Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 74 — Umweltschutz

Übersicht

Artikel 74 BV gibt dem Bund die Aufgabe, Menschen und Umwelt vor Umweltschäden zu schützen. Der Bund muss Gesetze erlassen, die schädliche oder lästige Einwirkungen verhindern. Die Kantone setzen diese Gesetze um.

Der Artikel beruht auf zwei wichtigen Grundsätzen: Erstens sollen Umweltschäden verhindert werden, bevor sie entstehen (Vorsorgeprinzip). Zweitens müssen diejenigen die Kosten tragen, die Umweltschäden verursachen (Verursacherprinzip nach Art. 2 USG, siehe Griffel, BSK BV, Art. 74 N. 34-36).

Schädliche Einwirkungen gefährden Gesundheit oder Wohlbefinden erheblich. Lästige Einwirkungen stören das Wohlbefinden, ohne gesundheitsgefährdend zu sein (Griffel, BSK BV, Art. 74 N. 16-20). Das Umweltschutzgesetz (USG) konkretisiert diese Begriffe.

Das Vorsorgeprinzip bedeutet: Der Staat muss bereits bei möglichen Gefahren handeln. Er wartet nicht, bis Schäden eingetreten sind (Marti, Vorsorgeprinzip, S. 156). Das Bundesgericht hat dies bei der BSE-Krise bestätigt: «Der Bund muss alle Maßnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung angezeigt sind» (BGE 132 II 305).

Beispiel: Eine Fabrik will eine neue Anlage bauen. Sie muss bereits bei der Planung alle technisch möglichen und wirtschaftlich tragbaren Umweltschutzmaßnahmen einbauen. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzwerte eingehalten würden (Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, S. 67).

Das Verursacherprinzip sorgt für Kostengerechtigkeit: Wer die Umwelt belastet, bezahlt für Schutz und Reinigung. Dies geschieht durch Abgaben (wie die CO₂-Abgabe), Gebühren oder Haftungsregeln. Ungerechtfertigte Kostenverlagerungen sind verboten, wie das Bundesgericht bei Abfallgebühren entschied (BGE 129 I 290).

Die Kompetenzverteilung ist klar: Der Bund schreibt die Regeln vor, die Kantone führen sie durch. Kantone können strengere Umweltvorschriften erlassen, aber nie schwächere.