Gesetzestext
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Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Übersicht

Art. 81 BV ermächtigt den Bund, grosse Infrastrukturprojekte zu errichten oder zu unterstützen. Diese Kompetenz gilt nur für öffentliche Werke, die dem ganzen Land oder grossen Teilen davon nützen. Der Bund kann solche Projekte selbst bauen, betreiben oder finanziell unterstützen.

Was sind öffentliche Werke? Die traditionelle Rechtslehre versteht darunter körperliche, am Boden befestigte Anlagen wie Strassen oder Kraftwerke (Kern, BSK BV, Art. 81 N. 9). Die neuere Lehre will auch nicht bodengebundene Infrastrukturen wie Satelliten oder digitale Netze einbeziehen (Lendi/Vogel, SG Komm. BV, Art. 81 N. 23).

Wann darf der Bund tätig werden? Nur wenn das Projekt überregionale Bedeutung hat. Rein lokale oder kantonale Werke fallen nicht unter diese Bestimmung. Ein Beispiel: Der Bund kann eine Nationalstrasse bauen, die mehrere Kantone verbindet, aber nicht eine Gemeindestrasse finanzieren.

Der Artikel gibt dem Bund drei Möglichkeiten: Er kann Werke selbst erstellen und betreiben, bestehende Anlagen übernehmen oder private und kantonale Projekte finanziell unterstützen. Die Wahl liegt im politischen Ermessen.

Wichtige Folge: Bei Bundeswerken steht dem Bund das Enteignungsrecht zu (Kern, BSK BV, Art. 81 N. 16). Er kann also Grundstücke gegen Entschädigung erwerben, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.

Art. 81 BV ist eine Auffangkompetenz. Für spezielle Bereiche wie Verkehr oder Energie gelten vorrangig die Spezialbestimmungen (Art. 82-93 BV). Die Botschaft von 1997 bezeichnet die Norm als "Generalklausel für sämtliche Bereiche der Infrastruktur" (BBl 1997 I 270).