Gesetzestext
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1Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Übersicht

Art. 75 BV regelt die Raumplanung in der Schweiz. Diese Bestimmung teilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auf. Der Bund legt nach Art. 1 RPG die Grundregeln fest. Die Kantone führen die eigentliche Planung durch und erstellen nach Art. 6 ff. RPG Richtpläne. Die Gemeinden sorgen nach Art. 14 ff. RPG für Zonenpläne, die regeln, wo gebaut werden darf.

Das Hauptziel der Raumplanung ist sparsame Bodennutzung. Der Boden soll zweckmässig genutzt werden — das heisst jede Zone hat einen bestimmten Zweck. Wohnzonen sind für Häuser da, Landwirtschaftszonen für Bauernhöfe. Dieser Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet hat das Bundesgericht in BGE 147 II 309 als verfassungsrechtlich verbindlich bezeichnet.

Ein konkretes Beispiel: Eine Familie will ein Haus bauen. Sie kann das nur in der Bauzone tun, nicht auf dem Feld oder im Wald. Der Gemeinderat prüft, ob das geplante Haus in die Zone passt. Er muss dabei die kantonalen Richtpläne und das Bundesgesetz über die Raumplanung beachten.

Der Bund hat zusätzlich Koordinationsaufgaben. Er sorgt nach Art. 75 Abs. 2 BV dafür, dass die kantonalen Planungen aufeinander abgestimmt sind. Dies geschieht hauptsächlich durch die Genehmigung der kantonalen Richtpläne nach Art. 11 RPG. Das Bundesamt für Raumentwicklung unterstützt die Kantone mit Fachberatung und Finanzhilfen.

Alle Behörden — auch solche ausserhalb der Raumplanung — müssen bei ihren Entscheiden raumplanerische Anforderungen berücksichtigen. Bauen sie beispielsweise eine Strasse, müssen sie prüfen, wie sich das auf die Siedlungsentwicklung auswirkt. Diese Berücksichtigungspflicht folgt aus Art. 75 Abs. 3 BV.