beseitigen. Eine 30-jährige Verwirkungsfrist, wie sie für Bauten innerhalb der Bauzone gilt, ist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar, da dies den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz aushöhlen würde (BGE 147 II 309 E. 5.5).
- Kantonale Volksbegehren, die dem Raumplanungsrecht des Bundes widersprechen (z.B. generelle Ermächtigung zu Bauten ausserhalb der Bauzone), sind wegen Verletzung von Art. 75 BV i.V.m. Art. 49 BV ungültig (Urteil 1C_109/2014 E. 6.10).
- Planungsgrundsätze aus Art. 3 RPG, die Art. 75 BV konkretisieren, sind justiziabel und für den kantonalen Gesetzgeber verbindlich, soweit er raumwirksame Aufgaben wahrnimmt (BGE 112 Ia 65 E. 4; Urteil 1C_157/2014 E. 3.3). Ein generell-abstrakter Ausschluss der Berücksichtigung eines Planungsgrundsatzes ist bundesrechtswidrig (Urteil 1C_157/2014 E. 3.8).
N. 17 Im Bereich des Verbandsbeschwerderechts: Neueinzonungen nach revidiertem RPG (Art. 15 RPG) und Planungsentscheide, die sich auf Art. 75b BV stützen, sind als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren, was das Verbandsbeschwerderecht von Natur- und Heimatschutzorganisationen auslöst (BGE 142 II 509 E. 3; BGE 139 II 271 E. 9 ff.).
#5. Streitstände
N. 18 Charakter des Trennungsgrundsatzes — Verfassungsrang oder Gesetzesstufe? Das Bundesgericht bezeichnete den Trennungsgrundsatz lange als ungeschriebenes Verfassungsrecht (Urteil 1C_109/2014 E. 6.5 unter Berufung auf BBl 2010 1054 und 1064). Ruch (SGK-BV, Art. 75 N. 37) bejaht den Verfassungsrang des Trennungsprinzips und sieht es als zentrales, in Art. 75 Abs. 1 BV angelegtes Planungsziel. Griffel (BSK-BV, Art. 75 N. 21) stimmt zu und leitet den Trennungsgrundsatz unmittelbar aus dem Begriff der haushälterischen Bodennutzung ab. Mit der gesetzlichen Verankerung in Art. 1 Abs. 1 RPG (2014) hat die Kontroverse an praktischer Bedeutung verloren — der Grundsatz gilt auf beiden Normstufen.
N. 19 Umfang der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes. Streitig ist, wie weit der Bund seine «Grundsätze» ausformulieren darf, ohne in die Kernkompetenz der Kantone einzugreifen. Ruch (SGK-BV, Art. 75 N. 18 f.) vertritt, dass der Bund nur Rahmenprinzipien erlassen darf, nicht hingegen abschliessende materielle Regelungen. Die Praxis zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber und das Bundesgericht dem Bund erhebliche Konkretisierungsspielräume zugestehen: Die revidierte RPG-Fassung von 2012, die Bauzonen quantitativ begrenzt (Art. 15 RPG), und die Vorgaben zum haushälterischen Umgang mit dem Boden werden als verfassungskonform betrachtet (BBl 2010 1049 ff., Ziff. 2.1). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 858 ff. qualifizieren die Kompetenz als «Rahmenkompetenz mit starker Bundeslenkung».
N. 20 Koordinationsgebot und bundeseigene Infrastrukturvorhaben. Ob Art. 75 Abs. 2 und 3 BV dem Bund ein eigenständiges Koordinationsmandat auferlegen, das auch gegenüber Bundesstellen mit eigenen Sachzuständigkeiten gilt, ist nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 137 II 58 die Koordination zwischen Sachplan und Betriebsreglement für den Flughafen Zürich als rechtlich erforderlich erklärt. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3420 betonen, dass Art. 75 Abs. 3 BV eine echte Rechtspflicht begründe, nicht bloss eine politische Absichtserklärung.
N. 21 Verhältnis zu wirtschaftsverfassungsrechtlichen Garantien. Das Spannungsverhältnis zwischen raumplanerischen Nutzungseinschränkungen und der Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27, 94 BV) ist dauerhaft umstritten. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht (BGE 142 I 162 E. 3.3) nehmen an, dass raumplanerisch bedingte Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich zulässig sind, solange sie im «Zielbereich von Art. 75 BV» liegen. Eine verpönte «Bedürfnisklausel» liegt erst dann vor, wenn unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt wird. Die Abgrenzung von raumplanerisch zulässigem Nutzungsmanagement und unzulässiger Wirtschaftslenkung bleibt eine Einzelfallprüfung.
#6. Praxishinweise
N. 22 Bauen ausserhalb der Bauzone. Jedes Vorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn ein Standort aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen zwingend ausserhalb der Bauzone erforderlich ist (BGE 136 II 214 E. 2.1). An die Standortgebundenheit sind im Lichte des verfassungsmässigen Trennungsgrundsatzes strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 1C_109/2014 E. 6.4).
N. 23 Keine Verwirkung bei illegalen Bauten im Nichtbaugebiet. Behörden sind bundesrechtlich verpflichtet, den Abbruch formell und materiell rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen. Die 30-jährige Verwirkungsfrist, die innerhalb der Bauzone gilt (BGE 107 Ia 121), kommt ausserhalb der Bauzone nicht zur Anwendung — dies würde den Trennungsgrundsatz untergraben und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts gefährden (BGE 147 II 309 E. 5.5). Gutgläubigen Bauherrschaften kann im Einzelfall durch Ansetzung längerer Abbruchfristen oder Entschädigungen für nutzlos gewordene Investitionen Rechnung getragen werden (BGE 147 II 309 E. 5.6).
N. 24 Zonenplanung und Verhältnismässigkeit. Nutzungsplanungen greifen regelmässig in die Eigentumsgarantie ein (→ Art. 26 BV). Zonenplanänderungen erfordern nach Art. 21 Abs. 2 RPG «erheblich veränderte Verhältnisse» als Voraussetzung. Das Bundesgericht übt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung örtlicher Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2). Eine unterschiedliche Zonierung von Grundstücken in direkter Nachbarschaft ist im Planungsrecht grundsätzlich zulässig, da die Abgrenzung zwischen Zonen immer eine Grenzziehung erfordert (BGE 121 I 245 E. 6e/bb).
N. 25 Verbandsbeschwerderecht. Raumplanungsentscheide, die Bundesaufgaben berühren (namentlich Einzonungen nach revidiertem RPG, Baubewilligungen nach Art. 75b BV), lösen das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG aus. Planungsbehörden und Projektträger müssen mit Beschwerden von Natur- und Heimatschutzverbänden rechnen und die raumplanerischen Interessen in der Interessenabwägung explizit berücksichtigen (BGE 142 II 509 E. 3; BGE 139 II 271 E. 9 ff.).
N. 26 Koordinationsverfahren. Bei raumwirksamen Projekten mit mehreren anwendbaren Bundesgesetzen (z.B. RPG, NHG, LFG, NDG) ist das Koordinationsverfahren nach Art. 25a RPG einzuleiten. Die unterlassene Koordination führt zur Aufhebung von Genehmigungsentscheiden (BGE 137 II 58 E. 3 ff.; BGE 135 II 22 E. 1.2). Über Nutzungsplanänderungen kann erst nach kantonaler Genehmigung Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden (BGE 135 II 22 E. 1.2).
Rechtsprechung
#Kompetenzteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden
#Grundsätzliche Kompetenzverteilung
BGE 142 I 177 vom 15. Dezember 2015 Die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden wird durch Art. 75 BV grundlegend bestimmt. Das Bundesgericht präzisiert die Aufgabenteilung im Bereich der Raumplanung und stellt fest, dass Gemeinden bei lokalen Raumplanungsaufgaben autonom handeln können.
«Die Erhebung einer Mehrwertabgabe entspricht einem durch die Bundesgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 RPG) und die kantonale Verfassung (§ 116 Abs. 4 KV/BL) vorgesehenen Gesetzgebungsauftrag an die kantonale Legislative [...]. Solange der Kanton von seiner Kompetenz zur Erhebung einer Mehrwertabgabe nicht Gebrauch macht, kann den Gemeinden nicht verwehrt sein, diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrzunehmen, weil sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.»
#Koordinationsgebot des Bundes
BGE 137 II 58 vom 3. Dezember 2010 Das Koordinationsgebot gemäss Art. 75 Abs. 2 BV erfordert eine abgestimmte Planung zwischen allen Staatsebenen. Entscheidend ist die fehlende Koordination zwischen Betriebsreglement und Sachplanverfahren für den Flughafen Zürich.
«Die Bewilligung von betrieblichen und baulichen Änderungen des Flughafens mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 36c Abs. 2 und Art. 37 Abs. 5 LFG setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Sachplans voraus. Dies entspricht der Regelung in anderen Bundesgesetzen und dient der Koordination raumwirksamer Tätigkeiten.»
#Trennungsgrundsatz und Zonenkonformität
#Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet
BGE 147 II 309 vom 28. April 2021 Der verfassungsmässige Trennungsgrundsatz nach Art. 75 Abs. 1 BV verlangt eine klare Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet. Das Urteil behandelt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone.
«Eine 30-jährige Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BV) und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in Frage stellen. Die Sach-, Rechts- und Interessenlage ausserhalb der Bauzone unterscheidet sich so stark von derjenigen innerhalb der Bauzone, dass sich eine unterschiedliche Regelung aufdrängt.»
BGE 145 I 156 vom 31. Oktober 2018 Die Zonenkonformität verlangt eine wirkungsbezogene Betrachtung der Auswirkungen von Bauten auf benachbarte Zonen. Streitig war ein Grenzabstand zwischen Bau- und Landwirtschaftszone.
«Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform.»
#Raumplanung und Wirtschaftsfreiheit
BGE 142 I 162 vom 9. November 2016 Raumplanerische Massnahmen müssen mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sein. Das Urteil betrifft die Zulässigkeit einer Tourismuszone und deren Vereinbarkeit mit Art. 27 und 94 BV.
«Das Bundesgericht hatte sich seit Jahrzehnten immer wieder mit der Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit zu befassen [...]. Raumplanerische Massnahmen können grundsätzlich in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Sie sind jedoch zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und die Rechtsgleichheit wahren.»
#Verbandsbeschwerderecht in Raumplanungsverfahren
BGE 139 II 271 vom 21. Februar 2013 Das Verbandsbeschwerderecht bei Raumplanungsverfahren setzt eine Bundesaufgabe voraus. Entscheidend war die Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden gegen Zweitwohnungsbauten.
«Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Baubewilligungen können daher wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG angefochten werden.»
BGE 142 II 509 vom 26. Oktober 2016 Neueinzonungen nach revidiertem RPG begründen Verbandsbeschwerderecht. Das Urteil klärt das Beschwerderecht bei Einzonungen nach Art. 15 RPG.
«Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, sind als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Die Kantone haben beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben zur haushälterischen Bodennutzung auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen.»
#Raumplanung und Energierecht
BGE 149 I 291 vom 3. Mai 2023 Kommunale Energieinitiativen müssen mit raumplanerischen Grundsätzen vereinbar sein. Das Urteil behandelt eine Volksinitiative zur Umstellung auf erneuerbare Energien.
«Die Zielsetzung der Initiative kann als Schritt in Richtung einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV) verstanden werden. Grundsätzlich vermittelt weder die Eigentumsgarantie noch die baurechtliche Bestandesgarantie einen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung.»
#Koordination bei komplexen Raumplanungsverfahren
BGE 135 II 22 vom 19. Dezember 2008 Rechtsmittelentscheide müssen mit Genehmigungsentscheiden koordiniert werden. Das Urteil betrifft die Koordination zwischen kantonalen Genehmigungsverfahren und Beschwerden.
«Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Nutzungsplanänderungen grundsätzlich nur ein, wenn die betroffenen Nutzungsplanänderungen von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurden. Die notwendige Koordination des Rechtsmittelentscheids mit dem Genehmigungsentscheid verlangt eine abgestimmte Behandlung.»
BGE 135 II 30 vom 19. Dezember 2008 Baurechtliche Vorentscheide sind keine anfechtbaren Verfügungen. Das Urteil klärt die Abgrenzung zwischen Vorabklärungen und definitiven Entscheiden.
«Allgemeine Hinweise und Empfehlungen von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar. Sie zeitigen keine unmittelbaren Rechtsfolgen und sind daher nicht selbständig anfechtbar.»